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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Notifikation Der Einzelrichter des Bezirks Bülach, lie. iur. Benz, hat nach Einsicht in das Be-

see (BRD) auf Umwandlung der Zollbusse von 335 Franken gemäss Strafbescheid Nr. 12/9. 76 der Schweizerischen Zollverwaltung vom 3. April 1979 in elf Tage Haft am 16. März 1982 verfügt: Dem Gebüssten läuft eine Frist von zehn Tagen ab Veröffentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt, um schriftlich zum Begehren Stellung zu nehmen, ansonst aufgrund der Akten entschieden wird.

O.April 1982

Im Auftrag des Einzelrichters Der Auditor: Beeler

1063

Notifikationen (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) und Art. 34 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)

Mit Verfügung vom l I.Februar 1981 erklärte die Zollkreisdirektion Chur Sie für die Einfuhrabgaben von 3942.95 Franken, die auf fünf Wohnwagen lasten, leistungspflichtig. Sie haben dagegen rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 14. September und 30. Dezember 1981 forderten wir Sie gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 VStrR auf, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu verzeigen, sofern Sie im Verfahren Parteirechte ausüben wollen. Innert der festgesetzten Frist haben Sie kein Zustelldomizil bezeichnet.

Laut Artikel 63 Absatz 4 VwVG kann die Beschwerdeinstanz einen Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland unter der Androhung, auf die Beschwerde nicht einzutreten, zu einem Vorschuss an die Verfahrenskosten verpflichten.

Wir fordern Sie hiermit auf, innert 20 Tagen, von der Veröffentlichung dieser Verfügung an gerechnet, einen Kostenvorschuss von 132 Franken auf das Postscheckkonto 30-704 der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, zu überweisen. Wenn Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird auf Ihre Beschwerde vom 3. März 1981 nicht eingetreten und das Strafverfahren im Abwesenheitsverfahren fortgesetzt.

6. April 1982

Eidgenössische Oberzolldirektion

(Art. 70 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

s Auf Ihre Einsprachen vom 16. September 1980 gegen die Strafbescheider der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 14. August 1980 sowie des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 4. April 1980 verurteilten Sie a. die Eidgenössische Oberzolldirektion mit Strafverfügung vom 10. März 1982 in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 76 Ziffer l, 77, 85 Absatz l und 87 des Zollgesetzes vom I.Oktober 1925 sowie der Artikel 70 und 64 VStrR zu einer Busse von 30 000 Franken, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 1 744.15 Franken und b. das Bundesamt für Veterinärwesen mit Strafverfügung vom 22. März 1982 in Anwendung der Artikel 47 Absatz l des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1064

1966 in Verbindung mit Artikel 82 Absatz l und 2 der Verordnung vom 13. Juni 1977 über die veterinärrechtliche Regelung der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Waren, der Artikel 2, 70 und 95 Absatz l VStrR sowie der Artikel 41 und 49 Ziffer 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu einer Busse von 7000 Franken, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 830 Franken. Die Probezeit für die Löschung im Strafregister beträgt ein Jahr.

Diese Strafverfügungen werden Ihnen hiermit eröffnet. Innert zehn Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation kann bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern (gegen die Strafverfügung der Oberzolldirektion) bzw. beim Bundesamt für Veterinärwesen, 3000 Bern 6 (gegen die Strafverfügung dieses Amtes) die Beurteilung durch das Strafgericht verlangt werden (Art. 72 VStrR).

Sollen lediglich die Verfahrenskosten angefochten werden, so kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der Notifikation bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes, 1000 Lausanne 14, Beschwerde geführt werden (Art. 96 Abs. l VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der genannten Fristen erwachsen Bussen- und Kostenerkenntnis der Strafverfügungen in Rechtskraft (Art. 72 Abs. 3 und 96 Abs. 2 VStrR), Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 39 574.15 Franken abzüglich des Ihnen zustehenden Anteils von 11 600 Franken am Verwertungserlös des Zollpfandes, somit 27974.15 Franken, innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügungen an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, Basel, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

Eine vollständige Ausfertigung der beiden Strafverfügungen kann bei der Zollkreisdirektion Basel, Postfach, 4010 Basel, bezogen werden.

6. April 1982

Eidgenössische Oberzolldirektion

Auf Ihre Einsprachen vom 28. August und 8. Oktober 1980 gegen einen Strafbescheid vom 14. August 1980 verurteilte Sie die Eidgenössische Oberzolldirektion mit Strafverfügung vom 10. März 1982 in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 76 Ziffer l, 77, 85 Absatz l und 87 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 sowie der Artikel 70 und 64 VStrR zu einer Busse von 30 000 Franken, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von l 744.10 Franken.

Diese Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Innert zehn Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation kann bei der Eidgenössischen Ober-

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zolldirektion, 3003 Bern, die Beurteilung durch das Strafgericht verlangt werden (Art. 72 VStrR).

Sollen lediglich die Verfahrenskosten angefochten werden, so kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der Notifikation bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes, 1000 Lausanne 14, Beschwerde geführt werden (Art. 96 Abs. l VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der genannten Fristen erwachsen Bussen- und Kostenerkenntnis der Strafverfügung in Rechtskraft (Art. 72 Abs. 3 und 96 Abs. 2 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 31 744.10 Franken abzüglich des Ihnen zustehenden Anteils von 11 600 Franken am Verwertungserlös des Zollpfandes, somit 20 144,10 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Strafverfügung an die Zollkreisdirektion Basel, Postscheckkonto 40-531, Basel, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

Eine vollständige Ausfertigung der Strafverfügung kann bei der Zollkreisdirektion Basel, Postfach, 4010 Basel, bezogen werden.

6. April 1982

1066

Eidgenössische Oberzolldirektion

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1982

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13

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.04.1982

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1063-1066

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