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AI

3 7

197

Bundesblatt

85. Jahrgang.

Bern, den 13, September 1933.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr. W Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr, Einrückungsgebühr ; 60 Happen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern.

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2990

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des Budgetgleichgewichtes.

(Vom 2. September 1933.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit unseren Bundesbeschlussentwurf über die ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des Budgetgleichgewichts zu unterbreiten.

A. Die Finanzlage.

Dank zehnjähriger ununterbrochener Anstrengungen war es dem Bund unter grossen Opfern des Steuerpflichtigen endlich gelungen, 1926 das Gleichgewicht im Finanzhaushalt herzustellen und die planmässige Tilgung unserer Staatssehuld zu organisieren. Nach einer mehr als zehnjährigen Periode von Fehlbeträgen erzeigte die Staatsrechnung wiederum Einnahmenüberschüsse.

Allerdings hatte sie schon vor dem Kriege wiederholt Fehlbeträge aufgewiesen, obwohl die ausserordentlichen Ausgaben unmittelbar über Kapitalrechnung verbucht wurden, d. h. in der Verwaltungsrechnung nicht erschienen.

So hatte beispielsweise im Jahre 1913 der Fehlbetrag der Verwaltungsrechnung Fr. 13,600,000 und nicht nur Fr. 5,400,000 betragen, wenn alle ausserordentlichen Ausgaben in die Verwaltungsrechnung eingestellt worden wären.

Im Zusammenhang mit der Verbesserung der Finanzlage ist vor einigen Jahren der Grundsatz der Universalität des Voranschlages verwirklicht worden, wonach alle ordentlichen und ausserordentlichen Ausgaben in den Voranschlag und damit in die Verwaltungsrechnung einzustellen sind.

Von 1926 bis 1982 decken die ordentlichen Einnahmen, zusammen mit dem Ertrag der Kriegssteuer, alle Ausgaben. Es verbleiben sogar noch beträchtliche Überschüsse, wodurch der Schuldenüberschuss innert 7 Jahren um rund 800 Millionen Franken vermindert werden konnte.

Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. II.

18

198 Im Jahre 1931 machen sich die ersten Wirkungen der Wirtschaftskrise im Bundeshaushalte bemerkbar. Die Einnahmen gehen zurück, während namentlich die Aufwendungen für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sehr rasch ansteigen. Es ist verhängnisvoll, dass im Augenblicke steigender Geldbedürfnisse die Einnahmen zurückgehen. Im Grunde genommen ist es aber durchaus natürlich, da sowohl Ausgaben als Einnahmen weitgehend von den Wirtschaftsverhältnissen abhängig sind.

Die ausseror deutlichen Ausgaben, die als Krisenauf Wendungen zu betrachten sind und die nach dem Grundsatze der Universalität des Voranschlages in der Verwaltungsrechnung erscheinen, werden im Jahre 1938 rund 80 Millionen Franken betragen. Die Zollverwaltung und die Steuerverwaltung rechnen mit einem, mutmasslichen Eückgange ihrer Erträgnisse von zusammen rund 40 Millionen Pranken gegenüber dem durchschnittlichen Ertrage der Jahre 1928 bis 1981.

Die Krise belastet also die eidgenössischen Finanzen einerseits wegen der Mehrausgaben und anderseits wegen der Mindereinnahmen mit 120 Millionen Franken.

Die Einnahmenüberschüsse von je rund 20 Millionen Franken, wie sie noch in den Jahren 1928 und 1929 erzielt wurden, verschwinden. Da die Krise durch die Verminderung der Einnahmen und die Vermehrung der Ausgaben das Eechnungsergebnis 1933 mit 120 Millionen belastet, wird der Fehlbetrag, unter Berücksichtigung der Einnahmenüberschüsse der Jahre 1928 bis 1981, wenig· stens 90 Millionen Franken erreichen.

Solange die Wirtschaftskonjunktur gleich bleibt wie heute, dürfte daher mit einem durchschnittlichen Fehlbetrag von gegen 100 Millionen Franken zu rechnen sein. Gegenwärtig bestehen allerdings ganz ausserordentliche Wirtschaftsverhältnisse. Allein die Vorsicht zwingt uns zur Annahme, dass sich die derzeitige Wirtschaftslage nicht plötzlich in diejenige der: Vorkriegszeit verwandeln werde. Wahrscheinlich handelt es sich eher um den Übergang zu einem neuen Zustande, der von den Verhältnissen, wie sie vor dem Jahre 1914 bestanden haben, in jeder Beziehung abweichen dürfte. Es ist also damit zu rechnen, dass die Krise bedeutend länger dauern werde, als man in gewissen Kreisen glaubte annehmen zu müssen. Hält man sich vor Augen, dass die Bundesbahnen, die Staatseigentum sind, eingerechnet die nachzuholenden Abschreibungen einen jährlichen Fehlbetrag
von rund 70 Millionen Franken aufweisen, so muss die Lage unserer öffentlichen Finanzen unbestreitbar als sehr ernst bezeichnet werden. Es ist kaum notwendig, zu betonen, dass die Verschlimmerung der Lage der Bundesbahnen zum grossen Teil der Krise zuzuschreiben ist.

Die unerlässliche Wiederherstellung des Budgetgleichgewichtes wird sich um so schwieriger gestalten, als das Schweizervolk schon jetzt mit drückenden Steuern belastet ist und die Kantone und Gemeinden ihre Rechnungen mit grossen Fehlbeträgen abschliessen werden. Zweifellos ist die Lage der meisten Länder noch viel schwieriger als die unsrige. Das entbindet uns indessen nicht von der dringenden Pflicht, rasch und zielbewusst an die Wiederherstellung heranzutreten. Das ist um so schwieriger, als sie in einem Zeitpunkt erfolgen

199

muas, wo sich die Vermögenserträgnisse und das Arbeitseinkommen stark vermindert haben. Um den ausgezeichneten Kredit, den wir gemessen, zu bewahren und den Schweizerfranken unerschütterlich auf der Goldparität zu halten, müssen wir trotz aller Schwierigkeiten rechtzeitig die erforderlichen Massnahraen zur Lösung des Finanzproblems treffen. Der Beweis ist unverzüglich zu leisten, dass die Schweiz Herr der Situation bleibt und imstande ist, die Finanzen des Bundes rasch ins Gleichgewicht zu bringen. Der schweizerische Steuerzahler wird die nötigen Opfer auf sich nehmen, weil er weiss, dass die Verminderung der Ausgaben und auch die Erhebung neuer Steuern notwendig sind, um unser Land vor Störungen zu bewahren, wie sie die in Währungsabenteuer verwickelten Länder heimgesucht haben. Seitdem England und die Vereinigten Staaten von der Goldwährung abgerückt sind, ist das Ausland schnell bereit, auch denjenigen Ländern Inflationsabsichten zuzuschreiben, die der alten Parität treu geblieben sind. Die Staaten, welche das Unheil der Währungsentwertung über sich haben ergehen lassen müssen, sind natürlich leicht geneigt, allen übrigen dasselbe Schicksal zuzumuten. Bundesrat und Nationalbank sind darüber im klaren, dass ein bleibender Budgetfehlbetrag den übelwollenden Voraussagen über die Zukunft unserer Währung neue Nahrung verschaffen müsste. Um das feste Vertrauen in unsere Währung zu bewahren und unsern Kredit zu erhalten, ist durch sofortige und ausreichende Massnahmen das Budgetgleichgewicht wiederherzustellen.

Die Schweiz ist nicht an das Ausland verschuldet ; sie hat auch keine kurzfristigen Verpflichtungen. Unsere gesicherten öffentlichen Finanzen bieten Gewähr, dass in der ganzen Welt das Vertrauen in unser Land erhalten bleibt und dass sich die ausländischen und einheimischen Sparer weiterhin an der Konversion unserer Anleihen beteiligen. Soweit wir die Anleihen nicht zurückzahlen, werden wir sie zu um so günstigeren Zinsbedingungen konvertieren können, wenn wir es verstehen, einen gesunden Kredit und das andauernde Vertrauen in die Festigkeit des Schweizerfrankens aufrechtzuerhalten. Ein schwerer Fehler wäre es, dem Batschlage derjenigen zu folgen, die die Aufnahme von Anleihen empfehlen, uni die vorübergehenden Fehlbeträge der Krisenzeit zu decken. Niemand weiss, wie lange die Krise dauern wird,
daher kann uns auch niemand sagen, ob und wann die Bückkehr zu normalen Wirtschaftsverhältnissen das Budgetgleichgewicht von selbst wieder herzustellen vermag. Auch wenn wir annehmen wollten, dass die Krise nur vorübergehenden Charakter habe, so zwingt uns doch die elementarste Vorsicht, durch vorübergehende Massnahmen auch die Fehlbeträge dieser ausserordentlichen Zeit zu decken. Noch ein anderer Grund verbietet uns, die bequeme Politik, die von den Anhängern der Anleihen empfohlen wird, in Erwägung zu ziehen.

Der Krieg hat uns eine drückende Staatsschuld hinterlassen. Die Bundesbahnen befinden sich in einer noch schwierigeren Lage als die Eidgenossenschaft.

Unter diesen Umständen wäre die Anleihenspolitik ein sehr gefährliches PaHiativmittel. Die Wiederherstellung soll uns nicht nur ermöglichen, auf Anleihen zu verzichten, sondern uns in den Stand setzen, den Tilgungsplan der Staats-

200 schuld auch in dieser Krisenzeit unverbrüchlich einzuhalten. Die Aufrechterhaltung unseres Kredites erfordert das. Statt eine bequeme Anleihenspolitik zur Deckung unserer Fehlbeträge zu betreiben, müssen wir es uns zur Regel machen, Fehlbeträge, d. h. neue Schulden, streng zu vermeiden und die allmähliche Verminderung der alten Schuld durch die systematische Anwendung des von der Bundesversammlung im Jahre 1927 genehmigten Tilgungsplanes durchzuführen. Einzig vernünftig und vorsichtig ist es, zielbewusst die nötigen Opfer zu bringen. Die ersten Anstrengungen gelten der Ausgabenverminderung.

Die auf langer Überlieferung beruhende vorsichtige Geschäftsführung, welche die Privatwirtschaft unseres Landes auszeichnet, legt uns unter den heutigen Verhältnissen die Pflicht auf, nach den gleichen Grundsätzen auch in der öffentlichen Verwaltung zu verfahren. Auf der ganzen Linie müssen die Ausgaben eingeschränkt werden, um die Last der notwendigen neuen Steuern zu erleichtern, aber auch, um alle verfügbaren Mittel den Zwecken zuzuwenden, die uns die immer schlimmer werdende Lage vorschreibt. Wir lassen eine Übersicht über die Ausgaben und Einnahmen des Bundes folgen, ebenso die Gewinnund Verlustrechnung der Bundesbahnen. Die darin enthaltenen Zahlen sind wichtig und müssen festgehalten werden, weil in den nachfolgenden Ausführungen wiederholt darauf vorwiesen wird.

Übersicht Nr. l.

Ausgaben nach Hauptgruppen.

Voraus-

Voranschlag sichtliches

Ver waltungsrech nung

1930

1931

1932

1933

Ergebnis 1933

in Mill ionen Fr anken I. Verzinsung u. Tilgung Verzinsung u. Kosten .

123,, 109,, 13,7

111,6 97,0 14,,

103,0 88,0 16»

105,, 86,9 18«

105,9 87,, 18,7

II. Bundesbeiträge . . .

a. Alters- und Hinterlassenenversicherung b. Autostrassen . . .

c. Getreideversorgung des Landes . . . .

d. Übrige Bundesbeiträge

139,2

162,,

174,1

166,.

216,,

25,4

26,3 10,0

25,4 11,2

22,5

22,5

8,7

21,7

23,!

27,3

27,9

29,8

124*

71« 181,,

73,.

137,3

68,0 127,0

73,5

Übertrag

68,6

8,7

8

,7

134,,

201 Voraus-

Voranschlag sichtliches

Verwwaltungsrech nung 1930

1931

1932

1933

Ergebnis 1933

in Millionen Franken

[

Übertrag IL Bundesbeitr. (Forts.) : e. Krisenmassnahmen : Arbeitslosenversicherung und Krisenhilfe Notstandsarbeiten .

Produktive Arbeitslosenfürsorge . .

Uhrenindustrie , .

Schiff lilohnstickerei und Stickereitreuhandgesellschaft .

Hotelgewerbe . . .

Massnahme zur Hebung d. Fremdenverkehrs im Sommer 1983 . . . .

Kredithilfe für notleidende Bauern .

Milchstützungsaktion

124,4

0

3,2 2

131,1

6,0,, 6

137,3

127,0

134,,

25, ,,

28,, 28 ,5

38,5 38.,

0,4

3,0

12,6

25,0

0,1

,,

6,0

0,7

0,2 1



11,6

-- -- 8,.

III. Landesverteidigung. .

75,!

IV. Liegenschaften. . . .

Neu- und Ergänzungsbauten Unterhalt Miete , Hausdienst , Hei-

2,3 1,2

--.

2,5

2,5 2,5

1-0,1

-- 3,0 2,5

18,5 ^

68,6

69,8

69,9

68,3

12,.

14,3

14,9

13,8

15,7

5,2

7,0

7,6

6,,,

7,»

1,.

L.

1,8

1,0

1,9

5,5 5,5

5,5 5,5 fa

5,5 5,5

5,9 5,»

5,9 5,9

66,2

66,6

55,7

56,2

so

·

1,0

3,,,

60,7

63,4

63,8

50,7 10,0

53,4 10,,,

10,!

10,5

. .

15,2

15,7

17,8

18,5

19,7

Zusammen

426,3

426,1

444,1

440,6

493,4 2)

V. Personalauegaben . .

Besoldungen, Gehälter und Zulagen . . .

Übrige Personalkosten VI. Übrige Ausgaben

53,7

10,4

!) Ohne die Ausgaben für Bückstellungen der voraussichtlichen Erträgnisse der Zollzuschläge auf Futtermitteln gemäss B. B. vom 23. Dezember 1932 (ca, 2 Millionen) und 13. April 1933 (ca. 3 Millionen).

a ) Auf diesem Gesamtkredit werden etwa 12 Millionen nicht verwendet oder auf das Jahr 1934 übertragen werden.

202 Übersicht Nr. la.

Einnahmen nach Hauptgruppen.

Verwaltungsrechnung 1932 1931 1930

VorausVoranschlag sichtliches Ergebnis 1933 1933

in Millionen Franken 1. Ertrag der Kapitalien und Liegenschaften . .

2. Zoll (ohne Tabak, Benzin und Zollzuschlage auf Butter u. Schweineschmalz) 3. Tabakzölle 4. Benzinzölle. .

5. Zollzuschläge auf Butter und Schweineschmalz .

6. Stempelabgaben . . .

7. Militärpf lichtersatz . .

8. Überschüsse der Regiebetriebe : a, Post-, Telegraphenund Telephonverwaltung b. Pulververwaltung. .

9. Entnahme aus Fonds .

10. Übrige Einnahmen . .

33,3

31,1

29,0

26,9

26,9

240,, *" 240 ,3 25,,,

242,4 26,M3

245,2 25,4 44,8 44,8

215,0 22,.

240,0 22,.

22,5 T5 35 ,,

35, " " JU,,

40,0

6.x 66,8 5,2

6,1 58,5 5,1

6,2 44,8

8,7 77

12,2 0,: l,o 8,7

Zusammen

40,0

35,, (1n 35,0

35,0

4,7

46,7 4,0

2,.

41,7 4,0

9,!

8,5 0,1 1,0 10,2

8,0 0,1 1,0 9,5

8,0 8,0 0,1 1,0 »,.

428,4

419,,

371,2

391,2

0,!

1,0

433,1

22,5

2,5

Abschluss.

Verwwaltungsrech nung 1932 1931 1930

Ausgaben Überschuss Dazu Fehlbeträge S.B.B.

433,!

426,3 +

6,8

Gesamtfehlbetrag . . . . + 6,8

VorausVoranschlag sichtliches Ergebnis 1933 1933

in Milli onen Fra Franken 428,4 419,9 871., 444,!

426,!

440,; + 2.3 -- 24,2 -- 69,4 - 10,1 -- 49,8 -- 45,6 ~

7

,8

- 74,0

-- 115,0

391,2 481,1 1) - 90,2 - 55,0 145,2

1 ) Von den bewilligten Krediten von 493,4 Millionen Franken werden etwa 12 Millionen nicht verwendet oder auf das Jahr 1934 übertragen.

Übersicht Nr. 2.

Gewinn- und Verlustrechnung SBB.

19Z9

1930

1931

1932

Voranschlag 1933

Einnahmen : Überschuss der Betriebseinnahmen . . .

Ertrag der Wertbestände Kapitalverzinsung der Nebengeschäfte .

Entnahme aus den Spezialfonds . . . .

Verschiedenes . .

Passivsaldo .

. .

150,975,841 129,126,424 106,167,803 69,651,559 4319 156 6 293 472 4 334 830 3 968 057 11,645,657 14,579,577 16,662,250 18,420,914 15,878,895 13,612,437 36,655,111 990,726 1,287,223 6,958,672 10,073,660 49,823,204

77,929,600 1 215,000 13,213,700 13,624,000 1,090,700 45,574,000

208,612,858 154,831,586 149,888,068 158,593,506 152,647,000 Ausgaben: Verzinsung. . . . · 115,066,832 115,955 770 113 814,456 115,419,806 117,732,000 8,019,700 Tilgungen u n d Abschreibungen . . . .

47,361,063 11,929,869 10,174,550 16,072,092 Einlagen in die Spezialfonds 24 454 883 21 528 188 19 419 732 20 490 649 21,261,900 Ausserordentliche Einlage in die Pensions4,740,000 und Hilfskasse . .

. . : . . .

4 570,520 5,722,256 2,703 249 4,931,691 893,400 Verschiedenes .

972,659 1 119 672 1 408 810 1,679,268 Abschreibung vom Kriegsdefizit . . . . 15,034,165 1,594,838 Aktivsaldo . .

208,612,358 154,831,586 149,388,068 158,593,506 152,647,000 2 O

w

204 Die zu ergreifenden Massnahmen haben den Zweck, das Budgetgleichgewicht dauernd wieder herzustellen. Die Voraussetzungen für den Wiederaufbau der Bundesfinanzen und namentlich die Wahl der Mittel müssen auch der Sanierung der Bundesbahnen Eechnung tragen. Dieser schwierige Eingriff wird die Bundeskasse stark in Mitleidenschaft ziehen. Es wäre verfrüht, die Frage schon jetzt zu behandeln, weil die Sanierung unseres Bahnnetzes vorerst administrative und organisatorische Eeformen erfordert, die vom zuständigen Departement in Verbindung mit der Generaldirektion der Bundesbahnen noch geprüft werden. Doch steht heute schon fest, dass die Sanierung der Bundeshahnen nur möglich ist, wenn der Bund einen erheblichen Beitrag leistet. Wenn das Ausmass dieser Hilfeleistung auch erst nach Abschluss der Eevisionsarbeiten über die Grundlagen und die Verwaltung der Bundesbahnen bestimmbar sein wird, so wissen wir doch schon, dass die Leistung nicht unter 800 Millionen Franken bleiben kann. Das Post- und Eisenbahndepartement ist sogar der Ansicht, dass dieser Betrag nicht völlig genügt. Wir können uns der Verantwortlichkeit, die der Bund mit dem Rückkauf auf sich genommen hat, nicht entziehen. Die Bundesbahnen ihrerseits müssen in jeder Beziehung die grössten Anstrengungen machen, um die dem Bunde, d. h. dem Steuerpflichtigen, aufzuerlegenden Opfer möglichst erträglich zu gestalten.

Die Verzinsung und Tilgung eines Betrages von 800 Millionen Franken belasten den eidgenössischen Voranschlag mit einer neuen jährlichen Ausgabe von wenigstens 40 Millionen Franken. Fügen wir diese Summe dem Fehlbetrag des Krisenjahres 1933 hinzu, so ergibt sich ein jährlicher Gesamtfehlbetrag von 150 Millionen Franken.

Obwohl wir das doppelte Problem der Wiederherstellung des Gleichgewichtes der eidgenössischen Finanzen und der Sanierung der Bundesbahnen heute weder endgültig lösen wollen noch lösen können, muss doch schon an die Art und Weise gedacht werden, wie sich die Sanierung der Bundesbahnen in der Zukunft gestalten soll. Im Zeitpunkt ihrer Vornahme kann unmöglich ein weiteres Finanzprogramm, d. h. ein neues Steuerprogramm, aufgestellt werden. Die Erhöhung gewisser, bereits bestehender Abgaben, die zu den in der vorliegenden Botschaft gehörigen Massnahmen hinzukommen sollen, müssen ausreichen, ohne dass das Budgetgleichgewicht
des Bundes neuerdings ins Wanken kommt.

Diese Feststellungen sind eine allgemeine Wegleitung für das Finanzprogramm. Unter den geschilderten Verhältnissen erfordert eine dauerhafte Lösung notwendigerweise eine Verbesserung von wesentlich mehr als 100 Millionen Franken. Dieser gewaltige Betrag muss zum Teil durch eine rücksichtlose Einschränkung der Ausgaben eingebracht werden, der Best ist durch neue jährliche Einnahmen in grösserem Ausmasse zu beschaffen.

