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Botschaft betreffend das Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

vom 19. Mai 1982

Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Mit dem Antrag auf Genehmigung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, das von der mit der Revision des Revidierten Abkommens vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer beauftragten Regierungskonferenz in Genf am 30. November 1979 angenommen worden ist.

Wir versichern Sie, Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

19. Mai 1982

1982-333

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Honegger Der Bundeskanzler: Buser

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Übersicht Das derzeit geltende Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer wurde von der mit der Revision des Rheinschifferabkommens vom 27. Juli 1950 (AS 1953 578) beauftragten Regierungskonferenz am 13. Februar 1961 (AS 1970 174) angenommen. Es brachte eine umfassende Neugestaltung, da es den in den Sozialversicherungssystemen der beteiligten Staaten mittlerweile eingetretenen Änderungen und den neuen Leitgedanken im Bereich der zwischenstaatlichen Sozialen Sicherheit angepasst worden war. Im Gegensatz zum Abkommen von 1961 ist das hier vorgelegte neue Übereinkommen als umfassendes und eigenständiges, für alle Zweige der Sozialen Sicherheit geltendes Koordinationsinstrument ausgestaltet; seine Regelungen betreffen die Krankenversicherung, die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die Arbeitslosenversicherung sowie die Familienzulagen. Das Übereinkommen gewährleistet den Rheinschiffern sowie ihren Familienangehörigen und Hinterlassenen die Gleichbehandlung und stellt sicher, dass sie die ihnen zustehenden Leistungen auch dann erhalten, wenn sie im Gebiete eines anderen als des zuständigen Vertragsstaates wohnen. Das mit dieser Botschaft zur Genehmigung unterbreitete Vertragswerk ersetzt für die Betroffenen grundsätzlich die bestehenden zwei- oder mehrseitigen Abkommen zwischen den Partnerstaaten und beseitigt gewisse Unzulänglichkeiten des Abkommens von 1961.

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Botschaft l

Allgemeines

Die mit der Revision des Revidierten Abkommens vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer beauftragte Regierungskonferenz nahm am 30. November 1979 ein neues Übereinkommen1' an. Der Entwurf hiefür war von der Zentralen Verwaltungsstelle für die Soziale:Sicherheit der Rheinschiffer in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Arbeitsamt ausgefertigt worden.

Das neue Instrument steht allen in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vertretenen Staaten2) sowie Luxemburg zur Unterzeichnung und Ratifikation offen; darüberhinaus können ihm unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Staaten beitreten (Art. 93). Bisher wurde der Vertrag von sämtlichen am Abkommen vom 13.; Februar 1961 beteiligten Staaten3' unterzeichnet.

Beim neuen Übereinkommen handelt es sich um den dritten der Verträge, mit denen der soziale Schutz der Rheinschiffer nach und nach in wirksamer und umfassender Weise ausgebaut wurde..Nach den uns vorliegenden Informationen stehen auf selten der anderen Unterzeichnerstaaten einer baldigen Inkraftsetzung des neuen Instrumentes keine Hindernisse entgegen. Es wäre deshalb zweckdienlich, wenn die Schweiz dieses für die .Rheinschiffer sowie ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen bedeutsame Vertragswerk mit den anderen Vertragsparteien ratifizieren könnte.

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Vorgeschichte

Seit der Einführung der ersten Sozialversicherungssysteme für Arbeitnehmer stellte der soziale Schutz der Rheinschiffer Probleme, weil dieser Berufstätigkeit in hohem Masse der Charakter einer Wanderbeschäftigung zukommt. Bis zum Beginn des Zweiten Weltkriegs boten die betroffenen Regierungen aber lediglich äusserst bescheidene Teillösungen, indem sie auf nationaler Ebene gewisse Massnahmen ergriffen. Eine auf die besonderen Bedürfnisse abgestimmte Lösung der bestehenden Schwierigkeiten konnte indessen nur auf dem Wege einer vertraglichen Regelung zwischen den beteiligten Ländern erreicht werden.

Auf Ersuchen der Internationalen Vereinigung der Transportarbeiter schuf die Kommission für Binnentransporte des Internationalen Arbeitsamtes im Jahre 1947 einen dreigliedrigen Ausschuss für die Rheinschiffahrt, der sich aus je sechs Vertretern der Regierungen, der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zusammensetzte. Vertreten waren darin Belgien, Frankreich, Grossbritannien, die Niederlande, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Schweiz. Der Ausschuss hatte die Probleme zu untersuchen, die sich bei den in der Rheihschiff') Bureau international du Travail: Bulletin officiel, Vol LXIV, 1981, Série A n.'ì, S. 42: Acte final de la Conférence gouvernementale chargée de réviser l'Accord du 13 février 1961 concernant.la sécurité sociale des bateliers rhénans 2) Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Niederlande und Schweiz 3 ' Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande und Schweiz 555

fahrt tätigen Arbeitnehmern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und der Sozialen Sicherheit stellten; er nahm schliesslich eine Resolution an und anerkannte darin die Nachteile, die sich aus dem Fehlen jeglicher Koordination zwischen den nationalen Gesetzgebungen für die Rheinschiffer ergaben. Das Internationale Arbeitsamt wurde hierauf beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt eine dreigliedrige Sonderkonferenz über die Soziale Sicherheit und die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer vorzubereiten.

Die vom Internationalen Arbeitsamt einberufene Sonderkonferenz wurde im Oktober 1949 in Genf eröffnet und nahm in der Folge die Entwürfe für zwei Abkommen an: der eine regelte die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, der andere deren Arbeitsbedingungen. Beide Entwürfe wurden von der in Paris abgehaltenen Regierungskonferenz über die Rheinschiffahrt angenommen, und am 27. Juli 1950 konnten die beiden Verträge unterzeichnet werden.

Das Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer vom 27. Juli 1950 trat am 1. Juni 1953 in Kraft. Es galt für Rheinschiffer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei oder eines anderen, in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vertretenen Staates waren, sowie für ihre Familienangehörigen. Es bezog sich auf sämtliche Sozialversicherungszweige, enthielt aber keinerlei besondere Koordinationsbestimmungen für die Arbeitslosenversicherung und die Familienzulagen. Auf dem Gebiet der Alters- und Hinterlassenenversicherung sah der Vertrag ein System der mehrseitigen Koordination (Totalisierung von Versicherungszeiten und Proratisierung der Leistungen) vor. Die Schweiz beteiligte sich indessen nicht daran, sondern behielt sich das Recht vor, einseitig die entsprechenden Regelungen der von ihr mit den Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt abgeschlossenen bilateralen Sozialversicherungsabkommen anzuwenden.

1961 erfolgte die Revision des Abkommens von 1950. Sie war notwendig, weil dieser Vertrag den inzwischen erlassenen EWG-Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer angepasst werden musste.

Dabei galt es insbesondere, den Rheinschiffern die gleichen Vorteile wie den Wanderarbeitnehmern aus den Mitgliedländern der EWG einzuräumen. Die Umgestaltung des Instruments von
1950 wurde mit technischer Unterstützung des Internationalen Arbeitsamtes durchgeführt. Die mit der Revision des Abkommens von 1950 beauftragte Regierungskonferenz nahm das neugefasste Vertragswerk am 13. Februar 1961 an. Nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden aller am Vertrag von 1950 beteiligten Staaten sowie Luxemburgs trat es am I.Februar 1970 in Kraft.

Von notwendigen Anpassungen abgesehen, die man mit Rücksicht auf die besondere Stellung der Rheinschiffer und die Nichtmitgliedschaft der Schweiz bei der EWG vorgenommen hat, lehnen sich die Bestimmungen des Revidierten Abkommens von 1961 sehr eng an jene der EWG-Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4 an. Die wichtigste Änderung gegenüber dem ersten Abkommen bestand darin, dass die detaillierten Regelungen zur zwischenstaatlichen Koordination der Versicherungssysteme für die Risiken Invalidität, Alter und Tod wegfielen.

Sie wurden durch einen Verweis ersetzt, der für die Festsetzung von Renten der Versicherungen von Mitgliedsländern der EWG die erwähnten Verordnungen 556

Nr. 3 und Nr. 4 und für die Gewährung schweizerischer Leistungen die von der Schweiz abgeschlossenen bilateralen Sozialversicherungsabkommen anwendbar erklärte.

Angesichts der zahlreichen Änderungen, die an den beiden EWG-Verordnungen im Lauf der Zeit vorgenommen worden waren, und der Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kam es in der Folge zu einer generellen Neufassung der beiden Réglemente in zwei neuen Verordnungen der EWG (Verordnungen Nr. 1408/71 vom 14. Juni 197l1) und Nr. 574/722>j. Die bisherigen Instrumente wurden durch die neuen ersetzt und traten ausser Kraft.

Hinzu kam, dass die Mitgliedstaaten des Europarates am 14. Dezember 1972 das Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit und die Zusatzvereinbarüng zur Durchführung dieses Abkommens1) angenommen hatten - ein Vertrag, durch den die Wanderarbeitnehmer und ihre Familienangehörigen in den Genuss eines einheitlichen sozialen Schutzes gelangen sollen. Die neuen europäischen Verordnungen brachten im Bereich der zwischenstaatlichen Sozialversicherungsdoktrin tiefgreifende Änderungen und stellten die am Rheinschifferabkommen von 1961 beteiligten Länder, mit Ausnahme der Schweiz, vor eine schwierige Situation: mit Inkrafttreten der Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/ 72, d. h. seit November 1972, waren die im Rheinschifferabkommen erwähnten Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4 ausser Kraft getreten und konnten daher nicht mehr angewandt werden.

Es war somit unumgänglich, den Vertrag von 1961 der neuen Lage anzupassen.

Hiefür hatten die Vertragsparteien die Wahl, entweder die bisherige Bezugnahme auf die Verordnungen Nr. 3 und Nr. 4 durch die Verweisung auf die neuen Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zu ersetzen oder ein revidiertes eigenständiges Abkommen zu schaffen, und zwar unter Einbau umfassender Regelungen für die zwischenstaatliche Koordination der Versicherangssysteme.

In der Folge sprachen sich die Vertragsparteien einstimmig für die Ausarbeitung eines neuen Vertrages aus, in den alle zweckdienlichen Regelungen der europäischen Koordinationsinstrumente aufgenommen werden sollten. Diese Lösung wurde insbesondere auch deshalb gewählt, weil sich die Regelungen über die Leistungen an unterhaltsberechtigte Kinder von Rentenbezügern und Waisen, wie sie in den EWG-Verordnungen vorgesehen waren, mit den
diesbezüglichen Regelungen im schweizerischen AHV/IV-System nicht vereinbaren Hessen.

Die Arbeiten für die Revision des Abkommens von 1961 begannen 1978, in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Arbeitsamt. Am 30. November 1979 hat die mit der Revision beauftragte Regierungskonferenz das hier zur Genehmigung unterbreitete Übereinkommen angenommen.

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Statistisches

Vor der näheren Erläuterung der Regelungen im Übereinkommen seien einige Zahlen über die soziale Bedeutung des neuen Instrumentes vorausgeschickt: ') Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 149 vom 5. Juli 1971 ) Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 74 vom 27. März 1972 ) Conseil de l'Europe, Strasbourg, édition décembre 1972, Série des Traités européens No. 78 (von der Schweiz nicht ratifizierte Instrumente)

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Die Gesamtzahl der in der Rheinschiffahrt zu Handelszwecken benutzten Schiffe beläuft sich nach den derzeit verfügbaren Angaben auf 11 483 Einheiten, wovon 425 unter Schweizer Flagge fahren. Die Besatzung dieser Schiffe zählt insgesamt 28 000 Personen; 1338 hievon stehen im Dienste schweizerischer Reeder. Unter der Gesamtzahl der Rheinschiffer befinden sich rund 1800 Angehörige von Staaten, die am Abkommen von 1961 nicht beteiligt sind, wovon wiederum rund 250 von schweizerischen Reedern beschäftigt werden. Einschliesslich der Familienangehörigen der Rheinschiffer betrifft diese koordinierte Anwendung der Sozialversicherungsgesetzgebungen der Vertragsparteien insgesamt mehr als 48 000 Personen, von denen 2766 der schweizerischen Gesetzgebung unterstehen. Von der Gesamtzahl der betroffenen Personen sind ungefähr 4000 Angehörige von Drittländern, von denen wiederum etwa 700 von der schweizerischen Sozialversicherung abhängig sind. Die mit der Neugestaltung des Abkommens von 1961 beauftragte Regierungskonferenz musste somit einerseits dem Umstand Rechnung tragen, dass eine steigende Zahl der auf Rheinschiffen Beschäftigten Angehörige von Drittländern sind, anderseits war aber auch die besondere Lage derjenigen Rheinschiffer zu berücksichtigen, die mit ihren Familienangehörigen auf ihrem Schiff wohnen.

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Das Übereinkommen vom 30. November 1979

Wie das Abkommen von 1961 fusst das neue Übereinkommen auf den fünf international allgemein anerkannten Grundsätzen, dass die vom Vertrag erfassten Personen jeweils nur der Gesetzgebung eines einzigen Staates unterstellt, bezüglich ihrer Rechte und Pflichten gleich behandelt, die in Entstehung begriffenen Rechte und die erworbenen Ansprüche aufrechterhalten und schliesslich die Leistungen auch ausserhalb des Gebiets des zuständigen Staates ausbezahlt werden sollen. Mit Ausnahme des fünften Kapitels (Arbeitslosigkeit) gilt das Übereinkommen ungeachtet der Staatsangehörigkeit für alle Personen, die als Rheinschiffer der Gesetzgebung einer oder mehrerer Vertragsparteien unterstellt sind oder waren, sowie für ihre Familienangehörigen. Die im fünften Kapitel vorgesehenen Erleichterungen sind dagegen Personen vorbehalten, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit als Rheinschiffer unselbständig beschäftigt waren (Art. 54). Wie der Vertrag von 1961 erfasst das Übereinkommen sämtliche Zweige und Leistungsarten sowie alle Systeme der Sozialen Sicherheit, nämlich sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Systeme, die auf Beiträgen beruhenden wie auch die beitragsfreien Ordnungen und schliesslich auch solche, nach denen der Arbeitgeber zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist (Art. 3). Die ins Übereinkommen einbezogenen Gesetzgebungen und Systeme der Vertragsparteien sind im Anhang II aufgeführt; diesem kommt allerdings nicht mehr - wie im Abkommen von 1961 - konstitutiver Charakter zu, sondern er ist lediglich als klarstellendes Verzeichnis der berührten Ordnungen zu verstehen. Im übrigen sieht das Übereinkommen die Möglichkeit einer künftigen Ausdehnung seines örtlichen Geltungsbereiches vor: andere Staaten können ihm vorbehaltlich der Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien beitreten (Art. 93). Diese Bestimmung ist möglicherweise namentlich für Liechtenstein 558

und Österreich von Bedeutung - zumal beide Länder an den Verhandlungen teilnahmen. · , : 21

Grundsätzliches

Soweit es sich um die Festlegung der Rechte und Pflichten der Rheinschiffer sowie ihrer Familienangehörigen und Hinterlassenen handelt, tritt das Übereinkommen formell an die Stelle der zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen. Nichtsdestoweniger bleibt für diese Staaten die Möglichkeit gewahrt, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen ihnen bestehende Abkommen oder einzelne Vertragsbestimmungen durch Aufführung im Anhang III in Kraft zu belassen (Art. 5).

Entsprechend dem Grundsatz, dass jeweils die Rechtsvorschriften nur einer Vertragspartei anwendbar sind, gilt für unselbständige Rheinschiffer die Sozialversicherungsgesetzgebung desjenigen Partnerstaates, in dessen Gebiet,sich der Sitz des Unternehmens befindet, zu dem das Fahrzeug, auf dem sie ihre Berufstätigkeit ausüben, gehört. Führt ein Rheinschiffer sein Schiff als eigenes Unternehmen, so untersteht er je nachdem der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sein Unternehmen den Sitz hat bzw. den Vorschriften desjenigen Partnerlandes, in dessen Gebiet der Ort der Eintragung oder der Heimathafen des Schiffes liegt (Art. 11).

Das Übereinkommen enthält den Grundsatz der Gleichbehandlung im klassischen Sinne. Für gewisse nicht auf Beiträgen beruhende Sonderleistungen für Personen, denen keine ordentlichen Leistungen zustehen, kann die Gleichbehandlung indessen von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Leistungsansprecher bzw. der Verstorbene während einer bestimmten Mindestdauer im Gebiet des betreffenden Staates gewohnt hat. Bei Invaliden- bzw. Hinterlassenenleistungen dürfen in diesem Zusammenhang bis zu fünf aufeinanderfolgende Wohnjahre unmittelbar vor der Einreichung des Leistungsantrags bzw.

dem Tod vorausgesetzt werden, während bei Altersleistungen bis zu zehn Wohnjahre zwischen der Vollendung des 16. Altersjahres und dem Erreichen der Altersgrenze für die betreffende Leistung - wovon bis zu fünf aufeinanderfolgende Jahre unmittelbar vor dem Leistungsantrag - verlangt werden können (Art. 7).

Wie in den zwischenstaatlichen Koordinationsinstrumenten üblicherweise vorgesehen, sichert das Übereinkommen die Aufrechterhaltung der in Entstehung begriffenen Ansprüche, indem für den Erwerb eines Leistungsanspruches die anrechnungsfähigen Versicherungszeiten und diesen gleichgestellte
Zeiten zusammengerechnet (totalisiert) werden. Handelt es1 sich um zeitlich begrenzte Leistungen, die im allgemeinen ausschliesslich von der bei Risikoeintritt zuständigen Versicherung getragen werden, so wird nur in dem für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs erforderlichen Umfang totalisiert (Art. 15, 50, 55 und 60). Für Renten, bei denen auf Grund des Proratisierungsverfahrens mehrere Träger Teilleistungen zu gewähren haben, werden dagegen sämtliche Zeiten zusammengerechnet, die der Rheinschiffer im Laufe seines Erwerbslebens: nach den einzelnen Gesetzgebungen zurücklegte (Art. 26 und 32).

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Der Grundsatz der Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche schliesslich bringt mit sich, dass die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterlassene, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder nicht wegen der Staatsangehörigkeit des Berechtigten oder deswegen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder aufgehoben werden dürfen, weil dieser im Gebiet eines anderen als des zuständigen Vertragsstaates wohnt. Abweichend von dieser Regelung besteht allerdings die Möglichkeit, gewisse im Rahmen von Übergangsregelungen, der Sozialhilfe oder der Sicherung eines Existenzminimums gewährte beitragsfreie Sonderleistungen von der Auslandszahlung auszuschliessen (Art. 9).

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Koordinationsverfahren

Je nachdem, ob es sich um Sachleistungen, zeitlich begrenzte Geldleistungen oder Renten handelt, sind im allgemeinen unterschiedliche Koordinationsverfahren vorgesehen.

Liegt der Wohn- oder Aufenthaltsort eines Rheinschiffers oder Rentenbezügers, der nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hat, im Gebiet eines anderen Vertragsstaates, so werden diese Leistungen - nötigenfalls durch Zusammenrechnung von Versicherungszeiten - durch den Träger des Wohnoder Aufenthaltsortes nach der für ihn anwendbaren Gesetzgebung zu Lasten des zuständigen Trägers ausgerichtet (Art. 16 und 17). Diese Regelung gilt in entsprechender Weise auch für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft an Familienangehörige, sofern diese nicht nach der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnen, anspruchsberechtigt sind. Die dargelegte Regelung ist im übrigen auch auf arbeitslose Rheinschiffer, Rentenantragsteller und ihre Familienangehörigen anwendbar (Art. 18 und 20).

