Ablauf der Referendumsfrist: 20. April 2000

Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege Änderung vom 22. Dezember 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 1998 1, beschliesst: I Die Bundesstrafrechtspflege2 wird wie folgt geändert: Ingress ...

gestützt auf die Artikel 106, 112 und 114 der Bundesverfassung3, ...

Art. 1 Abs. 2 2

Vorbehalten bleibt die Strafgerichtsbarkeit der kantonalen Behörden, die nach Bundesgesetz oder auf Verfügung des Bundesanwalts Bundesstrafsachen zu beurteilen haben, sowie die Strafgerichtsbarkeit der Bundesverwaltung nach dem Verwaltungsstrafrechtsgesetz.4

Art. 11 Die Anklagekammer führt die Aufsicht über den Bundesanwalt in seiner Funktion als Leiter der gerichtlichen Polizei sowie über die Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und über die Voruntersuchung. Sie entscheidet ferner über Beschwerden gegen den Bundesanwalt und den Untersuchungsrichter sowie über die Zulassung der Anklage vor den Strafgerichten des Bundes.

Art. 14 Abs. 1 1

Die Bundesanwaltschaft steht administrativ unter der Aufsicht des Bundesrates.

1 2 3

4

76

BBl 1998 1529 SR 312.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 188 und 190 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz [AS ...; BBl 1999 8633] Art. 123, 188 und 189) der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) SR 313.0; AS ... (BBl 2000 76) 1999-6348

Bundesstrafrechtspflege

Art. 16 Abs. 1 erster Satz, 2 erster Satz und 4 1

Der Bundesanwalt kann sich durch seine Stellvertreter vertreten lassen. ...

2

Der Bundesrat bezeichnet für jedes Sprachgebiet einen oder mehrere Vertreter des Bundesanwaltes; dieser kann ihnen die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung oder bereits in der Voruntersuchung übertragen. ...

4

Der Bundesanwalt und die Personen, die ihn vertreten, erfüllen ihre Aufgaben unabhängig von Weisungen der Wahlbehörde. Die besonderen Bevollmächtigten sowie die Vertreter nach den Absätzen 2 und 3 sind in ihrer Tätigkeit zudem auch nicht an Weisungen des Bundesanwalts gebunden.

Art. 17 Abs. 1 und 3 1

Die gerichtliche Polizei steht unter der Leitung des Bundesanwalts und unter der Oberaufsicht der Anklagekammer des Bundesgerichts.

3 Die gerichtliche Polizei des Bundes arbeitet in der Regel mit den zuständigen kantonalen Polizeibehörden zusammen. Sie informiert sie in jedem Fall über ihre Ermittlungen, sobald Zweck und Stand des Verfahrens es erlauben.

Art. 35 Abs. 1 zweiter Satz 1

... Der Bundesanwalt und der Richter machen den Beschuldigten zu Beginn der ersten Vernehmung darauf aufmerksam.

Art. 37 Abs. 1 1

In der Voruntersuchung ernennt der Untersuchungsrichter, im Ermittlungsverfahren der Bundesanwalt den amtlichen Verteidiger.

Art. 38 1

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht, im Falle der Einstellung des Verfahrens durch den Bundesanwalt (Art. 106) oder durch den Untersuchungsrichter (Art. 121) festgesetzt.

2

Die Bundeskasse trägt die Kosten der Entschädigung des amtlichen Verteidigers.

Art. 45 Ziff. 1 Zum Erlass des Haftbefehls sind berechtigt: 1.

vor Einleitung der Voruntersuchung der Bundesanwalt und die nach kantonalem Recht hiefür zuständigen Behörden; sie haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu befolgen;

Art. 47 1

Der verhaftete Beschuldigte wird unverzüglich der Behörde, die den Haftbefehl erlassen hat, zugeführt und von dieser innert 24 Stunden zur Sache einvernommen.