205

B. Die Yerminderimg der Ausgaljen.

Es ist kaum notwendig, zu betonen, dass die derzeitigen Verhältnisse gebieterisch dazu nötigen, die Ausgaben allgemein einzuschränken. Die Erfahrung ·wird sicher zeigen, dass es nicht leicht fällt, neben den vom Schweizervolk bereits aufgebrachten 950 Millionen Franken noch weitere Steuern zu erheben. In verschiedenen Städten werden die kommunalen und kantonalen Steuern zusammen mit den Stempelabgaben und der neuen Krisenabgabe mehr als 40 % des Ertrages der grossen Vermögen erreichen.

Diese Feststellung bestärkt unsern Sparwillen. Die Ausgaben müssen durchgreifend eingeschränkt werden, so schmerzlich es auch für die Betroffenen sein mag und so unangenehm es für diejenigen werden kann, die für diese strenge Sparpolitik die Verantwortung übernehmen müssen.

Die sehr verbreitete Idee des allgemeinen und dauernden wirtschaftlichen und sozialen Aufstieges der öffentlichen Gemeinwesen wie der Familie und des Einzelnen ist in der menschlichen Natur so sehr verankert, dass es nicht geringe Mühe kostet, zuzugeben, diesem erfreulichen Aufstiege könnte plötzlich ein längerer Stillstand oder gar Abstieg folgen. Wer wollte jedoch heute in Ansehung der gewaltigen Krise, welche die ganze Welt in ihrem Banne hält, noch ernstlich daran zweifeln, dass Zeiten des Wohlstandes durch solche der Not abgelöst werden und dass wir uns auf lange Sicht in unsern Bedürfnissen weitgehend einschränken müssen. Verschliessen wir uns heute der Wirklichkeit, so werden uns die Umstände später doch dazu zwingen; dann wird uns aber die Anpassung um so schwerere Opfer und Entbehrungen auferlegen, je weniger wir darauf vorbereitet sind. Es liegt also in unserem eigenen Interesse, uns schon heute mit den unvermeidlichen Einschränkungen abzufinden. Hiefür bedarf es grosser Ausdauer. Davon wird selbst derjenige hart betroffen, der sich ihrer Notwendigkeit nicht verschliesst. Die Bundesverwaltung bekommt zurzeit dringende Ermahnungen zur Sparsamkeit aus Kreisen der Kantonsund Gemeindebehörden zu hören, deren Ausgabebudgets trotz ungleich günstigeren Voraussetzungen seit einigen Jahren verhältnismässig ebenso stark angestiegen sind wie beim Bunde. Diese einfache Feststellung beweist, wie mühsam sich die Einschränkungen verwirklichen lassen.

Eine allgemeine Anpassung ist unerlässlich. Sie muss sich auf
alle ausdehnen und einen jeden in einem angemessenen Verhältnis treffen. Von den Subventionsempfängern ist zu verlangen, dass sie sich mit wesentlich geringeren Leistungen des Bundes begnügen. Die bedeutenden Aufwendungen für Neuund Umbauten wie für Unterhalt sind auf ein Mindestmass zurückzuschrauben.

Nachdem die Lebenshaltung billiger geworden ist, darf das im Dienste des Bundes stehende Personal ruhig eine gewisse Anpassung seiner Bezüge mit in Kauf nehmen. Die Konferenzen mit den Vertretern des Personals haben, wie wir mit Befriedigung feststellen, gezeigt, dass der Beamte sich dieser Einsicht grundsätzlich nicht verschliesst. Eine Periode des Zuwartens wird not-

206 wendigerweise der langen Periode folgen müssen, wo der Bund eine nur in der Blütezeit tragbare Politik der Freigebigkeit betrieb.

Um die Prüfung des Problems der Ausgabenverminderung zu erleichtern, gruppieren wir die gesamten Ausgaben des Bundes nach ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit.

Voraussichtliches Rechnung Rechnung Ergebnis 1931 1932 1933 in Millionen Franken Tilgung und Verzinsung: 88,0 87,2 97,0 a, Verzinsung und Kosten. . , ,.

15,9 14,6 18,7 h. Tilgung 174,1 216,7 . 152,.

Bundessubventionen 68,6 68,8 Landesverteidigung ·. , 69,8 14,, Liegenschaften . .

. .

, . . .

14,» 1557 63,8 68, , 66,6 19,7 Übrige Ausgaben , 15,7 17,8' 493,4 !)

444,1 Gesamtausgaben . . .

. . . . 426,!

419,9 871,, 2) Gesamteinnahmen. . .

. . . .. 428,4 122,, 3) 24,2 Ausgabenüberschuss . . . . .

2,3 Einnahmenüberschuss I. Schuldendienst; Verzinsung und Tilgung.

l, Verzinsung. Der Schuldendienst für Verzinsung und Anleihenskosten erforderte im Jahre 1924 rund 120 Millionen Franken. Im Jahre 1938 ist dieser Betrag auf 88 Millionen Franken zurückgegangen; das bedeutet eine Entlastung durch Konversionen zu günstigerem Zinssatz und durch Kapitalrückzahlungen um 32 Millionen Franken. Die Konversion später fällig werdender Anleihen wird voraussichtlich neue Einsparungen ermöglichen, wenn die Verhältnisse auf dem Geldmarkt günstig bleiben. Am I.April 1934 werden wir das 5% %ige, im Jahre 1924 in Amerika aufgelegte Anleihen von 80 Millionen Dollar zurückbezahlen. Zwei weitere 5 %ige Anleihen von zusammen 220 Millionen Franken werden 1985 und 1987 fällig. Verschiedene andere .4% %ige Anleihen sind in den Jahren 1941 und 1942 zurückzuzahlen. Niemand kann 1 ) Von diesem Gesamtkredit werden rund 12 Millionen Franken nicht verwendet oder auf das Jahr 1934 vorgetragen werden, 2 ) Der Ertrag der Zölle wird den Budgetansatz um 25 Millionen Franken übersteigen; umgekehrt ist auf Stempelabgaben mit einem .Minderertrag von 5 Millionen Franken zu rechnen.

3 ) Im Hinblick auf die vorstehenden Bemerkungen zu l und 2 wird der Fehlbetrag für 1933 rund 90 Millionen Franken ausmachen.

207

die Entwicklung des Geldmarktes mit Sicherheit voraussehen. Dagegen darf als wahrscheinlich gelten, dass die in nächster Zeit fälligen Konversionen einige Einsparungen ermöglichen. Der Schuldendienst wird damit um ebenso viel erleichtert. Müsste dagegen ein Fehlbetrag von gegen 100 Millionen Franken durch ein Anleihen gedeckt werden, so würde die künftig mögliche Einsparung durch den Zinsendienst der neuen Anleihe aufgezehrt.

Wir verweisen auf die nachfolgende Übersicht der eidgenössischen Anleihen mit ihren Fälligkeiten und Kündigungsmöglichkeiten bis 1942.

Überstellt Nr. 3.

Fälligkeiten und Kündigungsmöglichkeiten eidgenössischer Anleihen bis 1942 (ohne SBB).

Bezeichnung der Anleihe

3% Eidg. Anleihe von 1897 3% » » » 1908 3y2% » » v 1909 5% » » » 1924 5% » » » 1925 4i/2% » » » 1926 4%% » » » 1927 4%% » » » 1930 5%% Eidg.Anleihe inAmerika von 1924

Fälligkeit

30. Juni 15. Juli 15. Juni 15. April I.März

1935 1940 1941 1942 1948

I.April 1946

Jährliche AusOsungen bis

Kündigung zulässig ab

1940 1952 1959

jederzeit

Betrag Fr.

8,100,000 43,350,000 15. Mai 1920 19,780,000 80,000,000 15. Juli 1937 140,000,000 100,000,000 150,000,000 I.März 1942 250,000,000 791,230,000 I.April 1934 168,000,000 959,230,000

2. Tilgung. Der Bundesbeschluss vom 15. Juni 1927 ordnet das Verfahren für die Tilgung des Passivsaldos der eidg. Staatsrechnung.

Dieser belief sich im Jahre 1925 auf 1,566,000,000 Franken. Er ist in den ersten 7 Jahren uni rund 270,000,000 Franken vermindert worden. Darin ist die Tilgungsquote'für das Jahr 1933 nicht Inbegriffen. Anderseits ist die Durchführung des Tilgungsplanes in den Jahren 1933 und 1934 durch die zu diesem Zwecke geäufnete Tilgungsreserve gesichert. Bekanntlich ist nach dem Tilgungsplan die Zinseinsparung, berechnet zu 5 %, jedes Jahr dem zur Tilgung bestimmten Betrage hinzuzufügen, so dass der Tilgungsbetrag für jedes folgende Jahr wächst. Dieses Tilgungsverfahren sichert die fortschreitende Verminderung der Schuld, ohne das Budget zu belasten. Die für das Jahr 1984 planmassig vorgesehene Tilgungsquote beträgt 15,366,000 Pranken. Es kann keine Bede davon sein, die Tilgung der Staatsschuld einzustellen oder zu verzögern.

208 Es ist unser Wille, die Finanzlage zu festigen, indem wir jeden neuen Fehlbetrag vermeiden und unsere Schulden in zunehmendem Masse abtragen. Wir sind dazu in der Lage und werden es durchsetzen. Es gibt kein geeigneteres Mittel, der Schweiz das starke und verdiente Zutrauen zu erhalten, dessen sie sich erfreut.

Die Eechnungen der Jahre 1934 und 1935 werden noch mit je 4 Millionen Franken zur Tilgung des ausserordentlichen Kredites von 20 Millionen Franken für den Ankauf von Flugzeugen belastet. Diese Ausgabe ist seinerzeit nicht über Verwaltungsrechnung gebucht worden, soll aber zuLasten der Verwaltungsrechnung in fünf Jahresraten getilgt werden. Vom Jahre 1936 hinweg fällt diese ausserordentliche Tilgung dahin, wodurch die folgenden Voranschläge um je 4 Millionen entlastet werden.

Schlussfolgerung: vom Jahre 1986 hinweg greifen, 'die sicherlich auf rechnen wir aber nur mit

Auf den Posten «Verzinsung und Tilgung» wird eine jährliche Verminderung der Ausgaben Platz 7 Millionen zu veranschlagen ist. Vorsichtshalber 4 Millionen Franken.

II. Eundessubventionen.

1. Begriff

und Entivicklung.

Vom Standpunkte der Verwaltuugsrechnung aus fallen unter die Subventionen alle Ausgaben für Zwecke, die ausserhalb der Bundesverwaltung zu erfüllen sind. Werden derartige Ausgaben aus Fonds bestritten, so gilt als Subvention der im Eechnungsjahr in den Fonds eingelegte Betrag.

Nicht als Subventionen gelten gewisse Einnahmen oder Anteile an solchen, die den Kantonen ohne bestimmt vorgeschriebenen Verwendungszweck zufallen: Kriegs- und Kriegsgewinnsteuer, Militärpflichtersatz, Stempel- und Couponsteuer, Ertrag aus dem Alkoholmonopol, Eeinertrag der Nationalbank usw.

In der nachfolgenden Übersicht ist die Entwicklung der Bundesbeiträge seit dem Jare 1913 und ihre Bedeutung im Eahmen der Gesamtausgaben der Verwaltungsrechnung *) dargestellt.

) Während dea Krieges und in den Nachkriegsjahren sind die ausserordenthohen Subventionen nicht auf Verwaltungerechnung, sondern auf Kapitalrechnung oder Spezialfonda verbucht worden.

209 Gesamtausgaben der Verwaltungsrechnung

Jahr

Davon Subventionen Betrag | Prozent

in Millionen Fr anken

1913 1914 1915 1916 . . . . . . . . .

1917 1918 . . . . . .

1919 1920 . .

1921 1922 1923 . . .

1924 1925 1926 1927 1928 .

1929 1930 1931 1932 . .

Voranschlag 1933 . . .

105,8 101,3 99,5

110,1

147,2 170,7 245,5 276.9 317,2 314,9 298,9 304,5 808,0 323,!

332,9 359,4 372,0 426,4 426,!

444,1 440,6

22,5 21,1 20,8 17,9

18,9 22,6 34,9 36,4 47,9 60,0 53,7 52,0 56,5 78,5 85,591,7112,2,2 139152,52,B

174,!

166,5

21,3 20,8 20,9 16,3 12,8 13,2

14,2

13,!

15,!

19,!

18,0 17,!

18,3

24,3 25,7 25,6 30,2 32,6 35,8 39,2 37, ,,

Heute entfallen rund zwei Fünftel aller Ausgaben der Verwaltungsrechnung auf die Subventionen. Im Voranschlage 1933 erreichen sie 166% Millionen Pranken. Darin sind die besondern Kredite nicht Inbegriffen, die von der Bundesversammlung nachträglich für weitere Krisenmassnahmen bewilligt werden mussten und die das laufende Rechnungsjahr mit rund 50 Millionen Franken belasten dürften.

2. Abbau der Subventionen und Verfahren.

. Bei der gespannten Finanzlage unseres Staatshaushaltes erscheint es unerlässlich, alle Ausgaben, also auch die Subventionen, durchgreifend abzubauen.

Einem allgemeinen Abbau stehen indessen gewisse formelle Schwierigkeiten entgegen. Während nämlich gewisse Subventionen im Wege des Budgets festgesetzt werden können, sind andere im Ausmass rechtlich gebunden.

210 Drei Hauptgruppen von Subventionen sind zu unterscheiden : 1. Gruppe : Subventionen, die verfassungsrechtlich, vertraglich oder gesetzlich durch feste Ansätze gebunden sind (gebundene Subventionen) ; 2. Gruppe : Subventionen, deren Ausmass nur durch einen Mindest-, Höchstoder Bahmenansatz begrenzt ist; 3. Gruppe: Subventionen, deren Ausmass überhaupt nicht festgesetzt ist.

Bei den Subventionen der ersten Gruppe ist eine Herabsetzung der Beitragssätze nur durch Änderung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen möglich.

Der Abbau soll nach folgenden Grundsätzen durchgeführt werden: a. Subventionen, die staatsvertraglich oder verfassungsrechtlich gebunden sind oder die aus besondern Einnahmequellen gespiesen werden, fallen für den Abbau ausser Betracht.

fc. Die Verminderung der übrigen Subventionsleistungen hat, verglichen mit den Ausgaben des Jahres 1982, grundsätzlich 20 % zu betragen.

.Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, sind die Leistungen noch weiter zu vermindern.

c. Beim Abbau ist der besondern Art der für die Bekämpfung der Krise, ihrer Ursachen und Wirkungen bestimmten Subventionen Eechnung zu tragen. Für diese Subventionen ist der allgemeine Kürzungsansatz von.

20 % nicht verbindlich.

d. Die nicht gebundenen Subventionen, die bereits im Voranschlag 1933 gegenüber demjenigen des Jahres 1932 herabgesetzt wurden, sind noch so weit zu vermindern, bis die Gesamtherabsetzung 20 % erreicht.

e. Bei den für ein bestimmtes Werk bereits zugesicherten Subventionen.

ist die Auszahlung auf eine grössere Zahl von Jahren zu verteilen, aisursprünglich vorgesehen war. Zu diesem Zwecke sind die Jahresquoten in den künftigen Voranschlägen um 20 % zu vermindern.

f. Für den Abbau der Subventionen zugunsten der Arbeitslosenversicherung: und der Krisenhilfe bleiben besondere Eichtlinien vorbehalten, die zurzeit noch Gegenstand der Prüfung bilden.

3. Subventionen, die nicht oder wenigstens vorläufig nicht abgebaut werden können, a. Staatsvertraglich gebundene Subventionen.

Die Beiträge, welche die Schweiz als Mitglied des Völkerbundes und der internationalen Unionen zu leisten hat, könnten nur durch Kündigung der betreffenden Verträge geändert oder aufgehoben werden, was praktisch dem Austritte der Schweiz aus diesen internationalen Institutionen gleichkäme..

Ein solcher Schritt ist ausgeschlossen.

Zurzeit erfordern die staatsvertraglich gebundenen Subventionen jährlich etwa 630,000 Franken.

211 6. Verfassungsrechtlich gebundene Subventionen.

Der Beitrag an die Gotthardkantone für die internationalen Alpenstrassen. Durch Verfassungsrevision vom 15. Mai 1927 ist dieser Beitrag verdoppelt, d. h. von 580,000 Franken auf 1,060,000 Franken erhöht worden. Angesichts der stark gestiegenen Unterhaltskosten der internationalen Alpenstrassen und der finanziell und -wirtschaftlich ungünstigen Lage der betroffenen Kantone würde ein Abbau dieser Subvention auf ernsten Widerstand stossen.

c. Subventionen, die aus besonders d a f ü r b e s t i m m t e n Einnahmequellen gedeckt werden.

Dazu gehören die Beiträge an die Verbesserung und den Unterhalt der Automobilstrassen (Benzmzollanteil der Kantone) sowie die Einlage in den Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Bei diesen Leistungen richten sich die Ausgaben nach den Einnahmen, belasten daher die Verwaltungsrechnung des Bundes nicht weiter.

d. Krisensubventionen.

Diese Subventionen werden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmt. Sie nehmen je nach der Stärke der Krise zu oder ab.

Einzelne dieser Leistungen sind zeitlich befristet und werden deshalb von selbst wieder wegfallen.

4. Auswirkung des Subventionsabbaues.

Alle Subventionsleistungen, die für den Abbau vorläufig nicht ausser Betracht fallen, sind grundsätzlich um 20 % zu kürzen. Dabei ist der Abbau der nicht gebundenen Subventionen, die bereits im Voranschlage 1983 herabgesetzt wurden, noch so weit zu ergänzen, bis er zusammen mit der bisherigen Ausgabenverminderung im Jahre 1934 20 % erreicht.

a. Politisches Departement.

Die in Betracht fallenden Subventionsausgaben sind gemäss nachstehender Übersicht um wenigstens Fr. 45,000 zu vermindern.

Subventionen und Subventionsgruppen

1. Internationale Vereinigungen und Organisationen. .

2. Fürsorge für Auslandschwei-

zer und Ausländer . . . .

Total

Rechnung 1932

Voranschlag 1933

Voraussichtliche Ausgaben 1433 1 704

Jährliche Minderausgaben gegenüber den voraussieht).

Ausgaben 1933

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

13,500

15,800

15,800

215,466

212,000

212,000

5,000 40,000 45,000

212 Zu 1. Der Herabsetzung der staatsvertraglich nicht gebundenen Beiträge an internationale Vereinigungen und Organisationen (Interparlamentarische "Union, Internationales Friedensbureau, inoffizielle Organisationen des Völkerbundes) steht ein formelles Hindernis nicht entgegen.

Zu 2. Trotz der schwierigen Verhältnisse sind auch die Aufwendungen auf den verschiedenen Gebieten der Auslandschweizer-Fürsorge einzuschränken.

Wir werden bei Aufstellung des nächstjährigen Voranschlages näher untersuchen, wie der Abbau um rund Fr. 40,000 zu verteilen ist, damit er leichter ·ertragen werden kann.

b. Departement des Innern.

Die in Betracht fallenden Subventionsausgaben sind gemäss nachstehender Übersicht um wenigstens Fr. 2,880,000 zu vermindern.

Subventionen und Subventionsgruppen 1. Primarschule. . .

.

2. Kultur, Wissenschaft und Kunst 3. Gewässerkorrektionen und Strassenbau 4. Aufforstungen, Waldwege, Forstwesen, Jagd und Fischerei .

5. Tuberkulose, andere Krankheiten, Epidemien, Gesundheitspflege. . . .

6. Lebensmittelkontrolle . . .

Total

Jährliche Voraussichtliche Minderausgaben den Ausgaben gegenüber voraussichtl.

1933 Ausgaben 1933

Rechnung 1932

Voranschlag 1933

Fr.

4,558,678

Fr.

4,558,678

4,558,678

900 000

1,477,888

1,251,650

1,251,650

70,000

6,183,325

6,078,708

6,945,008

500,000

4,160,145

2,925,000

3,278,974

540000

3,587,916 756,197

8,119,000 635,000

3,119 000 635,000

250 000 120,000 2,380,000

Fr.

Fr.

Zu 1. U n t e r s t ü t z u n g der ö f f e n t l i c h e n Primarschule. Nach den früheren Einheitssätzen von 60 Eappen (Flachlandkantone) und 80 Rappen (Gebirgskantone) auf den Kopf der Wohnbevölkerung betrugen die jährlichen Aufwendungen des Bundes für die Primarschule in den Jahren 1922 bis 1929 2,484,281 Franken. Das Bundesgesetz vom 15. März 1980 hat den Einheitssatz für die Flachlandkantone auf einen Franken und denjenigen für die Gebirgskantone (Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Àppenzell I.-Bh., Appenzell A.-Bh., Graubünden, Tessin und Wallis) auf Fr. 1. 60 erhöht. Mit Eücksicht auf ihre besondern sprachlichen Schwierigkeiten erhalten die Kantone Tessin und Graubünden ausserdem eine Zulage von 60 Bappen, für den Tessin berechnet auf Grund seiner ganzen und für Graubünden auf Grund seiner

213 romanisch- und italienischsprechenden Wohnbevölkerung. Nach den neuen Ansätzen betrug die Primarschulsubvention im Jahre 1981 4,357,034 Franken; auf Grund der Volkszählung von 1930 steigt sie für 1932 und die folgenden Jahre auf 4,558,678 Franken.