Im Unterschied zu den Sachleistungen werden die zeitlich begrenzten Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit an Berechtigte mit Wohn- oder Aufenthaltsort im Gebiete eines anderen als des zuständigen Vertragsstaates grundsätzlich direkt durch den zuständigen Träger ausbezahlt. Bei vorheriger Vereinbarung können die Leistungen indessen auch durch Vermittlung des Trägers am Wohn- bzw. Aufenthaltsort gewährt werden.

Auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung führt das Übereinkommen eine neue Koordinationsformel ein. Arbeitslose Rheinschiffer, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet einer anderen als der zuständigen Vertragspartei wohnen, erhalten grundsätzlich die vom zuständigen Träger oder vom Träger im Wohnland gewährten Leistungen, je nachdem ob sie ihrem Arbeitgeber bzw.

der Arbeitsvermittlung des zuständigen Staates oder aber der Arbeitsvermittlung des Wohnlandes zur Verfügung stehen. Im ersten Fall werden die Leistungen vom zuständigen Träger gewährt, im zweiten Fall vom Träger am Wohnort zu seinen eigenen Lasten (Art. 56 und 57).

Im Bereich der Familienleistungen wurde ein neuer Weg für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit geöffnet, indem die Vertragsparteien zwischen zwei Koordinationsverfahren wählen konnten. Nach der ersten Möglichkeit hat der 560

Rheinschiffer für die an Bord des Schiffes wohnenden Familienangehörigen Anspruch auf die nach der Gesetzgebung des zuständigen Staates vorgesehenen Familienleistungen, wobei diese Leistungen direkt vom zuständigen Träger ausbezahlt werden. Für die im Gebiet einer anderen Vertragspartei wohnenden Familienmitglieder stehen ihm die nach der Gesetzgebung dieser anderen Vertragspartei vorgesehenen Familienleistungen zu; die Leistungen werden in diesem Falle durch den Träger am Wohnort zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt (Art. 62). Nach der zweiten Möglichkeit werden dem Rheinschiffer für seine Familienangehörigen - ungeachtet dessen, ob :Sie mit ihm auf dem,Schiff leben oder im Gebiet einer anderen Vertragspartei wohnen - nur die nach der Gesetzgebung des zuständigen Staates vorgesehenen Familienzulagen gewährt (Art. 66). Die von den Vertragsparteien gewählten Verfahren sind im Anhang VII aufgeführt (Art. 61).

Auch hinsichtlich der Risiken Invalidität, Alter und Tod (Hinterlassenenleistungen) enthält das Übereinkommen Koordinationsbestimmungen, und zwar sowohl für den Erwerb von Leistungsansprüchen als auch für die Rentenberechnung. Um in den Genuss der vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, muss eine Person der Gesetzgebung einer Vertragspartei als Rheinschiffer unterstellt sein oder nach der Gesetzgebung von zwei oder mehr Vertragsstaaten als Rheinschiffer Versicherungszeiten von insgesamt mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben (Art. 24).

Das Übereinkommen wendet die klassischen Koordinationsverfahren der Totalisierung der Versicherungszeiten und der Proratisierung der Leistungen an. Jeder Träger, dem der Rheinschiffer unterstellt war, errechnet den theoretischen Rentenbetrag, der zustehen würde, wenn alle totalisierten Zeiten nach der vom betreffenden Träger angewandten Gesetzgebung zurückgelegt worden wären.

Hierauf wird der tatsächlich geschuldete Betrag pro rata festgelegt, d. h. im Verhältnis der nach dieser Gesetzgebung zurückgelegten Zeiten zur Gesamtdauer aller Versicherungszeiten, die der Rheinschiffer nach den einzelnen auf ihn anwendbaren : Gesetzgebungen zurückgelegt hat. Wenn nach den Gesetzesvorschriften einer Vertragspartei die Höhe der Leistungen oder einzelner Leistungsteile entsprechend der Versicherungsdauer bemessen wird, so kann der zuständige Träger, für den diese
Gesetzgebung gilt, .die betreffenden Leistungen oder Leistungsteile direkt: berechnen. Aus der Summe der durch die einzelnen zuständigen Träger festgelegten, Leistungen ergibt sich die dem Berechtigten auf Grund des Übereinkommens zustehende Gesamtrente (Art. 33 und 34). !

Im Invaliditätsbereich lässt das Übereinkommen allerdings eine Abweichung von dieser Regelung zu, und zwar wenn der Rheinschiffer ausschliesslich den Gesetzgebungen von zwei oder mehr Vertragsparteien unterstand und der Betrag der Invalidenrente nach diesen Gesetzgebungen nicht von der Versicherungsdauer abhängt (Art. 25). In solchen Fällen hat nur der zuständige Träger der Vertragspartei, deren Gesetzgebung bei Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit anwendbar war, Invalidenleistungen zu erbringen, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Anspruchsbedingungen erfüllt (Art. 27); hiefür werden nötigenfalls die nach der Gesetzgebung einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.

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Bei Arbeitsunfällen bzw. Berufskrankheiten sind die Renten nach dem Übereinkommen ausschliesslich durch den bei Eintritt des Unfalls bzw. Feststellung der Krankheit zuständigen Träger festzulegen. Diese Regelung ist in gleicher Weise für die Entschädigung bei Berufskrankheiten anwendbar, für die nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei eine.bestimmte Dauer der Tätigkeit, welche die betreffende Krankheit verursachen kann, verlangt wird (Art. 44). Die Renten werden nur aufgeteilt, wenn sich das Leiden eines Rheinschiffers, der zu Lasten des Trägers einer Vertragspartei eine Entschädigung bezieht, verschlimmert und der Betroffene zum Zeitpunkt, da die Verschlimmerung festgestellt wird, der Gesetzgebung einer anderen Vertragspartei unterstellt ist.

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Auswirkungen des Übereinkommens vom 30. November 1979 auf die Schweiz

Sieht man von der Arbeitslosenversicherung ab, so bringt das Übereinkommen für die Schweiz grundsätzlich keine neuen Lasten, welche über die im Rahmen der bestehenden vertraglichen Regelungen - nämlich des geltenden Rheinschifferabkommens und der bilateralen Sozialversicherungsverträge mit den Rheinanliegerstaaten - eingegangenen Verpflichtungen hinausgehen. Von wesentlicher Bedeutung sind hiebei die von schweizerischer Seite in die Anhänge IV (Nicht auf Beiträgen beruhende Sonderleistungen)1', V (Leistungen, die nicht ausserhalb des nationalen Hoheitsgebietes ausbezahlt werden)2) und VIII (Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien) 3> aufgenommenen Erklärungen und Erläuterungen.

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Allgemeine Betrachtung

Nach seiner Inkraftsetzung wird das Übereinkommen für die Rheinschiffer sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen grundsätzlich an die Stelle der von der Schweiz mit den anderen Vertragsparteien abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit treten. Gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 haben die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland allerdings vereinbart, das zwischen ihnen bestehende Abkommen vom 25. Februar 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975 mit Ausnahme des Artikels 27 (Familienzulagen) in Kraft zu belassen, indem sie die betreffenden Regelungen im Anhang III aufführten. Die beiden schweizerisch-deutschen Instrumente stellen die Rheinschiffer den Grenzgängern gleich, womit ihre Stellung ebenso günstig geregelt ist, wie dies nach dem Übereinkommen der Fall wäre. Aus ') Ausserordentliche Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Hilflosenentschädigungen sowie Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 2 > Ausserordentliche Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ordentliche Renten der Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, Hilflosenentschädigungen sowie Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 3 > Besondere Voraussetzungen für die Gewährung der im Anhang V aufgeführten Leistungen.

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Gründen der Vereinfachung des Rentenfestsetzungsverfahrens im Rahmen der Invalidenversicherung waren auch Belgien, Frankreich und die Niederlande bereit, in diesem Bereich auf die Rheinschiffer die Bestimmungen der von ihnen mit der Schweiz abgeschlossenen Abkommen anzuwenden (vgl. Anhang III).

Der sachliche Geltungsbereich des Übereinkommens umfasst nach Artikel 3 alle Rechtsvorschriften und Systeme der Sozialen Sicherheit, wobei es - anders als im Abkommen von 1961 - nicht möglich ist, gewisse Systeme mit Fürsorgecharakter durch Nichtaufführung im Anhang II (Rechtsvorschriften und Systeme, für die das Übereinkommen gilt) auszuschliessen, weil diesem Anhang nicht mehr: konstitutiver, sondern lediglich indikativer Charakter zukommt. Daher war es unumgänglich, dort auch .das System der, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV aufzuführen, um im Anhang VIII (Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften, Ziff. 5 Bst. c) die Voraussetzungen für den Anspruch auf solche Leistungen festhalten und im Anhang V deren Auslandszahlung ausschliessen zu können.

Wie die Gleichbehandlungsbestimmungen in allen bilateralen Sozialversicherungsverträgen der Schweiz gilt auch die entsprechende Regelung im vorliegenden Übereinkommen nicht für die freiwillige AHV/IV und die Fürsorgeleistungen für Schweizer Bürger im Ausland (Anhang VIII, Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung, Ziff. 1). Im weitern werden im Anhang IV diejenigen beitragsfreien schweizerischen Leistungen aufgeführt, die erst nach einer bestimmten Wohndauer gewährt werden (ausserordentliche Renten, Hilflosenentschädigungen, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV). Durch Aufführung im Anhang V wurde ferner die Auszahlung dieser Leistungen an Personen im Ausland ausgeschlossen.

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Auswirkungen des Übereinkommens hinsichtlich der einzelnen Leistungsarten

Im Bereich der Krankenversicherung bringt das Übereinkommen ausser dem Einbezug der Arbeitslosen, Rentenantragsteller, Rheinschiffer aus Drittstaaten und ihren Familienangehörigen keine Neuerungen. Wie bisher können Rheinschiffer, Rentner, Arbeitslose und ihre Familienangehörigen Leistungen der schweizerischen Krankenversicherung nur dann beanspruchen, wenn sie individuell einer schweizerischen Krankenkasse angehören.

Auch die derzeitige Praxis bezüglich der Ausrichtung von Eingliederungsleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung wird durch das neue Übereinkommen nicht geändert, hingegen wird durch die im Anhang VIII (Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften, Ziff. 2) aufgeführte Erklärung der Schweiz, wonach die Massnähmen beruflicher Art sowie die Massnahmen für die Sonderschulung und die für die Betreuung hilfloser Minderjähriger als Geldleistungen gelten, eine klare Rechtslage geschaffen. Der Träger am Wohnort erhält von ihm vorgeschossene diesbezügliche Leistungen nur dann erstattet, wenn sie mit vorheriger Zustimmung der schweizerischen Versicherung ausgerichtet wurden. Ehefrauen, nichterwerbstätige Witwen und minderjährige Kinder gelten nur dann als im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversi563

cherung versichert, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben. Soweit es sich nicht um Kinder handelt, die in der Schweiz invalid geboren wurden oder hier seit ihrer Geburt ununterbrochen wohnten, wird bei Familienangehörigen ferner für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen der IV vorausgesetzt, dass sie vor dem Zeitpunkt, in dem solche Massnahmen erforderlich sind, während mindestens eines vollen Jahres in der Schweiz wohnten.

Nach Artikel 33 Absatz 5 werden die den Rheinschiffern oder ihren Hinterlassenen geschuldeten AHV/IV-Renten weiterhin ausschliesslich auf Grund der in der schweizerischen Versicherung zurückgelegten Zeiten berechnet; ausgenommen sind dabei Invalidenfälle, für die die staatsvertraglichen Regelungen mit Belgien, Frankreich oder den Niederlanden anwendbar bleiben (vgl. Anhang III). Rheinschiffer, die nach ihrem Ausscheiden aus der IV invalid werden, können das Erfordernis des Versichertseins nunmehr unter erleichterten Bedingungen erfüllen, indem nicht mehr allein die Zugehörigkeit zur heimatlichen Versicherung, sondern auch die Unterstellung unter die Versicherung einer anderen Vertragspartei berücksichtigt wird. Solche Fälle werden allerdings selten sein.

Erreicht die Gesamtdauer der von einem Rheinschiffer nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten nicht mindestens ein Jahr, so ist der Träger dieser Vertragspartei nicht verpflichtet, Alters-, Hinterlassenen- bzw. Invalidenleistungen zu gewähren (Art. 35). Würde diese Regelung indessen bewirken, dass alle in Betracht kommenden Träger von jeglicher Leistungspflicht befreit wären, so müsste die Vertragspartei, nach deren Gesetzgebung der Rheinschiffer bei Zusammenrechnung der nach der Gesetzgebung anderer Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt, trotzdem Leistungen gewähren. Die Schweiz ihrerseits konnte sich jedoch mit Rücksicht auf die im nationalen Recht vorgesehenen verhältnismässig kurzen Mindestbeitragszeiten nicht bereit erklären, die Verpflichtungen zu übernehmen, die sich aus der dargelegten Regelung ergeben (Anhang VIII, Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften, Ziff. 4). Anderseits wird der Erwerb eines schweizerischen IV-Leistungsanspruchs insofern erleichtert, als Rheinschiffer, die ihre Tätigkeit infolge einer
Krankheit oder eines Unfalls aufgeben müssen, jedoch noch nicht während eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben, von der zur Invalidität führenden Arbeitsunterbrechung an gerechnet während eines Jahres als im Sinne des schweizerischen Rechts versichert gelten. Dieses Verfahren zur Sicherung der Ansprüche auf Invalidenleistungen wurde namentlich bereits in den Sozialversicherungsverträgen der Schweiz mit Belgien und Frankreich vorgesehen.

Für die Gewährung von ausserordentlichen AHV/IV-Renten gelten Wohnsitzbedingungen, die den diesbezüglichen Regelungen in unseren bilateralen Sozialversicherungsabkommen entsprechen. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV erhalten ausländische Rheinschiffer unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger, sofern sie - wie im betreffenden Bundesgesetz vorgesehen - unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab welchem sie die Leistungen verlangen, ununterbrochen während fünfzehn Jahren in der Schweiz gewohnt haben.

Ein arbeitsloser Rheinschiffer, der zuletzt auf einem schweizerischen Schiff beschäftigt war, muss, um - nötigenfalls auf dem Wege einer Zusammenrechnung 564

von Versicherungszeiten - die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Anspruchs auf schweizerische Arbeitslosenleistungen zu erfüllen, sich zur Verfügung der schweizerischen Arbeitsvermittlung halten, und dies selbst dann, wenn er im Ausland wohnt. Er hat deshalb auch die von der schweizerischen Gesetzgebung vorgeschriebenen Kontrollpflichten in der Schweiz zu erfüllen.

Wohnt er nicht in der Schweiz, so kann er sich statt dessen auch der Arbeitsvermittlung seines Wohnlandes zur Verfügung stellen und in diesem Falle die vom zuständigen Träger dieses Landes ausgerichteten Arbeitslosenleistungen beziehen.

Nachdem die Schweiz, sich im Bereich der Familienzulagen für die Anwendung des Abschnitts 2 (Anhang VII) entschieden hat, bringt das Übereinkommen diesbezüglich keine Neuerungen gegenüber der derzeit bestehenden Praxis. Allerdings ist die im Übereinkommen vorgesehene Verwaltungshilfe weiter gefasst als bisher, indem sie auch für Kinder von Rentenbezügern sowie Waisen gilt.

Aus diesem Grunde ist denn auch die Mitwirkung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft an der Durchführung des Vertrages notwendig (Anhang III, Schweiz, Ziff. 2).

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Finanzielle und verwaltungsmässige Auswirkungen

Die Erläuterungen zeigen, dass den einbezogenen Versicherungszweigen - abgesehen von der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung - aus dem Übereinkommen keine neuen Ausgaben erwachsen werden, die über die Aufwendungen nach dem geltenden Abkommen hinausgehen. Im Bereich der Invalidenversicherung ist zwar wegen der Ausdehnung der Versicherungsklausel mit einem leichten Anstieg der Fälle zu rechnen, doch werden die neuen Fälle Ausnahmen bleiben und höchstens zur Gewährung von Teilrenten führen. Der Mehraufwand lässt sich derzeit nur schwer abschätzen; mit Rücksicht darauf, dass der schweizerischen Versicherung nur eine beschränkte Zahl von Rheinschiffern unterstellt ist, werden sich die finanziellen Auswirkungen indessen in äusserst bescheidenem Rahmen halten und keinerlei Einfluss auf das finanzielle Gleichgewicht dieser Versicherung haben.

Die Zunahme der zu behandelnden Invalidenfälle wird, auch wenn ihr Umfang derzeit noch nicht bekannt ist, zweifellos eine1 gewisse Mehrarbeit bringen, wobei aber mit Sicherheit davon ausgegangen werden darf, dass der daraus erwachsende Personalbedarf auf keinen Fall eine volle Arbeitskraft ausmachen wird.

Mangels Erfahrungswerten ist es nicht möglich, die Mehrausgaben zu beziffern, die sich durch die neue Regelung bezüglich der Arbeitslosenversicherung ergeben. Angesichts der stabilen Beschäftigungslage in der Rheinschiffahrt kann jedoch davon ausgegangen werden, dass arbeitslose Rheinschiffer, die nur dank Anrechnung ausländischer Zeiten Anspruch auf schweizerische Leistungen erwerben, Ausnahmefälle darstellen werden.

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Richtlinien der Regierungspolitik

Die Vorlage stimmt mit den Zielsetzungen unserer Sozialversicherungspolitik, wie wir sie in den Richtlinien der Regierungspolitik dargestellt haben, überein.

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Es handelt sich im übrigen um ein Routinegeschäft, dessen Auswirkungen auf die technische Bilanz unserer einzelnen Sozialversicherungszweige von sehr geringer Bedeutung sein werden.

5

Verfassungsmässigkeit

Nach den Artikeln 34bis, 34iuater, ,34iuiniuies und 34novies der Bundesverfassung ist der Bund zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kranken- und Unfallversicherung, der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der Familienleistungen und der Arbeitslosenversicherung ermächtigt. Nach Artikel 8 der Bundesverfassung steht ihm ausserdem das Recht zu, Verträge mit ausländischen Staaten abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Das Übereinkommen vom Jahre 1979 gilt für die Dauer eines Jahres; es erneuert sich hierauf von Jahr zu Jahr, sofern es nicht durch Notifikation an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gekündigt wird (Art. 94). Das Übereinkommen wurde nicht für unbestimmte Dauer abgeschlossen und ist kündbar; es sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch führt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Der Bundesbeschluss über seine Genehmigung untersteht deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

6

Schlussbetrachtungen

Verglichen mit dem derzeit in Kraft stehenden Abkommen bringt das Übereinkommen von 1979 einen wichtigen Fortschritt. Durch seine besondere Konzeption wird es darüberhinaus weitere Entwicklung der zwischenstaatlichen Koordination der Sozialversicherungsgesetzgebungen erneuernd und richtungweisend beeinflussen. Laut einem Beschluss über die Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Sicherheit, den die Dritte Europäische Regionalkonferenz der Internationalen Arbeitsorganisation im Oktober 1979 gefasst hat, soll das neue Instrument im übrigen als Modell für ein künftiges Sozialversicherungs-übereinkommen dienen, das die Gesamtheit der in der europäischen Binnenschifffahrt tätigen Personen schützt.