77

Bundesstrafrechtspflege

2

Besteht nach wie vor ein Haftgrund, so veranlasst der Bundesanwalt unverzüglich die Zuführung an die für die Haftprüfung zuständige kantonale Gerichtsbehörde oder den eidgenössischen Untersuchungsrichter und stellt Antrag auf Bestätigung der Haft. Hat der eidgenössische Untersuchungsrichter den Haftbefehl erlassen, so verfährt er unmittelbar nach Absatz 3.

3

Die richterliche Behörde hört den Beschuldigten unverzüglich nach der Zuführung an. Sie gibt ihm Gelegenheit, den bestehenden Verdacht und die Haftgründe zu entkräften. Hat der Betroffene noch keinen Verteidiger und ist er unvermögend, so entscheidet die befasste richterliche Behörde auf Begehren über die Bewilligung eines amtlichen Verteidigers im Haftverfahren.

4 Die richterliche Behörde entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung über Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft. Sie teilt ihren Entscheid den Beteiligten mit einer kurzen Begründung schriftlich mit, auch wenn er schon mündlich eröffnet wurde.

5

Der verhaftete Beschuldigte wird ohne Verzug auf das Recht aufmerksam gemacht, einen Verteidiger zu bestellen (Art. 35 ff.), jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einzureichen (Art. 52) und, sofern die Interessen der Untersuchung dem nicht zwingend entgegenstehen, seine Familie oder andere Bezugspersonen zu benachrichtigen.

Art. 51 Abs. 2 und 3 2

Beabsichtigt der Untersuchungsrichter, die nach Artikel 44 Ziffer 2 verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat er vor Ablauf dieser Frist bei der Anklagekammer um Haftverlängerung nachzusuchen.

3 Diese Bestimmungen gelten auch im Ermittlungsverfahren für jede ausschliesslich wegen Kollusionsgefahr angeordnete Untersuchungshaft (Art. 44 Ziff. 2).

Art. 65 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 1 ... Ebenso können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden.

2 Bei Grundstücken kann unter den gleichen Voraussetzungen eine Grundbuchsperre angeordnet werden; diese wird im Grundbuch angemerkt.

Art. 88ter 1

Vor der Einleitung der Voruntersuchung kann der Bundesanwalt die Zeugeneinvernahme durchführen.

2

Die Artikel 74­88bis gelten sinngemäss.

Art. 100 Abs. 3­5 3

Besteht kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, so verfügt der Bundesanwalt, dass der Anzeige keine Folge gegeben wird.

4

Er benachrichtigt den Anzeiger und den Angezeigten, falls dieser bekannt ist.

78

Bundesstrafrechtspflege

5

Dem Opfer im Sinne von Artikel 2 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 19915 ist die Verfügung zu eröffnen. Es kann diese innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts anfechten.

Art. 101 1

Bei hinreichendem Verdacht strafbarer Handlungen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, ordnet der Bundesanwalt schriftlich die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens an.

2

Der Bundesanwalt und die gerichtliche Polizei nehmen die zur Feststellung der Täterschaft und des wesentlichen Sachverhalts sowie die zur Sicherung der Tatspuren und Beweise erforderlichen Ermittlungshandlungen vor und treffen die unaufschiebbaren weiteren Massnahmen.

3 Ist die Tat nur auf Antrag strafbar, so ist dieser abzuwarten, es sei denn, es müssten dringliche sichernde Massnahmen getroffen werden.

Art. 102 1 Der Beschuldigte und der Geschädigte können dem Bundesanwalt Ermittlungshandlungen beantragen.

2

Der Bundesanwalt entscheidet über die Anträge. Die Artikel 18 Absätze 1 und 2 und 18bis Absatz 2 bleiben vorbehalten.

Art. 103 Abs. 2 2

Der Verkehr des verhafteten Beschuldigten mit dem Verteidiger und die Teilnahme an Beweiserhebungen richten sich nach den für die Voruntersuchung geltenden Grundsätzen (Art. 116­118).

Art. 105bis Abs. 2 und 3 2

Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214­219 an die Anklagekammer zulässig.