Eund die Hälfte der Subvention verwenden die Kantone für die Aufbesserung der Lehrerbesoldungen; der Best wird für Schulhausbauten, verschiedene Schulzwecke sowie die Erziehung anormaler Schulkinder verausgabt. Durch die Erhöhung der Einheitssätze wird die seit 1903 eingetretene Teuerung mehr als aufgewogen. Die Herabsetzung derselben um 20 % im Sinne einer Anpassung an die heutigen Preis- und Lohnverhältnisse ist möglich.

Ihre Durchführung wird den Kantonen keine neuen fühlbaren. Lasten auferlegen.

Zu 2. Die Aufwendungen des Bundes für Kultur, Wissenschaft und Kunst wurden erstmals schon im Voranschlage 1933 reduziert. Basonders die wissenschaftlichen Organisationen erhalten verhältnismässig bescheidene Beiträge, mit denen sie sehr wertvolle Arbeit leisten. Indessen kann auch hier auf einen weitern Abbau nicht verzichtet werden. Wollte man Ausnahmen zulassen, so würde der Grundsatz des allgemeinen Abbaues gefährdet.

- Zu 3 und 4. Bei den Gewässerkorrektionen, A u f f o r s t u n g e n und Waldwegen werden die im Voranschlag eingestellten Subventionskredite in der Hauptsache von den bereits zugesicherten Beiträgen beansprucht.

Eine Kürzung der Subventionssätze bei den neu zu bewilligenden Beiträgen wirkt sich deshalb nur nach und nach aus. Um die Kredite einzuschränken, müssen deshalb die für die einzelnen Werke auszuzahlenden Jahresquoten angemessen herabgesetzt und damit auf eine grössere Zahl von Jahren verteilt werden.

Zu ö. B e k ä m p f u n g der Tuberkulose und anderer Krankheiten. Die Bundesbeiträge an die Kosten der Tuberkulosebekämpfung sind von 1928 bis 1932 von 1,8 auf 8,4B Millionen Franken angewachsen. Der mögliche Abbau wird den Bund um rund 250,000 Franken entlasten. Die ratenweise Ausrichtung der für Bauten zugesicherten Subventionen soll überdies .auf eine grössere Anzahl von Jahren verteilt werden.

Zu 6. Lebensmittelkontrolle. Nach Art. 10 des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 über den Verkehr mit Lebensmitteln beteiligt sich der Bund mit 50% an den Bau-, Unterhalts-, Eimichtungs- und Personalkosten der Untersuchungsanstalten,
an den Besoldungsausgaben für die Lebensmittelinspektoren sowie an den Kosten für die bakteriologischen Untersuchungen usw.

Seit einer Reihe von Jahren bewegen sich die Aufwendungen der Kantone für die Lebensmittelkontrolle in aufsteigender Linie. Angesichts dieser Tatsache muss man sich fragen, ob der Bundesbeitrag nicht auf einen Drittel begrenzt werden sollte, wie es der Bundesrat in der Botschaft zum GesetzesEntwurf seinerzeit vorgeschlagen hatte.

Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. n.

19

214 Jedenfalls erscheint eine vorübergehende schrittweise Herabsetzung des Subventionssatzes auf 40% gerechtfertigt. Dadurch können die jährlichen Aufwendungen des Bundes um rund 120,000 Franken vermindert werden.

c. Justiz- und

Polizeidepartement.

Die in Betracht fallenden Subventionsausgaben sind gemäss nachstehender Übersicht um wenigstens Fr. 352,000 zu vermindern.

Subventionen und Subventionsgruppen

1. Juristische Arbeiten, Zeitschriften, Kurse, internationale Kommissionen. . . .

2. Fonds für Verbesserungen i m Strafvollzug . . . .

3. Schweizerische Deutsehverßicherte , * . . . .

4. Grundbuchvermessung î) .

Rechnung 1932

Voranschlag 1933

Voraussichtliche Ausgaben 1933

Jährliche Minderausgaben gegenüber den voraussichtl.

Ausgaben 1933

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

36,356

25,200

350,000

50,000

50,000

50,000

1 202 290 1,750,000

1,030,000 1,750,000

1 030,000 1,750,000

200,000 100,000

Total J

2,000

352,000

) Ordentliche Einlage in den Fonds.

Zu 2. Die Einlagern den Fonds für Verbesserungen im S t r a f v o l l z u g ist bereits im Voranschlage 1983 von 350,000 Franken auf 50,000 Franken ermässigt worden. Bis auf weiteres soll auf die Äufnung des Fonds verzichtet werden.

Zu 3. Hilfe für schweizerische Versicherte deutscher Lebensversicherungsgesellschaften. Nach Art. 30 bis 43 des Bundesgesetzes vom 8. April 1924 betreffend die Kautionen deutscher Lebensversicherungsgesellschaften wird den schweizerischen Versicherten eine Bundeshilfe gewährt, die in einem einmaligen Beitrag sowie in periodischen Zuwendungen besteht und nach dem Deckungskapital der Versicherten berechnet wird. Das Hilfswerk ist mit den Versicherungsgesellschaften vertraglieh geregelt worden. Die Aufwendungen des Bundes für die schweizerischen Deutschversicherten, die im Jahre 1925 noch rund 2,4 Millionen Franken erforderten, verringern sich selbsttätig entsprechend dem allmählichen Ablauf der einzelnen Versicherungsverträge. Sie werden in absehbarer Zeit vollständig verschwinden. Für 193S beträgt die Ausgabe noch rund l Million Franken. Sie dürfte 1934 voraussichtlich noch um Fr. 200,000 und 1935 um weitere Fr. 150,000 abnehmen.

Zu 4. G r u n d b u c h v e r m e s s u n g . Nach dem Programm des Bundesrates über die Durchführung der Grundbuchvermessungen wurden in

215 den Jahren 1930 und 1931 je 2 Millionen Pranken als ordentliche Einlage in den Grundbuchvermessungsfonds eingelegt. Für die Jahre 1982 und 1933 wurde die Einlage bereits um Fr. 250,000 gekürzt, d. h. auf Fr. 1,750,000 herabgesetzt. Von 1934 hinweg soll sie weiterhin um Fr, 100,000 vermindert werden. Diese weitere Eeduktion wird eine der verbilligten Lebenshaltung entsprechende Herabsetzung der vertraglichen Vermessungskosten und eine Verlängerung der bisher vorgesehenen Vermessungsdauer nach sich ziehen.

d. Militärdepartement.

Die in Betracht fallenden Subventionsausgaben können gemäss nachstehender Übersicht um wenigstens Fr. 344,500 vermindert werden.

Subventionen und Subventionsgruppen

Rechnung 1932

Voranschlag 1933

Voraussichtliche Ausgaben 1933

Jährliche Minderausgaben gegenüber den voraussichtl.

Ausgaben 1933

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1. Voruntenicht und Kadettenkorps . , . .

847974

870 551

870 551

246,260

2. Förderung der Reittüchtigkeit 3. Militär- und Sanitätsvereine

74,317 177,397

84,240 155,200

84,240 155,200

84,240 14,000 344,500

Total

Zu 1. Bei der vordienstlichen Ausbildung soll der bewaffnete Vorunterricht gänzlich eingestellt werden, wodurch eine Einsparung von Fr. 215,000 erzielt werden kann. Sodann, wird der Kopfbeitrag für die K a d e t t e n k o r p s und die Jungschützenkurse von Fr. 5 auf Fr. 4 reduziert und die Gratismunition für die Jungschützen um je 4 Patronen vermindert, was den Bund insgesamt um rund Fr. 30,000 entlastet.

Zu 2. Die Subvention für die Förderung der Eeittüchtigkeit fällt auf Grund des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1982 über die Abänderung der M. 0. dahin.

Zu 3. Die Beiträge an die freiwilligen Militär- und Sanitätsvereine, die bereits im Voranschlage 19S8 um rund Fr. 22,000 reduziert wurden, sollen weiterhin um Fr. 14,000 herabgesetzt werden.

216 e. Finanz- und Zolldepartement.

Die in Betracht fallenden Subventionsausgaben sind gemäss nachstehender Übersicht um wenigstens Fr. 4,005,000 zu vermindern.

Subventionen und Subventionsgruppen

Rechnung 1932 Fr.

15,000

Voranschlag 1933

Fr.

10,000

Jährliche Voraussichtliche Minderausgaben Ausgaben gegenüber den voraussieht).

1933 Fr.

10,000

1. Personal-Hilfsverein. . . .

2. Getreideversorgung des Landes : Überpreis für Inlandgetreide 14,886,627 14,805,000 16,905,000 Mahlprämie .

4 843 918 5 700 000 5 700000 Saatgutverbesserung . . .

288,485 300,000 300,000 Verbesserung der Mahleinrichtungen im Gebirge , 52,675 50,000 56,020 Frachtbei träge und Trans1,848,107 1,880,000 1,880,000 portkostenverbilligung. .

Übrige Ausgaben (Verwaltungskosten, Zins, Lagerung, Abschreibungen usw.)

5,361,963 5,105,000 5,105,000 Total .

Ausgaben 1933 Fr.

5,000

4,000,000

4,005,000

Zu 1. Der Beitrag des Bundes an den Hilfsverein des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung vermindert sich alljährlich; er wird nächstes Jahr auf Fr. 5000 sinken und im Jahre 1985 ganz verschwinden.

Zu 2. Die Leistungen des Bundes für die Getreideversorgung des Landes können ohne Änderung der gesetzlichen Subventionssätze vermindert werden. Auf Grund von Art. 6 des Getreidegesetzes darf der Preis für Inlandweizen in der Regel nicht mehr als das Doppelte des Verkaufspreises betragen.

Die Anwendung dieser Bestimmung würde zurzeit nicht gestatten, einen Überpreis von mehr als Fr. 14 zu bezahlen. Angesichts der Notlage der Landwirtschaft und mit Bucksicht darauf, dass sich die Ankaufsbedingungen für das Inlandgetreide nicht einzig nach dem Weltmarkt richten dürfen, ist indessen au eine so weitgehende Einschränkung der Leistungen für die Getreideversorgung nicht zu denken. Dagegen erscheint es unerlässlich, den Übernahmepreis für Inlandgetreide von Fr. 37, wie er noch 1982 galt, für die Ernte 1983 etwas zu ermässigen. Könnte er auf Fr. 84 herabgesetzt werden, so ergäbe sich daraus gegenüber 1982 eine Einsparung von rund 2,4 Millionen Franken.

Nach den Bestimmungen von Art. 23 bis der Bundesverfassung ist der Bund verpflichtet, das Inlandgetreide zu einem Preise zu übernehmen, der den Getreidebau ermöglicht. Bei der Anwendung des Schlussatzes des Absatzes l von Art. 6 des Getreidegesetzes vom 7. Juli 1982 käme man für 1933 zu einem

217 Übemahmepreis von Fr. 27, der die Produktionskosten aber nicht mehr decken würde, was den Richtlinien der Verfassung widerspräche. Eine so weitgehende Herabsetzung kann nicht durchgeführt werden, wenn man die Pflichten des Bundes gegenüber dem Produzenten nicht verkennen will. Der Übernahmepreis muss den Getreidebau ermöglichen. Dieses Erfordernis gestattet aber gleichwohl, den Getreidepreis auf Fr. 84 festzusetzen. Zu diesem Preise können die meisten Landwirtschaftsbetriebe noch Getreide zu lohnenden Bedingungen bauen.

In einer Eingabe vom 26. April 1983 ersuchte zwar der schweizerische Bauernverband den Bundesrat um Beibehaltung des letztjährigen Weizenpreises von Fr. 87 «als HLlfsmassnahme für die notleidende Landwirtschaft».

Zwei Gründe sprechen für eine Ermässigung des Übernahmepreises : einmal die Finanzlage des Bundes und sodann der Umstand, dass die Ernte 1988 sowohl quantitativ als qualitativ sehr befriedigend ausfällt. Die Getreideverwaltung rechnet mit einer Übernahmemenge von mindestens 8000 Wagen Inlandgetreide.

Ein vernünftiger Preisabbau wird auch durch den Eückgang der Getreideproduktionskosten gerechtfertigt. Seit der Beratung des Getreidegesetzes in den Kommissionen und in den Eäten sind die Kapitalzinsen merklich zurückgegangen. Die Produktionskosten werden ausserdem durch den Ertrag der Ernte beeinflusst. Je besser die Ernte und je grösser der Ertrag je Flächeneinheit ist, um so kleiner werden die Produktionskosten für einen Kilozentner Getreide. 1981 und 1982 waren keine guten Getreidejahre. Die Ernte 1988 dagegen ist ausgezeichnet. Ein um einige Franken niedrigerer Preis als in den Vorjahren wird sowohl durch die Quantität als auch durch die Qualität der Ernte aufgesogen. Trotz Preisreduktion wird also der Landwirt einen grössern Erlös erhalten als in den Vorjahren.

Schliesslich darf folgendes festgehalten werden: Von rund 42,000 Produzenten, welche dem Bunde Getreide abliefern, geben 29,000, d. h. rund 70 %, weniger als 1500 kg jährlich ab. Ein Abbau des Übernahmepreises um Fr. 3 würde demnach für 70% der Getreidelieferanten bloss eine Einbusse auf dem Jahreseinkommen von weniger als Fr. 45 bedeuten, selbst wenn der Produzent keinen Ersatz aus dem höhern Ertrag und der bessern Qualität finden sollte.

Könnte nicht auch auf der Mahlprämie eine angemessene Ersparnis
erzielt werden ? Die nähere Prüfung ergibt, dass eine starke Ermässigung auf diesem Posten unmöglich ist und voraussichtlich praktisch unwirksam und gefährlich wäre. Man hat in den letzten Jahren oft und nicht mit Unrecht auf den Unterschied zwischen dem Überpreis, den der Bauer bei der Ablieferung des Getreides an den Bund erhielt, und der Mahlprämie für das im eigenen Betrieb verwendete Getreide hingewiesen. Der Produzent stellte sich in der Tat viel günstiger, wenn er das Getreide dem Bund ablieferte, als wenn er es zur Selbstversorgung verwendete. Das war ja der Hauptgrund für den beträchtlichen Eückgang der Selbstversorgung. Es wäre deshalb unklug, die Mahlprämie um mehr als einen Franken für 100 kg herabzusetzen.

218

In die Vollziehungsverordnung zu dem am 1. Juli 1933 in Kraft getretenen neuen Getreidegesetz sind durch den Bundesrat Bestimmungen aufgenommen worden, welche den Produzenten zu vermehrter Selbstversorgung verpflichten.

Diese Bestimmungen werden dazu beitragen, die Selbstversorgung zu steigern.

Man darf damit rechnen, dass jährlich etwa 600 Wagen mehr Getreide für eigenen Verbrauch zurückbehalten werden als 1982/38.

Kleinere Einaparungen werden künftig auch auf den Aufwendungen für die Verbilligung des Saatgutes und für Beiträge an die Verbesserung der Mahleinrichtungen in Gebirgsgegenden zu erzielen sein.

Insgesamt berechnen wir die auf den Aufwendungen für die Getreideversorgung des Landes erreichbaren Ersparnisse auf rund 4 Millionen Franken.

Die Weizenpreise im Ausland.

Produzentenpreise für 100 kg im August 1988: Deutschland Mk. 17.50 = Fr. 21.60 (Einfuhrzoll Mk. 25 = Fr. 30.86.)

England.

sh. 19/8 = »

16.80

Frankreich franz. Fr. 115.-- = » 23.35 (Einfuhrzoll franz. Fr. 80 = Fr. 16.24.)

Italien (Einfuhrzoll Lire 75 = Fr. 20.46.)

Lire 95. --- =

» 25.90

Österreich (Einfuhrzoll Goldkr. 12 = Fr. 12.60.)

Sch. 80.-- =

»

17.40

Polen (Einfuhrzoll Zloty 25 = Fr. 14.50.)

Zloty 20.-- =

»

11.60

Tschechoslowakei (Einfuhrzoll Kr. 80 = Fr. 12.24.)

Kr. 130.-- =

» 19.90

Eumänien (Einfuhrzoll Lei 400 = Fr. 12.20.)

Lei 220.-- =

»

6.70

Pengö 10.-- = »

6.80

Ungarn (Einfuhrzoll Goldkr. 6.30 = Fr. 6.62.)

Vereinigte S t a a t e n von Nordamerika Kanada

. .

$

2.74 = » 10.25

$

1.85 = »

6.65

219 Brotpreise in Bern für 1 Kilogramm Rundbrot.

Zeitpunkt Januar Januar Juli

September Dezember Februar 1. Oktober 1. Februar 1. April 22. Mai 81. Januar 15. März 1. August SO, Juni 1. Oktober 80. April 81. Juli 1. Januar 20. April ' 15. Oktober 1. Oktober 10. November 15. Februar 6. April 1. Oktober 18. August 1. Januar 15. Juli 15. August 25. November 1, Februar 15. Mai 2. Oktober 4. Dezember 1. März 18. Juni 2. November 24. November

1918 1914 1914 1914.

1914 1915 1915 1916 1916.

1916 1917 1917 1917 1918 1919 1921 1921 1922 1922 1923 1924 1924 1925. .

1925 1925 1928 1929 1929 1929 1929 1930 1930 1930 1980 1931 1931. . .

1931.

1932 bis heute

. . . .

Rundbrot HP.

85 35 35 38 40 43 45

48 50 58 58 . .

63 70 73 75 . .

72 65 60 55 .

52 55 57 63 60 , 55 52 50 . . . . . . . . . . 48 50 48 50 48 46 43 41 38 35 ') 33 2)

*) In der Konsumbäckerei nach Abzug der Rückvergütung 32 Rp. ; Ruchbrot 26 Rp.

) In der Konsumbäckerei nach Abzug der Eückvergütung 30 1/2 Rp. ; Ruchbrot 26 Rp.

a

220 f. Volkswirtschaftsdepartement.

Die in Betracht fallenden Subventionsausgaben sind gemäss nachstehender U Übersicht um -wenigstens Fr. 12,105,000 zu vermindern.

Subventionen und Subventionsgruppen

1. Beruf liehe Ausbildung . .

2. Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften 3. Handelskammer, Messebeteiligungen 4. Arbeitslosenversicherung und Krisenhilfe 5. Krankenversicherung. . .

6. Unfallversicherung: Nichtbetriebsunfälle . . .

Verwaltungsbeitrag . . .

7. Landwirtschaft: Berufsbildung und Versuchswesen . . . . . .

Vereine und Verbände. .

Tierzucht, Schlachtviehproduktion . .

Pflanzenbau . . . . . .

8.

9.

10, 11.

12

Schädlinge und Seuchen .

Bodenverbesserungen. . .

Milchstützung Fleischschau, bakteriologische Untersuchungen. .

Stickerei-Treuhandgesellschaft .

Hotelgewerbe Uhrenindustrie . . . .

Total

Jährliche VorMinderausgaben Voranschlag aussichtliche Ausgaben gegenüber den 1933 voraussieht).

1933 Ausgaben 1933 Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

9,714,788 9,465,000 9,465,000 750,000

Rechnung 1932

876,713

346,425

430,925

44,000

82,970

77,000

77,000

10,000

25,000,007 28,000,000 38,000,000 10,122,437 10.781,182 10,781,182

2,000,000 500,000

3,765,128 2,067,577

3,750,000 1,743,750

3,144,000 1,710,000

1 ,277,834 220,000

1,406,855 190,000

1,406 355 190,000

1 247 760 436,316 2,945,948 5,800,000 10,124,012

600,000 ') 850,000

1,127 000 1 127 000 323 000 l 323,000 2,880,000 3,100,000 J 4,200,000 7,200,000 2,500,000 18,500,000

8,396

9,000

250,000 1,000,000

2,500,000

9,000

150 000

1,000,000 1,000

2,500,000 2,500,000 2,500,000 2,500,000 1 200 000 1,200,000 12,105,000

Zu 1. Der Kredit für das b e r u f l i c h e Bildungswesen soll gegenüber dem Voranschlag 1933 um rund Fr. 750,000, d. h. um 8 %, vermindert werden.

Eine weitere Herabsetzung ist nicht möglich, einerseits, weil ein Teil dieses Kredites mit der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Zusammenhang steht, und andererseits, weil jetzt schon die Bundesbeiträge auf einem sehr tiefen Punkt angelangt sind. Der normale Gang guter Bildungsanstalten darf nicht gefährdet werden. Schon für 1933 wurde der Kredit gegenüber dem!) Vom Jahre 1935 hinweg beträgt die Minderausgabe Fr. 1,700,000.

221 jenigen vom Vorjahr um rund eine Million reduziert, so dass die Höchstsätzefür die Subventionen an die beruflichen Bildungsanstalten wie folgt gesunken sind : 1932

1.

2.

3.

4.

für » » »

die » » »

gewerblichen Anstalten . . 40 % Handelsschulen und Handelshochschulen. . 33 % kaufmännischen · Vereinsschulen 50 % hauswirtschaftlichen Schulen 40 %

1933

36 %.

30 % 45 %, 33 %

Diese Höchstsätze kommen einem mittleren Subventionssatz von 33% %.

gleich, der also bedeutend unter dem gesetzlichen Maximum von 50 % liegt.

