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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössischen Stände", betreffend Eintragungen ins Handelsregister.

(Vom 29. Mai 1883.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Seit unserm Kreisschreiben vom 13. März a. c.*) sind hinsichtlich der Eintragungen in's Handelsregister mehrere neue Fragen gestellt worden, die uns zu nachstehender Weisung veranlaßen.

1. Im zitirten Kreisschreiben ist gesagt, daß, wenn in einer Anmeldung für die Eintragung in's Handelsregister gleichzeitig verschiedene Personen angegeben werden, welche die Unterschrift führen, für jede, mit Ausnahme indessen der O r g a n e einer Gesellschaft (Präsident etc.), die Gebühr von Fr. 5 zu entrichten sei.

Es ist nun die Frage gestellt worden, ob a. Antheilhaber von Kollektivgesellschaften, b. Kommanditäre und c. Mitglieder des Verwaltungsrathes einer anonymen Gesellschaft, welche für diese zeichnen, als O r g a n e betrachtet werden können oder nicht.

Was zunächst die Antheilhaber der K o l l e k t i v g e s e l l s c h a f t e n betrifft, so steht die Geschäftsführung jedem derselben zu, es sei denn, daß durch Vertrag oder Beschluß dieselbe einem oder mehreren Antheilhabern oder Dritten ausschließlich übertragen ist. Enthält das Handelsregister keine entgegenstehende Bestim mung -so ist man zu der Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne Antheilhaber zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt. Im Falle vereinbart ist, daß nur einer oder einige der Antheilhaber die Gesellschaft vertreten sollen, so muß das Handelsregister die Angabe enthalten, welcher oder welche dazu bestimmt sind, sowie ob das Recht nur in Gemeinschaft ausgeübt werden soll (0. 555, Alinea 2, in Verbindung mit 533; sodann 553, 560 und 561).

*) Siehe Bundesblatt vom Jahr 1883, Band I, Seite 385.

1083 Die zur Vertretung der Kollektivgesellschaft Ermächtigten haben demnach die im Art. 30 der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt für Prokuristen vorgesehene Gebühr von Fr. 5 nicht zu entrichten, sondern sie sind als Organe im Sinne des zitirten Kreisschreibens vom 13. März abbin zu betrachten.

Die Zeichnung ,,per procura"1 ,,ist hier nicht zuläßig.

Dagegen ist der Ko m m a n d i tär als solcher nicht Vertreter der Gesellschaft; die Prokura muß ihm besonders ertheilt werden, und es ist denn auch die betreffende Gebühr (Art. 30 der zitirten Verordnung) zu bezahlen (0. 595 und 598).

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes einer A k t i e n g e s e l l s c h a f t sind Organe dieser letztern. Wenn in den Statuten bestimmt ist, daß die Geschäftsführung an ein oder mehrere Mitglieder übertragen ist, so fuhren sie die Unterschrift nicht als Prokuristen, sondern als Organe der Gesellschaft, und es wird bei der Eintragung in's Handelsregister keine besondere Gebühr gefordert.

Wenn aber besondere Vertreter der Gesellschaft aufgestellt sind, welche als solche, nicht als Verwaltungsräthe, zeichnen (0. 650), so ist die im Art. 30 der zitirten Verordnung vorgesehene Gebühr zu entrichten. Besteht neben denselben kein Verwaltungsorgan, so sind sie selbst als solches zu betrachten, und es hat in diesem Falle die Eintragung gebührenfrei stattzufinden.

2. Gemäß Art. 869 und 870 des 0. muß die Firma einer K o l l e k t i v g e s e l l s c h a f t den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusätze und die Firma einer Korn m a n d i t g e s e l l s c h a f t den Namen wenigstens eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters, ebenfalls mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusätze enthalten. Demnach kann für die aus A. B., C. D.

und E. F. bestehende Kollektivgesellschaft die Firma A. B. und C. D. nicht genügen, sondern es muß ein Zusatz (& C'8) gemacht werden. Die Firmen müssen der Wirklichkeit entsprechen ; es wird dies vom öffentlichen Interesse gefordert. Dem Publikum kann beim Geschäftsverkehr nicht gleichgültig sein, ob die Gesellschaft nur aus zwei oder aber aus mehreren Personen besteht, und es ist deßhalb letzteres in der Firma vorzumerken.

Bei einer Kommanditgesellschaft, die aus drei oder mehr Personen
besteht, genügt es ebenfalls nicht, daß in der Firma ein oder zwei Namen gesetzt sind, sondern es ist auch hier ein Zusata erforderlich, welcher das Vorhandensein einer aus mehr als zwei Personen bestehenden Gesellschaft anzeigt. " 3. Wenn die Erben des Inhabers einer Firma übereinkommen, das Geschäft auf Rechnung der Erbmasse weiter zu führen, so

1084 haben sie sich sämmtlich in das Handelsregister eintragen zu lassen und die Firma entsprechend abzuändern (0. 552).

4. Es kommt der Fall bisweilen vor, daß Jemand an einem andern als an seinem Wohnorte ein Geschäft betreibt, und es entsteht alsdann die Frage, an welchem Orte die Eintragung in's Handelsregister vorzunehmen sei.

Das Handelsregister ist dazu bestimmt, Auskunft über die geschäftlichen Verhältnisse zu geben, deßhalb soll die Eintragung am Sitze des Geschäftes oder Gewerbes vorgenommen werden.

Der Wohnort des Geschäftsinhabers erscheint im Handelsregister lediglich als Bestandteil der persönlichen Adresse des letztern.

5. Laut unserem zitirten Kreisschreiben haben Agenturen ausländischer Aktiengesellschaften und Genossenschaften für die Eintragung ins Handelsregister einen Ausweis vorzulegen, daß diese Gesellschaften im Auslande, am Orte ihrer Hauptniederlassung, gesetzlich organisirt seien.

Mit Bezug auf jene Weisung ist die Frage gestellt worden, ob und welchen Ausweis auch Filialen auswärtiger E i n z e l - und G e s e l l s c h a f t s f i n n e n (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) beizubringen haben.

Es erscheint als durchaus gerechtfertigt, daß diese ein Dokument vorweisen, aus welchem hervorgeht, daß das Hauptgeschäft im Ausland ordnungsgemäß besteht.

Zu diesem Zwecke genügt ein Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder, wo solche nicht bestehen, eine amtliche Bescheinigung über das t h a t s ä c h l i c h e B e s t e h e n des Hauptgeschäftes.

Indem wir Sie ersuchen, dea betreffenden kantonalen Amtsstellen von gegenwärtiger Weisung Kehntniß zu geben und für Beachtung derselben besorgt zu sein, benutzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 29. Mai 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

L. Ruchoimet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßingier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössischen Stände, betreffend Eintragungen ins Handelsregister. (Vom 29. Mai 1883.)

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02.06.1883

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