3

Aufgehoben

Art. 107 Erscheint die kantonale Gerichtsbarkeit als begründet oder überträgt der Bundesanwalt einen Fall, für den das Bundestrafgericht zuständig ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung, so überweist er die Akten an die zuständige kantonale Behörde.

5

SR 312.5

79

Bundesstrafrechtspflege

Art. 120 Abs. 3 und 4 3

Bei Einstellung der Voruntersuchung ist der Untersuchungsrichter zur Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zuständig. Er eröffnet seine Verfügung mit einer kurzen Begründung dem Betroffenen schriftlich.

4

Gegen die Einziehungsverfügung kann innert zehn Tagen bei der Anklagekammer Beschwerde erhoben werden.

Art. 217 Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen.

Art. 247 Abs. 1

1

Die kantonalen Behörden verfolgen und beurteilen die Bundesstrafsachen, für die sie nach Bundesgesetz zuständig sind oder die ihnen der Bundesanwalt überweist.

Gliederungstitel vor Art. 254

II. Besondere Bestimmungen für Bundesstrafsachen, die der Bundesanwalt den kantonalen Behörden überweist Art. 254 1

Überweist der Bundesanwalt eine Bundesstrafsache einem Kanton, so muss das Verfahren durch Urteil oder Einstellungsbeschluss erledigt werden.

2

Wurde die strafbare Handlung in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder wohnen Täter, Mittäter oder Teilnehmer in verschiedenen Kantonen, so ist zur Verfolgung und Beurteilung derjenige Kanton berechtigt und verpflichtet, dem der Bundesanwalt oder die Anklagekammer des Bundesgerichts die Strafsache überweist.

Art. 255 Sämtliche Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug dem Bundesanwalt mitzuteilen.

Art. 256 Aufgehoben Art. 265 1

Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmen, dass dem Bundesanwalt oder einer anderen Bundesbehörde Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse in Bundesstrafsachen ohne Verzug nach ihrem Erlass unentgeltlich mitzuteilen sind.

80

Bundesstrafrechtspflege

2 In allen anderen Fällen kann der Bundesanwalt verlangen, dass ihm zur Information das Urteil oder der Einstellungsbeschluss in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zugestellt wird.

II Änderung bisherigen Rechts Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz6 wird wie folgt geändert: Ingress ...

gestützt auf die Artikel 64bis, 106 und 114 der Bundesverfassung7, ...

Art. 80 Abs. 2 und 3 2

Auch der Bundesanwalt und die beteiligte Verwaltung können diese Rechtsmittel je selbständig ergreifen. Sie haben diese Rechtsmittel innert 20 Tagen seit Erhalt der schriftlichen Begründung bei der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich in der nach kantonalem Prozessrecht gültigen Form einzureichen.

3

Wird der Entscheid nach kantonalem Recht weder mit der Eröffnung noch nachträglich von Amtes wegen schriftlich begründet, so können der Bundesanwalt und die betroffene Verwaltung innert zehn Tagen seit dessen Mitteilung eine solche Begründung verlangen, wenn sie die Ergreifung eines Rechtsmittels in Erwägung ziehen.

Art. 83 Abs. 1 1

Gegen Urteile der kantonalen Gerichte, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden können, und gegen Einstellungsbeschlüsse letzter kantonaler Instanz ist nach den Artikeln 269­278bis des Bundesstrafrechtspflegegesetzes8 die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts zulässig; sie steht auch dem Bundesanwalt und der beteiligten Verwaltung je selbständig zu.

6 7

8

SR 313.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 123, 188 und 190 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz [AS ...; BBl 1999 8633] Art. 123, 188 und 189) der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) SR 312.0; AS ... (BBl 2000 76)

81

Bundesstrafrechtspflege

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 22. Dezember 1999

Nationalrat, 22. Dezember 1999

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 11. Januar 20009 Ablauf der Referendumsfrist: 20. April 2000

9522

9

82

BBl 2000 76