Für das Jahr 1934 ergibt sich zufolge der weitern Herabsetzung des Kredites, um Fr. 750,000 eine Reduktion des durchschnittlichen Subventionssatzes um.

weitere 2 %, so dass der durchschnittliche Höchstsatz 81% % betragen würdeDie genannten Höchstsätze werden nur in besondern Fällen bewilligt. Einsparungen werden auch durch die Schliessung überflüssig gewordener Schulen, erzielt.

Endlich ist zu erwähnen, dass der Vollzug der zurzeit gültigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung dem Bund finanzielle Verpflichtungen auferlegt, denen er sich nicht entziehen kann und die das absolut, erforderliche Kreditroinimum mitbestimmen.

Zu 4. Arbeitslosenversicherung und Krisenhilfe.

a. Arbeitslosenversicherung. Die Leistungen der Arbeitslosenkassen an die Mitglieder werden durch die Statuten festgesetzt. Darnach erhalten die Versicherten bei Arbeitslosigkeit ein Taggeld. Dieses beträgt höchstens 60 % des normalen Verdienstes, wenn der Versicherte eine gesetzliche UnterStützungspflicht erfüllt, und höchstens 50 % des normalen Verdienstes, wenn er keine solche Verpflichtung hat.

Bei den meisten Arbeitslosenkassen schwanken die Taggelder zwischen.

70 Eappen (Heimarbeiter mit niedrigem Einkommen) und Fr. 9. 60. Die Taggelder werden indessen nur während höchstens 90 Tagen im Jahr ausgerichtet.

Die Arbeitslosenkassen der Uhrenindustrie, welche die höchsten Entschädigungen ausrichten, haben die Taggeldansätze folgendermassen festgesetzt: Fr. 8 bis S für die Alleinstehenden und Fr. 8. 60 bis 9. 60 für die Unterstützungspflichtigen.

Die höchsten Taggeldansätze werden nur einer kleinen Zahl von Versicherten der Uhrenindustrie ausbezahlt. Das durchschnittliche Taggeld betrug hier im Jahre 1982 Fr. 6. 42, während das durchschnittliche Taggeld aller anerkannten Kassen Fr. 5. 85 erreichte.

Der Bund gewährt den paritätischen und öffentlichen Kassen Beiträge von 40 % und den übrigen Kassen 30 % der Taggelder. In den Jahren 1980 und 1981 hat die Bundesversammlung diese Ansätze für die Krisenindustrien vorübergehend um 10 % erhöht. Im Jahre 1932 hat sie für die Krisenindustriea

32-2 ·die ordentlichen Beiträge um 10 % zugunsten der gewerkschaftlichen Kassen und um 5 % zugunsten der paritätischen und der öffentlichen Kassen erhöht.

Die Beiträge des Bundes, der Kantone und der Gemeinden machen zusammen durchschnittlich 58 % der Taggelder aus. Es bestehen indessen Arbeitslosenkassen, namentlich im Gebiet der Uhrenindustrie, wo die gesamten öffentlichen Beiträge 80 und sogar 90 % erreichen.

Im Laufe der letzten vier Jahre sind die Leistungen der Kassen und die Beiträge des Bundes stark angestiegen, was sich aus der nachfolgenden Aufstellung ergibt: Leistungen der Kassen.

Beiträge des Bundes .

1929

1930

1931

6,822,000 2,316,000

16,420,000 6,425,000

36,080,000 14,400,000

1932

69,000,000 24,000,000

Das Bundesgesetz über die Beitragsleistungen an die Arbeitslosenversicherung beschränkt die Bezugsdauer auf höchstens 90 Tage im Jahr. Sie kann immerhin vom Bundesrat in Krisenzeiten verlängert werden. So hat der BundesTat für die Gebiete der Uhrenindustrie eine Verlängerung um anfänglich 30, ·dann 60, 90 und schliesslich, für den Kanton Neuenburg, um 120 Tage im Jahre 1981 bewilligt. Im Jahre 1982 wurden die Arbeitslosenkassen nur ermächtigt, die Bezugsdauer um höchstens 60 Tage zu verlängern.

Gestützt auf den Bundesbeschluss über die Krisenhilfe für Arbeitslose vom 13. April 1938 hat der Bundesrat bei der Verlängerung der Bezugsdauer über 90 ..Tage hinaus gewisse Einschränkungen für die Dauer der Verlängerung vorgeschrieben. Der anrechenbare Lohn wurde reduziert, und die Ehefrau wurde vom Bezug ausgeschlossen, sofern keine erwerbsunfähigen Kinder vorhanden sind und der Ehemann erwerbstätig oder in der Arbeitslosenversiche·rung bezugsberechtigt ist. Für 1938 werden diese Einschränkungen aufrechterhalten. Überdies nehmen wir in Aussicht, für die Taggelder neue Höchst·ansätze festzusetzen.

.

Für 1934 gedenken wir, keine Verlängerung der Bezugsdauer über 90 Tage zuzulassen und sodann schon für diese ordentliche Periode alle die Einschränkungen vorzunehmen, die im Jahre 1933 nur für die verlängerte .Bezugsdauer vorgesehen worden sind.

Wir beabsichtigen ferner, den Arbeitslosenversicherungskassen vorzuschreiben, dass sie für die Angehörigen der Saisonberufe bestimmte Karenzfristen einführen.

Alle diese Massnahmen werden eine erhebliche Entlastung der Kassen und eine Eeduktion der Leistungen bewirken. Diese Folge tritt insbesondere deshalb ein, weil die Ausgaben für die Krisenhilfe und die durch diese bezahlten Ansätze geringer sind als die Leistungen der ArbeitslosenversicheTungskassen und nur denjenigen zukommen, die in bedrängter Lage sind.

223 b. Krisenliilfe. Da die Arbeitslosenkassen infolge der Krise ihre "Aufgaben nient mehr vollständig zu erfüllen vermochten, wurde durch Bundesbeschluss vom 23, Dezember 1931 über die Krisenhilfe an Arbeitslose, nun ersetzt durch den Bundesbeschluss vom 18. April 1933, die Krisenhilfe eingeführt. In Anwendung dieser Bestimmungen erhalten die Arbeitslosen Krisenunterstützungen von dem Zeitpunkt an, wo sie bei ihrer Arbeitslosentasse 90 Taggelder bezogen haben.

Der Bundesbeitrag umfasst 1I3 der als Krisenunterstützung ausgerichteten Beträge. Für Gemeinden, die zufolge der Krise in eine schlimme finanzielle Lage geraten sind, kann der Bundesbeitrag bis auf 2/5 erhöht werden unter der Bedingung, dass der betreffende Kanton seinerseits mindestens 1/3 beiträgt.

Ausnahmsweise kann der Bundesbeitrag auf 3/5 erhöht werden, wenn Gemeinde und Kanton zufolge der Krise in eine besonders schlimme Lage geraten sind.

Schliesslich ist festzustellen, dass die finanzielle Lage verschiedener Gemeinden und Kantone bereits so schlecht ist, dass ihnen der Bund Vorschüsse gewähren musste, um ihnen die Ausrichtung ihres Anteils an die Krisenhilfe zu ermöglichen.

Die Ausgaben des Bundes für die Arbeitslosenversicherung und die Krisenhilfe werden im Jahre 1988 voraussichtlich 88 Millionen erreichen.

.Darin sind die Subventionen für Notstandsarbeiten nicht Inbegriffen.

Es ist ohne weiteres gegeben, dass die Ausgaben im Interesse der Finanzen ·des Bundes, der Kantone und der Gemeinden eingeschränkt werden müssen, soweit es mit dem Schicksal der Arbeitslosen verträglich erscheint. Wir müssen auf alle Fälle durchhalten können. Die Sparsamkeit liegt indirekt auch im Interesse der Arbeitslosen, damit das Hilfswerk für sie überhaupt weitergeführt werden kann. Das Volkswirtschaftsdepartement studiert zurzeit noch das ganze Problem und wird uns darüber Bericht erstatten. Wir werden dann Gelegenheit haben, zu prüfen, welche weiteren Einsparungen noch möglich sind. Wir werden sogar zu erwägen haben, ob und inwieweit, wenn die heutigen Verhältnisse noch langer andauern, die Tätigkeit der Kassen durch eine öffentliche Krisenhilfe ersetzt werden musste.

Die Tragweite dieser Eeduktionen für die Bundesfinanzen ist schwer abzuschätzen. Man könnte nach endgültiger Beschlussfassung höchstens ungefähr feststellen, wie gross die Einsparung
unter der Voraussetzung wäre, dass die Arbeitslosigkeit künftig gleich bleibt wie heute. Es ist indessen nicht ausgeschlossen, dass die allfällige Herabsetzung der Tagesentschädigung durch die Verlängerung und Ausbreitung der Arbeitslosigkeit aufgezehrt werde.

Bei gleichbleibender Arbeitslosigkeit dürfte durch die verschiedenen Massnahmen ein Betrag von 2 Millionen erspart werden können. Sollte die Zahl der Arbeitslosen zunehmen, so würde die betreffende Ersparnis rasch wieder wettgemacht.

224 Zu ô. Krankenversicherung.

Die Kopfbeiträge für die Krankenversicherung und der prozentuale Anteil an den Prämien für die Nichtbetriebsunfälle wurden im Jahre 1911 festgesetzt, also in einer Zeit, in der die Kaufkraft des Geldes bedeutend höher war als heute. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, auf welchen Subventionen eine Herabsetzung vorgenommen werden darf.

Die in den Art. 85 und 37 festgesetzten Beiträge sind Kopfbeiträge, im Gegensatz zu jenen des Art. 88, die im Verhältnis zu den Auslagen der Kantone und Gemeinden für dürftige Kassenroitglieder ausgerichtet werden. Da der Mitgliederbestand der Krankenkassen stets zunimmt und die obligatorische Krankenversicherung sich immer weiter ausdehnt, -wird der Subventionsanspruch von Jahr zu Jahr grösser. Während die Beiträge des Bundes in Art. 85 sowohl grundsätzlich als nach der Höhe bestimmt sind, besteht für die in Art. 87 und 88 vorgesehenen Beiträge lediglich eine obere Grenze.

Diese Beiträge können im übrigen vom Bundesrate nach freiem Ermessen festgesetzt werden.

Die ernste Finanzlage des Bundes zwang dazu, die in Art. 37 und 88 vorgesehenen Subventionen bereits im Jahre 1932 zu ermässigen. Die Einsparung betrug gegenüber dem Vorjahr Fr. 119,850. Eine weitere Eeduktion dieser Beiträge ist leider unmöglich. Zufolge der vermehrten Leistungen von Kantonen und Gemeinden für Beiträge zugunsten Dürftiger muss sogar eher mit einem erhöhten Subventionsanspruch gerechnet werden, der dann mit Eeduktionen auf den Subventionen, die gemäss Art. 37 zu zahlen sind, kompensiert werden kann.

Da auch von den Krankenkassen ein finanzielles Opfer gebracht werden muss, so bleibt nichts anderes übrig, als die in Art. 35 vorgesehenen normalen Kopf beitrage herabzusetzen. Dabei kann es sieh nur um einen bescheidenen Betrag handeln. Die Gesamtreduktion wird Fr. 500,000 nicht übersteigen, Zu 6. Unfallversicherung.

Die Beiträge des Bundes an die Prämien für Nicht betriebsunfalle sind seit Beginn der Krise etwas gesunken. Der Anteil des Bundes an den Prämien für die Nichtbetriebsunfälle soll grundsätzlich ebenfalls um 20 % reduziert werden, d. h. von einem Viertel auf einen Fünftel. Es ergibt sich daraus einejährliche Einsparung von ungefähr Fr. 600,000.

Der Bundesrat gedenkt ausserdem, oie Beiträge an die Verwaltungskosten der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
zu beschneiden. Für das laufende Jahr betragen sie 25 %. Es ist in Aussicht genommen, sie für das Jahr 1934 auf die Hälfte herabzusetzen und vom Jahre 1985 an gänzlich wegfallen zu lassen. Im Jahre 1983 betrug der Anteil des Bundes an den Verwaltungskosten noch l,, Millionen Franken.

225 Vom Jahre 1985 hinweg dürften sich also die jährlichen Ausgaben für die Kranken- und Unfallversicherung gegenüber dem Voranschlag 1933 um 2,8 Millionen Franken vermindern.

Zusammensetzung der für die Kranken- und Unfallversicherung vorgesehenen Minderausgaben: Krankenversicherung Prämien für Nichtbetriebsunfälle Verwaltungskosten der SUVA

Fr. 500,000 » 600,000 » 1,700,000 Total Fr. 2,800,000

Zu 7. Für die landwirtschaftlichen Subventionen, ohne diejenigen für Bodenverbesserungen, enthält der Voranschlag 1933 einen Gesamtkredit von 5,9 Millionen Franken. Die Beiträge für die landwirtschaftliche Berufsbildung, die Versuchsanstalten, die Viehzucht und die Massnahmen gegen die Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen, sind für das Jahr 1933 schon herabgesetzt worden. Der Kürzungssatz ging bis auf 10 %.

Die äusserst schwierige Lage der Landwirtschaft gestattet eine weitere Herabsetzung bis 20 % nicht. Wir glauben immerhin, dass sich für einmal auf der Gesamtheit dieser Subventionen eine Einsparung von rund Fr. 150,000 werde erzielen lassen.

Was die Bodenverbesserungen anbetrifft, so müssen aus den Krediten des laufenden und des nächsten Jahres zunächst einmal die Beiträge bezahlt werden, die bereits zugesichert worden sind. Mit Rücksicht auf die Höhe der gemachten Zusicherungen haben wir neben dem ordentlichen Kredit für das Jahr 1933 noch einen Nachtragskredit von 3 Millionen vorgesehen. Für das Jahr Ì984 soll der ausserordentliehe Kredit höchstens 2 Millionen betragen.

Wir haben bereits beschlossen, dass die Subventionszusicherungen im Laufe des Jahres 1933 vier Millionen nicht übersteigen dürfen. Für das Jahr 1934 sehen wir eine Reduktion auf 8 Millionen vor. Überdies wird zu prüfen sein, ob der Subventionsansat/ herabgesetzt werden kann. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass Bodenverbesserungen eine nicht zu verachtende Arbeitsgelegenheit bieten.

Die Ausgabe des Jahres 1934 wird gegenüber 1932 einen Mehrbetrag von Fr. 400,000, gegenüber dem Jahre 1983 allerdings einen Minderbetrag von l Million aufweisen.

Zu 8. Das wichtige Problem der Hilfe an die Milchproduzenten muss neu geprüft werden. Die Verschlechterung der Finanzlage des Bundes zwingt den Bundesrat, auch hier Ersparnisse in Aussicht zu nehmen. Man wird aber zunächst abwarten müssen, wie sich die Produktion und die PreisVerhältnisse gestalten werden.

Zu 10, 11 und 12. Die für das notleidende H o t e l g e w e r b e , die TJhrenindustrie und die S c h i f f l i l o h n s t i c k e r e i bewilligten ausser-

226 ordentlichen Kredite und Nachtragskredite, insgesamt 6,2 Millionen Pranken, werden die Eechnung für 1984 nicht mehr belasten.

g. Post- und Eisenbahndeparteinent.

Die in Betracht fallenden Subveutionsausgaben sind gemäss nachstehender Übersicht um wenigstens Fr. 1,018,000 zu vermindern.

j

Subventionen und Subventionsgruppen

1.

2.

· 8.

Rechnung 1932

Förderung des Luftverkehrs Schiffahrts- und Wasser·Wirtschaftsverbände. . . .

Belebung des Fremdenverkehrs Total

Jährliche VorMinderausgaben Voranschlag aussichtliche gegenüber den 1933 Ausgaben voraussichtl.

* 1933 Ausgaben 1933

Fr.

Fr.

595,9S7

596,000

Fr.

596,000

Fr.

16,000

48,000

40,700

40,700

2,000

1,000,000

1,000,000 1,018,000

Zu 1. Für die Förderung des L u f t v e r k e h r s hat der Bund an Subventionen im Jahre 1931 Fr. 464,162 und im Jahre 1932 Fr. 595,957 verausgabt.

Der Voranschlag für das Jahr 1983 enthält für den nämlichen Zweck Fr. 596,000, Dazu kommen die besondern Aufwendungen der Post- und Telegraphenverwaltung, die teilweise, d. h. soweit sie die Vergütung für die Beförderungen von Postsendungen durch die Luftverkehrsunternehmungen übersteigen, ebenfalls den Charakter von Subventionen haben. Für das Jahr 1933 sind die Leistungen der Post- und Telegraphenverwaltung bereits um Fr. 200,000 herabgesetzt worden. Ein weiterer Abbau von Fr. 100,000 bis 120,000 ist für das Jahr 1984 vorgesehen.

Zu 3. In den Nachtragskrediten für das Jahr 1988, I.Folge (Bundesbeschluss vom 22. Juni 1938), wurde ein ausserordentlicher Beitrag von Fr. 1,000,000 an die schweizerischen Transportanstalten für Fahrpreisermässigungen zur Belebung des F r e m d e n v e r k e h r s im Sommer 1988 bewilligt. Dieser Beitrag wird auch die Eechnung 1988 belasten.

S c h l u s s t ' o l g e r u n g : Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen werden sich auf den Subventionsleistungen des Bundes in den nächsten Jahren folgende Einsparungen erzielen lassen:

227

Minderausgaben für 1934 Fr.

45,000 2,880,000 852,000 344,500 4,005,000 6 Finanz- und Zolldepartement 4 Volkswirtschaftsdepartement . . . . 12,105,000 g. Post- und Eisenbahndepartement . . . 1,018,000

a Politisches Departement . .

b. Departement des Innern * .

c. Justiz- und Polizeidepartement . . . .

Total 20,249,500

ndd für1935,u folgende Jahre Fr.

45,000 2,380,000 502,000 344,500 4,005,000 12,955,000 1,018,000

21,249,500

Die Subventionslasten, die im Jahre 1988, nicht Inbegriffen die Altersund Hinterbliebenenversicherung, rund 194 Millionen erreichen, werden alsoim Jahre 1984 um rund 20 Millionen Franken vermindert. Später dürfte die Verminderung im Hinblick auf den vorgesehenen weitergehenden Abbau der Subventionsleistungen für die Kranken- und Unfallversicherung auf durchschnittlich 21 Millionen Franken steigen.

III. Ausgaben für die Landesverteidigung.

In erster Linie möchten wir daran erinnern, dass die Ersparniskommission: für die eidgenössische Militärverwaltung, die im Frühjahr 1980 bestellt worden ist, die Verhältnisse bei der Militärverwaltung gründlich untersucht und darüber unserm Militärdepartement am 31. März dieses Jahres ein ausführliches Gutachten eingereicht hat. "Wir werden es den eidgenössischen Bäten in der bevorstehenden Septembersessioh mit unserm Bericht-unterbreiten. Es wird, also Gelegenheit geben, eingehender alle Sparmöglichkeiten zu erörtern. An.

dieser Stelle möchten wir nur hervorheben, dass eine Reihe von Anregungen der Ersparniskommission vom Militärdepartement bereits berücksichtigt worden ist und in den letzten Jahren zur Herabsetzung der Militärausgaben beigetragen hat. Das ist aus der Entwicklung der Militärausgaben deutlich, ersichtlich. Sie betrugen nach der Fr.

99,200,000 92,639,000 » 1981 ....

94,200,000 » 1932 Der Voranschlag des laufenden Jahres sieht eine Ausgabe von 92,9 Millionen Franken vor, also rund 6% Millionen weniger als 1980.

228 Diese Zahlen lassen die Anstrengungen klar erkennen, die Militärausgaben weitgebend herabzusetzen.

Die Ersparniskommission hat bald nach Aufnahme ihrer Tätigkeit darauf hingewiesen, dass ohne tiefgreifendere Beorganisation des gesamten Wehr·wesens die Möglichkeit für grosse Einsparungen fehle. Das Militärdeparteinent lat denn auch die Beorganisationsfrage sofort in die Hand genommen und die Generalstabsabteilung beauftragt, ihm darüber Bericht zu erstatten. Dass es flieh dabei um eine sehr schwierige und in ihren Polgen ausserordentlich weittragende und bedeutungsvolle Angelegenheit handelt, braucht nicht besonders hervorgehoben zu werden. Die Generalstabsabteilung hat inzwischen die Frage allseitig geprüft und dem Militärdepartement ihren Bericht unterbreitet.

Selbstverständlich erstrecken sich ihre Anregungen nicht nur auf die Armee, deren Organisation und Ausbildung, sondern auch auf die Verwaltung. Vielfach wird angenommen, dass sich auf letzterem Gebiete weitere Einsparungen sollten erzielen lassen, ohne die Wirksamkeit der Landesverteidigung zu beeinträchtigen.

Das Militärdepartement umfasst zurzeit 14 Abteilungen. Die Beschränkung der aussergewöhnlich hohen Zahl dieser Abteilungen würde die Verwaltung vereinfachen und gewisse Einsparungen ermöglichen. Die Auslagen für die Verwaltung, ausgenommen die Landestopographie und die Pferderegieanstalt, ·sind im ersten Kapitel des Militärbudgets zuaammengefasst. Sie erreichen 3 Millionen Franken, d. h. etwa 3 % dea Militärbudgets. Die übrigen Ausgaben ·der Militärverwaltung verteilen sich wie folgt: Millionen Fr.