Was die Schweiz betrifft, so beseitigt das Übereinkommen im Bereich der Rentenversicherung durch umfassende Koordinationsbestimmungen verschiedene Unzulänglichkeiten, die den bilateralen Sozialversicherungsabkommen wegen ihres beschränkten Geltungsbereichs anhaften und gewissen Rheinschiffern zum Nachteil gereichen. Die Auswirkungen der Ratifikation dieses multilateralen Instruments werden für unser Land - von einigen bescheidenen zusätzlichen Belastungen im Invaliden- und Arbeitslosenversicherungsbereich abgesehen - im grossen und ganzen jenen entsprechen, die sich seinerzeit aus der Annahme des gegenwärtig geltenden Abkommens ergaben.

8503

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Bimdesbeschluss Entwurf betreffend das Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nacrrEinsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Mai 19821\ beschliesst:

Art. l 1 Das am 30. November 1979 in Genf angenommene,und am selben Tag von der Schweiz unterzeichnete Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

') BEI 1982 II 553

;

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Übereinkommen

Originaltext

über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, angenommen von der mit der Revision des revidierten Abkommens vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer beauftragten Regierungskonferenz Abgeschlossen in Genf am 30. November 1979

Die Vertragsparteien des Revidierten Abkommens vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Grossherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die beschlossen haben, dieses Abkommen durch ein neues Übereinkommen zu ersetzen, und zu diesem Zweck ihre Bevollmächtigten ernannt haben, deren Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden wurden, haben folgende Bestimmungen angenommen: Titel I. Allgemeine Bestimmungen Artikel l Für die Anwendung dieses Übereinkommens a) bedeutet der Ausdruck «Vertragspartei» jeden Staat, der eine Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 90 Absatz 2 oder Artikel 93 Absatz 2 hinterlegt hat; b) haben die Ausdrücke «Hoheitsgebiet einer Vertragspartei» und «Staatsangehöriger einer Vertragspartei» die in Anhang I festgelegte Bedeutung; jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz l die an Anhang I vorzunehmenden Änderungen; c) bedeutet der Ausdruck «Rechtsvorschriften» für jede Vertragspartei die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Übereinkommens im gesamten Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in einem Teil desselben in Kraft sind oder später in Kraft treten und die in Artikel 3 Absätze l und 2 bezeichneten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit betreffen; d) bedeutet der Ausdruck «Abkommen über Soziale Sicherheit» jede zweiseitige Übereinkunft und der Ausdruck «Übereinkommen über Soziale Sicherheit» jede mehrseitige Übereinkunft, die auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit für alle oder einen Teil der in Artikel 3 Absätze l und 2 bezeichneten Zweige und Systeme ausschliesslich zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien jetzt oder künftig in Kraft ist, und jede solche mehrseitige Übereinkunft, die für mindestens zwei Vertragsparteien und einen oder mehrere andere Staaten jetzt oder künftig in Kraft ist, sowie die im Rahmen dieser Übereinkünfte geschlossenen Vereinbarungen jeder Art; e) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» den Minister, die Minister oder die entsprechende Behörde, die im gesamten Hoheitsgebiet jeder Ver568

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

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tragspartei oder in einem Teil desselben. für die auf die Rheinschiffer anwendbaren Systeme der Sozialen Sicherheit zuständig sind; bedeutet der Ausdruck «Träger» die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller oder einzelner Rechtsvorschriften einer Vertragspartei obliegt; bedeutet der Ausdruck «zuständiger Träger», i) wenn es sich um ein System der Spzialversicherung handelt, entweder den Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder den Träger, gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hätte, wenn sie im Hoheitsgebiet der Vertragspartei wohnte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger; ii) wenn es sich um ein anderes als ein Sozialversicherungssystem oder um ein System von Familienleistungen handelt, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger; iii) wenn, es sich, um ein System handelt, das ^ie Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz l bezeichneten Leistungen betrifft, entweder den Arbeitgeber oder den an seine Stelle tretenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichnete Einrichtung oder Behörde ; bedeutet der Ausdruck «zuständiger Staat» die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat; bedeutet der Ausdruck «Wohnen» den gewöhnlichen Aufenthalt; bedeutet der Ausdruck «Aufenthalt» den vorübergehenden Aufenthalt; bedeutet der Ausdruck «Träger des Wohnorts» den Träger, der nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die in Betracht kommende; Person wohnt, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger ; bedeutet der Ausdruck «Träger des Aufenthaltsorts» den Träger, der nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die in Betracht kommende Person sich aufhält, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der
zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei bezeichneten Träger; bedeutet der Ausdruck «Rheinschiffer» Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige sowie die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen, die ihre Berufstätigkeit als fahrendes Personal an Bord eines Fahrzeugs ausüben, das in der Rheinschiffahrt gewerbsmässig verwendet wird und das Schiffsattest nach Artikel 22 der am 17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten revidierten Rheinschiffahrtsakte

30 Bundesblatt. 134. Jahrg. Bd. II

569

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

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unter Berücksichtigung der bisherigen und künftigen Änderungen dieser Akte sowie der hierauf bezüglichen Durchführungsvorschriften besitzt; bedeutet der Ausdruck «Hilfskraft» einen Rheinschiffer, der befristet zur Vervollständigung oder Verstärkung der Besatzung nach den Rheinschiff fahrtsverordnungen oder zur Ausführung von Schiffsmanövern in den Häfen eingestellt wird ; bedeutet der Ausdruck «Familienangehörige» die Personen, die in den Rechtsvorschriften, die für den Träger gelten, dem die Gewährung der Leistungen obliegt, oder in den Fällen des Artikels 16 Absatz l Buchstaben a und c und des Artikels 21 Absatz 6 in den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, als solche bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehörige bezeichnet sind; werden nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen als Familienangehörige oder Haushaltsangehörige angesehen, die mit der in Betracht kommenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend von der in Betracht kommenden Person bestritten wird; ist es nach diesen Rechtsvorschriften nicht möglich, die Familienangehörigen zu bestimmen, so bezieht sich der Träger des Aufenthaltsorts oder der Träger des Wohnorts auf die für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften; bedeutet der Ausdruck «Hinterbliebene» die Personen, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind; werden nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen als Hinterbliebene angesehen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend vom Verstorbenen bestritten worden ist; bedeutet der Ausdruck «Versicherungszeiten» die Beitrags-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, gegebenenfalls einschliesslich derjenigen, die nicht im Beruf des Rheinschiffers zurückgelegt worden sind, sowie gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind ; bedeuten die Ausdrücke «Beschäftigungszeiten» und «Erwerbstätigkeitszeiten»
die Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie gleichgestellte Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten gleichwertig anerkannt sind; bedeutet der Ausdruck «Wohnzeiten» die Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind; bedeutet der Ausdruck «Leistungen» die Sach- oder Geldleistungen, Pensionen oder Renten, die für den betreffenden Fall vorgesehen sind, wobei Inbegriffen sind,

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

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i) wenn es sich um Sachleistungen handelt, die Leistungen, die sich auf die Vorbeugung, die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und die berufliche .Umschulung beziehen; , , ii) wenn es sich um Geldleistungen, Pensionen oder Renten handelt, die Teile aus öffentlichen Mitteln, .die Erhöhungsbeträge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, sowie die Leistungen zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit, die Kapitalabfindungen an Stelle von Pensionen oder Renten und die Beitragserstattungen; i) bedeutet der Ausdruck «Familienleistungen» die Sach- und Geldleistungen einschliesslich der Familienbeihilfen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge oder Zulagen zu Pensionen oder Renten, die für die Familienangehörigen der Empfänger dieser Pensionen oder Renten vorgesehen sind; ii) bedeutet der Ausdruck «Familienbeihilfen» regelmässige Geldleistungen, die nach Massgabe der Zahl und des Alters der Kinder gewährt werden; bedeutet der Ausdruck «Sterbegeld» die einmalige Zahlung bei Tod, mit Ausnahme der unter Buchstabe t Ziffer ii genannten Kapitalabfindungen; bezieht sich der Ausdruck «auf Beiträgen beruhend» auf Leistungen, deren Gewährung entweder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers oder von einer bestimmten Dauer der Erwerbstätigkeit abhängt, sowie auf die Rechtsvorschriften oder Systeme, nach denen solche Leistungen gewährt werden; die Leistungen, deren Gewährung weder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers noch von einer bestimmten Dauer der Erwerbstätigkeit abhängt, ;sowie die Rechtsvorschriften oder Systeme, nach denen nur solche Leistungen gewährt werden, werden als «nicht auf Beiträgen beruhend» bezeichnet; bedeutet der Ausdruck «Leistungen im Rahmen von Übergangsregelungen» entweder Leistungen an Personen,, die bei Inkrafttreten der anzuwendenden Rechtsvorschriften ein bestimmtes Alter überschritten haben, oder Übergangsleistungen auf Grund von ausserhalb der gegenwärtigen Grenzen des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei eingetretenen Ereignissen oder zurückgelegten Zeiten; bedeutet der Ausdruck «Zentrale .Verwaltungsstelle» die in Artikel 71 genannte Zentrale Verwaltungsstelle für die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer.

Artikel 2 1. Vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 2 und des Artikels 54 gilt dieses Übereinkommen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für alle Personen, die den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien als Rheinschiffer un571

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer terstehen oder unterstanden, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

2. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Personen, die ihre Berufstätigkeit an Bord a) eines Seeschiffs ausüben, das in den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Flagge es führt, als solches anerkannt ist; b) eines Schiffes ausüben, das ausschliesslich oder überwiegend in einem Binnen- oder Seehafen verwendet wird.

Artikel 3 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Rechtsvorschriften über die Zweige der Sozialen Sicherheit betreffend a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft; b) Leistungen bei Invalidität; c) Leistungen bei Alter; d) Leistungen an Hinterbliebene; e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; f) Sterbegeld; g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit; h) Familienleistungen.

2. Dieses Übereinkommen gilt für die auf Beiträgen und die nicht auf Beiträgen beruhenden allgemeinen Systeme und Sondersysteme der Sozialen Sicherheit sowie für Systeme, nach denen der Arbeitgeber zur Gewährung von Leistungen nach Absatz l verpflichtet ist. Die Vertragsparteien legen in zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen soweit wie möglich die Voraussetzungen fest, unter denen dieses Übereinkommen für Systeme gilt, die durch Kollektivverträge eingerichtet worden sind, soweit diese durch behördliche Entscheidung für allgemeinverbindlich erklärt wurden.

3. Dieses Übereinkommen gilt weder für die Fürsorge noch die Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.

Artikel 4 1. Anhang II bezeichnet für jede Vertragspartei die Rechtsvorschriften und Systeme, auf die sich Artikel 3 Absätze l und 2 bezieht.

2. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz l die infolge neuer Rechtsvorschriften an Anhang II vorzunehmenden Änderungen. Die Notifikation erfolgt binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.

572

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

Artikels 1. Dieses Übereinkommen berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Übereinkommen ergeben.

2. Dieses Übereinkommen tritt für den .von ihm erfassten Personenkreis an die Stelle der Abkommen oder Übereinkommen über Soziale Sicherheit, a) die ausschliesslich zwei oder mehr Vertragsparteien binden oder b) die mindestens zwei Vertragsparteien und einen oder mehrere andere Staaten binden, soweit es sich um Fälle handelt, an deren Regelung kein Träger dieser anderen Staaten beteiligt ist.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 können zwei oder mehr Vertragsparteien einvernehmlich für den von diesem Übereinkommen erfassten Personenkreis die Bestimmungen von sie bindenden Abkommen oder Übereinkommen über Soziale Sicherheit, soweit sie für die in Betracht kommenden Personen zumindest ebenso günstig sind wie die Bestimmungen dieses Übereinkommens, durch Aufführung in Anhang III in Kraft belassen. Dieses Übereinkommen ist jedoch in allen Fällen anzuwenden, an deren Regelung der Träger einer nicht durch die nach Satz l in Kraft belassenen Bestimmungen gebundenen Vertragspartei beteiligt ist.

4. Zwei oder mehr Vertragsparteien, die durch in Anhang III bezeichnete Bestimmungen gebunden sind, können einvernehmlich Änderungen an diesem Anhang vornehmen, die sie nach Artikel 97 Absatz l notifizieren.

Artikel 6

1. Zwei oder mehr Vertragsparteien können nach den Grundsätzen dieses Übereinkommens miteinander Zusatzvereinbarungen schliessen.

2. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz l jede Vereinbarung, die sie,auf Grund des Absatzes l schliesst, sowie jede spätere Änderung oder Kündigung einer solchen Vereinbarung. Die Notifikation erfolgt binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten oder der Änderung der Vereinbarung oder dem Wirksamwerden ihrer Kündigung.

Artikel?

1. Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, haben Personen, die sich an Bord eines in, Artikel l Buchstabe m bezeichneten Fahrzeugs befinden oder im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen und für welche dieses Übereinkommen gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei wie die Staatsangehörigen dieser Vertragspartei.

2. Die Gewährung i der nicht auf Beiträgen beruhenden Sonderleistungen an Personen, welche die normalen Leistungen nicht erhalten können, kann davon 573

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer abhängig gemacht werden, dass die in Betracht kommende Person oder, bei Leistungen an Hinterbliebene, der Verstorbene im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei gewohnt hat, und zwar während eines Zeitraums, der nicht überschreiten darf a) fünf aufeinanderfolgende Jahre unmittelbar vor dem Antrag auf Leistungen bei Invalidität oder unmittelbar vor dem Tod bei Leistungen an Hinterbliebene; b) zehn Jahre zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und dem Erreichen der Altersgrenze für Leistungen bei Alter, wobei die Zurücklegung von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor dem Leistungsantrag verlangt werden kann.

3. Anhang IV bezeichnet für jede in Betracht kommende Vertragspartei die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen, für die Absatz 2 gilt.

4. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz l die an Anhang IV vorzunehmenden Änderungen. Bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften erfolgt die Notifikation binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.

5. Absatz l berührt nicht die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Mitwirkung der in Betracht kommenden Personen an der Verwaltung oder an der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit.

Artikel 8 1. Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung davon abhängt, dass der Wohnort sich im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befindet, gelten nicht für Personen, für die dieses Übereinkommen gilt und die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, vorausgesetzt dass sie zuletzt den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei als Rheinschiffer unterstanden haben.

2. Beantragt der Rheinschiffer die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängt, so werden die nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie nach
den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten berücksichtigt.

Artikel 9 1. Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, dürfen die Geldleistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den 574

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei wohnt, in deren Hoheitsgebiet der leistungspflichtige Träger-seinen Sitz hat.

2. Absatz l berührt weder die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei noch die Bestimmungen der Abkommen über Soziale Sicherheit, die zwischen einer Vertragspartei und einem anderen Staat1 in Kraft sind und die Gewährung der in Absatz l genannten Leistungen an Berechtigte vorsehen, die ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien dieses Übereinkommens wohnen.

3. Absatz l gilt nicht für die nachstehend bezeichneten Leistungen, soweit sie in Anhang V aufgeführt sind : a) nicht auf Beiträgen beruhende Sonderleistungen für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes ihren Lebensunterhalt nicht verdienen können; b) nicht auf Beiträgen beruhende Sonderleistungen für Personen ohne Anspruch auf normale Leistungen; c) Leistungen im Rahmen von Übergangsregelungen; d) Sonderleistungen als Unterstützung oder bei Bedürftigkeit.

4. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz l die an Anhang V vorzunehmenden Änderungen. Bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften erfolgt die Notifikation binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme, dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.

5. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Beitragserstattung davon ab,, dass die in Betracht kommende Person nicht mehr der Pflichtversicherung unterliegt, so gilt diese Voraussetzung so lange als nicht .erfüllt, wie diese,Person auf Grund der Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei der Pflichtversicherung unterliegt.

Artikel 10 Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Anpassung von Leistungen gelten für Leistungen, die auf Grund dieses Übereinkommens nach diesen Rechtsvorschriften geschuldet werden.

Titel II. Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften Artikel!!

1. Der Rheinschiffer untersteht den Rechtsvorschriften nur einer Vertragspartei.

2. Der Rheinschiffer untersteht den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, zu dem das in Ar575

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

tikel l Buchstabe m bezeichnete Fahrzeug gehört, an Bord dessen er seine Berufstätigkeit ausübt. Hat das Unternehmen keinen Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, so untersteht der Rheinschiffer den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung des Unternehmens befindet.

3. Der Rheinschiffer, der sein Schiff als eigenes Unternehmen führt, untersteht den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Hat das Unternehmen keinen Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, so untersteht dieser Rheinschiffer sowie jeder andere Rheinschiffer, der seine Berufstätigkeit an Bord dieses Schiffes ausübt, den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Ort der Eintragung oder der Heimathafen des Schiffes liegt.

4. Hilfskräfte unterstehen den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen.

Artikel 12 1. Artikel 11 gilt nicht für die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung, ausser wenn für einen der in Artikel 3 Absatz l genannten Zweige der Sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften der ili Betracht kommenden Vertragspartei nur ein System der freiwilligen Versicherung besteht.

2. Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien eine Pflichtversicherung und gleichzeitig, das Recht auf eine oder mehrere freiwillige Versicherungen oder freiwillige Weiterversicherungen, so unterliegt die in Betracht kommende Person nur der Pflichtversicherung. Hinsichtlich der Zweige Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten) bleiben jedoch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen gleichzeitig freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung auf Grund dieser Rechtsvorschriften und Pflichtversicherung auf Grund der Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zulässig sind, unberührt.

3. Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien das Recht auf zwei oder mehr freiwillige Versicherungen oder freiwillige Weiterversicherungen, so kann die in Betracht kommende Person nur der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung der Vertragspartei angehören, in deren Hoheitsgebiet sie wohnt oder deren Staatsangehörigkeit sie
besitzt.

Artikel 13 1. Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsparteien können zugunsten der in Betracht kommenden Rheinschiffer einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 11 und 12 vorsehen.

2. Soweit erforderlich, wird die Anwendung des Absatzes l von einem Antrag der in Betracht kommenden Rheinschiffer und gegebenenfalls ihrer Arbeitgeber

576

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

abhängig gemacht. Die zuständige Behörde der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften anzuwenden i wären, entscheidet über den Antrag und stellt fest, dass die .genannten Rheinschiffer diesen Rechtsvorschriften nicht mehr unterstehen, um den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei unterstellt zu werden.

Artikel 14 Untersteht ein Rheinschiffer nach den Bestimmungen dieses Titels den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er keine Berufstätigkeit ausübt oder nicht wohnt, so gelten diese Rechtsvorschriften für ihn, als übte er eine Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei aus oder als wohnte er dort.

Titel III.

Besondere Bestimmungen für die verschiedenen Leistungsarten Kapitel 1. Krankheit und Mutterschaft Artikel 15 1. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten.

2. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung von Sachleistungen an Familienangehörige davon ab, dass diese selbst versichert sind, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, bei Anwendung des Absatzes l auf die Familienangehörigen eines Rheinschiffers die Versicherungszeiten, die der Rheinschiffer nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegt hat und während deren diese Personen Familienangehörige des Rheinschiffers waren.