Ausbildung Beschaffung des Kriegsmaterials , Unterhalt des Kriegsmaterials Pferde rund Verkehrswesen (Motorwagenpark, Militärflugdienst und Landestopographie)

55,7 18,0 6,5 5,0 4,0

Der Bundesrat möchte aber davor warnen, durch überstürzte Massnahmen das Gefüge der Armee zu lockern und damit die Schlagfertigkeit der .Landesverteidigung auch nur vorübergehend zu schwächen. Die Auswirkungen aller zu treffenden Massnahmen müssen daher sorgfältig überprüft werden.

Als Sparmassnahmen, die sich ohne weiteres verwirklichen lassen, fallen in Betracht: 1. Anpassung der Soldverhältnisse an die dermaligen Lebenskosten, wobei die Soldansätze um durchschnittlich 15 % ermässigt werden sollen; 2, Verminderung der Aufwendungen des Bundes für die Militärversicherung durch Umgestaltung des sanitarisohen Untersuchungsverfahrens sowie des Dienstes der Militärversicherung.

229 Zu 1. Militärsold.

Die Herabsetzung der Soldansätze um höchstens 15 % ergibt folgende Soldabzüge : für die Offiziere für die Unteroffiziere für Gefreite für Soldaten.

für Bekruten

Fr. 3 (Oberst) bis Fr. 1.10 (Leutnant) 60 Eappen (Adjutant-Unteroffizier) bis 30 Eappen (Korporal) 25 Eappen 20 Eappen 10 Eappen

Aus dieser Soldherabsetzung ist eine jährliche Ersparnis von ungefähr l Million Franken zu erwarten.

Wird eine angemessene Kürzung der Gehälter und Löhne des Bundespersonals durchgeführt, so rechtfertigt sich auch eine Herabsetzung des Militärsoldes. Sie lässt sich um so eher verantworten, als die Schweiz von ihren Wehrmännern eine kürzere Dienstzeit verlangt als alle andern Staaten, mit einziger Ausnahme Norwegens, das sich aber in einer günstigeren geographischen Lage befindet.

In den stehenden Armeen vor allem beträgt der Sold nur einige wenige Eappen (z, B, in Prankreich 5 Eappen und in Italien 10 Eappen Schweizerwährung; auch Belgien bezahlt seinen Soldaten nur 30 belgische Cts. im Tag).

Demgegenüber nimmt sich der Sold des Schweizersoldaten mit Fr. 1. 50 oder des Bekruten mit 80 Eappen stattlich aus. Diese Ansätze ertragen eine bescheidene Kürzung. Die hohen Soldansätze belasten den Budgetposten «Ausbildung der' Armee» mit der sehr beträchtlichen Summe von rund 10 Millionen Franken.

Zu 2. Kosten der Militärversicherung.

Diese bestehen aus Leistungen für vorübergehenden und für bleibenden Nachteil.

Die Aufwendungen für vorübergehenden Nachteil aus Instruktionsdienst erscheinen seit jeher in der Verwaltungsrechnung des Bundes unter dem Titel «Eidgenössische Militär Versicherung». Sie stiegen von 0,7 Millionen im Jahr 1913 auf 5,r Millionen im Jahr 1930. Im Voranschlag für 1988 sind dafür 4,3 Millionen eingestellt.

Die Kosten für vorübergehenden Nachteil aus Aktivdienst werden aus den besondern Bückstellungen bestritten, die aus den Erträgnissen der Kriegssteuer vorgenommen wurden.

Von den Aufwendungen für bleibenden Nachteil wurden zulasten der Verwaltungsrechnung bisher nur die Pensionsfälle aus dem laufenden Instruktionsdienst durch jährliche Einlagen von l Million in den Deckungsfonds bestritten. Für die aus dem Aktivdienst herrührenden Fälle werden ebenfalls die soeben erwähnten Eückstellungen herangezogen. Sie betrugen ursprünglich Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. II.

20

230 46,5 Millionen; im Jahr 1930 sind aus dem Kriegssteuererträgnis für diesen Zweck neuerdings 25 Millionen zurückgestellt worden. Für 1932 erreichten die Bückstellungen noch insgesamt 26,4 Millionen.

Für vorübergehenden und bleibenden Nachteil, Inbegriffen die Aufwendungen für Schäden aus der Aktivdienstzeit, betrugen die Aufwendungen des Bundes: im Jahre 1913 im Durchschnitt der Jahre 1928 bis 1932 jährlich und 1932

Fr. 1,022,014 » 11,087,998 » 11,147,849

Wir möchten an dieser Stelle nicht alle Einzelheiten untersuchen und erörtern, woher diese gewaltige Steigerung kommt. Das schwierige Problem inuss eingehend studiert werden. Es ist Pflicht des Bundes, die im Dienst oder an den Dienstfolgen erkrankten Wehrmänner angemessen zu entschädigen.

Anderseits soll der Bund aber auch tatkräftig gegen alle Missbräuche einschreiten.

Während die Krankmeldungen im Dienste nur ungefähr im Verhältnis zur Zahl der vermehrten Diensttage zugenommen haben, sind die Krankmeldungen nach dem Dienst um das Siebenfache gestiegen.

Das ständige Anwachsen der Ausgaben der Militärversicherung bildet schon lange Gegenstand der Sorge des Militärdepartements und des Bundesrates. Auch über die Militärversicherung hat die Ersparniskommission einen sehr eingehenden Spezialbericht erstattet, der in der kommenden SeptemberSession den eidgenössischen Bäten ebenfalls unterbreitet werden soll. Dero.

Anwachsen der Ausgaben auf diesem Gebiete muss Einhalt geboten werden. Die notwendigen Arbeiten sollen sofort anhand genommen werden. Eine Beihe von Massnahmen wurde bereits ergriffen, andere werden noch geprüft.

Zu den ersterwähnten Massnahmen gehört vor allem die Verschärfung der sanitarischen Untersuchung, und zwar sowohl bei der Aushebung wie beim Einrücken zum Dienst. Die Bekmten sollen schon in den ersten Tagen der Bekrutenschule sanitarisch sehr genau untersucht werden. Auf diese Weise dürfte, es gelingen, sanitarisch nicht geeignete Elemente rechtzeitig herauszufinden und von der Dienstleistung vorübergehend oder dauernd zu entbinden. Für die Wiederholungskurse ist zum gleichen Zwecke die sogenannte erweiterte sanitarische Eintrittgmusterung angeordnet worden, und schliesslich greift eine besondere sanitarische Austrittsmusterung Platz, die ermöglichen soll, festzustellen, welche Wehrmänner tatsächlich im Dienst erkrankt sind.

Die sanitarische Austrittsmusterung bezweckt vor allem, missbräuchliche Krankmeldungen nach dem Dienst zu verhüten.

Von allen diesen Massnahmen darf eine bedeutende Entlastung der MilitärVersicherung erwartet werden. Sie ermöglichen, den Kredit für vorübergehenden Nachteil sofort von 4,3 auf 4 Millionen herabzusetzen.

231 Auf Ende 1982 betrugen die Rückstellungen für die Leistungen der MilitärVersicherung aus Aktivdienst, "wie erwähnt, noch 26,^ Millionen Franken. Aller Voraussicht, nach wird diese Summe mehr als ausreichen, um die noch schwebenden Schäden früherer Fälle zu decken. Nichts würde also hindern, den Best dem Deckungsfonds einzuverleiben, statt diesen immer wieder mit l Million jährlich aus der Verwaltungsrechnung zu speisen. Diese Einlage von l Million Franken kann vorübergehend eingestellt werden.

Endlich ist auch die Eevision der gesetzlichen Grundlagen der Militärversicherung an die Hand genommen worden.

Die Unfallversicherungsanstalt Luzern hat dem Militärdepartement einen Experten zur Verfügung gestellt, der seit Anfang des Jahres an Ort und Stelle den Betrieb der Militärversicherung studiert und dem Militärdepartement zuhanden des Bundesrates zu gegebener Zeit einen Bericht und Anträge einreichen wird. Wir dürfen erwarten, dass seine Erhebungen zu Verbesserungen des Betriebes und damit zu weiteren Einsparungen führen werden.

Schlussfolgerung: Die vorläufigen Einsparungen, die sich aus der Herabsetzung des Militärsoldes und aus den bei der Militärversicherung vorgesehenen Massnahmen ergeben, sind auf Fr. 2,300,000 zu veranschlagen.

Darin sind die Minderausgabeii nicht Inbegriffen, die aus der Anpassung der Bezüge des Personals und aus dem Abbau der Bundessubventionen zu erwarten sind. Sie werden eine weitere Einsparung von 1,4 Millionen Franken ergeben.

Dergestalt lässt sich der Voranschlag der Militärverwaltung auf weniger als 90 Millionen Franken ermässigen.

Die Ergänzung unserer Reserven an Bekleidung und militärischer Ausrüstung sowie die Neubewaffnung sind zwei wichtige und dringende Aufgaben.

Es ist nationale Pflicht, die beiden Probleme unverzüglich zu lösen.

Das Militärdepartement und die Generalstabsabteilung erachten eine Gesamtausgabe von 100 Millionen Franken zur Erfüllung dieser Aufgaben als unerlässlich. Die Mittel für die Ergänzung der Beserven sollten zum Teil durch Bewilligung eines Kredites für Notstandsarbeiten beschafft werden, diejenigen für die Neubewaffnung durch einen ausserordentlichen Kredit, der durch jährliche in das Militärbudget einzustellende Raten zu tilgen wäre. Die durch die Reorganisation des Heerwesens sich ergebende Einsparung sollte den neuen Posten im Militärbudget ausgleichen.

IV. Bauten.

. Diese Ausgabengruppe umfasst alle Aufwendungen für Neu- und Umbauten, für Gebäudeunterhalt, für Strassen- und Wasserbauten (Unterhalt der Perimeter, Kanalisationen, Weganlagen usw.), sodann für Heizung, Beleuchtung und Hausdienst, endlich für Miete von Diensträumen.

Die Aufwendungen für Neu- und Umbauten sowie für Gebäudeunterhalt betreffen 2612 Gebäude (Stand 30, Juni 1933) mit einem gesamten Feuerversicherungswert von rund 203 Millionen Franken.

232 Auf die einzelnen Verwaltungszweige entfallen folgende Ausgaben: Rechnung 1930

Rechnung 1931

Rechnung 1932

Voranschlag 1933

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

2,814,893 4,657,344 2 805 688 3,979,278 14,257,203

3,584,902 5,540,702 2 747 194 3,025,516 14,898,314

4,856,200, 4,654,720 2 599 480 2,137,170

Eidgenössische Technische Hochschule, einschliesslich Nebengebäude . . .

Militärverwaltung . . . .

Zollverwaltung Übrige Verwaltungen. . .

1,315,082 4,585,034 2 793,094 3,816,082

Total

12,509,292

13,747,520

Sachlich gliedern sich die Gesamtausgaben für die Liegenschaften wie folgt: Rechnung 1930 Fr.

Unterhalt der Gebäude. .

Erstellung lind Unterhalt von Strassen- und "Wasserbauten Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Mieten . . . .

Total

3,794,881 1 125 192 1,459,822

Rechnung 1931

Rechnung 1932

Fr.

Fr.

4,656,190 4,974,683 1 549 977 2 417 143 1,399,121 1,399,310

Voranschlag 1933 Fr.

4 522 900 1 315 200 1,500,000

507,197

652 333

748 358

440520

5,622,200 12,509,292

5,680,900 14,257,203

5,677,502 14,898,314

13,747,520

Für Neu- und Umbauten enthält der Voranschlag 1983 bei Verwaltungen folgende Kredite: Technische Hochschule.

Militärverwaltung Zollverwaltung Übrige Verwaltungen Total

5,968,900

den einzelnen Fr. 3,802,500 » 1,451,700 » 447,350 » 136,550 Fr. 5,838,100

In den Jahren 1931 und 1932 sind die Aufwendungen für Neu- und Umbauten namentlich durch die Erstellung des Fernheizkraftwerkes und des Maschinenbaulaboratoriums der Technischen Hochschule sowie von eigenen Gebäuden für den Grenzwachtdienst und die Zollämter bedeutend angewachsen.

Das sind aussergewöhniche Ausgaben. Sobald sie wegfallen, können die Kosten für Neu- und Umbauten auf weniger als 4 Millionen zurückgebracht werden.

233 Der Unterhalt der 2612 Gebäude des Bundes erfordert eine jährliche Ausgabe von rund 1% Millionen Pranken, also weniger als IV- 500 auf das einzelne Gebäude. Im Hinblick auf die Bedeutung gewisser Gebäude, namentlich derjenigen der Zentralverwaltung in Bern und der Technischen Hochschule in Zürich, wird es schwierig sein, diese Ausgaben zu vermindern, ohne den Unterhalt zu beeinträchtigen.

Der Bundesrat ist immerhin der Meinung, dass der gesamte jährliehe Aufwand von 7 Millionen Franken für Bauten und Gebäudeunterhalt um rund 2 Milüonen Franken herabgesetzt werden kann. Die Aufwendungen für Heizung, Beleuchtung, Eeinigung sowie Miete von Diensträumen werden sich auf Grund der Preissenkung um durchschnittlich 10% vermindern lassen.

Schlussfolgerung: Unter den erwähnten Voraussetzungen rechnen wir bei den Liegenschaften mit einer durchschnittlichen jährlichen Minderausgabe von 2% Millionen Franken.

V. Personalausgaben.

1. Rückblick.

Im Jahre 1921 erreichten die Personalkosten des Bundes mit 453,2 Millionen Franken ihren Höhepunkt. Durch die Herabsetzung der Grundteuerungs-, Orts- und Kinderzulagen und die Verminderung des Personalbestandes sind sie etwas zurückgegangen.

Im Jahre 1932 betrugen sie noch 481,s Millionen. Nicht ganz die Hälfte dieser Ausgabe entfällt auf die Bundeszentralverwaltung sowie die Post- und Telegraphenverwaltung. Die andere Hälfte geht zu Lasten der Bundesbahnen.

Kund 850,6 Millionen Franken waren 1932 für Besoldungen, Gehälter, Löhne, Ortszuschläge und Kinderzulagen auszugeben. Sie verteilen sich wie folgt:

2

W

*-

Besoldungen, Gehälter, Löhne und "Überschussbeträge . .

Ortszuschläge Kinderzulagen .

. . . . . .

Verwaltung srechnung des Bundes

Post und Telegraph

übrige Regiebetriebe

Total Allgemeine Bundesverwaltung

Bundesbahnen

Gesamttotal

Fr.

Fr.

Fr.

Fr,

Fr.

Fr.

51,474,274 106,202,713

9,923,840 1 67,600,827 166,228,933 333,829,760

1,426,415

3,082,163

397,282

4,905,860

3,673,806

8,579,666

828,301

2,319,908

277,264

3,425,473

4,747,064

8,172,537

53,728,990 111,604,784

10,598,386

*

175,932,160 174,649,808 350,581,963

235 Natürlich sind die Personalkosten abhängig von der Höhe des Personalbestandes. Ein zuverlässiges Bild von der Entwicklung dieser Ausgaben geben die auf eine Arbeitskraft (Beamter, Angestellter oder Arbeiter) des Bundes berechneten Durchschnittszahlen, wie sie der nachstehenden Übersicht zu entnehmen sind.

A. Personalbestand.

Zentralverwaltung *)

1913 1920 . . . . .

1921 1927 1928 . . . . .

1932 Juni 1933

8,085 10,962 10,379 9,874 9,743 10,540 10944

PTT

20,988 24,001 23,208 20,507 20,486 21,670 21,251

Total Allgemeine Bundesverwaltung

SBB

29,073 34,963 33,587 30,381 30,1 79 32,210 32 195

37,683 39,410 38,426 34,383 33,457 33,185 31,934

Gesamttotal

66,756 74,373 72,013 64,764 63,636 j 65,395 64,129

B. Durchschnittliche Lohnbezüge.

(Besoldung, Gehalt oder Lohn, Ortszuschlag und Kinderzulagen.)

Zentralverwaltung *) .

1913 .

1920 1921 1927 1928 1932

PTT

Total Allgemeine Bundesverwaltung

SBB

Gesamttotal

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

2691 5752 5945 5715 5958 6103

2403 5382 5300 5136 5198 5150

2483 5498 5499 5324 5443 5462

2307 5329 5394 5116 5228 5263

2384 5408 5443 5214 5330 5361

*) Einschliesslich Zoll und Regiebetriebe (ohne PTT).

236

C. Gesamte durchschnittliche Personalkosten.

PTT

Total Allgemeine Bundesverwaltung

SBB

Gesamttotal

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

2987 6279 6811 6768 7024 7203

2678 5732 6103 6198 6285 6195

2760 5904 6322 6383 6490 6525

2757 6039 6269 6273 6555 6670

2758 5975 6294 6825 6524 6599

Zentralverwaltung*)

1913 . . .

1920 1921 1927 1928 1932 .

Die Lohnbezüge und die gesamten Personalkosten sind seit 1913 durchwegs um mehr als das Doppelte gestiegen: D. Verhältniszahlen.

Zu B (Lohnbezüge)

1913 1920 . . .

1921 . . .

1927 1928 1932

Zentralverwaltung *) 100 218 , 220 9 212,4 221,, 226,8

PTT

Total Allgemeine Bundesverwaltung

SBB

Gesamttotal

100 224,0 220,6 213,, 216,, 214,,

100 221 .

221, .

214,4 219,, 220,0

100 231,0 233,8 221, « 226, e 228,,

100 226 ,, 228 ,, 218 7 228 , 224.,,

PTT

Total Allgemeine Bundesverwaltung

SBB

Gesamttotal

100 214, 228,, 231,9 233,, 231, ,,

100 218 9 229,0 231 3 235,1 236.,

100 219 n 227,4 227 .

237,8

100 216 ,, 228 ,, 229 o 236,.

239,3

Zu C (gesamte Personalkosten).

Zentralverwaltung *)

1913 . . . .

1920 . . . .

1921 1927 1928 1982

100 210 2 228,0 226 , 235,2 241.,

*) Einschliesslich Zoll und Regiebetriebe (ohne PTT).

241,,,

237 Verglichen mit den Zahlen des Jahres 1913 sind die Lohnbezüge des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung um 120 %, diejenigen der Bundesbahnen um 128 % und beide zusammen um 126 % gestiegen. Dagegen stehen die Lebenskosten nach dem Verständigungsindex heute nur etwa 80 % über dem Stand von 1918.

Zu den Lohnbezügen des Personals kommen die übrigen Personalkosten: Total VerAllwaltungs- Post übrige gemeine Bundes- Gesamtrechnung und Regie- Bundes- bahnen total des Telegraph betriebe verBundes waltung in T a u s e n d F r a n k e n 1. Einlagen der Verwaltungen in die Versicherungskassen . .

2. Nebenbezüge des fahrenden Personals. .

3. Dienstreisen . . . .

4. Auswärtige Verwendung . . .

5. Überzeitarbeit . . .

6. Stellvertretungen .

7. Ausseror deutliche Dienstleistungen . .

8. Nachtdienst . . . .

9. Verpflegungszulage an Grenzwächter und Bahnarbeiter . . .

10. Umzugskosten . . .

11, Ferien und Buhetage der Landposthalter.

12. Private Hilfskräfte für Landpoststellen, 18. Unfallfürsorge . . .

14. Dienstaltersgeschenke 15. Dienstkleider . . .

16. Verschiedenes , . .

Total

6,880 13,690

1,213

-- 700

1,465 929

,, 17

1,000 60 50

286 284 58

80

'250 65

1,045 841

171 250

-- 51

-- ,--

21,288 29,939 51,172 1,465 6,417 1,646 l 1,568 1,816 J '294 52 103 51

4,580 346 154

1,295 906

-- 1,829

1,295 2,285

-- -- ·

171 801

446 87

617 888

--

--

775

--

775

--

-- 25

296 681

.-- 75

296 781

-- 3,539

140 468 702 1,005 870 360 10,103 22,639

7,882

775 296 4,270

18 974 1,600 626 60 1,767 1,978 3,745 81 1,811 818 1,629 1,494 34,286 46,698 80,984

238 2. Die labensìtosten.

Als die eidgenössischen Bäte im Jahre 1927 die Bezüge des Bundespersonals gesetzlich festlegten, stand der Landesindex auf 160 (1914 = 100). Im Juli 1933 war er auf 181 gefallen. Am meisten sind die Preise für Nahrung und Bekleidung gesunken. Anderseits sind die Mieten teilweise gestiegen. Wird der Stand der Lebenskosten von 1927=100 gesetzt, so weist der Landesindex heute 82 aus. Die Steuern sind dabei nicht berücksichtigt; ihre Höhe steigt und fällt mit dem Lohneinkommen. Selbst wenn man annimmt, dass die Preise für die übrigen im Landesindex nicht mitgerechneten Nebengruppen (Genussmittel, Gesundheitspflege, Bildung, Verkehr, Versicherung und dergleichen) gar nicht oder nur wenig abgeschlagen haben, so bleibt immer noch eine Verminderung der gesamten Lebenskosten gegenüber 1927 um ungefähr 15 %,.

3. Herabsetzung der Personalkosten.

Die Aufwendungen für das Personal der engem Staatsverwaltung und aller Staatsbetriebe mit Einschluss der Bundesbahnen betrugen 1932 431,5 Millionen Franken, machen also rund 2/B der Gesamtausgaben des Bundes aus. Bei den Verkehrsbetrieben beträgt der Anteil der Personalkosten an den Gesamtausgaben mehr als die Hälfte aller Ausgaben (Post 66 %, SBB 56 %). Gemessen an den Betriebsausgaben, ist der Anteil der Personalkosten noch wesentlich höher (Post 70 %, SBB 79 %). Bei der absoluten Notwendigkeit, alle Ausgaben weitgehend zu vermindern, erscheint es ausgeschlossen, vor den Personalkosten Halt zu machen. Die wachsende Not unserer Staatsfinanzen und der niedrigere Stand der Lebenskosten rechtfertigen einen gerechten Abbau der Bundesgehälter im Rahmen eines allgemeinen Finanzprogrammes. Diese Herabsetzung muss angemessen und für das Personal tragbar sein.

Dreierlei Massnahmen für Ersparnisse auf den Personalkosten fallen in Betracht, die alle gleichzeitig durchzuführen sind: a. Verminderung des Bestandes, &. Herabsetzung des Arbeitsverdienstes, c. Herabsetzung der übrigen Personalkosten.

a. Verminderung des B e s t a n d e s .

Schon wiederholt ist von uns auf die Wünschbarkeit. hingewiesen worden, die Bedürfnisfrage für Personaleinstellungen nach einem strengeren Massstabe zu beurteilen und die Arbeitsverhältnisse in allen Bureaus der Zentralverwaltung einlässlich zu untersuchen. Was bisher in dieser Bichtung geschah, lässt sich noch wirksamer gestalten. Die Organe des Finanz- und Zolldepartementes, denen beim Eintreten von Vakanzen die Prüfung der Bedürfnisfrage obliegt, waren bisher in der Hauptsache auf die Angaben und Feststellungen

239

der Fachabteilungen angewiesen. Wir sind überzeugt, dass dieses Verfahren geändert werden muss, um die einheitliche Behandlung des Personals in allen Dienstzweigen ,zu sichern und jene Vereinfachungen zu erzielen, die sich aus einer bessern Zusammenfassung der Kräfte ergeben. Es erscheint unerlässlich, die Arbeits- und Personalverhältnisse in den einzelnen Abteilungen an Ort und Stelle neuerdings abzuklären und den Mindestbedarf an Personal nach einem objektiven Massstabe festzustellen. Ferner musa geprüft werden, wie gewisse Dienste, die in jeder Abteilung vorhanden sind, zusammengelegt werden können.

Mit den notwendigen Untersuchungen soll eine kleine Kommission von Sachverständigen beauftragt werden. Wie das bewährte Vorbild der Dienstuntersuchungen bei den eidgenössischen Verkehrsbetrieben zeigt, sind für diese Aufgabe besondere Fachleute nötig, welche auf Grund ihrer Kenntnisse und Er- fahrungen die Mängel in der Arbeitsorganisation und im Dienstbetrieb rasch feststellen und brauchbare Vorschläge für deren Beseitigung machen können.

Es ist keine Frage, dass auch in den Bureaus der engern Staatsverwaltung noch manches besser und zweckmässiger gemacht werden kann. Durch den Verzicht auf alles irgendwie Entbehrliche, den Wegfall jeglicher Doppelspurigkeit, das Zusammenlegen von Diensten, besonders von Ausfertigungskanzleien, Bibliotheken, ^Registraturen und dergleichen, werden sicher Dienstvereinfachungen möglich sein, deren Bedeutung nicht zu unterschätzen ist.

Wir sind ferner überzeugt, dass in der Verwendung der Arbeitskräfte da und dort noch ein Aufwand getrieben wird, der sich heute nicht mehr verantworten lässt. Überall muss man sich auf den Mindestbedarf einstellen, besonders im Hinblick auf die Tatsache, dass die durchschnittlichen Kosten einer Arbeitskraft in der Bundeszentral Verwaltung heute über 8000 Franken jährlich ausmachen. Eine Einsparung von 100 Arbeitskräften bedeutet eine Verminderung der Personalkosten um jährlich rund l Million Franken. Dabei sollen aber keine Personen entlassen werden, wodurch nur die Zahl der Arbeitslosen erhöht würde. Der Abbau der Bestände soll vielmehr nach und nach durch Nichtbesetzung freiwerdender Stellen verwirklicht werden.

&. Herabsetzung des Arbeitsverdienstes; Das am 28. Mai 1933 verworfene Bundesgesetz sah die durchgehende und einheitliche
Herabsetzung der Besoldungen, Gehälter und Löhne um 7% % vor.

Das verworfene Gesetz liess die Kinderzulagen unberührt und nahm die Ortszuschläge vom Abbau aus. Auf ein Jahr berechnet, hätte die Massnahme, einschliesslich einer entsprechenden Herabsetzung der Nebenbezüge, eine Einsparung von rund 26 Millionen Franken ergeben. Davon wäre ungefähr die Hälfte auf die Bundesbahnen entfallen.

Trotz des ablehnenden Volksentscheides vom 28. Mai erscheint unter den heutigen schwierigen Verhältnissen eine vorübergehende Anpassung der Gehälter des eidgenössischen Personals an die veränderten Verhältnisse unumgänglich,

240 Die Anpassung soll notwendigerweise im Bahmen des vorliegenden gesamten Finanzprogrammes verwirklicht werden. Ein billiger Abbau darf und soll dem Bundespersonal zugemutet werden, weil es auch nachher noch über eine Kauftraft verfügen wird, die nicht unwesentlich grösser ist als diejenige, die ihm durch das Bearntengesetz verliehen wurde.

Von 1927 bis 1933 sind die Lebenskosten um 15 % zurückgegangen.

Die Verhältnisse für den Bund als Arbeitgeber haben sich seither weiterhin verschlechtert, und immer grössere Volkskreise werden von der Wirtschaftskrise in Mitleidenschaft gezogen. Soll dem Volksentscheid vom 28. Mai Rechnung getragen werden, so ist doch auch auf die immer dringender werdenden Geldbedürfnisse des Bundes Bücksicht zu nehmen. Die Solidarität erheischt, dass der Staat imstande sei, die Arbeitslosen zu unterstützen. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass auf der gesamten dem Personal zukommenden Summe von rund 370 Millionen Franken (Ortszuschläge, Kinderzulagen und Nebenbezüge Inbegriffen) ein Abzug von 18 bis 20 Millionen Franken angemessen und tragbar sei. Dieser Abbau ist bescheiden im Vergleich zu den neuen Lasten, die man vom Steuerzahler verlangt, und zu den Subventionseinschränkungen, von welchen leider viel weniger gut situierte Kreise betroffen werden als das Personal, dessen Existenz für Gegenwart und Zukunft gesichert ist.

Sowohl über die Höhe des einzusparenden Betrages als auch über die Form der Abzüge haben zwischen einer Delegation des Bundesrates und Vertretungen der Personalverbände zwei Besprechungen stattgefunden. Die Vertreter der verschiedenen Verbände erachteten eine Einsparung auf den Gehältern von 18 bis 20 Millionen Franken als zu hoch. Immerhin anerkannten sie im Grundsatz die Notwendigkeit eines Abbaues, machten aber verschiedene Wünsche geltend und brachten auch gewisse Vorbehalte an. Die untern Lohnstufen sollten geschont werden. Es stand schon immer im Programm des Bundesrates, dass der Lage der untern Lohnkategorien weitgehend Bechnung zu tragen sei.

Immerhin ist daran zu erinnern, dass durch das Gesetz von 1927 dem untern Personal, verglichen mit den Bezügen des Jahres 1913, eine oft über 100 % hinausgehende Erhöhung zuteil geworden ist, während hei den mittlern und besonders bei den obern Besoldungskategorien die Erhöhung bedeutend niedriger
war. Für die obersten Klassen ging sie nicht über 60 % hinaus. Ferner ist nicht zu vergessen, dass die mittlern und obern Personalkategorien von den kantonalen und Gemeindesteuern viel schärfer erfasst werden als die untern und dass die Besoldungen von weniger als 4000 Franken nach unserm Knanzprogramm von der Krisenabgabe befreit sind.

Die Delegation des Bundesrates hat den Personalvertretern als Beispiele drei Lösungen für die Anpassung vorgelegt: Lösung A.

.

1. Belassung der Minima; 2. Einstellung der ordentlichen jährlichen Gehaltserhöhungen, bis der Verzicht 7 oder 8 % von dem ausmacht, worauf der einzelne sonst

241 Anspruch hätte, unter gleichzeitiger Herabsetzung der Maxima um 7 oder 8%; 8. Belassung der bisherigen Ortszuschläge im Sinne des verwor4. Rücksichtnahme auf die kinderreichen Familien / fenen Abbaugesetzes.

Jährliche Einsparung auf der Basis von 7 % auf der Basis von 8% Millionen Franken im ersten Jahre 15,0 16,9 im zweiten Jahre 17,4 ' 19,3 im dritten Jahre . . . . . .

19,0 20,9 Lösung B.

1. Abbau aller Bezüge nach dem gleichen Prozentsatz, beispielsweise von 7% ; 2. abzugsfreier Betrag für alle Lohnbezüge, beispielsweise von 800 oder 1000 Franken; 8. und 4. wie bei Lösung A.

Jährliche Einsparung bei einem abzugsfreien Betrag von 800 Franken 18,7 Millionen Franken » 1000 » 17,8 » » Lösung C.

1. Abbau aller Bezüge nach einem aufsteigenden Prozentsatz, der für das zweite und wiederum für die folgenden Jahre zu erhöhen wäre; 2. und 3. wie 3 und 4 bei Lösung A.

Dabei hätte eine Regelung in Betracht kommen können mit einer prozentualen Kürzung von z. B.

.

4 % bis 2500 Franken 4,3 % von 3501 bis 4000 Franken 4,1 % von 2501 bis 3000 Franken 4,4 % von 4001 bis 4500 Franken usw.

4,2 % von 8001 bis 8500 Franken 6,0 % über 12,000 Franken Für das Jahr 1935 hätte der Prozentsatz des Abbaues um l % und für 1986 um 2 % erhöht werden können, also für 1935 im Minimum 5 %, im Maximum 7 % » 1986 » » 6 %, » » 8 %.

Jährliche Einsparung

im ersten Jahre , . , im zweiten Jahre in den nachfolgenden Jahren . . . .

14,7 Millionen Franken 18,0 » » 21,3 » »

im Jahresdurchschnitt

54.0: 8 = 18 Millionen Franken.

242

Die vorläufige Aussprache über die Möglichkeiten zeigte schon an der ersten Konferenz, dass die Personalvertreter das System B den beiden andern vorziehen. Die Sistierung der Gehaltsaufbesserungen im Sinne der Lösung A ist auf lebhaften Widerstand gestossen.

In der zweiten Konferenz vom 22. August 1983 sprachen sich die PersonalVertreter einheitlich für das System B aus. Sie verlangten aber, dass einerseits der abzugsfreie Betrag -wesentlich erhöht, anderseits der Kürzungssatz etwas ermässigt: werde. Bei der verlangten Lösung -würde die gesamte Einsparung 10 Millionen Pranken kaum übersteigen.

Wir sind der Auffassung, dass die Verminderung des Arbeitsentgeltes bei einem Gesamteinkommen von 370 Millionen Franken, Zulagen und Nebenbezüge inbegriffen, 18 bis 20 Millionen Franken zu betragen habe.

Wir nehmen daher.das folgende Abbausystem in Aussicht. Die Bezüge des gesamten Bundespersonals werden herabgesetzt. Für alle Bezüge ist ein Betrag von 1000 bis 1200 Franken abbaufrei. Der verbleibende Arbeitsverdienst ist einheitlich für alle um 7 % zu vermindern. Das hat zur Folge, dass die Kürzung zugunsten der untersten Lohnstufen erheblich weniger als 7 % beträgt, nämlich z. B.

bei einem abzugsfreien Betrag von 1000 Fr.

für einen Gesamtgehalt von 2400 Franken nur » » » » 2700 » » » » » » ' 3000 » » » : . . .» » » 3600 » . » » » » » 4200 » » » » » » 4500 » »

4,1 % 4, 4 % 4,7 % 5,!% 5,3 % 5,4 %

1200 Fr.

8,5 % 8, 9 % 4,3 % 4,7%.

5,0 % 5,1 %

Ortszuschläge und Kinderzulagen sollen vom Abbau unberührt bleiben, -was absolut und relativ eine weitere Schonung der untern Lohnstufen bedeutet.

Diese Ordnung hat eine Einsparung von rund 18 Millionen Franken zur Folge.

Besonders zu behandeln sind die Aufwendungen für das diplomatische und konsularische Personal. Der Bundesrat wird sich hierüber bei Aufstellung des nächstjährigen Voranschlages schlüssig machen, c. Herabsetzung der übrigen Personalkosten.

Der grösste Teil der übrigen Personalkosten entfällt auf die bedeutenden Aufwendungen des Bundes für die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Beamten, Angestellten und Arbeiter. So überstiegen die Einlagen der Verwaltungen in die beiden Personalversicherungskassen im Jahre 1932 die Summe von 51 Millionen Franken. Minderauegaben auf diesen Einlagen lassen eich insoweit erzielen, als die versicherten Jahresverdienste infolge des Gehaltsabbaues zurückgehen werden.

243 ;

Schon in der Botschaft vom 20, Juni 1932 zuin Entwurf des Anpassungsgesetzes hat der Bundesrat erklärt, dass die Nebenbezüge des fahrenden Personals der Post und der Bundesbahnen, die Vergütungen für Dienstreisen, auswärtige Verwendung, Überzeit usw. mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes den veränderten Lebenskosten anzupassen seien.

Nach den Anträgen der Pergonalführer wären diese Nebenbezüge von der Kürzung ausdrücklich auszunehmen. Indessen verlangt die Gerechtigkeit, dass von der Anpassung an die veränderten Verhältnisse alles erfasst werden soll, was die Verwaltungen ihrem Personal in irgendeiner Form auf Grund der Personalgesetzgebung als Vergütung auszahlen. Ausgenommen von der Herabsetzung bleiben nur Bezüge, die ausschliesslich als Ersatz tatsächlicher Auslagen anzusprechen sind.

In diesem Sinne wird der Bundesrat sämtliche Nebenbezüge des fahrenden Personals und alle Vergütungen für Dienstreisen, auswärtige Verwendung, Überzeit, Stellvertretungen, ausserordentlìche Dienstleistungen usw. uni durchschnittlich 7 % herabsetzen.

Total dieser Jährliche Nebenbezüge Ersparnis und besonderen runa Vergütungen Verwaltungsrechnung des Bundes. . .. . Er. 2,843,000 Fr. 150,000 » >) Post und Telegraph 5,924,000 350,000 Allgemeine Bundesverwaltung Bundesbahnen Bund und Bundesbahnen

. . .

Pr.

»

8,267,000 9,868,000

Fr. 18,130,000

Fr.

»

500,000 600,000

Fr. 1,100,000

Die Kosten für Dienstkleider richten sich nach den Eohstoffpreisen und den Löhnen. Die in den letzten Jahren eingetretenen Preisrückgänge haben sich bei diesem Ausgabeposten bereits ausgewirkt; die Aufwendungen für Dienstkleider aller Bundesverwaltungen (einschliesslich der Bundesbahnen) betrugen im Jahre 1930 = 4,e Millionen Franken, 1931 = 4a Millionen Franken und 1932 = 3,7 Millionen Pranken.

Unter «Verschiedenes» der übrigen Personalkosten figurieren die Ausgaben für Wohlfahrtseinrichtungen, Prämien, Belohnungen, Besoldungsnachgenüsse, verwaltungsärztliche Untersuchungen und dergleichen. Es sind Bestrebungen im Gange, die Honorare für diese Untersuchungen herabzusetzen.

Auch bei den weitern Ausgaben dieser Gruppe hat eine vermehrte Sparsamkeit Platz zu greifen. Wie gross die daherigen Minderausgaben sein werden, lasst sich heute zahlenmässig noch nicht feststellen.

Im ganzen sind auf den übrigen Personalkosten Einsparungen von ungefähr 1% Millionen Franken zu erwarten.

244 - Schlussfolgerung: Durch die vorgesehenen Massnahmen lassen sich die Personalkosten wie folgt vermindern: BéniraiPTT SBB Total in Tausend Franken a. Verminderung des Personal1,000 bestandes - 1,000 1,000 -- -- b. Herabsetzung des Arbeits3,200 5,700 8,900 verdienstes 17,800 c. Herabsetzung der übrigen 1,500 Personalkosten 200 500 800 Im ganzen

4,400

6,200

9,700

20,300

Die gesamte Ersparnis macht demnach rund 20 Millionen Franken aus gegen 26 Millionen nach dem verworfenen Gesetz.

Die daraus sich ergebende Entlastung für die Zentralverwaltung, Post, Telegraph und Telephon wird ungefähr 10,6 Millionen Franken betragen. Der Best kommt den Bundesbahnen zugute.

VI. Übrige Ausgaben.

Die übrigen Ausgaben der Verwaltungsrechnung betreffen:

a. Gesetzgebende, vollziehende und richterliche Behörden . . . .

&. Kommissionen und Sachverständige c. Mobiliar. . . .

d, Versicherungen gegen Brandschaden, Unfall und Haftpflicht e. Drucksachen, Bureaumaterial, Bureaubedürfnisse /. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften g. Post-, Telegraphen- und Telephongebühren, Frachten . . .

h. Zuschüsse an landwirtschaftliche Regiebetriebe .

i. Bheinregulierung Basel-Strassburg fc. Verschiedenes Total

Rechnung 1931

Rechnung 1932

Voranschlag 1933

Fr.

Fr.

Fr.

2,003,900

2,049,000

2,063,000

222,200 486,600

241,000 470,000

280,000 369,700

446,300

448,600

1,118,000

2,729,100 179,500

2,690,400 169,000

2,668,600 171,300

1,304,000

1,360,000

1,507,000

1,700,300

1,739,400

1,838,300

4,096,300 2,516,000

4,786,600 3,536,000

4,400,000 4,098,000

15,684,200

17,490,000

18,513,900

245 Zu a. Die Taggelder des Nationalistes und der Kommissionen kosten den Bund gegenwärtig rund Fr, 620,000 im Jahr. Die Kürzung des Taggeldansatzes sowie die Anpassung der Gehälter der Mitglieder des Bundesrates und der eidgenössischen Gerichte soll eine jährliche Einsparung von ungefähr Fr. 150,000 ermöglichen.

Zu b. Durch eine entsprechende Herabsetzung der Taggelder und Entschädigungen für Kommissionen und Sachverständige werden sich ungefähr Fr. 30,000 Minderausgaben erzielen lassen.

Zu c. Der'Kredit für Mobiliar ist schon im Jahre 1983 um Fr. 100,000 geringer als im Vorjahre. Eine weitere Einsparung erscheint kaum möglich.

Zu d. Auch bei den Versicherungsprämien sind zurzeit wenigstens Einsparungen ausgeschlossen, da es sich um vertraglich gebundene Leistungen handelt, Zu e. Der im Jahre 1926 geschaffenen Zentrale für Drucksachen, Bureaumaterial und Bureaumaschinen ist es durch Standardisierung von Material und Maschinen, Vereinfachung im Drucksachendienst und andere wirtschaftliche Massnahmen gelungen, die Ausgaben fühlbar herabzusetzen, trotzdem die Bedürfnisse der Verwaltung in den letzten Jahren noch gewachsen sind.

In den letzten neun Jahren haben die Ausgaben für Druck- und Buchbinderarbeiten, Schreibmaterial und Bureaumaschinen betragen: 1925 (vor Bestehen der Zentrale) Fr. 2,857,403 1926 » 2,576,576 1927 » 2,445,886 1928 » 2,826,905 1929 » 2,497,717 1930 » 2,638,876 1931 » 2,701,865 1932 » 2,578,671 1983 Voranschlag » 2,578,000 Eine durchschnittliche Einsparung von wenigstens Fr. 150,000 sollte möglich sein, weil die Materialpreise merklich zurückgegangen sind. Wesentliche Einsparungen lassen sich auch erzielen, wenn es gelingt, den Drucksachenbedarf weitergehend einzuschränken und in grösserem Umfange auf die Drucklegung von Publikationen zu verzichten. Das Parlament wie auch sämtliche Verwaltungsabteilungen haben zu dieser Einschränkung ihr möglichstes beizutragen.

Zu f. Obwohl im Jahre 1932 die Ausgaben für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften gegenüber dem Vorjahre um rund Fr. 10,000 zurückgegangen sind, wird dieser Betrag noch um weitere Fr. 20,000 herabgesetzt werden können.

Zu g. Die Ausgaben für Post-, Telegraphen- und Telephongebühren und Frachten werden sich erst vermindern lassen, wenn ein gewisser T-axabbau Platz greift, Bundesblatt, 85. Jahrg. Bd. II.

21

246 Zu h. Von der Herabsetzung der Bundesgehälter wird auch das Personal der landwirtschaftlichen Anstalten betroffen. Die Zuschüsse der Bundeskasse an diese Anstalten werden sich daher entsprechend verringern. Die im Abschnitt V hiervor bereits berücksichtigte Ersparnis kann auf Fr. 100,000 geschätzt werden.

Zu i. Nach dem ursprünglichen Baubudget für die «Rheinregulierung BaselStrassburg» wird der Kostenanteil der Schweiz in den Jahren 1984 bis 1988 durchschnittlich 4 Millionen Pranken jährlich ausmachen. Im laufenden Voranschlag sind dafür 4,4 Millionen Franken enthalten. Für die nächsten Jahre ist demnach mit einer Minderausgabe von wenigstens Fr. 400,000 zu rechnen.