Artikel 16 1: Der Rheinschiffer, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 15, erfüllt und a) dessen Zustand während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, Leistungen erfordert oder b) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, einen Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, vorzunehmen, nachdem er zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, oder

577

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer c) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, erhält i) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vorn Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als wäre er bei ihm versichert, wobei sich die Dauer der Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates richtet; ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als befände er sich im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Die Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

2. a) Die Genehmigung nach Absatz l Buchstabe b darf nur verweigert werden, wenn ein Wohnortwechsel der in Betracht kommenden Person deren Gesundheitszustand gefährden oder die Durchführung einer ärztlichen Behandlung in Frage stellen könnte ; b) die Genehmigung nach Absatz l Buchstabe c darf nicht verweigert werden, wenn die in Betracht kommende Person im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnt, die betreffende Behandlung nicht erhalten kann.

3. Die Absätze l und 2 gelten entsprechend für Sachleistungen an die Familienangehörigen eines Rheinschiffers.

Artikel 17 1. Der Rheinschiffer, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnt und die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 15, erfüllt, erhält im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er wohnt, a) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als wäre er bei ihm versichert ; b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wohnte er im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

2. Absatz l gilt entsprechend für
Sachleistungen an die Familienangehörigen eines Rheinschiffers, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnen, wenn sie nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, keinen Anspruch auf diese Leistungen haben.

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Soziale Sicherheit der Rheinschiffer 3. Der in Absatz l genannte Rheinschiffer oder seine in Absatz 2 genannten Familienangehörigen erhalten bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates Sachleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, als wohnten sie in seinem Hoheitsgebiet, auch wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor Beginn ihres Aufenthalts solche Leistungen erhalten haben.

4. Der in Absatz l genannte Rheinschiffer oder seine in Absatz 2 genannten Familienangehörigen erhalten bei Verlegung ihres Wohnorts in das Hoheitsgebiet des zuständigen Staates Sachleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, auch wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor dem Wohnortwechsel solche Leistungen erhalten haben.

Artikel 18 1. Artikel 16 Absätze l und 2 oder Artikel 17 Absatz l gilt je nach Fall für den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, der die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu tragen hat, die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 15, erfüllt.

2. Artikel 16 Absatz 3 oder Artikel 17 Absatz 2 gilt für die Familienangehörigen des in Absatz l genannten Rheinschiffers.

3. Artikel 17 Absatzes und 4 gilt für den in Absatz l genannten Rheinschiffer und seine in Absatz 2 genannten Familienangehörigen.

Artikel 19 1. Werden nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Geldleistungen nach einem Durchschnittsverdienst berechnet, so bestimmt der zuständige Träger dieser Vertragspartei den Durchschnittsverdienst ausschliesslich auf Grund der Verdienste, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt worden sind.

2. Richtet sich nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Höhe der Geldleistungen nach der Zahl der Familienangehörigen, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei auch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei.

Artikel 20 1. Der Pensions- oder Rentenantragsteller, für den dieses Übereinkommen gilt und der nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Anspruchsvoraussetzungen für Sachleistungen, gegebenenfalls unter
Berücksichtigung des Artikels 15, erfüllt oder einen Anspruch darauf hätte, wenn er im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnte, und seine Familienangehörigen erhalten diese Leistungen nach Artikel 16 oder 17, wenn die in Betracht kommenden Personen sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten oder dort wohnen.

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Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

2. Die Sachleistungen nach Absatz l gehen zu Lasten des Trägers, an den die Beiträge entrichtet worden sind; hängt der Anspruch auf Sachleistungen nicht davon ab, dass der Pensions- oder Rentenantragsteller Beiträge zahlt, so erstattet der Träger, der nach der Pensions- oder Rentenfeststellung die Sachleistungen nach Artikel 21 zu tragen hat, dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts die Kosten der gewährten Leistungen.

3. Die Absätze l und 2 gelten nicht für Pensions- oder Rentenantragsteller oder ihre Familienangehörigen, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen sie auf Grund der Ausübung einer Berufstätigkeit weiterhin unterstehen, oder der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, Anspruch auf Sachleistungen haben.

4. Ergibt sich der Anspruch des Pensions- oder Rentenantragstellers auf Sachleistungen aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen er während der Bearbeitung seines Pensions- oder Rentenantrags die Beiträge zur Krankenversicherung selbst zu zahlen hat, so erlischt der Anspruch auf Sachleistungen für ihn und seine Familienangehörigen mit Ablauf des zweiten Monats, für den er den geschuldeten Beitrag nicht entrichtet hat.

Artikel 21 1. Hat der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte, für den dieses Übereinkommen gilt, nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 15, Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten er und seine Familienangehörigen die Leistungen vom Träger des Wohnorts und zu dessen Lasten, als wäre er zum Bezug einer Pension oder Rente nur nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei berechtigt.

2. Hat der nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte, für den dieses Übereinkommen gilt, nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, keinen Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten er und seine Familienangehörigen dennoch diese Leistungen, sofern er, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 15 und des Anhangs VIII, nach den Rechtsvorschriften einer der erstgenannten Vertragsparteien Anspruch auf die Sachleistungen hat oder Anspruch darauf hätte, wenn er im Hoheitsgebiet einer dieser Vertragsparteien wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des nach Absatz 3 bestimmten Trägers gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die Leistungen.

3. In den Fällen des Absatzes 2 wird der Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, wie folgt bestimmt: a) Hat der Berechtigte Anspruch auf diese Leistungen nach den Rechtsvor-

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Soziale Sicherheit der Rheinschiffer Schriften nur einer Vertragspartei, so gehen die Kosten zu Lasten des zuständigen Trägers dieser Vertragspartei; b) hat der Berechtigte Anspruch auf diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so gehen die Kosten zu Lasten des zuständigen Trägers der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften der Berechtigte die längste Versicherungszeit zurückgelegt hat; wären danach die Kosten der Sachleistungen von mehreren Trägern zu übernehmen, so gehen sie zu Lasten des Trägers der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften für den Berechtigten zuletzt galten.

4. Wohnen die Familienangehörigen eines nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum 1 Bezug von Pension oder Rente Berechtigten im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der Berechtigte^ so erhalten sie Sachleistungen, als wohnte der Berechtigte in demselben Hoheitsgebiet wie sie, wenn er nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Anspruch auf die Leistungen hat. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnorts des Berechtigten gewährt, als hätten die Familienangehörigen nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die Leistungen.

5. Die in Absatz 4 bezeichneten Familienangehörigen erhalten bei Verlegung ihres Wohnorts in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem der Berechtigte wohnt, Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, auch wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor dem Wohnortwechsel solche Leistungen erhalten haben.

6. Hat der nach den ^Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte nach den Rechtsvorschriften einer dieser Vertragsparteien Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten er und seine Familienangehörigen diese Leistungen a) während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, wenn ihr Zustand unverzüglich Leistungen erfordert, oder b) wenn sie vom Träger des Wohnorts die Genehmigung erhalten haben, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene
Behandlung zu erhalten; die Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die in Betracht kommende Person im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnt, diese Behandlung nicht erhalten kann.

7. In den Fällen des Absatzes 6 werden die Sachleistungen vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnorts gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person auf Grund dieser Rechtsvorschriften Anspruch auf die Leistungen.

8. Sind nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei von dem Pensionsoder Rentenberechtigten Beiträge für die Sicherstellung der Sachleistungen einzubehalten, so darf der Träger dieser Vertragspartei, der eine Pension oder 581

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer Rente schuldet, die Beiträge einbehalten, wenn die Kosten der Sachleistungen auf Grund dieses Artikels zu Lasten eines Trägers dieser Vertragspartei gehen.

9. Die Absätze 1-5 und 8 gelten nicht für Pensions- oder Rentenberechtigte oder ihre Familienangehörigen, die nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen sie auf Grund der Ausübung einer Berufstätigkeit weiterhin unterstehen, oder der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, Anspruch auf Sachleistungen haben.

Artikel 22

1. Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften mehrere Versicherungssysteme für Krankheit oder Mutterschaft, so werden in den Fällen des Artikels 16 Absätze l und 3, des Artikels 17 Absätze l und 2, des Artikels 18 Absätze l und 2, des Artikels 20 Absatz l und des Artikels 21 Absätze 2, 4 und 6 bei der Gewährung von Sachleistungen die Bestimmungen des Systems angewandt, das für die unselbständigen Rheinschiffer gilt.

2. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung von Sachleistungen vom Ursprung der Erkrankung ab, so gilt diese Voraussetzung nicht für die von diesem Übereinkommen erfassten Personen, gleichviel welches die Vertragspartei ist, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen.

3. Hat der Träger einer Vertragspartei einem Rheinschiffer oder einem Pensions- oder Rentenberechtigten für sich oder einen seiner Familienangehörigen vor seiner neuen Mitgliedschaft beim Träger einer anderen Vertragspartei den Anspruch auf ein Körperersatzstück, ein grösseres Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung zuerkannt, so gehen diese Leistungen zu Lasten des ersten Trägers, auch wenn die in Betracht kommende Person bei der Gewährung bereits Mitglied des zweiten Trägers ist.

4. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung der Sachleistungen an Familienangehörige eines Rheinschiffers, einen Arbeitslosen, einen Pensions- oder Rentenantragsteller oder einen Pensions- oder Rentenberechtigten und ihre Familienangehörigen davon ab, dass sie selbst versichert sind, so gelten die Artikel 16, 17, 18, 20 und 21 für sie nur, wenn sie selbst bei einem Träger dieser Vertragspartei, der solche Leistungen gewährt, versichert sind.

Artikel 23 1. Der zuständige Träger erstattet die Kosten der für seine Rechnung vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts auf Grund dieses Kapitels gewährten Sachleistungen in voller Höhe.

2. Für die Erstattungen nach Absatz l dürfen keine höheren Sätze berechnet werden, als sie in den für den forderungsberechtigten Träger geltenden Rechtsvorschriften für die Sachleistungen vorgesehen sind, die den Staatsangehörigen 582

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer der Vertragspartei gewährt werden, in deren Hoheitsgebiet der Träger .seinen Sitz hat.

: 3. Erstattungen nach Absatz l werden nach Massgabe der in Artikel 96 Absatz l genannten Verwaltungsvereinbarung entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder auf Grund von Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen.

4. Zwei oder mehr Vertragsparteien oder ihre zuständigen Behörden können eine andere Art und Weise der Erstattung vereinbaren oder einvernehmlich auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

5. Die Vertragsparteien notifizieren der Zentralen Verwaltungsstelle binnen drei Monaten jede auf Grund des Absatzes 4 zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung.

Kapitel 2. Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten) Abschnitt 1. Gemeinsame Bestimmungen Artikel 24 1. Galten für Personen in ihrer Eigenschaft als Rheinschiffer nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so erhalten sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungen nach diesem Kapitel, selbst wenn die in Betracht kommenden Personen auch ohne dessen Anwendung nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien Leistungen beanspruchen könnten.

2. Dieses Kapitel wird nur angewandt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität oder Tod hängt davon ab, dass die Rheinschiffer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit ahschliessender Invalidität oder im Zeitpunkt des Todes den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unterstehen; andernfalls müssen die in Betracht kommenden Personen, um die Leistungen bei Invalidität oder Tod nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zu erhalten, nach denen 1 die Gewährung dieser Leistungen von der Zurücklegung einer Versicherungszeit abhängt, als Rheinschiffer Versicherungszeiten von insgesamt mindestens fünf Jahren nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien zurückgelegt haben; b) der Anspruch auf Leistungen bei Alter hängt davon ab, dass die in Betracht kommenden Personen als Rheinschiffer Versicherungszeiten von insgesamt mindestens fünf Jahren nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien zurückgelegt haben.

3. Die Versicherungsdauer nach Absatz 2 Buchstabe b wird nicht gefordert, wenn es sich um die Umwandlung einer Invaliditätspension oder -rente in eine Alterspension oder i-rente nach Artikel 31 handelt.

583

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer Abschnitt 2. Invalidität Artikel 25 1. Galten für Personen in ihrer Eigenschaft als Rheinschiffer nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien und haben sie Versicherungszeiten nur nach Rechtsvorschriften zurückgelegt, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist, so erhalten sie Leistungen nach Artikel 27.

2. Anhang VI bezeichnet für jede in Betracht kommende Vertragspartei die Rechtsvorschriften, auf die sich Absatz l bezieht.

3. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz l die infolge neuer Rechtsvorschriften an Anhang VI vorzunehmenden Änderungen. Die Notifikation erfolgt binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.

Artikel 26 1. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten.

2. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, dass Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder gegebenenfalls in einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden für die Gewährung der Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt die in Betracht kommende Person auch bei Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem für Rheinschiffer geltenden System berücksichtigt.

3. Können nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei
Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs angerechnet werden, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei.

4. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung von Geldleistungen für Schul- und Berufsausbildung sowie Umschulung an Fafni584

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

lienangehörige eines Rheinschiffers, einen Arbeitslosen, einen Pensions- oder Rentenantragsteller oder einen Pensions- oder Rentenberechtigten und ihre Familienangehörigen davon ab, dass diese Personen selbst versichert sind, so erhalten sie die Leistungen nur, wenn sie selbst bei einem Träger dieser Vertragspartei, der solche Leistungen gewährt, versichert sind. In diesem Fall gelten Artikel 16 Absatz l Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 17 Absatz l Buchstabe b entsprechend.

·

Artikel 27 1. Der Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität galten, stellt nach diesen Rechtsvorschriften fest, ob die in Betracht kömmende Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absätze, l, 2 und 3, erfüllt.

2. Personen, welche diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten die Leistungen ausschliesslich von dem genannten Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften.

3. Personen, welche die Voraussetzungen des Absatzes l nicht erfüllen, erhalten die Leistungen, auf die sie nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absätze l, 2 und 3. noch Anspruch,haben.

4. Sehen die Rechtsvorschriften, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität galten, die Gewährung von Leistungen bei Invalidität nicht vor, so erhalten die in Betracht kommenden Personen die Leistungen, auf die sie nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absätze l, 2 und 3, noch Anspruch haben.

5. Sehen die Rechtsvorschriften, nach denen entsprechend den Absätzen 2, 3 oder 4 Leistungen zustehen, vor, dass sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates.

Artikel 28 1. Galten für Personen in ihrer Eigenschaft als Rheinschiffer nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien Und sind die Rechtsvorschriften mindestens einer dieser Vertragsparteien nicht von der in Artikel 25 Absatz l bezeichneten,Art, so erhalten sie Leistungen nach Abschnitt 3, der entsprechend Anwendung findet.

2. Personen, die von Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität betroffen werden, während für sie in Anhang VI bezeichnete Rechtsvorschriften gel585

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer ten, erhalten die Leistungen nach Artikel 27 unter den beiden folgenden Voraussetzungen: - Sie müssen die Voraussetzungen nach diesen oder anderen Rechtsvorschriften gleicher Art, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 26 Absätze l, 2 und 3, erfüllen, ohne dass Versicherungszeiten berücksichtigt werden müssen, die nach anderen als den in Anhang VI bezeichneten Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind ; - sie dürfen nicht die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Grund von nicht in Anhang VI bezeichneten Rechtsvorschriften erfüllen.

3. a) Bei der Feststellung des Leistungsanspruchs auf Grund der in Anhang VI bezeichneten Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Gewährung von Leistungen bei Invalidität davon abhängt, dass die in Betracht kommende Person während einer bestimmten Dauer Geldleistungen bei Krankheit erhalten hat oder arbeitsunfähig war, werden, wenn der Rheinschiffer, für den diese Rechtsvorschriften galten, von Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität betroffen wird, während er den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei untersteht, unbeschadet des Artikels 25 Absatz l i) alle Zeiten, für die er auf Grund dieser Arbeitsunfähigkeit Geldleistungen bei Krankheit erhalten oder sein Entgelt weiterbezogen hat, ii) alle Zeiten, für die er auf Grund der Invalidität im Anschluss an die Arbeitsunfähigkeit Leistungen bei Invalidität erhalten hat, nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei berücksichtigt, als handelte es sich um Zeiten, für die ihm nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei Geldleistungen bei Krankheit gewährt worden sind oder während deren er im Sinne dieser Rechtsvorschriften arbeitsunfähig gewesen ist; b) der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei besteht von dem Zeitpunkt an, in dem die nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Dauer der vorherigen Entschädigung für die Krankheit oder der anfänglichen Arbeitsunfähigkeit endet, und frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität beginnt oder der Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei erlischt.

Artikel 29

1. Bei Verschlimmerung einer Invalidität, die zur Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften nur einer Vertragspartei geführt hat, gilt folgendes: a) Galten für die in Betracht kommende Person seit Beginn des Leistungsbezuges nicht die Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei, so gewährt der zuständige Träger der ersten Vertragspartei die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften; b) galten für die in Betracht kommende Person seit Beginn des Leistungsbezuges die Rechtsvorschriften einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien, 586

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

so werden ihr die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach Artikel 25 Absatz l oder Artikel 28 Absatz l oder 2 gewährt; c) im Falle des Buchstabens b gilt der Tag, auf den der Beginn der Verschlimmerung festgelegt worden ist, als Tag des Eintritts des Versicherungsfalles; d) hat die in Betracht kommende Person im Falle des Buchstabens b keinen Anspruch auf Leistungen gegen den Träger einer anderen Vertragspartei, so gewährt der zuständige Träger der ersten Vertragspartei die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung und gegebenenfalls des Artikels 26 Absätze l, 2 und 3 nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften.

2. Bei Verschlimmerung einer Invalidität, die zur Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien geführt hat, werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach Artikel 28 Absatz l gewährt. Absatz l Buchstabe c gilt entsprechend.

Artikel 30 1. Leistungen, die zum Ruhen gebracht worden und wieder zu gewähren sind, werden unbeschadet des Artikels 31 durch den oder die Träger gewährt, die bei Eintritt des Ruhens leistungspflichtig waren.

2. Rechtfertigt nach der Entziehung von Leistungen der Zustand der in Betracht kommenden Person die Gewährung neuer Leistungen, so werden diese nach Artikel 25 Absatz l oder Artikel 28 Absatz l oder 2 gewährt.

Artikel 31 1. Die Leistungen bei Invalidität werden gegebenenfalls nach Massgabe der Rechtsvorschriften der Vertragspartei oder Vertragsparteien, nach denen >sie gewährt worden sind, und nach Abschnitt 3 in Leistungen bei Alter umgewandelt.

2. Kann im Falle des Artikels 36 der nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Leistungen bei Invalidität Berechtigte Ansprüche auf Leistungen bei Alter geltend machen, so gewährt jeder Träger, der Leistungen bei Invalidität, die noch nicht in Leistungen bei Alter'umgewandelt werden können, zu gewähren hat, diesem Berechtigten die Leistungen bei Invalidität, auf die er nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften Anspruch hat, weiter, bis dieser Träger Absatz l anzuwenden hat.

3. Sind im Falle des Absatzes 2 die Leistungen bei Invalidität nach Artikel 27 gewährt worden, so kann der Träger, der leistungspflichtig bleibt, Artikel 36 Absatz l Buchstabe a anwenden, als erfüllte der
zum Bezug dieser Leistungen Berechtigte die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen bei Alter nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei, wobei an die Stelle des in Artikel 33 Absatz 2; vorgesehenen theoretischen Betrags der Betrag der Leistungen bei Invalidität tritt, der von diesem Träger geschuldet wird.

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Soziale Sicherheit der Rheinschiffer Abschnitt 3. Alter und Tod (Pensionen oder Renten) Artikel 32 1. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten.

2. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, dass Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder gegebenenfalls in einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Beschäftigung zurückgelegt worden sind, so werden für die Gewährung der Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder gegebenenfalls in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt die in Betracht kommende Person auch bei Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem für Rheinschiffer geltenden System berücksichtigt.

3. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung von Leistungen davon ab, dass die in Betracht kommende Person oder, wenn es sich um Leistungen an Hinterbliebene handelt, der Verstorbene bei Eintritt des Versicherungsfalles diesen Rechtsvorschriften unterstand, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die in Betracht kommende Person oder der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei unterstand oder, falls dies nicht zutrifft, wenn die in Betracht kommende Person oder der Hinterbliebene solche Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei beanspruchen kann. Diese zweite Voraussetzung gilt im Falle des Artikels 35 Absatz l als erfüllt.

4. Können nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des
Leistungsanspruchs angerechnet werden, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsparteien.

Artikel 33 1. Der Träger jeder Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften für den Rheinschiffer galten, stellt nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften fest, ob die in Betracht kommende Person die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 28 Absatz 3 und des Artikels 32, erfüllt.

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Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

2. Erfüllt die in Betracht kommende Person diese Voraussetzungen, so berechnet der genannte Träger den theoretischen Betrag der Leistungen, auf die sie Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragsparteien zurückgelegten und nach Artikel 32 berücksichtigten Versicherungszeiten nur nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Handelt es sich um Leistungen, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Zeiten abhängt, so gilt der Betrag als der in diesem Absatz genannte theoretische Betrag.

3. Der genannte Träger stellt sodann unter Zugrundelegung des nach Absatz 2 errechneten theoretischen Betrags den tatsächlichen Betrag der Leistungen, den er der in Betracht kommenden Person schuldet, im Verhältnis der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt !des Versicherungsfalles zurückgelegten Zeiten zu den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Vertragsparteien vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungszeiten fest: 4. Überschreitet die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalles nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten die in den Rechtsvorschriften einer dieser Vertragsparteien für die Gewährung der vollen Leistungen vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 diese Höchstdauer an Stelle der Gesamtdauer der Zeiten, ohne dass diese Berechnungsmethode den betreffenden Träger zur Gewährung von Leistungen verpflichtet, deren Betrag höher ist als der Betrag der Leistungen, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

5. Steht nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Betrag der Leistungen oder bestimmter Leistungsteile im Verhältnis zur Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten, so kann der zuständige Träger dieser Vertragspartei ungeachtet der Absätze 2 und 3 die Leistungen oder Leistungsteile aussChliesslich auf Grund der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten unmittelbar berechnen.

Artikel 34 1. Der theoretische Betrag nach Artikel 33 Absatz 2 wird wie folgt berechnet: a) Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Leistungen ein
Durchschnittsverdienst, -beitrag oder -erhöhungsbetrag oder das Verhältnis zugrunde zu legen, das während der Versicherungszeiten zwischen dem Bruttoverdienst der in Betracht kommenden Person und dem Durchschnitt der Bruttoverdienste aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge bestand, so werden diese Durchschnitts- oder Verhältniszahlen vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei ausschliesslich auf Grund der nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten oder des von der in Betracht kommenden Person während dieser Zeiten bezogenen Brutto Verdienstes ermittelt;

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Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

b) ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Leistungen die Höhe der Verdienste, Beiträge oder etwaigen Erhöhungsbeträge zugrunde zu legen, so werden die Verdienste, Beiträge oder Erhöhungsbeträge, die vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, nach dem Durchschnitt der Verdienste, Beiträge oder Erhöhungsbeträge ermittelt, die für die nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt worden sind ; c) ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Leistungen ein Pauschalverdienst oder -betrag zugrunde zu legen, so werden vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten Verdienste oder Beträge in Höhe des Pauschalverdienstes oder -betrags oder gegebenenfalls der durchschnittlichen Pauschalverdienste oder -betrage für die nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt; d) ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Leistungen für bestimmte Zeiten die Höhe der Verdienste und für andere Zeiten ein Pauschalverdienst oder -betrag zugrunde zu legen, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten die nach Buchstabe b oder c ermittelten Verdienste oder Beträge; wird bei der Berechnung von Leistungen für alle nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegten Zeiten ein Pauschalverdienst oder -betrag zugrunde gelegt, so ist von dem zuständigen Träger dieser Vertragspartei für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten der fiktive Verdienst zu berücksichtigen, der diesem Pauschalverdienst oder -betrag entspricht.

2. Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Anpassung der Berechnungsgrundlagen von Leistungen gelten auch für die Berechnungsgrundlagen, die vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei nach Absatz l in bezug auf die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten
zu berücksichtigen sind.

3. Richtet sich nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei auch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei.

Artikel 35 1. Beträgt die Dauer der nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zu berücksichtigenden Versicherungszeiten weniger als ein Jahr und besteht auf Grund dieser Zeiten allein kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschrif-

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Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

ten, so ist der Träger dieser Vertragspartei ungeachtet des Artikels 33 nicht verpflichtet, für diese Zeiten Leistungen zu gewähren.

2. Die Zeiten nach Absatz l werden vom Träger jeder anderen in Betracht kommenden Vertragspartei bei der Anwendung des Artikels 33 mit Ausnahme .seiner Absätze 3 und 5 berücksichtigt.

3. Wären bei Anwendung des Absatzes l alle in Betracht kommenden Träger von der Leistungspflicht befreit, so erhält die in Betracht kommende Person Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften der letzten Vertragspartei,, deren Voraussetzungen sie unter Berücksichtigung des Artikels 32 erfüllt, als wären alle Zeiten nach Absatz l nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zurückgelegt worden.

Artikel 36 1. Erfüllt die in Betracht kommende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Berücksichtigung des Artikels 32 nicht die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften aller in Betracht kommenden Vertragsparteien, sondern nur die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer .dieser Vertragsparteien, so gilt folgendes : a) Der geschuldete Leistungsbetrag wird nach Artikel 33 Absätze 2 und 3 oder Absatz 5 von jedem zuständigen Träger berechnet, für den Rechtsvorschriften gelten, deren Voraussetzungen erfüllt sind ; · b) erfüllt dabei die in Betracht kommende Person die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften i) von mindestens zwei Vertragsparteien, ohne dass Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so bleiben diese Zeiten bei der Anwendung des Artikels 33 Absätze 2 und 3 unberücksichtigt ; ii) nur einer Vertragspartei, ohne dass Artikel 32 anzuwenden ist, so wird der geschuldete Leistungsbetrag nur nach den Rechtsvorschriften, deren Voraussetzungen erfüllt sind, und nur unter Berücksichtigung der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet.

2. Die im Falle des Absatzes l nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer in Betracht kommender Vertragsparteien gewährten Leistungen werden nach Artikel 33 von Amts wegen jeweils neu berechnet, sobald die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der anderen in Betracht kommenden Vertragsparteien, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 32, erfüllt sind.

3. Die nach den
Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien gewährten Leistungen werden entweder von Amts wegen oder auf Antrag der in Betracht kommenden Personen nach Absatz l neu berechnet, wenn die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer dieser Vertragsparteien nicht mehr erfüllt sind.

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Soziale Sicherheit der Rheinschiffer Artikel 37 1. Ist der Betrag der Leistungen, auf welche die in Betracht kommende Person nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ohne Anwendung der Artikel 32-36 Anspruch hätte, höher als der Gesamtbetrag der nach diesen Bestimmungen geschuldeten Leistungen, so zahlt der zuständige Träger dieser Vertragspartei eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages. Die Zulage geht zu Lasten dieses Trägers.

2. Wären bei Anwendung des Absatzes l der in Betracht kommenden Person Zulagen von den Trägern von zwei oder mehr Vertragsparteien zu zahlen, so erhält sie nur die höchste Zulage.

3. Die Höhe der Zulage nach den Absätzen l und 2 ist endgültig, ausser wenn die Leistungen nach diesem Kapitel neu berechnet werden. Die Zulage gilt für die Anwendung des Artikels 38 Absatz l als Bestandteil der Leistungen des verpflichteten Trägers.

Artikel 38 1. Werden bei Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Verdienstniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschuldeten Leistungen um einen Prozentsatz oder einen bestimmten Betrag geändert, so werden die Leistungen, die nach diesen Rechtsvorschriften in Anwendung dieses Übereinkommens geschuldet werden, um denselben Prozentsatz oder denselben Betrag geändert, ohne dass eine Neuberechnung nach den Artikeln 32-37 vorzunehmen ist.

2. Bei Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode werden die Leistungen nach den Artikeln 32-37 neu berechnet.

Artikel 39

Artikel 31 Absätze l und 2 gilt entsprechend, wenn die Leistungen an den überlebenden Ehepartner in Leistungen bei Alter umgewandelt werden.

Kapitel 3. Arbeitsanfälle und Berufskrankheiten Artikel 40 1. Der Rheinschiffer, der einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und a) der sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, die nicht zuständiger Staat ist, oder b) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, einen Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, vorzunehmen, nachdem er zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, oder c) der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in das 592

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, zu begeben, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, erhält i) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als wäre er bei ihm versichert, wobei sich die Dauer der Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates richtet; ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als, befände er sich im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Die Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

2.,a) Die Genehmigung nach Absatz l Buchstabe b darf nur verweigert werden, wenn ein Wohnortwechsel der in Betracht kommenden Person deren Gesundheitszustand gefährden oder die Durchführung einer ärztlichen Behandlung in Frage stellen könnte; b) die Genehmigung nach Absatz l Buchstabe c darf nicht verweigert werden, wenn die in Betracht kommende Person im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie wohnt, die betreffende Behandlung nicht erhalten kann.

Artikel 41 1. Der Rheinschiffer, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnt und einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, erhält im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem er wohnt, a) Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für, diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als wäre er bei ihm versichert; · ·b) : Geldleistungen i vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden , Rechtsvorschriften, als wohnte er im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts auch von diesem Träger für Rechnung des zuständigen Trägers gewahrt werden.

2. Der in Absatz l genannte Rheinschiffer erhält bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates Sachleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, als wohnte er in seinem Hoheitsgebiet, auch wenn er bereits vor Beginn seines Aufenthalts solche Leistungen erhalten hat.

3. Der in Absatz l genannte
Rheinschiffer erhält bei Verlegung seines Wohnorts in das Hoheitsgebiet des zuständigen Staates Sachleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, auch wenn er bereits vor dem Wohnortwechsel solche Leistungen erhalten hat.

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Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

Artikel 42 Artikel 40 oder Artikel 41 gilt je nach Fall für arbeitslos gewordene Rheinschiffer, die einen Unfall erleiden, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, zu dessen Lasten die Leistungen bei Arbeitslosigkeit gehen, als Arbeitsunfall gilt.

Artikel 43 Ein Wegeunfall, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, eingetreten ist, gilt als im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates eingetreten.

Artikel 44 1. Hat der Rheinschiffer, der sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien eine Tätigkeit ausgeübt, die eine solche Krankheit verursachen kann, so werden die Leistungen, auf die er oder seine Hinterbliebenen Anspruch haben, nur nach den Rechtsvorschriften der letzten dieser Vertragsparteien gewährt, deren Voraussetzungen diese Personen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Absätze 2, 3 und 4, erfüllen.

2. Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor, dass die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängt, dass die betreffende Krankheit erstmals im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Voraussetzung auch als erfüllt, wenn die Krankheit erstmals im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei festgestellt worden ist, 3. Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausdrücklich oder stillschweigend vor, dass die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängt, dass die betreffende Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der letzten Tätigkeit, die eine solche Krankheit verursachen kann, festgestellt worden ist, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei, wenn er feststellt, wann die letzte Tätigkeit ausgeübt wurde, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgeübten gleichartigen Tätigkeiten, als wären sie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei ausgeübt worden.

4. Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausdrücklich oder stillschweigend vor, dass die Gewährung der Leistungen bei Berufskrankheit davon abhängt, dass eine Tätigkeit, die eine solche Krankheit verursachen kann, während einer bestimmten Dauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die Zeiten, in denen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgeübt worden ist.

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Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

Artikel 45 Bezog oder bezieht der Rheinschiffer, der sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu Lasten des Trägers einer Vertragspartei und beansprucht er bei Verschlimmerung der Krankheit Leistungen vom Träger einer anderen Vertragspartei, so gilt folgendes : a) Hat der Erkrankte seit Beginn der Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei keine Tätigkeit ausgeübt, welche die Krankheit verursachen oder verschlimmern kann, so trägt der zuständige Träger der ersten Vertragspartei die Kosten der Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, auch wenn der Erkrankte diesen Rechtsvorschriften nicht mehr untersteht oder nicht im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnt; b) hat der Erkrankte seit Beginn der Leistungsgewährung eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei ausgeübt, so trägt der zuständige Träger der ersten Vertragspartei die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften; der zuständige Träger der zweiten Vertragspartei gewährt der in Betracht kommenden Person eine Zulage in Höhe des Unterschieds zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag der Leistungen, die er vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn die Krankheit nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei eingetreten wäre ; c) hat der Erkrankte in dem unter Buchstabe b genannten Fall keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei, so gewährt der zuständige Träger der ersten Vertragspartei die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, auch wenn der Erkrankte diesen Rechtsvorschriften nicht mehr untersteht oder nicht im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnt.

Artikel 46 1. Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Geldleistungen ein Durchschnittsverdienst zugrunde zu legen, so ermittelt der zuständige Träger dieser Vertragspartei den Durchschnittsverdienst ausschliesslich auf Grund der Verdienste, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt worden sind.

2. Richtet sich
nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Höhe der Geldleistungen nach der Zahl der Familienangehörigen, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei auch die Familienangehörigen,! die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei.

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Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

Artikel 47 1. Ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die Übernahme der Kosten für die Überführung des Verletzten oder Erkrankten zum Wohnort oder Krankenhaus vorgesehen, so übernimmt der zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch die Kosten für die Überführung bis zu dem entsprechenden Ort im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, an dem er wohnt, wenn der zuständige Träger der Überführung unter gebührender Berücksichtigung der für sie sprechenden Gründe zugestimmt hat.

2. Ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die Übernahme der Kosten für die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort vorgesehen, so übernimmt der zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch die Kosten für die Überführung bis zu dem entsprechenden Ort im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, an dem der Verstorbene gewohnt hat.

Artikel 48 1. Besteht im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sich der Verletzte oder Erkrankte befindet, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder hat das bestehende Versicherungssystem keinen für die Gewährung von Sachleistungen verantwortlichen Träger, so werden die Leistungen von dem für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit verantwortlichen Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach dem System gewährt, das für die unselbständigen Rheinschiffer gilt.

2. Besteht nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates ein System der Arbeitgeberhaftung für die Entschädigung von Arbeitsunfällen, so gelten die nach Artikel 40 Absatz l und Artikel 41 Absatz l zu gewährenden Sachleistungen als auf Verlangen des zuständigen Trägers gewährt.

3. Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften mehrere Entschädigungssysteme, so wird in den Fällen des Artikels 40 Absatz l und des Artikels 41 Absatz l bei der Gewährung von Sachleistungen das System angewandt, das für die unselbständigen Rheinschiffer gilt.

4. Hängt nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die kostenlose Gewährung der Sachleistungen davon ab, dass der vom Arbeitgeber eingerichtete ärztliche Dienst in Anspruch genommen wird, so gelten die nach Artikel 40 Absatz l und Artikel 41 Absatz l zu gewährenden Sachleistungen als durch einen solchen ärztlichen Dienst gewährt.
5. Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen, dass bei der Begründung des Leistungsanspruchs oder bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so berücksichtigt der zuständige Träger dieser Vertragspartei auch die früher nach

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Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien anerkannten Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, als wären sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten.

Artikel 49 1. Der zuständige Träger erstattet die Kosten der für seine Rechnung vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts auf Grund des Artikels 40 Absatz l, des Artikels 41 Absatz l und des Artikels 42 gewährten Sachleistungen in voller Höhe.

2. Für die Erstattungen nach Absatz l dürfen keine höheren Sätze berechnet werden, als sie in den für den forderungsberechtigten Träger geltenden Rechtsvorschriften für die Sachleistungen vorgesehen sind, die den Staatsangehörigen der Vertragspartei gewährt werden, in deren Hoheitsgebiet der Träger seinen Sitz hat.

: 3. Erstattungen nach Absatz l werden nach Massgabe der in Artikel 96 Absatz l genannten Verwaltungsvereinbarung entweder, gegen Nachweis ,der tatsächlichen Aufwendungen oder auf Grund von Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen.

4. Zwei oder mehr Vertragsparteien oder ihre zuständigen Behörden können eine andere Art und Weise der Erstattung vereinbaren oder einvernehmlich auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern ver: zichten.

5. Die Vertragsparteien notifizieren der Zentralen Verwaltungsstelle binnen drei Monaten jede auf Grund des Absatzes 4 zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung.

Kapitel 4. Tod (Sterbegeld) Artikel 50 Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Sterbegeld von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Züsammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Versicherungszeiten.

, Artikel 51

1. Stirbt ein von diesem Übereinkommen erfasster ; Rheinschiff er, Arbeitsloser, Pensions- oder Rentenantragsteller oder Pensions- oder Rentenberechtigter oder Familienangehöriger im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, so gilt der Tod als im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates einge; treten.

, : 597

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

2. Der zuständige Träger zahlt Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, auch wenn sich der Berechtigte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, die nicht zuständiger Staat ist.

3. Die Absätze l und 2 gelten, auch wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.

Artikel 52 1. Stirbt der nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte, so wird das Sterbegeld, das nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei vorgesehen ist, zu deren Lasten die diesem Berechtigten nach Artikel 21 gewährten Sachleistungen bei Krankheit gingen, vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei gewährt, auch wenn der Berechtigte im Zeitpunkt seines Todes nicht im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnte.

2. Absatz l gilt für die Familienangehörigen eines Pensions- oder Rentenberechtigten entsprechend.

Artikel 53 Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Gewährung von Sterbegeld für Familienangehörige davon ab, dass diese selbst versichert waren, so werden die Artikel 51 und 52 in bezug auf Familienangehörige eines Rheinschiffers, für den diese Rechtsvorschriften gelten, eines Arbeitslosen, eines Pensions- oder Rentenantragstellers oder eines Pensions- oder Rentenberechtigten, der nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit hat, nur angewandt, wenn die Familienangehörigen selbst entweder bei demselben Träger der genannten Vertragspartei wie der Rheinschiffer, der Arbeitslose, der Pensions- oder Rentenantragsteller oder der Pensions- oder Rentenberechtigte oder bei einem anderen Träger der genannten Vertragspartei, der solche Leistungen gewährt, versichert waren.

Kapitel 5. Arbeitslosigkeit Artikel 54 Dieses Kapitel gilt nur für unselbständige Rheinschiffer.

Artikel 55 1. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versi-

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Soziale Sicherheit der Rheinschiffer cherungs- öder Beschäftigungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Zeiten; die Beschäftigungszeiten werden nur unter der Voraussetzung zusammengerechnet, dass sie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

2. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder .das Wiederaufleben des .Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Zeiten; die Beschäftigungszeiten werden nur, unter der Voraussetzung zusammengerechnet, dass sie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei für diesen Zweck berücksichtigt, worden wären, wenn sie nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

3. Die Absätze l und 2 sind ausser im Falle des Artikels 57 nur anzuwenden, wenn der arbeitslos gewordene Rheinschiffer zuletzt den Rechtsvorschriften der Vertragspartei unterstand, nach denen die Leistungen beantragt werden.

Artikel 56

Der arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der während seiner letzten Beschäftigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnte und der sich je nach Fall zur Verfügung seines Arbeitgebers oder der Arbeitsvermittlung des zuständigen Staates hält, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 55 Absatz l oder 2, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als wohnte er in dessen Hoheitsgebiet. Die Leistungen werden vom zuständigen Träger gewährt.