Die allgemeine Preissenkung wird vielleicht eine noch grössere Einsparung bringen. Nach 1937 werden die Ausgaben von Jahr zu Jahr stark zurückgehen und voraussichtlich von 1942 hinweg ganz wegfallen, Zu k. Der Sammelposten «Verschiedenes» umfasst alle Verwaltungsausgaben, die nicht in einer der Ausgabengruppen des Abschnittes VI «Übrige Ausgaben» figurieren. Die Einzelheiten sind aus der nachfolgenden Zusammenstellung ersichtlich:

Eidg, . Repräsentanten

und Kommis-

Rechnung 1931 Fr.

Rechnung 1932 IT.

230,000*)

138 000

573,000

535 000

61,900 240 800

61,500 250 700

474 000 375,000 53 000 258 000

96,500

125,100

119 000

65,900

55 000

103,600 119,700 90.000

680,900 808,000 104,800 136,800 90,000

698 000 244000 105,000 120,000 90,000

69,700 84,500 2,303,300 212,700 2,516,000

68,900 89,500 2,747,200 783,800 3,536,000

94,000 88,000 2,911,000 1,187,000

55,800 .

Handelsamtsblatt (einschl. Beiträge der Justizabteilung und des Amtes für geistiges Eigentum) Einfuhrbeschränkungen Flugsicherungsdienst Wasserkraftnutzung Starkstromkontrolle Anschaffung und Unterhalt von Maschinen und Instrumenten des Amtes für Mass und Gewicht und des Amtes für Wasserwirtschaft Verwaltungsärztlicher Dienst . . . .

Übrige Ausgaben Total

Fr.

176,000 Eidg. Technische Hochschule und MaFernheizkraftwerk 1 Landesmuseum . . . . . . . . . .

Gesundheitswesen Statistisches Amt: Entschädigung an Zivilstandsbeamte und Bearbeitung des - Zahlenmaterials Polizeiabteilung: Polizeiliche Trans-

Voranschlag 1933

632,200

*) Wovon 79,600 Franken Kosten der Abrüstungskonferenz.

4,098,000

247

Dieser Zusammenstellung ist zu entnehmen, dass annähernd die Hälfte der Einzelkredite bereits im Voranschlage für das laufende Jahr gegenüber den bisherigen Ausgaben wesentlich herabgesetzt worden ist. Wenn sich die Einsparungen im Gesamtkredit nicht ausgewirkt haben, so ist dies auf die Mehrbelastung durch, die Verwaltungs- und Sachausgaben des Fernheizkraftwerkes der Eidgenössischen Technischen Hochschule im Gesamtbetrage von Fr. 875,000 zurückzuführen. Diese Ausgaben werden aber durch die Mehreinnahmen mehr als ausgeglichen.

Wir fügen bei, dass die aus der Handhabung der Einfuhrbeschränkungen dem Bunde erwachsenden Ausgaben durch die Einfuhr- und Kanzleigebühren vollständig gedeckt werden. Zieht man vom Gesamtkredit dieser Eubrik die Kosten für das Fernheizkraftwerk der E. T. H. und für die Durchführung der Einfuhrvorschriften ab, so bleiben rund 8% Millionen Pranken. Der Bundesrat wird dafür sorgen, dass auf diesem Betrag durchschnittlich 10 %, d. h. rund Fr. 350,000, jährlich eingespart werden können.

Schlussfolgerung. Auf den «Übrigen Ausgaben» kann, verglichen mit den entsprechenden Krediten des Jahres 1988, mit einer Einsparung von rund einer Million Franken gerechnet werden, VII. Gesamtergebnis der Minderausgaben.

Nach den vorstehenden Betrachtungen lassen sich auf den sechs Ausgabenposten der Verwaltungsrechnung, die im laufenden Jahre zusammen annähernd die halbe Milliarde erreichen werden, durchschnittlich die folgenden jährlichen Einsparungen verwirklichen.

Millionen Franken I. Verzinsung und Tilgung 4,0 II. Eundessubventionen: a. Politisches Departement 0,05 b. Departement des Innern 2,4 c. Justiz- und Polizeidepartement 0,35 à. Militärdepartement 0,34 e. Finanz- und Zolldepartement 4,0 /. Volkswirtschaftsdepartement .

12,!

g. Post- und Eisenbahndepartement 1,0 III. Landesverteidigung (ohne die Einsparungen auf 'a den Subventionen und den Personalkosten). . . .

2,3 IV. Liegenschaften 2,5 V. Personalausgaben (ohne Bundesbahnen): a. Verminderung des Personalbestandes 1,0 b. Besoldungen, Gehälter und Löhne 8,9 e. Übrige Personalkosten 0,7 ^'6

VI. Übrige Ausgaben

1,0 Total der Einsparungen

40,g

248

In der Zusammenstellung sind die Minderausgaben auf den Personalkosten der Bundesbahnverwaltung in der Höhe von rund 10 Millionen Franken nicht inbegriffen.

Die Betrachtung der einzelnen Ausgabengruppen zeigt, dass es gewaltiger Anstrengungen und durchgreifender Massnahmen bedarf, um von einem Jahr zum andern die Ausgaben um über 40 Millionen Franken zu beschneiden.

Das ist um so verständlicher, als es der Bundesrat schon in den letzten Jahren nicht an Anstrengungen hat fehlen lassen, die Ausgaben möglichst weitgehend zu vermindern. Mit Genugtuung ist denn auch festzustellen, dass es im Vergleich mit der Bechnung der Jahre 1981 und 1982 gelungen ist, die Kredite des Jahres 1938, von den Aufwendungen für die Krisenbekämpfung und den durch die Gesetzgebung neu eingeführten oder erhöhten Ausgaben abgesehen, fühlbar herabzusetzen.

Seit sich die Öffentlichkeit mit dem Finanzprogramm beschäftigt, ist wiederholt das Begehren laut geworden, dass der durch die Krise verursachte Einnahmenausfall durch Einsparungen wettgemacht werden sollte. Das vom Bundesrate ausgearbeitete Programm sieht Einsparungen und Minderausgaben von rund 41 Millionen Franken vor. - Das ist so ziemlich der gleiche Betrag, um welchen die Einnahmen seit 1930 zurückgegangen sind. Wir sind im übrigen davon überzeugt, dass jeder, der die Verwaltungsausgaben prüft und unser Sparprogramm würdigt, zum Schlüsse gelangt, dass die von uns vorgeschlagenen Sparmassnahmen und Minderausgaben das äusserst Mögliche darstellen, Zur Durchführung dieses Sparprogramms bedarf es einer allgemeinen Anstrengung und eines beharrlichen Sparwillens. In gewissen Kreisen verlangt man eine Verminderung von 20 % auf der Gesamtheit der 1982 rund 440 Millionen Franken betragenden Ausgaben, d, h. eine Gesamtverminderung um 90 Millionen Franken. Nichts wäre uns mehr erwünscht als die Verwirklichung dieses Programms, damit sich die vom Steuerpflichtigen verlangten Opfer mildern liessen. Man braucht aber nur ganz summarisch die Übersicht der Ausgaben zu würdigen, um festzustellen, dass mehrere grosse Ausgabenposten nicht gekürzt werden können. So lässt sich der mehr als 100 Millionen Franken erfordernde Schuldendienst (Verzinsung und Tilgung) einzig entweder durch Konversionen oder dann durch eine nach unserer Ansicht unzulässige Verschiebung der öffentlichen
Schuldentilgung entlasten.

Die 66 Millionen Franken Personalkosten können nicht um 20 % vermindert werden, da das Volk ein Gesetz verworfen hat, das eine Einschränkung von nur 7y 2 % vorsah.

Wollte man endlich das Militärbudget, das wir bereits von 99 auf 93 Millionen Franken zurückgeführt haben, um 20% beschneiden und für die Ergänzung der Beserven und die Modernisierung unserer Bewaffnung nichts vorkehren, so würde dies die Schlagkraft unserer Armee schwer beeinträchtigen.

Diese drei Ausgabenposten, die zusammen mehr als die Hälfte des Voranschlages ausmachen, können also nur in beschränktem Umfange vermindert werden; der erste nur durch Einsparungen im Wege von Konversionen, der

249 zweite gegenwärtig um höchstens 7 % und beim dritten Posten bedarf es äusserster Sparsamkeit und Geschicklichkeit in der Reorganisation der Armee, damit die Einsparungen das zur Tilgung des ausserordentlichen Kredites notwendige Jahresbetreffnis zur Verbesserung unserer Bewaffnung wettmachen.

Um die Ausgaben um mehr als 40 Millionen Franken zu vermindern, müssen auch alle übrigen Posten des Voranschlages näher geprüft werden, .damit die in unserm Programm vorgesehenen Einsparungen tatsächlich verwirklicht werden können. Eegierung und Parlament wie auch alle Verwaltungen müssen gewaltige Anstrengungen machen. Namentlich ist um jeden Preis der Widerstand gegen die Herabsetzung der Bundesbeiträge zu überwinden. Es ist vernünftiger und gewiss auch nützlicher, sich auf ein durchführbares Programm zu beschränken, als Vorschläge zu machen, die von allen, die sich im Finanzhaushalt des Bundes auskennen, als undurchführbar bezeichnet werden müssen.

Der Verzicht auf die Politik der Freigebigkeit, die in der Zeit der Blüte betrieben wurde, erfordert zunächst die Beschränkung sämtlicher Ausgaben, die irgendwie vermindert werden können. Die Verhältnisse zwingen uns ferner, jede neue Ausgabe zu vermeiden. Zulässig sind nur solche, die uns von der harten Notwendigkeit diktiert werden.

In gewissen Kreisen verlangt man dringend eine Hilfeleistung zugunsten der bedrängten Landwirte, namentlich der Kleinbauern. Immer häufiger wird darauf hingewiesen, dass es für viele Landwirte unmöglich sei, beim gegenwärtigen Zinssatz ihre Schulden weiter zu verzinsen. Obwohl der in der Schweiz geltende Hypothekarzinsfuss geringer ist als in den meisten übrigen Ländern, wird ein Zinsabbau wenigstens für die am meisten bedrängten Bauern verlangt.

Der Bundesrat hat durch die zuständigen Departemente die nötigen Erhebungen machen lassen und wird demnächst dazu Stellung nehmen.

Bei aller Anerkennung der nationalen Tragweite des Landwirtschaftsproblems und der Bedeutung des Hypothekarzinsfusses für die Bauernschaft müssen wir dennoch feststellen, dass in dieser Eichtung von einer neuen Hilfeleistung auf Kosten des Bundes keine Eede sein kann, bevor nicht das Finanzprogramm angenommen und das Budgetgleichgewicht gefestigt ist.

C. Yermehrung der Einnahmen.

I. Allgemeines.

Für die Einschränkung der Ausgaben werden die höchsten Anstrengungen gemacht. Die voraussichtliche Ersparnis wird jedoch 40 Millionen Franken kaum übersteigen. Will man sich nicht in phantastischen Plänen verlieren, so darf man nicht mit Ausgabenkürzungen rechnen, die unmöglich zu verwirklichen sind und die nur geeignet wären, das ganze Sparprogramm zu kom-

250

promittieren. Man muss im Bahmen eines gründlich durchdachten Programms bleiben, dafür aber alle Einsparungen, die es vorsieht, gewissenhaft durchführen.

Eine auf solider Grundlage aufgebaute Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts wird daher unvermeidlich die Erschliessung beträchtlicher neuer Einnahmen von etwa 90 bis 100 Millionen Franken vorsehen müssen.

Es wäre ausserordentlich schwierig, diesen ganzen Betrag durch das Mittel neuer Steuern aufzubringen. Deshalb beantragt der Bundesrat, die laufenden Bedürfnisse vorübergehend durch die Einnahmen auf dem Tabak und dem Alkohol, die zwar grundsätzlich der Sozialversicherung zufliessen sollten, zu verwenden. Die Tabakbelastung bringt gegenwärtig bereits 26 Millionen jährlich ein, und die Einnahme aus der Alkoholbelastung wird vorläufig auf 8 Millionen berechnet. Das Freiwerden dieser 84 Millionen Franken bewirkt, dass für die neuen Einnahmen nur noch 60 Minionen Franken notwendig sind. Auf diese Weise--wird das Problem der Wiederherstellung vereinfacht; erforderlich sind 40 Millionen Franken Einsparungen und 60 Millionen Franken neue Steuern.

Die unvermeidlichen neuen Einnahmen sollen gleichzeitig durch Massnahmen auf dem Gebiete der direkten und der indirekten Steuern aufgebracht werden oder, genauer gesagt, auf dem Gebiete der Besitzessteuern und der Verbrauchssteuern, Eine richtige Steuerpolitik hat beide Besteuerungsformen miteinander zu verbinden. Nur durch diese Verbindung lässt sich eine gerechte Verteilung der Lasten erreichen.

Zum Unterschied von zahlreichen andern Ländern, welche von jeher die Verbrauchssteuern, besonders die Luxussteuern, stärker herangezogen haben, waren es in der Schweiz zu allen Zeiten die direkten Steuern auf dem Vermögen und dem Einkommen, Inbegriffen die Erbschaftssteuern, die den Hauptanteil am gesamten Steueraufkommen aufbrachten. Im Jahre 1913 war die SteuerVerteilung (Bund, Kantone, Gemeinden zusammengenommen) so, dass die Besitzes- und Einkommenssteuern 68 % und die Verbrauchssteuern nur 87 % des gesamten Steueraufkommens ausmachten. Im Jahre 1932 war das Verhältnis 60: 40. In der Zwischenzeit hatte es sich wegen der Kriegsgewinnsteuer sogar vorübergehend etwas verschoben. Die Verbrauchssteuern machen also zurzeit nur etwas mehr als einen Drittel der gesamten Steuereinnahmen der Schweiz aus.
Es erscheint gerechtfertigt, zur Deckung des durch die Krise stark vermehrten Finanzbedarfs in erster Linie die Luxusbesteuerung auszubauen.

Die lebenswichtigen Güter dürfen nicht betroffen werden. Der Tabak und die Getränke, die bis jetzt nur schwach besteuert waren, bilden bei uns den Hauptbestandteil des Luxuskonsums.

Im Ausland sind Tabak und Alkohol sehr stark belastet. Wie die beigefügte Übersicht Nr. 10 zeigt, sind in den andern Ländern die Einnahmen aus der

251

Besteuerung von Tabak und Getränken verhältnismässig viel höher. Dabei gibt die vergleichende Tabelle erst noch ein unvollständiges Bild. In den meisten ·der aufgeführten fremden Länder kommen zu den eigentlichen Verbrauchssteuern des Zentralstaates noch erhebliche Bezirks- und Genieindeabgaben, ·deren Höhe und Ertrag schwer festzustellen sind. Tabak und Getränke werden überdies noch vielfach von der allgemeinen Umsatzsteuer getroffen. England z. B. hat sich in den Nachkriegsjähr en aus der Getränkebesteuerung durchschnittlich die gewaltige Einnahme von jährlich 3.4 Milliarden Franken beschafft. Alle die Länder mit ausgedehntem eigenein Weinbau, wie Prankreich, .Italien usw., besteuern den Weinkonsum.

Der Bundesrat hat sich immerhin auch jetzt wieder gefragt, ob die Besteuerung des Luxusverbrauches nicht dadurch etwas umfassender gestaltet werden IiÖnnte, dass die Verbrauchsabgabe auf gewisse andere Artikel, z. B. auf Konditoreiartikel, Bijouteriewaren, Luxustoilettenartikel, Parfürnerieartikel usw.

ausgedehnt würde. Die Struktur unseres Handels und die sozialen Bedingungen unserer Wirtschaft sind jedoch derart, dass die Erhebung einer .Steuer, die auf gewisse nicht lebensnotwendige Güter ausgedehnt wird, auf bedeutende praktische Schwierigkeiten stossen müsste. In der Tat ist unser Handel nicht spezialisiert. Beispielsweise werden die Parfümerieartikel nicht nur vom Coiffeur, sondern auch in den Warenhäusern und Bazaren, in den kleinen Städten und auf dem Lande in allen kleinen Läden und Spezereihandlungen verkauft.

In bezug auf die Konditoreiartikel wäre es sehr schwierig, den Verkauf von Backwerk, Zuckerwaren, Eis usw. beim Konditor zu belasten, wenn man die im Hotel hergestellten Konditoreiartikel frei lässt. Die Besteuerung der Bijouteriewaren und der feinern Uhren würde bei uns grossen wirtschaftlichen Schwierigkeiten begegnen. Diese Artikel sind ausgesprochen schweizerische Erzeugnisse, und unser Land hat kein Interesse daran, dass sie als Luxuswaren erklärt ·werden. Nebenbei sei bemerkt, dass das vom Mittelstand vor der Öffentlichkeit und beim Bundesrate anhängig gemachte Problem der Warenhäuser und Filialgeschäfte zurzeit vom Volkswirtschaftsdepartement geprüft wird. Sobald das Ergebnis vorliegt, werden wir die vom fiskalischen Standpunkte aus gebotenen Schlussfolgerungen ziehen.
Das Finanz- und Zolldepartement hat auch die Einführung der allgemeinen Umsatzsteuer geprüft. Eine ganze Reihe europäischer Länder, die während des Krieges oder in der Nachkriegszeit in finanzielle Bedrängnis geraten sind, haben zu dieser schweren Massnahme Zuflucht genommen. In einzelnen Staaten ist die Umsatzsteuer sogar zum Eckstein des Steuersystems geworden und hat mehr eingebracht als die direkten Steuern auf Vermögen und Einkommen.

Erst kürzlich hat auch Holland die Einführung der allgemeinen Umsatzsteuer in Aussicht genommen. Wie schon früher, als diese Frage geprüft worden ist, hegt der Bundesrat auch heute noch die allergrössten Bedenken gegen die Einführung einer allgemeinen Umsatzsteuer, Erfahrungsgemäss hat diese Steuer die Lebenshaltung überall stark verteuert. In der Schweiz ist das Leben sonst schon teuer. Unsere Exportindustrie und die Hôtellerie leiden darunter.

252 Daher muss alles vermieden -werden, was zu einer -weitem Verteuerung führen könnte. Der Bundesrat betrachtet daher die Einführung der allgemeinen Umsatzsteuer als die letzte Hilfsquelle, zu der man nur im äussersten NotfälleZuflucht nimmt.

Wir haben bereits erklärt, dass bei dem heute bestehenden Verhältniszwischen den Besitzsteuern einerseits und den Verbrauchssteuern anderseitsfür die Deckung des vermehrten Finanzbedarfs in erster Linie an die Entwicklung der Luxussteuer gedacht werden muss. Es kann aber keine Bede davon sein, diesen Finanzbedarf einzig durch dieses Mittel zu decken. Weil der durch die Verbrauchssteuer aufzubringende Mehrertrag nicht genügt,, müssen im Interesse eines richtigen Lastenausgleiches auch dem Besitz WeitereLasten zugemutet werden. Unser. Finanzprogramm sieht deshalb die vorübergehende Einführung einer eidgenössischen Krisenabgabe und die Erhöhung: der Couponsteuer vor. Der Bundesrat bedauert dabei namentlich, einen neuenEingriff in das den Kantonen vorbehaltene Gebiet der direkten Steuern machen zu müssen. Es ist ihm zur Genüge bekannt, dass die finanzielle Lage der Kantoneund Gemeinden derart ist, dass sie selbst auf diese Steuerquellen angewiesen sind und die noch vorhandenen Steuerreserven für sich sollten in Anspruch, nehmen können. Er weiss auch, dass diese Beserven in vielen Kantonen und Gemeinden nicht mehr gross sind und dass man vielerorts in der Belastung desVermögenseinkommens bereits an der äussersten Grenze angelangt ist (vgL Übersicht Nr, 6). Wenn der Bund trotzdem die Erhebung einer vorübergehenden ausserordentlichen Bundesabgabe in Aussicht nimmt, so geschieht es lediglich, weil die Not ihn dazu zwingt. Eine gewisse Rechtfertigung für diese Notmassnahme glaubt er auch darin zu erblicken, dass sein vermehrter Finanzbedarf zum guten Teil durch die grossen Aufwendungen für Arbeitslosenunterstützungen und andere Hilfsaktionen bedingt ist, die in erheblichem.

Umfange den Kantonen und Gemeinden zugute kommen, d, h. ihnen Lasten abnehmen, die sie sonst allein zu tragen hätten.

II. Eidgenössische Krisenabgabe.

Zunächst ist daran zu erinnern, dass ein Volksbegehren zur Einführung, einer eidgenössischen Krisensteuer vorliegt. Dieses Volksbegehren, das von 237,388 Schweizerbürgern unterzeichnet worden ist, wurde der Bundeskanzlei vom schweizerischen Gewerkschaftsbund in Bern am 8. April 1983 eingereicht.

Die eidgenössischen Bäte haben durch Beschluss vom 14./21. Juni 1983 das Zustandekommen des Volksbegehrens festgestellt und dem Bundesrat zum Bericht überwiesen. Er hat sich damit materiell noch nicht näher befasst, hofft aber, dass die zur Vertretung der Jnitianten ermächtigten Aktionskomitees der Arbeiterschaft sowie der nationalen Aktionsgemeinschaft für wirtschaftliche Verteidigung das Begehren zurückziehen werden, sobald sie vom vorliegenden Finanzprogramm Kenntnis haben. Die vom Bundesrate vorgeschlagene Lösung ist der Initiative in jeder Hinsicht vorzuziehen.