Artikel 57

Der voll arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der während seiner letzten Beschäftigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, wohnte und der sich der Arbeitsvermittlung dieser Vertragspartei zur Verfügung stellt, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 55 Absatz l oder 2, Leistungen nach den Rechtsvorschriften der genannten Vertragspartei, als hätte er während seiner letzten Beschäftigung diesen Rechtsvorschriften unterstanden. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts und zu seinen Lasten gewährt.

: Artikel 58

Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Dauer der Leistungsgewährung begrenzt, so kann der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, gegebenenfalls die Zeit berücksichtigen, für die nach ;der letzten Feststellung 599

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer des Leistungsanspruchs Leistungen bereits vom Träger einer anderen Vertragspartei gewährt worden sind.

Artikel 59 1. Ist nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bei der Berechnung der Leistungen das frühere Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, nur das Entgelt, das die in Betracht kommende Person für die letzte Beschäftigung, der sie nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nachgegangen ist, erzielt hat, oder, wenn die in Betracht kommende Person ihrer letzten Beschäftigung nicht mindestens vier Wochen nach diesen Rechtsvorschriften nachgegangen ist, das Entgelt, das an dem Ort, an dem sie sich im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befindet, für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung entspricht oder gleichwertig ist, der sie zuletzt nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei nachgegangen ist.

2. Richtet sich nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, auch die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als wohnten sie im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei; dies gilt nicht, wenn die Familienangehörigen bereits bei der Berechnung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden, die einem Berechtigten derselben Familie nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei geschuldet werden.

3. Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Dauer der Leistungsgewährung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten ab, so bestimmt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, die Dauer der Leistungsgewährung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 55 Absatz l oder 2.

Kapitel 6. Familienleistungen Artikel 60 Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsparteien zurückgelegten Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten
wie nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zurückgelegte Zeiten.

Artikel 61 1. Anhang VII bezeichnet für jede Vertragspartei denjenigen der Abschnitte l und 2, den sie anzuwenden beschliesst.

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Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

2. Der zuständige Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer untersteht, wendet die Abschnitte l, 3 und 4 an, wenn diese Vertragspartei in Anhang VII (1) aufgeführt ist, oder die Abschnitte 2, 3 und 4, wenn diese Vertragspartei in Anhang VII (2) aufgeführt ist.

3. Jede Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz l die an Anhang VII vorzunehmenden Änderungen.

Abschnitt l Artikel 62 1. Der Rheinschiffer, der den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei untersteht, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen^ , " , a) die sich mit ihm an Bord eines in Artikel l Buchstabe m bezeichneten Fahrzeugs befinden, Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei, als wohnten die Familienangehörigen im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei; i b) die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Familienleistungen nach deren Rechtsvorschriften, als unterstünde er diesen Rechtsvorschriften.

2.a) Im Falle des Absatzes l Buchstabe a werden die Leistungen vom zuständigen Träger der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften der Rheinschiffer fer untersteht, gewährt ; b) im Falle des Absatzes l Buchstabe b werden die Leistungen unbeschadet des Artikels 70 vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt. Sind nach diesen Rechtsvorschriften die Leistungen an den Rheinschiffer zu zahlen, so können sie dennoch an die natürliche oder juristische Person, die für die Familienangehörigen an ihrem Wohnort tatsächlich sorgt, oder gegebenenfalls unmittelbar an die Familienangehörigen gezahlt werden.

Artikel 63 1, Der arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bezieht, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen, die; im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Familienleistungen nach deren Rechtsvorschriften, als unterstünde er diesen Rechtsvorschriften.

2. Im Falle des Absatzes l werden die Leistungen unbeschadet des Artikels 70 vom Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt. Sind nach diesen Rechtsvorschriften die Leistungen an den Rheinschiffer zu zahlen, so können sie dennoch an die natürliche oder juristische Person, die für die Fa3l

Bundesblatt. 134. Jahrg. Bd. II

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Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

milienangehörigen an ihrem Wohnort tatsächlich sorgt,, oder gegebenenfalls unmittelbar an die Familienangehörigen gezahlt werden.

Abschnitt 2 Artikel 64 1. Der Rheinschiffer, der den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei untersteht, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen, die sich mit ihm an Bord eines in Artikel l Buchstabe m bezeichneten Fahrzeugs befinden oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wohnten die Familienangehörigen in deren Hoheitsgebiet.

2. In den Fällen des Absatzes l werden die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei gewährt, denen der Rheinschiffer untersteht.

Werden die Familienbeihilfen nicht für den Unterhalt der Kinder verwendet, so können sie durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts oder des von der zuständigen Behörde des Staates des Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle mit befreiender Wirkung an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Kinder sorgt, gezahlt werden.

Artikel 65 1. Der arbeitslos gewordene Rheinschiffer, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei bezieht, erhält, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 60, für seine Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wohnten die Familienangehörigen in deren Hoheitsgebiet.

2. Im Falle des Absatzes l werden die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei gewährt, nach denen der Rheinschiffer Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhält. Werden die Familienbeihilfen nicht für den Unterhalt der Kinder verwendet, so können sie durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts oder des von der zuständigen Behörde des Staates des Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle mit befreiender Wirkung an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Kinder sorgt, gezahlt werden.

Abschnitt 3 Artikel 66 1. Pensions- oder Rentenberechtigte, für die dieses Übereinkommen gilt, erhalten Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach Massgabe der Absätze 2

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Soziale Sicherheit der Rheinschiffer und 3, wenn sie nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei oder mindestens einer der Vertragsparteien, nach denen eine Pension oder Rente geschuldet wird, Familienleistungen oder Familienbeihilfen beanspruchen können.

2: Der nach den Rechtsvorschriften nur einer Vertragspartei zum Bezug von Pension oder Rente1 Berechtigte erhält Familienleistungen nach diesen Rechtsvorschriften für die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnen, und Familienbeihilfen nach idiesen Rechtsvorschriften für die Kinder, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, gleichviel wo der Berechtigte wohnt.

, 3.a) Der nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigte .erhält Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet er wohnt, für die Familienangehörigen, die im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei wohnen, und Familienbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften für die Kinder, die ini,Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnen, als hätte er nur diesen Rechtsvorschriften unterstanden ; b) besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buchstabe a bestimmten Vertragspartei kein Anspruch oder wohnt der Berechtigte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften keine Pension oder Rente geschuldet wird, so erhält:er für die Kinder, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen, Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen er die längste Zeit unterstanden hat, als hätte er nur diesen Rechtsvorschriften unterstanden; c) besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buchstabe b bestimmten Vertragspartei kein Anspruch, so werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen Vertragsparteien, denen der Berechtigte unterstanden hat, in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der von ihm nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten geprüft; < d) besteht in Anwendung der Buchstaben b und c ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so erhält der Berechtigte Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertragsparteien, denen er zuletzt unterstanden hat.

Artikel 67 1. Die
Waisen eines verstorbenen Rheinschiffers erhalten Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach Massgabe der Absätze 2 und 3, wenn, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 60, nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei oder den Rechtsvorschriften zumindest einer der Vertragsparteien, denen der Rheinschiffer unterstanden hat, ein solcher Leistungsanspruch besteht.

i 2. Die Waisen eines verstorbenen Rheinschiffers, der den Rechtsvorschriften 603

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer nur einer Vertragspartei unterstanden hat, erhalten Familienleistungen nach diesen Rechtsvorschriften, wenn sie im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnen, andernfalls Familienbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften.

3.a) Die Waisen eines verstorbenen Rheinschiffers, der den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien unterstanden hat, erhalten Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen, als hätte der Rheinschiffer nur diesen Rechtsvorschriften unterstanden; b) besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buchstabe a bestimmten Vertragspartei kein Anspruch oder wohnen Waisen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften der verstorbene Rheinschiffer nicht unterstanden hat, so erhalten diese Waisen Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, denen der verstorbene Rheinschiffer die längste Zeit unterstanden hat, als hätte er nur diesen Rechtsvorschriften unterstanden; c) besteht nach den Rechtsvorschriften der nach Buchstabe b bestimmten Vertragspartei kein Anspruch, so werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf .die Rechtsvorschriften der anderen Vertragsparteien, denen der verstorbene Rheinschiffer unterstanden hat, in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der von ihm nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten geprüft; d) besteht in Anwendung der Buchstaben b und c ein Anspruch nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so erhalten die Waisen Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften derjenigen dieser Vertragsparteien, denen der verstorbene Rheinschiffer zuletzt unterstanden hat.

Artikel 68

Die Waisen eines Pensions- oder Rentenberechtigten, für den dieses Übereinkommen vor seinem Tod galt, erhalten Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, nach denen der Berechtigte zu Lebzeiten Familienleistungen oder Familienbeihilfen in Anwendung des Artikels 66 erhielt, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein solcher Leistungsanspruch besteht. Die Waisen erhalten Familienleistungen nach diesen Rechtsvorschriften, wenn sie im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wohnen, andernfalls Familienbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften.

Artikel 69

In den Fällen der Artikel 66-68 werden die Familienleistungen oder Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der in diesen Artikeln bestimmten Vertragspartei vom zuständigen Träger dieser Vertragspartei und zu seinen Lasten gewährt, auch wenn die natürliche oder juristische Person, an welche die Familienleistungen oder Familienbeihilfen zu zahlen sind, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnt oder ihren Sitz hat. In diesem Fall können die Fa604

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer milienleistungen oder Familienbeihilfen, wenn sie nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen verwendet werden, durch Vermittlung des Trägers des Wohnorts der Familienangehörigen oder des von der zuständigen Behörde des Staates des Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle mit befreiender Wirkung an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt, gezahlt werden.

Abschnitt 4 Artikel 70 1. Der zuständige Träger erstattet die für seine Rechnung auf Grund dieses, Kapitels gewährten Leistungen, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach der in Artikel 96 Absatz l genannten Verwaltungsvereinbarung als den Leistungen entsprechend anerkannt werden, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

2. Erstattungen nach Absatz l werden nach Massgabe der in Artikel 96, Absatz l genannten Verwaltungsvereinbarung entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder auf Grund von Pauschalbeträgen festgestellt und vorgenommen.

; 3. Zwei oder mehr Vertragsparteien oder ihre zuständigen Behörden können eine andere Art und Weise der Erstattung vereinbaren oder einvernehmlich auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.

: 4. Die Vertragsparteien notifizieren der Zentralen Verwaltungsstelle binnen drei Monaten jede auf Grund des Absatzes 3 zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung.

Titel IV.

Zentrale Verwaltungsstelle für die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer Artikel 71 1. Der Zentralen Verwaltungsstelle für, die Soziale Sicherheit der, Rheinschiffer gehören für jede Vertragspartei zwei RegierungsVertreter, ein Vertreter der Arbeitgeber der Rheinschiffahrt und ein Vertreter der unselbständigen Rheinschiffer an. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz führt einer der Regierungsvertreter.

2. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden von den Regierungen,im Einvernehmen mit den repräsentativsten Verbänden der Arbeitgeber der Rheinschiffahrt und der unselbständigen Rheinschiffer bezeichnet.

3. Die Zentrale Verwaltungsstelle erhält technische Unterstützung durch das Internationale Arbeitsamt im Rahmen der hierfür zwischen der Zentralkommis605

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

sion für die Rheinschiffahrt und dem Internationalen Arbeitsamt geschlossenen Übereinkünfte.

4. Der Sitz der Zentralen Verwaltungsstelle befindet sich am Sitz der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt.

5. Das Sekretariat der Zentralen Verwaltungsstelle wird vom Generalsekretariat der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt wahrgenommen. Der mit dem Sekretariat der Zentralen Verwaltungsstelle betraute Sekretär wird durch Übereinkunft zwischen der Zentralen Verwaltungsstelle und der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt benannt.

Artikel 72 1. Die Zentrale Verwaltungsstelle hat folgende Aufgaben: a) Sie behandelt alle Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, der in Artikel 96 Absatz l genannten Verwaltungsvereinbarung und aller im Rahmen dieser Übereinkünfte zu treffenden Abkommen oder Vereinbarungen, unbeschadet des Rechts oder der Pflicht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien sowie in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren und Gerichte in Anspruch zu nehmen ; b) sie leistet .zusammen mit den zuständigen Behörden und Trägern der betreffenden Vertragsparteien den Personen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, insbesondere den Rheinschiffern und ihren Familienangehörigen, Hilfe bei der praktischen Regelung von Einzelfällen; c) sie nimmt alle anderen Aufgaben wahr, für die sie auf Grund dieses Übereinkommens und der in Artikel 96 Absatz l genannten Verwaltungsvereinbarung oder aller im Rahmen dieser Übereinkünfte zu treffenden Abkommen oder Vereinbarungen zuständig ist; d) sie unterbreitet den zuständigen Behörden der Vertragsparteien Vorschläge für die Revision dieses Übereinkommens und der in Artikel 96 Absatz l genannten Verwaltüngsvereinbarung.

2. a) Die in Absatz l Buchstabe a genannten Auslegungsfragen können nur eirir stimmig entschieden werden; b) die in Absatz l Buchstabe a genannten Anwendungsfragen werden durch Mehrheitsbeschluss mit Zustimmung aller betroffenen Vertragsparteien entschieden.

Titel V. Verschiedene Bestimmungen Artikel 73 1. Mit Ausnahme der Leistungen bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Berufskrankheit, die von Trägern von zwei oder mehr Vertragsparteien nach Artikel 33 oder Artikel 45 Buchstabe b festgestellt werden, kann auf Grund 606

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer dieses Übereinkommens kein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art für dieselbe Pflichtversicherungszeit erworben oder aufrechterhalten werden. ; 2.: Ist in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für den Fall des Zusammentreffens mehrerer Leistungen oder des Zusammentreffens von Leistungen mit anderen Einkünften oder wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, dass die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Bestimmungen einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei erworbene Leistungen, um im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei bezogene Einkünfte oder um eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei ausgeübte Tätigkeit handelt. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen gleicher Art bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Berufskrankheit, die von den Trägern von, zwei .oder mehr Vertragsparteien nach Artikel 33 oder Artikel 45 Buchstabe b festgestellt werden. .

Artikel 74 Hat der Berechtigte, der Anspruch auf eine nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschuldete Leistung hat, auch Anspruch auf Leistungen1 nach den Rechtsvorschriften einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien, so gilt folgendes: a) Hätte die Anwendung des Artikels 73 Absatz 2 gleichzeitig die Kürzung, das Ruhen oder den Entzug dieser Leistungen zur Folge, so darf jede Leistung nur bis zu dem Betrag gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, der sich ergibt, wenn der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften, nach denen diese Leistung geschuldet wird, der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegt, durch die Anzahl der der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug unterliegenden Leistungen, auf die der Berechtigte Anspruch hat, geteilt wird ; b) handelt es sich um Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene, die vom Träger einer Vertragspartei nach Artikel 33 festgestellt werden, so berücksichtigt dieser Träger die Leistungen, Einkünfte oder Entgelte, die zu der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug der von ihm geschuldeten Leistung führen, nicht bei der Berechnung des theoretischen Betrags nach Artikel 33 Absatz 2, sondern nur bei der Kürzung, dem Ruhen oder dem Entzug des Betrags nach Artikel 33 Absatz 3 oder 5;
diese Leistungen, Einkünfte oder Entgelte werden nur in dem Umfang angerechnet, der sich nach Artikel 33 Absatz 3 im Verhältnis zur Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten ergibt.

: Artikel 75 Hat ein Rheinschiffer oder einer seiner Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften von i zwei oder mehr Vertragsparteien Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft, so werden diese Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften der607

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

jenigen dieser Vertragsparteien gewährt, in deren Hoheitsgebiet die Entbindung stattgefunden hat, oder, falls sie nicht im Hoheitsgebiet einer dieser Vertragsparteien stattgefunden hat, nur nach den Rechtsvorschriften, denen der Rheinschiffer zuletzt unterstanden hat.

Artikel 76 1. Tritt der Tod im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ein, so bleibt nur der nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei erworbene Anspruch auf Sterbegeld bestehen, während der nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei erworbene Anspruch erlischt.

2. Tritt der Tod im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nur nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr anderen Vertragsparteien, so bleibt nur der Anspruch nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei bestehen, denen der Rheinschiffer zuletzt unterstanden hat, während die nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei erworbenen Ansprüche erlöschen.

3. Tritt der Tod ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien ein und besteht Anspruch auf Sterbegeld nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsparteien, so bleibt nur der Anspruch nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei bestehen, denen der Rheinschiffer zuletzt unterstanden hat, während die nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei erworbenen Ansprüche erlöschen.

Artikel 77 1. Der Anspruch auf die nach Artikel 62, 63, 64, 65, 66, 67 oder 68 geschuldeten Familienleistungen wird ausgesetzt, wenn wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch eine andere Person als den Rheinschiffer Familienleistungen für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen auch nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei geschuldet werden, in deren Hoheitsgebiet die Familienangehörigen oder Waisen wohnen. In diesem Fall gelten sie als Familienangehörige der Person, welche die Erwerbstätigkeit ausübt.

2. Der Anspruch auf Familienleistungen, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen nicht von einer Erwerbstätigkeit abhängt, wird ausgesetzt, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen a) Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei nach Artikel 62, 63, 64 oder 65 geschuldet werden. Übt eine
andere Person als der in diesen Artikeln bezeichnete Rheinschiffer im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit aus, so wird der Anspruch auf die nach diesen Artikeln geschuldeten Familienleistungen ausgesetzt, wenn die Familienangehörigen dieses Rheinschiffers auch Familienangehörige dieser Person sind, und es werden nur die Familienleistun-

608

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer gen nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zu deren Lasten gewährt; b) Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei nach Artikel 66, 67 oder 68 geschuldet werden. Ist der Betrag der nach diesen Artikeln geschuldeten Familienbeihilfen niedriger als der Betrag der nach den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei geschuldeten Familienbeihilfen, so erhält der Empfänger den Unterschiedsbetrag, soweit der Unterschied fortbesteht, zu Lasten des zuständigen Trägers dieser Vertragspartei.

Artikel 78

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander a) über alle zur Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen; b) über alle die Anwendung dieses Übereinkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

2. Bei der Anwendung dieses Übereinkommens unterstützen die Behörden und Träger der Vertragsparteien einander, als handelte ,es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.

3. Die Behörden und Träger der Vertragsparteien können bei der Anwendung dieses Übereinkommens miteinander und mit den in Betracht kommenden Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

4. Die Behörden. Träger und Gerichte einer Vertragspartei dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen.

weil sie in einer Amtssprache einer anderen Vertragspartei abgefasst sind.

i

Artikel 79

1. Die in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Unterlagen, die nach diesen Rechtsvorschriften einzureichen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Unterlagen Anwendung, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei oder nach diesem Übereinkommen einzureichen sind.

2. Amtliche Urkunden, Unterlagen und Schriftstücke jeder Art, die bei Anwendung dieses Übereinkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit.

Artikel 80

1. Ein Antragsteller, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnt, die nicht zuständiger Staat ist, kann seinen Antrag wirksam, beim Träger des Wohnorts 609

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer einreichen, der ihn an den oder die im Antrag bezeichneten zuständigen Träger weiterleitet.

2. Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieser Vertragspartei einzureichen sind, können innerhalb derselben Frist bei einer entsprechenden Stelle einer anderen Vertragspartei eingereicht werden. Die in Anspruch genommene Stelle leitet die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle der ersten Vertragspartei weiter. Der Tag, an dem die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht der zweiten Vertragspartei eingereicht worden sind, gilt als Tag der Einreichung bei der Behörde, dem Träger oder dem Gericht, die dafür zuständig sind.

Artikel 81 Die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen ärztlichen Begutachtungen können auf Verlangen des Trägers, für den diese Rechtsvorschriften gelten, im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach Massgabe der in Artikel 96 Absatz l genannten VerwaltungsVereinbarung veranlasst werden. Sie gelten als im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei durchgeführt.

Artikel 82 Hat der Träger einer Vertragspartei einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag gezahlt als den, auf den er Anspruch hat, so kann der Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen, die in den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, vom Träger jeder anderen Vertragspartei, der gegenüber dem Berechtigten leistungspflichtig ist, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den Beträgen einzubehalten, die er dem Berechtigten zahlt. Der letztgenannte Träger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die in den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als handelte es sich um von ihm selbst zuviel gezahlte Beträge, und überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger.

Artikel 83 1. Hat der Träger einer Vertragspartei an einen Berechtigten, der sich im Hoheitsgebiet einer
anderen Vertragspartei befindet, nach diesem Übereinkommen Geldleistungen zu erbringen, so wird der geschuldete Betrag in der Währung der ersten Vertragspartei ausgedrückt. Der Träger kann mit befreiender Wirkung in der Währung der zweiten Vertragspartei zahlen.

610

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer 2. Hat der Träger einer Vertragspartei nach diesem i Übereinkommen Zahlungen zur Erstattung von Leistungen vorzunehmen, die vom Träger einer anderen Vertragspartei gewährt worden sind, so wird der geschuldete Betrag in der Währung der zweiten Vertragspartei ausgedrückt. Der erste Träger zahlt mit befreiender Wirkung in dieser Währung, wenn die beteiligten Vertragsparteien1 nichts anderes vereinbart haben, 3. Geldüberweisungen auf Grund dieses Übereinkommens werden nach; Massgabe der Vereinbarungen durchgeführt, die im Zeitpunkt der Überweisung auf diesem Gebiet zwischen den beteiligten Vertragsparteien gelten. Bestehen solche Vereinbarungen nicht, so vereinbaren diese Vertragsparteien die zur1 Durchführung der Überweisungen erforderlichen Massnahmen.

Artikel 84 1. Bei der Festsetzung! der Höhe der dem Träger einer Vertragspartei geschuldeten Beiträge werden die im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei erzielten Einkünfte berücksichtigt.

2. Beiträge, die dem Träger einer Vertragspartei geschuldet werden, können im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten, die für die Einziehung oder Beitreibung der einem entsprechenden Träger der zweiten Vertragspartei geschuldeten Beiträge gelten, oder, wenn es ein solches Verfahren nicht gibt, mit den Sicherungen und Vorrechten, die für die Einziehung oder Beitreibung der für die Finanzierung der Sozialen Sicherheit der zweiten Vertragspartei bestimmten Geldmittel gelten, eingezogen oder beigetrieben werden.

3. Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze l und 2 werden, soweit erforderlich, durch die in Artikel 96 Absatz l genannte Verwaltungsvereinbarung oder durch zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien festgelegt. Die Einzelheiten können auch das gerichtliche Beitreibungsverfahren betreffen.

Artikel 85 1. Werden nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei Leistungen für einen Schaden gewährt, der im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei verursacht worden oder eingetreten ist, so gilt für Ansprüche des leistungspflichtigen Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgendes : a) Sind die Ansprüche des Berechtigten gegen den Dritten nach den für den leistungspflichtigen Träger
geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jede Vertragspartei den Rechtsübergang an; ; b) hat der leistungspflichtige Träger gegen den. Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jede Vertragspartei diesen Anspruch an.

2. Die Bestimmungen, die für die Haftung des Arbeitgebers oder seiner Beauftragten im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls gelten, der im Hoheitsgebiet 611

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, eingetreten ist, werden durch Vereinbarungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien festgelegt.

Artikel 86 1. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, der in Artikel 96 Absatz l genannten Verwaltungsvereinbarung oder sonstiger im Rahmen dieser Übereinkünfte zu treffender Abkommen oder Vereinbarungen werden der Zentralen Verwaltungsstelle unterbreitet, die an die streitenden Parteien eine Empfehlung richtet.

2. Kommen die streitenden Parteien der Empfehlung der Zentralen Verwaltungsstelle nicht nach, so wird die Streitigkeit einer ständigen Schiedsstelle vorgelegt; die Schiedsstelle gibt sich eine Verfahrensordnung.

3. Die ständige Schiedsstelle besteht aus je einem von jeder Vertragspartei bestimmten Mitglied. Jede Vertragspartei bestimmt ein stellvertretendes Mitglied, das bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dessen Aufgaben wahrnimmt.

4. Die Entscheidung der ständigen Schiedsstelle, die den Grundsätzen dieses Übereinkommens entsprechen muss, ist bindend und endgültig.

Artikel 87 1. Anhang VIII bezeichnet für jede in Betracht kommende Vertragspartei die besonderen Bestimmungen über die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften.

2. Jede in Betracht kommende Vertragspartei notifiziert nach Artikel 97 Absatz l die an Anhang VIII vorzunehmenden Änderungen. Bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften erfolgt die Notifikation binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifikation oder Annahme dieses Übereinkommens veröffentlicht worden sind, bei der Ratifikation oder Annahme.

Artikel 88 1. Die in Artikel l Buchstabe b, Artikel 4 Absatz l, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 25 .Absatz 2, Artikel 61, Absatz l und Artikel 87 Absatz l bezeichneten Anhänge sowie die Änderungen der Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

2. Änderungen der in Absatz l genannten Anhänge gelten als angenommen, wenn nicht binnen drei Monaten nach der in Artikel 97, Absatz 2 Buchstabe d vorgesehenen Notifikation eine Vertragspartei oder ein Unterzeichnerstaat durch Notifikation an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts Einspruch dagegen erhoben hat.

3. Wird ein Einspruch notifiziert,
so wird die Angelegenheit der Zentralen Verwaltungsstelle unterbreitet, die an die beteiligten Vertragsparteien eine Empfehlung richtet. Kommen die beteiligten Vertragsparteien der Empfehlung der Zen-

612

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer tralen Verwaltungsstelle nicht nach, so wird die Streitigkeit nach dem in Artikel 86 Absätze 2-4 vorgesehenen Verfahren entschieden.

Titel VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 89 1. Dieses Übereinkommen begründet keinen Anspruch für die Zeit vor seinem !

Inkrafttreten.

2. Für die Feststellung der Ansprüche nach diesem Übereinkommen werden alle Versicherüngszeiten sowie gegebenenfalls alle Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens zurückgelegt worden sind.

3. Dieses Übereinkommen begründet vorbehaltlich des Absatzes l Ansprüche auch für Fälle, die Vor seinem Inkrafttreten eingetreten'sind.

4. Leistungen, die wegen der Staatsangehörigkeit der 'in Betracht kommenden Person oder weil sie ihren Wohnort im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei hat, in deren Hoheitsgebiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat, nicht festgestellt worden sind oder zum Ruhen gebracht worden sind, werden auf Antrag der in Betracht kommenden Person vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens an festgestellt oder zum Wiederaufleben gebracht, sofern die früher festgestellten Ansprüche nicht durch Kapitalabfindungen abgegolten worden sind.

5. Die Ansprüche von Personen, deren Pension oder Rente vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens festgestellt worden ist, werden auf ihren Antrag unter Berücksichtigung dieses Übereinkommens neu festgestellt. Die Ansprüche können auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Die Neufeststellung darf nicht zur Minderung der früheren Ansprüche der in Betracht kommenden Personen führen.

6. Wird der Antrag nach Absatz 4 oder 5 binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gestellt, so werden die Ansprüche auf Grund dieses Übereinkommens von seinem Inkrafttreten an erworben, ohne dass der in Betracht kommenden Person die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über den Ausschluss oder die Verjährung von Ansprüchen entgegengehalten werden dürfen.

7. Wird der Antrag nach Absatz 4 oder 5 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gestellt,: so werden nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche vorbehaltlich günstigerer Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei erst vom Tag der Antragstellung an erw.orben.

8. Bei der Neufeststellung von Amts wegen nach Absatz 5 werden die Ansprüche auf Grund dieses Übereinkommens mit dessen Inkrafttreten erworben.

613

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

9. Die Anwendung des Titels III Kapitel 6 darf nicht dazu führen, dass die Ansprüche, die den in Betracht kommenden Personen am Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zustehen, gekürzt werden. Sind an diesem Tage die nach diesen Bestimmungen geschuldeten Familienbeihilfen niedriger als die nach dem Revidierten Abkommen vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer geschuldeten Familienbeihilfen, so erhält der Empfänger den Unterschiedsbetrag, soweit der Unterschied fortbesteht, zu Lasten des zuständigen Trägers nach dem genannten Revidierten Abkommen und solange dieser Träger nach dem vorliegenden Übereinkommen zuständig bleibt.

Artikel 90 1. Dieses Übereinkommen liegt für alle in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vertretenen Staaten und für Luxemburg zur Unterzeichnung auf.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts hinterlegt.

Artikel 91 1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die letzte Ratifikations- oder Annahmeurkunde der Vertragsparteien des Revidierten Abkommens vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer hinterlegt worden ist.

2. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat, der dieses Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem seine Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt worden ist.

Artikel 92 Mit Inkrafttreten dieses Übereinkommens tritt das Revidierte Abkommen vom 13. Februar 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer ausser Kraft.

Artikel 93 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können andere als die in Artikel 90 Absatz l genannten Staaten dem Übereinkommen beitreten, wenn alle Vertragsparteien dem Beitritt zustimmen. Der Beitritt zum Übereinkommen hat dieselben Rechte und Pflichten zur Folge wie die Ratifikation oder die Annahme. Ein Beitrittsprotokoll enthält die Bestimmungen, die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erforderlich sind.

2. Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts hinterlegt.

614

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

3. Dieses Übereinkommen tritt für jeden ihm beitretenden Staat am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem seine Beitrittsurkunde hinterlegt, worden ist.

, Artikel 94 Dieses Übereinkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, wobei jede Vertragspartei berechtigt ist, das Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts gerichtete1 Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam.

Artikel 95 1. Nach, diesem Übereinkommen erworbene Ansprüche bleiben nach seiner Kündigung erhalten.

2. Anwartschaften :aus Zeiten, die vor Wirksamwerden der Kündigung zurückgelegt worden sind, werden durch die Kündigung nicht zum Erlöschen gebracht; ihre weitere Aufrechterhaltung wird durch Vereinbarung oder mangels einer solchen durch die für den beteiligten Träger geltenden Rechtsvorschriften geregelt.

'· Artikel 96 1. Die Anwendung dieses Übereinkommens wird durch eine VerwaltungsVereinbarung geregelt.

2. Die Vertragsparteien oder, wenn es ihr Verfassungsrecht zulässt, ihre zuständigen Behörden treffen die weiteren zur Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Vorkehrungen.

Artikel 97 1. Die Notifikationen nach Artikel l Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 87 Absatz 2 werden an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts gerichtet.

2. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts notifiziert den Vertragsparteien und der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt a) die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde; b) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 91 und 93; c) jede nach Artikel 94 eingegangene Notifikation einer Kündigung und den Tag, an dem die Kündigung wirksam wird; d) jede nach Absatz l eingegangene Notifikation.

615

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

Artikel 98 1. Der deutsche, der französische und der niederländische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermassen verbindlich. Sie werden im Archiv des Internationalen Arbeitsamts hinterlegt.

2. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, übermittelt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zwecks Registrierung beglaubigte Abschriften.

3. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts übermittelt auch jedem in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vertretenen Staat, Luxemburg und der Zentralkommission selbst beglaubigte Abschriften.

4. Das Internationale Arbeitsamt fertigt eine amtliche Übersetzung in englischer Sprache an und übermittelt sie den beteiligten Staaten.

5. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts teilt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zwecks Registrierung jede Ratifikation, jede Annahme, jeden Beitritt und jede Kündigung mit, die ihm notifiziert worden ist.

Geschehen zu Genf am 30. November 1979 in drei Urschriften in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

(Es folgen die Unterschriften)

616

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

Anhang I

Bestimmung der Hoheitsgebiete und der Staatsangehörigen der Vertragsparteien (Artikel l Buchstabe b) Bundesrepublik Deutschland Hoheitsgebiet:

Der Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Staatsangehörige:: Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepu, blik Deutschland.

Belgien

\

Hoheitsgebiet: Das Hoheitsgebiet Belgiens.

Staatsangehörige:1 Personen belgischer Staatsangehörigkeit.

Frankreich

,

;

Hoheitsgebiet: Das auf dem Festland gelegene Hoheitsgebiet Frankreichs.

Staatsangehörige: Personen französischer Staatsangehörigkeit.

Luxemburg Hoheitsgebiet: Das Hoheitsgebiet des Grossherzogtums Luxemburg.

Staatsangehörige : Personen luxemburgischer Staatsangehörigkeit.

Niederlande Hoheitsgebiet:

Das Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande in Europa.

Staatsangehörige: Personen niederländischer Staatsangehörigkeit.

Schweiz

'

:

Hoheitsgebiet: Das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Staatsangehörige: Schweizer Bürger.

' , :

617

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer Anhang II

Rechtsvorschriften und Systeme, für die das Übereinkommen gilt (Artikel 4 Absatz 1) Bundesrepublik Deutschland Rechtsvorschriften über a) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod) ; b) den Schutz der erwerbstätigen Mütter, soweit es sich um Leistungen handelt, die der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung zu gewähren hat; c) die Rentenversicherung der Arbeiter und der Handwerker; d) die Rentenversicherung der Angestellten ; e) die knappschaftliche Rentenversicherung, die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und die Altershilfe für Landwirte; f) die Unfallversicherung; g) die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe; h) das Kindergeld.

Belgien

Rechtsvorschriften über a) die Kranken- und Invaliditätsversicherung (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität und Tod): i) Systeme für die Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Bergleute und Personal des öffentlichen Dienstes) ; ii) System für die Seeleute der Handelsmarine; iii) System für die selbständig Erwerbstätigen; b) die Alters-und Hinterbliebenenrenten: i) System für die Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Bergleute und Seeleute der Handelsmarine); ii) System für die selbständig Erwerbstätigen; c) die Entschädigung für Schäden infolge von Arbeitsunfällen: i) System für die Arbeitnehmer im allgemeinen; ii) System für die Seeleute; d) die Entschädigung für Schäden infolge von Berufskrankheiten; e) die Organisation der Unterstützung für unfreiwillig Arbeitslose; f) die Fanlilienleistungen der Arbeitnehmer und die Familienleistungen der selbständig Erwerbstätigen.

Frankreich

Rechtsvorschriften über a) die Organisation der Sozialen Sicherheit; 618

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer b) die allgemeinen Bestimmungen über das System der Sozialversicherungen für Versicherte der nichtlandwirtschaftlichen Berufe; : c) die Verhütung und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; d) .die Familienleistungen; e) die Versicherung für den Fall der Krankheit und Mutterschaft der selbständig Erwerbstätigen der nichtlandwirtschaftlichen Berufe; f) die Altersbeihilfe und Altersversicherung der selbständig Erwerbstätigen der nichtlandwirtschaftlichen Berufe ; g) die Hilfe für arbeitslose Erwerbstätige; h) die Beihilfe für alte Arbeitnehmer, die Beihilfe für alte selbständig Erwerbstätige und die Unterstützung auf Lebenszeit.

Luxemburg Rechtsvorschriften über a) die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod): - System für die Arbeiter; - System für die privaten Angestellten ; - System für die selbständigen Berufe; b) die Rentenversicherung (Invalidität, Alter und Tod): - System für die Arbeiter; - System für die privaten Angestellten; - System für die Handwerker, Handeltreibenden und Industriellen; c) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten; d) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit; e) die Familienleistungen.

Niederlande Rechtsvorschriften über a) die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft; , .

b) die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (Invalidität, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten); c) die Leistungen bei Alter; d) die Leistungen an Hinterbliebene; e) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit; f) die Familienbeihilfen.

Schweiz 1. Rechtsvorschriften des Bundes über a) die Krankenversicherung, einschliesslich der Leistungen bei Mutterschaft; b) die Invalidenversicherung; c) die Alters-und Hinterlassenenversicherung; 619

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

d) die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ; e) die obligatorische Unfallversicherung (einschliesslich der Berufskrankheiten); f) die Arbeitslosenversicherung; 2. Rechtsvorschriften der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft über Familienzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer.

620

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

Anhang III

Bestimmungen, die ungeachtet des Artikels 5 Absatz 2 in Kraft bleiben (Artikel 5 Absatz 3) Bundesrepublik Deutschland - Schweiz Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 1975, mit Ausnahme des Artikels 27.

Belgien - Schweiz Die sich auf die Invalidenversicherung beziehenden Bestimmungen des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 24. September 1975.

Frankreich - Schweiz Die sich auf die Invalidenversicherung beziehenden Bestimmungen des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975.

Niederlande - Schweiz Die sich auf die Invalidenversicherung beziehenden Bestimmungen des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 27. Mai 1970.

621

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

Anhang IV

Leistungen, für die Artikel 7 Absatz 2 gilt (Artikel 7 Absatz 3) Frankreich - Die Beihilfe für alte Arbeitnehmer; - die Beihilfe für alte selbständig Erwerbstätige ; - die Unterstützung auf Lebenszeit.

Schweiz - Die ausserordentlichen Renten der Invalidenversicherung; - die ausserordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung; - die Hilflosenentschädigungen; - die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

622

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer Anhang V

Leistungen, für die Artikel 9 Absatz l nicht gilt (Artikel 9 Absatz 3) Schweiz - Die ausserordentlichen Renten der Invalidenversicherung; - die ausserordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung ; - die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind ; - die Hilflosenentschädigungen; - die Ergänzuhgsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

623

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

Anhang VI

Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 25 Absatz l (Artikel 25 Absatz 2) Belgien

- Die Rechtsvorschriften über das allgemeine Invaliditätssystem; - die Rechtsvorschriften über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit der selbständig Erwerbstätigen.

Frankreich

Die Rechtsvorschriften über die Invaliditätsversicherung der Arbeitnehmer.

Niederlande - Die Rechtsvorschriften über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit; - die Rechtsvorschriften über die allgemeine Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit.

624

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

Anhang VII

Anwendung des Abschnitts l oder 2 in Titel III Kapitel 6 (Artikel 61 Absatz 1)

,

(1) Abschnitt l Bundesrepublik Deutschland Belgien Frankreich Luxemburg (2) Abschnitt 2 Niederlande Schweiz

; ,

.

.

·

625

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer Anhang VIII

Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien (Artikel 87 Absatz 1)

Anwendung der Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland La) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung es nicht bereits vorschreiben, entschädigen die deutschen Träger nach diesen Vorschriften auch Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem I.Januar 1919 in Elsass-Lothringen eingetreten und auf Grund der Entscheidung des Völkerbundrats vom 21. Juni 1921 (Reichsgesetzblatt S. 1289) nicht von französischen Trägern übernommen worden sind, solange der Verletzte oder Erkrankte oder seine Hinterbliebenen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wohnen.

b) Artikel 9 des Übereinkommens berührt nicht die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und Zeiten, die ausserhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetreten bzw. zurückgelegt sind, - Leistungen an Berechtigte ausserhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden.

2. a) Für die Entscheidung, ob Zeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften Ausfallzeiten oder Zurechnungszeiten sind, als solche angerechnet werden, stehen die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei entrichteten Pflichtbeiträge und der Eintritt in die Versicherung einer anderen Vertragspartei den Pflichtbeiträgen nach den deutschen Rechtsvorschriften und dem Eintritt in die deutsche Rentenversicherung gleich. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben die in diese Zeit entfallenden gleichgestellten Zeiten nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei sowie die Zeiten des Bezugs einer Rente oder Pension nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei unberücksichtigt.

b) Buchstabe a findet auf die pauschale Ausfallzeit keine Anwendung. Diese wird ausschliesslich nach den deutschen Versicherungszeiten ermittelt.

c) Für die Anrechnung einer Zurechnungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften über die knappschaftliche Rentenversicherung ist weiterhin Voraussetzung, dass der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichtete Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist.

d) Für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten gelten ausschliesslich die innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften.

e) Abweichend von Buchstabe d gilt für Versicherte der deutschen Rentenver626

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer Sicherung, die in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. Juli 1963 in den in dieser Zeit unter niederländischer Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wohnten, folgendes : Die Entrichtung von Beiträgen zur niederländischen Versicherung in dieser Zeit steht für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten nach Paragraph 1251 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung oder entsprechender Bestimmungen der Ausübung einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach deutschen Rechtsvorschriften gleich..

, 3. Ergeben sich aus der Durchführung des Übereinkommens für einzelne Träger der Krankenversicherung aussergewöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise! ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet der Bundesverband der i Ortskrankenkassen in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle (Krankenversicherung) im Einvernehmen mit den übrigen Spitzenverbänden der Krankenversicherungsträger. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der Krankenversicherung im Verhältnis der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahrs mit Ausnahme der Rentner aufgebracht.

4. Die deutschen Träger der Rentenversicherung wenden Artikel 33 Absatz 5 des Übereinkommens nicht an, wenn a) die vor dem l.;Januar 1957 geltenden Rechtsvorschriften über die Berechnung der Rente anzuwenden sind; ; b) eine Zurechnungszeit in Betracht kommt oder c) ein Kinderzuschuss oder ein Betrag, um den sich die Waisenrente erhöht, in Betracht kommt.

5. Für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und für die Altershilfe für Landwirte gilt Titel III Kapitel 2 nicht.

6. Paragraph 1233 Reichsversicherungsordnung und Paragraph 10 Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972, welche die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung regeln, werden auf Personen, für welche das Übereinkommen gilt, wie folgt angewandt: Freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung dürfen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen entrichtet werden, wenn a) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat; b) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei hat und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert war; c) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats hat, in der deutschen Rentenversicherung für wenigstens 60 Monate Beiträge entrichtet hat oder nach den vorher geltenden Übergangsbestimmungen zur freiwilligen Versicherung berechtigt war und nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert ;ist.

627

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer 7. Für die Versicherungspflicht nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner stehen Zeiten der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung einer anderen Vertragspartei Zeiten der Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und Zeiten der Verheiratung mit einem Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung einer anderen Vertragspartei Zeiten der Verheiratung mit einem Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gleich.

8. a) Zu den Sachleistungen im Sinne des Übereinkommens gehört der Entbindungspauschbetrag nach den deutschen Rechtsvorschriften, b) Für die Gewährung des Entbindungspauschbetrags nach den deutschen Rechtsvorschriften werden auch die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei zur ausreichenden und zweckmässigen ärztlichen Betreuung während der Schwangerschaft gehörenden und in Anspruch genommenen ärztlichen Untersuchungen berücksichtigt.

9. Versicherungslastregelungen in den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Staatsverträgen bleiben unberührt.

10. Sind nach den deutschen Rechtsvorschriften ausser den Voraussetzungen für die Anwendung des Übereinkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder Übereinkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so lässt der deutsche Träger bei Anwendung des Übereinkommens das andere Abkommen oder Übereinkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit, die sich für die Bundesrepublik Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen oder überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, Versicherungslastregelungen enthalten.

11. Die nach den Rechtsvorschriften jeder anderen Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten bleiben bei der Mindestzahl von Versicherungsjahren als Voraussetzung für die Berechnung der Rente nach Mindesteinkommen nach den deutschen Rechtsvorschriften unberücksichtigt.

12. Zu den Familienleistungen im Sinne dieses Übereinkommens gehören nicht die Waisenrenten nach den deutschen Rechtsvorschriften.

Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften 1. Übt der Rheinschiffer, der den belgischen Rechtsvorschriften für die selbständig Erwerbstätigen untersteht, gleichzeitig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer aus, so wird bei der Feststellung der Verpflichtungen, die sich aus den belgischen Rechtsvorschriften über die soziale Stellung der selbständig Erwerbstätigen ergeben, diese zweite Tätigkeit einer in Belgien ausgeübten unselbständigen Tätigkeit gleichgestellt.

2. Für die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften wird eine in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens genannte Zeit nur berück628

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer sichtigt, wenn der Rheinschiffer während dieser Zeit arbeitsunfähig im Sinne der belgischen Rechtsvorschriften war.

,, 3. Bei der Anwendung des Artikels 33 des Übereinkommens werden die Zeiten der Altersversicherung, die vor dem Inkrafttreten der belgischen Rechtsvorschriften über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit der selbständig Erwerbstätigen nach den belgischen Rechtsvorschriften über die selbständig Erwerbstätigen zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

4. Für die Ariwendung des Titels III Kapitel 6 des Übereinkommens durch den zuständigen belgischen Träger gilt das Kind als in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei aufgezogen,, in dem es wohnt.

5. Auf Personen, deren Ansprüche auf die Sachleistungen der Krankenversicherung sich nach den belgischen Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invaliditätsversicherung für1 die selbständig Erwerbstätigen richten, finden die Bestimmungen des Titels III Kapitel l des Übereinkommens mit folgender Massgabe Anwendung: a) Bei Aufenthalt ; im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als Belgien haben die in Betracht kommenden Personen i) bei Krankenhausaufenthalt Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei vorgesehenen Sachleistungen; ii) in bezug auf die anderen nach den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sachleistungen Anspruch auf Erstattung der Kosten dieser Leistungen durch den zuständigen belgischen Träger in Höhe der nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei vorgesehenen Sät. ze ; b) bei Wohnen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als Belgien haben die in Betracht kommenden Personen Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei vorgesehenen Sachleistungen unter der Bedingung, dass sie den zu diesem Zweck nach den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen zusätzlichen Beitrag an den zuständigen belgischen Träger entrichten.

Anwendung der französischen Rechtsvorschriften 1. Die Beihilfe für alte Arbeitnehmer wird unter den von den französischen Rechtsvorschriften für die französischen Arbeitnehmer vorgesehenen Bedingungen allen vom Übereinkommen erfassten Arbeitnehmern gewährt, die bei der Antragstellung im französischen Hoheitsgebiet wohnen.

2. Das Übereinkommen berührt nicht die französischen Rechtsvorschriften, nach denen für die Begründung des Anspruchs auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer nur die Zeiten unselbständiger Arbeit oder diesen gleichgestellte Zeiten berücksichtigt werden, die im Gebiet der europäischen und der überseeischen 629

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer Departements (Guadeloupe, Guayana, Martinique und Réunion) der Französischen Republik zurückgelegt worden sind.

3. Die Absätze l und 2 gelten für die Beihilfe für alte selbständig Erwerbstätige entsprechend.

Anwendung der luxemburgischen Rechtsvorschriften 1. Abweichend von Artikel 89 Absatz 2 des Übereinkommens werden die Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten, die vor dem I.Januar 1946 nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung (Invalidität, Alter und Tod) zurückgelegt worden sind, bei der Anwendung dieser Rechtsvorschriften nur insoweit berücksichtigt, als die Anwartschaften am 1. Februar 1970 aufrechterhalten waren oder später allein nach diesen Rechtsvorschriften oder nach den geltenden oder von Luxemburg noch zu schliessenden zweiseitigen Abkommen über Soziale Sicherheit wieder aufgelebt sind. Sind mehrere Abkommen anwendbar, so werden die Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten von dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt an berücksichtigt.

2. Für den Anspruch auf den Grundbetrag der luxemburgischen Renten werden die Versicherungszeiten, die von nicht im luxemburgischen Hoheitsgebiet wohnenden Erwerbstätigen nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, den Wohnzeiten gleichgestellt.

3. Abweichend von Artikel 33 des Übereinkommens wird der zu Lasten des Staates und der Gemeinden gehende Grundbetrag der luxemburgischen Renten nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften berechnet.

4. Der Zusatzbetrag, der gegebenenfalls zur Erreichung der Mindestrente geschuldet wird, die Kinderzulage sowie die besonderen Erhöhungsbeträge werden im selben Verhältnis gewährt wie der zu Lasten des Staates und der Gemeinden gehende Grundbetrag.

Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften 1. Krankenversicherung a) Titel III Kapitel l des Übereinkommens gilt in bezug auf Sachleistungen nur für Personen, die auf Grund der im Krankenkassengesetz (Ziekenfondswet) genannten Pflichtversicherung, Alterskrankenversichemng oder freiwilligen Versicherung Anspruch auf Sachleistungen haben.

b) Wer eine Altersrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften und zugleich eine Rente nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei bezieht, gilt für die Anwendung des Artikels 21 des Übereinkommens als anspruchsberechtigt in bezug auf Sachleistungen, wenn er, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 8, die für die Zulassung zu 630

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

der im Krankenkassengesetz genannten Alterskrankenversicherung oder freiwilligen Versicherung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch für eine verheiratete Frau, .deren Ehemann zum Bezug einer Altersrente für Eheleute nach den niederländischen1 Rechtsvorschriften berechtigt ist und die für die Zulassung zu der im Krankenkassengesetz genannten Alterskrankenversicherung oder freiwilligen Versicherung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

c) Ein nach den niederländischen Rechtsvorschriften zum Bezug einer Altersrente Berechtigter, der im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als die Niederlande wohnt, hat, wenn er derim Krankenkassengesetz genannten Alterskrankenversicherung oder freiwilligen Versicherung angeschlossen ist, für sich selbst und gegebenenfalls für seine Familienangehörigen einen Beitrag zu entrichten, der auf der Grundlage der Hälfte der durchschnittlichen Kosten berechnet wird, die in den Niederlanden für die ärztliche Betreuungi einer älteren Person und ihrer Familienangehörigen entstehen. Dieser Beitrag wird zu Lasten der vom Krankenkassengesetz geregelten Pflichtversicherung um einen Betrag gekürzt, der der Kürzung entspricht, die zu i Lasten der vorgenannten Pflichtversicherung den in den Niederlanden wohnhaften und der Alterskrankenversicherung angeschlossenen Personen gewährt wird, deren Beiträge auf derselben Grundlage festgesetzt werden.

d) Eine Person, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften nicht zum Bezug einer Altersrente berechtigt ist und, wenn sie verheiratet ist, deren Ehegatte nach diesen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf eine Altersrente für Eheleute hat, hat, wenn sie im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als die Niederlande wohnt und der im Krankenkassengesetz genannten freiwilligen Versicherung angeschlossen ist, für sich und gegebenenfalls für jeden ihrer Familienangehörigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen Beitrag zu entrichten, der dem Durchschnitt der Beiträge entspricht, die von den niederländischen Krankenkassen für die in den Niederlanden wohnhaften freiwillig Versicherten festgesetzt werden. Dieser Beitrag wird auf volle Gulden aufgerundet.

i 2. Allgemeine Altersversicherung

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a) Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten gelten auch Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen die in Betracht kommende Person, die die Voraussetzungen für die Gleichstellung dieser Zeiten mit Versicherungszeiten nicht erfüllt, nach vollendetem 15. Lebensjahr im Hoheitsgebiet der Niederlande gewohnt hat oder in denen sie, während sie im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnte, in den Niederlanden oder an Bord eines in Artikel l Buchstabe m des Übereinkommens bezeichneten: Fahrzeugs eine unselbständige Tätigkeit für einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber ausgeübt hat.

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Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

b) Die nach Buchstabe a in Betracht kommenden Zeiten bleiben unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates als die Niederlande über Altersrenten zurückgelegt worden sind.

c) Für eine verheiratete Frau, deren Ehemann Anspruch auf eine Rente nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung hat, werden als Versicherungszeiten auch Zeiten berücksichtigt, die vor dem Tag liegen, an dem die Frau das 65. Lebensjahr vollendet, und in denen sie als verheiratete Frau im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien gewohnt hat, wenn diese Zeiten mit den Versicherungszeiten, die von ihrem Ehemann nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, und mit den nach Buchstabe a zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenfallen.

d) Für eine verheiratete Frau bleiben die auf Grund des Buchstabens c in Betracht kommenden Zeiten unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates als die Niederlande über Altersrenten zurückgelegt worden sind, oder mit Zeiten, in denen sie eine Altersrente nach solchen Rechtsvorschriften bezogen hat.

e) Für eine Frau, die verheiratet war und deren Ehemann den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung unterstanden hat oder der angesehen wird, als habe er Versicherungszeiten nach Buchstabe a zurückgelegt, gelten die Buchstaben c und d entsprechend.

f) Zeiten vor dem 1. Januar 1957 werden bei der Berechnung der Altersrente nur berücksichtigt, wenn die in Betracht kommende Person nach Vollendung des 59. Lebensjahrs sechs Jahre im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer Vertragsparteien gewohnt hat und im Hoheitsgebiet einer dieser Vertragsparteien wohnt.

3. Allgemeine Witwen- und Waisenversicherung a) Für die Anwendung des Artikels 33 des Übereinkommens gelten als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten auch Zeiten vor dem 1. Oktober 1959, in denen der Verstorbene nach vollendetem 15. Lebensjahr im Hoheitsgebiet der Niederlande gewohnt hat oder in denen er, während er im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnte, in den Niederlanden oder an Bord eines in Artikel l
Buchstabe m des Übereinkommens bezeichneten Fahrzeugs eine unselbständige Tätigkeit für einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber ausgeübt hat.

b) Die nach Buchstabe a in Betracht kommenden Zeiten bleiben unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei über Leistungen an Hinterbliebene zurückgelegt worden sind.

632

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer 4. Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit Bei der Anwendung des Artikels 33 des Übereinkommens verfahren die niederländischen Träger na'ch folgenden Bestimmungen: a) War der Rheinschiffer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschliessender Invalidität Arbeitnehmer, so setzt der zuständige Träger den Betrag der Geldleistungen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 18. Februar 1966 über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit fest, wobei berücksichtigt werden - Versicherungszeiten, die nach dem vorgenannten Gesetz vom 18. Februar 1966 zurückgelegt worden sind, :- Versicherungszeiten, die nach vollendetem 15. Lebensjahr nach dem Gesetz vom l I.Dezember 1975 über die Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt worden sind,, soweit sie nicht mit Versicherungszeiten, welche die in Betracht kommende Person nach dem vorgenannten Gesetz vom 18. Februar 1966 zurückgelegt hat, zusammenfallen, - Zeiten unselbständiger Arbeit und gleichgestellte Zeiten, die vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden oder an Bord eines in Artikel l Buchstabe m des, Übereinkommens bezeichneten Fahrzeugs für einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber zurückgelegt worden sind; b) war der Rheinschiffer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit ;anschliessender Invalidität selbständig Erwerbstätiger, so setzt der zuständige Träger den Betrag der Geldleistungen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 über die Arbeitsunfähigkeit fest, wobei berücksichtigt werden - Versicherungszeiten, die von der in Betracht kommenden Person nach vollendetem:15. Lebensjahr nach dem vorgenannten Gesetz vom 1,1. Dezember 1975 zurückgelegt worden sind, ; - Versicherungszeiten, die nach dem Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit zurückgelegt worden sind, soweit sie nicht mit Versicherungszeiten, die nach dem vorgenannten Gesetz vom 11. Dezember 1975 zurückgelegt worden sind, zusammenfallen, - Zeiten unselbständiger Arbeit und gleichgestellte Zeiten, die vor dem I.Juli 1967 in den Niederlanden oder an Bord eines in Artikel l Buchstabe m des Übereinkommens bezeichneten Fahrzeugs für einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitgeber zurückgelegt worden sind.

5. Freiwillige Weitßryersicherung Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel? des Übereinkommens gilt nicht in bezug auf die Entrichtung gekürzter Beiträge zu den freiwilligen Altersund Hinterbliebenenversicherungen.

32 Bundesblatt. 134. Jahrg. Bd. II

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Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften 1. Der in Artikel 7 des Übereinkommens vorgesehene Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht in bezug auf die Rechtsvorschriften des Bundes über a) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Schweizer Bürger im Ausland ; b) die Fürsorgeleistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Schweizer Bürger im Ausland.

2. Die in den Rechtsvorschriften des Bundes über die Invalidenversicherung vorgesehenen Massnahmen beruflicher Art, Massnahmen für die Sonderschulung und Massnahmen für die Betreuung hilfloser Minderjähriger gelten als Geldleistungen.

3. Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach den Rechtsvorschriften des Bundes über die Invalidenversicherung haben a) Rheinschiffer, wenn sie, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht , kommen, in einem auf Dauer angelegten, vollen Beschäftigungsverhältnis auf einem in der Schweiz eingetragenen Rheinschiff standen; b) nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder von Rheinschiffern, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben. Die Wohndauer gilt als nicht unterbrochen, wenn die Dauer des Aufenthaltes ausserhalb des Hoheitsgebietes der Schweiz zwei Monate im Laufe eines Jahres nicht übersteigt; c) minderjährige Kinder von Rheinschiffern ausserdem, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

4. Artikel 35 Absatz 3 des Übereinkommens wird nur im Falle von Invalidität und zwar wie folgt angewendet: Ein Rheinschiffer, der seine Beschäftigung auf einem in der Schweiz eingetragenen Rheinschiff infolge Krankheit oder Unfall aufgeben muss, dessen Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, gilt für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der zur Invalidität führenden Arbeitsunterbrechung an, als Versicherter im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften.

5. In bezug auf Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens gilt folgendes : a) Rheinschiffer haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der Invalidenversicherung, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz
haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab welchem sie die Rente verlangen, ununterbrochen während fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.

b) Rheinschiffer beziehungsweise deren Hinterlassene haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie vor dem Zeitpunkt, ab 634

Soziale Sicherheit der Rheinschiffer welchem sie die Rente verlangen, im Falle einer Altersrente während zehn Jahren, davon fünf aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor dem genannten Zeitpunkt, und im Falle einer Hinterlassenenrente oder einer eine Hinterlassenen- oder Invalidenrente ablösenden Altersrente während fünf aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor dem genannten Zeitpunkt in der Schweiz gewohnt haben.

c) Rheinschiffer beziehungsweise deren Hinterlassene haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab welchem sie die Ergänzungsleistungen verlangen, ununterbrochen während fünfzehn Jahren dort gewohnt haben.

d) Die Wohndauer nach den Buchstaben a-c gilt als nicht unterbrochen, wenn die Dauer des Aufenthaltes ausserhalb des Hoheitsgebietes der Schweiz drei Monate im Laufe eines Kalenderjahres nicht übersteigt.

8503

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend das Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer vom 19. Mai 1982

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1982

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2

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28

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20.07.1982

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