253 Die von der sozialdemokratischen Partei vorgeschlagene Krisensteuer wäre, wie die neue ausserordentliche Kriegssteuer, die mit dem Jahre 1982 zu Ende gegangen ist, eine Steuer auf dem Vermögen. Die Steuer auf dem Erwerb hat lediglich ergänzenden Charakter. Bei den heutigen Verhältnissen, wo alle Vermögen fast ausnahmslos bedeutende Verluste erlitten haben und erhebliche Vermögenswerte ohne jeglichen Ertrag sind, erschiene es unvernünftig und wirtschaftlich unklug, das Vermögen gleich stark wie vor der Krise zu belasten. Man denke z. B. an stillstehende Fabriken, an die Landwirtschaft, den Zinsabbau, usw. Den Verhältnissen ist es im Gegenteil angemessen, in der Hauptsache nicht das Vermögen in seiner Substanz zu besteuern, sondern bloss den Ertrag, den es abwirft.

Die im Volksbegehren vorgeschlagene Krisensteuer, die im wesentlichen die Kriegssteuer kopiert, ist also keine angemessene Lösung.

Bei der Krisensteuerinitiative beginnt zudem die Erwerbssteuerpfhcht für Ledige erst bei einem Erwerbseinkommen von mehr als Fr. 7000, für Verheiratete bei mehr als Fr. 8000. Dazu kommt ein Abzug von Fr. 400 für jedes Kind. Ausserdem ist noch, eine Herabsetzung des Steuerbetrages für Verheiratete vorgesehen. Diese Abzüge vermindern die Zahl der Erwerbssteuerpflichtigen auf 50,000, während sie bei der Kriegssteuer 270,000 betrug.

Der Vorentwurf für eine Krisenabgabe sah lediglich eine Belastung des Einkommens vor, wobei allerdings das Einkommen aus Vermögen doppelt so stark erfasst werden sollte als das Einkommen aus Arbeit. Dies hätte in der Steuererklärung des Steuerpflichtigen eine genaue Ausscheidung des Vermögens- und des Arbeitseinkommens erfordert. Eine solche Ausscheidung wäre sicher sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörden sehr schwierig gewesen. Man zog auch in Betracht, dass es weder gerecht noch billig erscheine, dass das Vermögen, das zwar augenbhcklichnichts abwirft, aber immerhin einen realisierbaren Wert, d. h. eine gewisse Steuerkraft, darstellt, gänzlich steuerfrei bleibe. Die eingehende Prüfung des Problems führte uns zum Entschlüsse, auf den Unterschied in der Belastung des Arbeitsertrages und des Vermögensertrages zu verzichten. Das Projekt wurde deshalb durch eine bescheidene Zusatzsteuer auf dem Vermögen ergänzt. Dieses System ist übrigens in verschiedenen
Schweizerkantonen, d. h. in allen, welche die allgemeine Einkommenssteuer eingeführt haben, bekannt.

Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren, die wir in der Sache befragten, hat mit überwiegender Mehrheit diesem System den Vorzug gegeben.

Unser Projekt für die eidgenössische Krisenabgabe enthält folgende Grundsätze: .

1. Natürliche Personen.

o. Gegenstand der Steuer.

Die eidgenössische Krisenabgabe sieht von den Personen eine Abgabe auf dem Gesamteinkommen und eine Zusatzabgabe auf dem reinen Vermögen vor.

254 Der Begriff des abgabepflichtigen Vermögens ist der nämliche wie bei der ausserordentlichen Kriegssteuer. Dagegen umfasst das abgabepflichtige Gesamteinkommen sowohl den Ertrag aus Vermögen als aus Arbeit. Die Abgabe auf dem Einkommen wird zur Hauptsteuer, während diejenige auf dem Vermögen nur mehr ergänzenden Charakter hat und dazu bestimmt ist, das Einkommen aus Vermögen stärker zu erfassen.

6. Abzüge.

Die Abgabe auf dem Einkommen beginnt bei Fr. 4000, wie das für den.

Erwerb bei der Kriegssteuer der Fall war. Bei Annahme einer Verzinsung von 4 % entspricht diese Grenze einem Vermögen von Fr. 100,000.

Die Festsetzung des Beginnes der Steuerpflicht für die Ergänzungsabgabe auf dem Vermögen auf Fr. 50,000 trägt dem Gedanken weitgehend Eechnung, dass diese Ergänzungsabgabe kleinere Vermögen schonen soll.

Klein- und in weitem Masse auch Mittelbauern und im allgemeinen die Steuerpflichtigen des Mittelstandes werden von ihr aber nicht betroffen.

Die kantonalen Finanz dir ektoren haben sich mit den angegebenen Grenzen für den Beginn der Steuerpflicht ausdrücklich einverstanden erklärt.

c. Steuersätze.

Die für das Gesamteinkommen vorgesehenen Steuersätze entsprechen ungefähr denjenigen für den Erwerb bei der Kriegssteuer. Die obere Grenze von 10 % für zwei Jahre entspricht der aufs Jahr berechneten von 5 % bei der Kriegssteuer.

Für die Ergänzungsabgabe auf dem .Vermögen beträgt der Minimalsatz 0.25 °/00, d. h. 0.125 °/oo jährlich. Er steigt bis zu 5 °/OOJ d. h. 2.5 °/00 jährlich.

Selbst wenn man die vorgesehene Couponsteuererhöhung in Betracht zieht, so ist die Vermögensbelastung durch die Krisenabgabe nicht grösser als diejenige durch die Kriegssteuer. Bei kombinierten Einkommen, d. h. beim gleichzeitigen Vorhandensein von Arbeits- und Vermögensertrag, ergibt sich allerdings eine etwas stärkere Belastung durch die neue Krisenabgabe, -weil die Progression stärker ist als bei der Kriegssteuer, bei welcher Erwerb und Vermögen getrennt besteuert wurden. Diese stärkere Belastung ist indessen durchaus gerechtfertigt, denn sie entspricht der Leistungsfähigkeit solcher kombinierter Einkommen.

Die dem Einkommen zugemutete Steuerlast ist beträchtlich. Trotz der dringenden Budgetbedürfnisse muss der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Tatsache Eechnung getragen werden, dass die Vermögensbelastung durch die Kriegssteuer vor der Krise schon schwer war.

2, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften.

Eine Frage, die sich schon bei den Vorarbeiten für die Kriegssteuer gestellt hatte, ist auch jetzt wieder zu lösen, diejenige nämlich nach der Behandlung der Kollektiv- und Kommanditgesellschaften. Die Erfahrungen, die bei

255 der Kriegssteuer mit der kumulativen Besteuerung dieser Gesellschaften und ihrer Teilhaber gemacht worden sind, waren derart, dass es nicht angezeigt erscheint, dieses System auch bei der Krisenabgabe anzuwenden. Es ist vielmehr in Aussicht genommen, Teilhaber und Kommanditäre von Kollektivund Kommanditgesellschaften ihre Anteile am Einkommen und Vermögen dieser Gesellschaften persönlich versteuern zu lassen und auf die Besteuerung der Gesellschaft vollständig zu verzichten. Diese Eegelung entspricht derjenigen, die eine ganze Reihe von Kantonen für ihre kantonalen Steuern getroffen haben.

3. Aktiengesellschaften.

Bei den Aktiengesellschaften wurde die Kriegssteuer ausschliesshch auf dem Aktienkapital und den Eeserven erhoben und zu einem Satze, der sich aus dem Verhältnis des Beingewinns zu Kapital und Eeserven ergab. Trotzdem die Steuersätze stark progressiv ausgestaltet waren, wirkte sich diese Progression im Verhältnis zum Reingewinn nicht aus. In der Tat weist, am Beingewinn gemessen, die Belastung der Aktiengesellschaften mit wachsendem Ertrag nur eine schwache Steigerung auf. Das bei der Kriegssteuer zur Anwendung gelangte System hat nicht nachgeahmt werden können und wird denn auch von keinem Kanton angewendet.

Es ist angezeigt, bei den Aktiengesellschaften das Prinzip der Beingewinnsteuer mit ergänzender Kapitalsteuer zu wählen. Hauptabgabe ist die nach der Ertragsintensität progressiv ausgestaltete Abgabe auf dem Beingewinn, deren Sätze sich zwischen l und 10 Prozent bewegen (vgl. Übersicht Nr. 9). Bei gut rentierenden Unternehmungen ergibt sich mit den genannten Sätzen eine fiskalische Belastung, die, aufs Jahr berechnet, etwas höher ist als diejenige durch die Kriegssteuer. Zur Abgabe auf dem Beingewinn tritt für die zweijährige Periode eine Ergänzungsabgabe von einem Promille auf dem einbezahlten Kapital und den Beserven und eine solche von ein viertel Promille auf dem nicht einbezahlten Aktienkapital.

Zur Schonung der ganz schwach rentierenden Aktiengesellschaften wird auf die Erhebung der Abgabe auf dem Beingewinn verzichtet, wenn dieser nicht wenigstens ein Prozent des einbezahlten Aktienkapitals und der Reserven beträgt. Diese Gesellschaften haben unter allen Umständen die Kapitalsteuer zu entrichten, die pro Jahr % %,, des einbezahlten Kapitals und der Beserven und %
°/00 des nicht einbezahlten Kapitals ausmacht.

4. Genossenschaften.

Um die Krisenabgabe der Genossenschaften derjenigen der Aktiengesellschaften anzupassen, ist die Abgabe auf dem Vermögen für die zweijährige Periode auf ein Promille festgesetzt worden. Dadurch tritt im Vergleich zur Kriegssteuer eine gewisse Entlastung dieser Gruppe von Steuerpflichtigen ein.

Pur die Rückvergütungen beträgt der Abgabesatz 21/* °/o; für den übrigen Reingewinn il/it %·

256 Kleinern Genossenschaften, wozu namentlich viele landwirtschaftliche gehören, soll eine Vergünstigung dadurch eingeräumt werden, dass sie von der Abgabe auf dem Vermögen befreit werden, wenn dieses Fr. 10,000 nicht erreicht.

5. Übrige juristische Personen.

Da die übrigen juristischen Personen abgaberechtlich gleich wie natürliche Personen behandelt werden, unterliegen sie nicht nur der Abgabe auf dem Vermögen, sondern auch derjenigen auf dem Einkommen. Vermögen unter Fr. 50,000 sind abgabefrei.

6. Tantiemen.

Die durch mehrere Postulate der eidgenössischen Kate geforderte Sonderbesteuerung der Tantiemen sollte ursprünglich im Wege der Stempelgesetzgebung verwirklicht werden. Da man es dort mit einer Objektsteuer zu tun hat, wäre als Steuerpflichtiger die Gesellschaft, die die Tantiemen ausschüttet, in Frage gekommen. Die Anwendung einer Progression wäre dadurch erheblich erschwert worden und hätte nur auf dem Wege eines Bückerstattungsverf ahrens Platz greifen können. Deshalb wurde besonders von den kantonalen Finanzdirektoren die Auffassung vertreten, dass die Sonderbesteuerung der Tantiemen im Krisenabgabeprojekt geregelt werden sollte. Bei der Beurteilung der für die Sondersteuer vorgesehenen Sätze ist nicht ausser acht zu lassen, dass es sich um eine Ergänzungssteuer handelt und dass die Tantiemen bereits als Einkommen der Krisenabgabe unterliegen.

Die Abgabesätze werden nicht nach dem Grundsatz der Vollprogression gestaltet, sondern nach demjenigen der Progression auf dem die Klassengrenze übersteigenden Betrag. Dadurch wird die sprunghafte Steigerung der Abgabe bei Übergang von einer Klasse in die andere vermieden. Mit dem vorgesehenen System ergibt sich bei Fr. 50,000 eine Belastung von 20 %. Zur Begründung dieses Satzes ist daran zu erinnern, dass die Tantiemen bereits die Krisenabgabe auf dem Erwerb sowie die kantonalen und kommunalen Abgaben zahlen und dass die Gesellschaft, die sie ausrichtet, ihren Gesamtgewinn zu versteuern hat.

Der Begriff der Tantiemen soll in Anlehnung an die Definition umschrieben werden, die der Kriegssteuerbeschluss enthält, und unter Berücksichtigung der über die Kriegssteuer auf den Tantiemen ergangenen Entscheide der obersten Rekursinstanzen. Immerhin ist Rücksicht zu nehmen auf die Fälle von Verwaltungsratsmitgliedern, die ihre ganze Zeit dem
Unternehmen widmen, ohne dafür eine andere Entschädigung als Tantiemen zu erhalten.

7. Ertraglose Unternehmen.

Um der Tatsache Bechnung zu tragen, dass heute erhebliche Vermögenswerte ohne jeglichen Ertrag sind, sollen ertraglose Grundstücke, Gebäude und bewegliche Einrichtungen, die einem geschäftlichen Unternehmen gehören und ihm dienen, bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens ausser

257 Betracht fallen. Es handelt sich besonders um Betriebe, die von Arbeitsmangel betroffen sind. Dieser Grundsatz gilt für alle Kategorien der Abgabepflichtigen. Für die landwirtschaftlichen Grundstücke gilt der Ertragswert als Steuerwert.

S. Kantonaler Anteil.

Bei der Kriegssteuer hatten die Kantone einen Anteil von 20 %. Die kantonalen Finanzdirektoren verlangen heute einen grössern Anteil, hauptsächlich mit der Begründung, dass sie in dieser schwierigen Zeit durch den neuen Eingriff des Bundes in das Gebiet der direkten Steuern in der Inanspruchnahme ihrer Steuerquellen gehemmt werden. Es wurde eine Beteiligungsquote von 40 % genannt. Dazu sollen noch die Kosten der Durchführung der Steuer vergütet werden. Diese Forderung scheint dem Bundesrate zu weitgehend.

Die Finanzbedürfnisse des Bundes sind beträchtlich; er übernimmt aber in weitgehendem Masse Leistungen, die eigentlich den Kantonen auffallen würden.

Wir erinnern nur an die Arbeitslosenunterstützung, die den Bund im Jahre 1933 mit annähernd 40 Millionen Franken belasten dürfte. Wir sind bestrebt, der Lage der Kantone Bechnung zu tragen, namentlich auch mit Eücksicht darauf, dass der Ertrag der Krisenabgabe wesentlich geringer sein wird als derjenige der Kriegssteuer. Die Überlassung eines Drittels des Ertrages an die Kantone, worin die Kostenvergütung inbegriffen ist, erscheint angemessen.

9. Veranlagung und Bezug.

Die Krisenabgabe wird durch die Kantone veranlagt und bezogen. Die Erhebung geschient in zweijährigen Perioden. Die Einräumung hinlänglicher Vergünstigungen wird bewirken, dass der Abgabepflichtige die Abgabe für die ganze zweijährige Periode auf einmal bezahlt.

10. Ertrag.

Der Ertrag der eidgenössischen Krisenabgabe kann auf rund 30 Millionen im Jahr geschätzt werden. Nach Abzug des den Kantonen zufallenden Drittels verbleiben dem Bund rund 20 Millionen Franken. Die Einnahme wird somit wesentlich geringer sein als der Ertrag der Kriegssteuer. Infolge der Krise sind Vermögen und Erwerb zurückgegangen.

Die Übersichten Nrn. 5 und 6 geben Auskunft über die Belastung durch die kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Steuern, inbegriffen die ausserordentliche Krisenabgabe und die Stempelabgabe auf Coupons. Daraus ist deutlich ersichtlich, dass die Gesamtlast der Steuern sehr gross ist und dass es außerordentlich schwierig wäre, darüber hinauszugehen.

Die Steuerverteilung im Ausland und in der Schweiz 1932/1933.

Übersicht Nr. 4.

Einnahmen in 1000 Schweizerfranken Quelle

Und ')

Bellen Dänemark Deutsches Reich . . . .

Finnland Frankreich Grossbritannien Italien Niederlande Norwegen Österreich Polen Schweden Spanien Tschechoslowakei . . . .

U. S. A Schweiz2) 3 )

Einkommen-, Verbrauchs- und Vermögenund AufwandB = Budget Vermögensver- steuern, MonoR = Rechnung kehrsteuern pole, Zölle A B B 1933 B 1933/34 E 1931/32 B 1932/33 B 1933 E 1931/32 B 1933/34 E 1931/32 B 1933/34 B 1932 B 1933/34 B 1933 B 1933/34 B 1933/34 R 1930 B 1933 E 1931/32 B 1932 E 1932

590,393 115,126 4,240,195 3,024,570 76.591 4,456,800 3,635,757 9,008,588 1,626,480 507,950 71,018 280,962 417,600 192,423 983,767 377,989 5,825,031 559,224 315,224

649,483 243,118 5,263,656 6.156,568 187.861 5,330,689 5,153,106 5,658,217 2,584,975 505,689 199,339 638,367 561,577 389,896 736,648 1,555,048 2,196,810 379,238 373,738

Total

Belastung pro Kopf in Sch weizerf ranken

A+B

A

B

Total

A

1,239,876 358,244 9,503,851 9,181,138 264,452 9,787,489 8,788,863 14,666,805 4,211,455 1,013,639 270,357 919,329 979,177 582,319 1,720,415 1,533,037 8,021,841 938,462 688,962

73 32 65 46 21 106 87 195 39 63 25 42 13 31 43 26 47 138 77

80 68 80 94 51 127 123 123 62 63 71 95 17 64 82 78 18 93 92

153 100 145 140 72 233 210 318 101 126 96 137 30 95 75 104 65 231 169

48 82 45 33 29 46 41 61 39 50 26 31 43 33 57 25 73 60 46

') Ausland ohne Provinzial- un d Gemeindesteu ern. a) Die Za Zahlen umfassen Sund, Kantone und Gemmeinden

2 8

3

Steuerverteilung in % ]

B

52 68 55 67 71 54 59 39 61 50 74 69 57 67 43 75 27 40 54

)0hne e Gerne nden

259

Steuerbelastung 1932 durch 1) Kantone, Gemeinden und 2) die eidg, Krisenabgabe.

Übersicht Nr. 5.

Arbeitseinkommen eines verheirateten selbständig Erwerbenden ohne Kinder.

Bruttobetrag des Arbeitseinkommens.

Gemeinde

Fr. 5000.-- Fr.

Zürich

Bern

1) 2)

1) 2)

Luzern 1) 2)

Freiburgl) 2)

Basel

1) 2)

Herisau 1) 2) St. Gai- 1) leu 2)

Chur

1) 2)

204 15 219

%

Fr, 8000.-- Fr. 15,000.-- Fr. 25,000.-- Fr. 50,000.--

FI.

%

Fr.

1,203 120



454 36

5,7 0,5

4,4

490

6,2 1,323

4,!

%

Fr.

8,,,

2,656 325 8,8 2,981

10,8

0.8

1,3

3,000 325 3,325

346 15

681 36

8,5 0,5

1,665 120

11,1

0,3

361

1.»

717

9,0 1,785

11,9

195 15

3* 0,3

432 36

5,4 0,5

210

4,2

468

S* 1,245

212 15

4,3

0,3

520 36

6,5 0,5

1,800 120

12-0 3,000

227

4,6

556

7,o 1,920

12« 3,325

132 15

2..

0,3

320 36

0,5

985 120

6,0 2,445 0,8 325

147

2,9

356

*,. 1,105

197 15

3,9 0,3

548 36

212

4,2

584

6.8 1,464 120 0,5 7,3 1,584

226 15

4,5

0,3

612 36

7,7 0,5

241

4,8

276 15

6,.

291

6,9

4,0

3,125 120

0,8

2,625 325 0,8 2,950 8.,

7,5

0,8

7,4

9,8

0,8

10,6

325

2,770 2,439 325 2,764

12,4 3,298 0,8 325

648

8,2

1,864 120 1,984

0,3

742 36

9,3 2,137

14,2 4.226

5,8

778

0,5

120

9*8

2,257

%

325

15,0

4,551

1



6,765 1,500 8,265

13,5 3,0 16,5

12,,, 1,3

7,125 1,500

13,3

8,625

14,» 8,0 17,2

6,000 1,500 7,500

12* 3,o

12,0

6,000 1,500

13,3

7,500

12,,, 3,o 15,0

6,560 1,500 8,060

13,1 3,,, 16,,

4,877 1,500 6,377

9,8 3,,,

12*

6,798 1,500 8,298

13,6 3,0 16,.

10,5 1,3

11,8

9,8 1,3

11,1

1,3

1,3

11,1

13,2 1,3

13,s 3,623 14,5

0,8

Fr.

16,9 1,3 18,2

15,o

18,, 3,0 10,973 21,9 9,473 1,500

260 Übersicht Nr. 5 (Fortsetzung).

Gemeinde

Aarau

Fr. 5000.--

1) 2)

Frauen- 1) feld 2)

Bellinzona

1) 2)

Lau1) sänne 2)

Neuen- t) bürg 2)

Genf

1) 2)

Fr.

%

226 15 241

& 0,3 4,8

257 15 272

5,1

818 15 833

6,.

162 15 177

3,3

203 15 218

96 15 111

0,3 5,4

0,3 6,7

0,3 3,6

4,1

0,3 4,4

1,1

0,3

2,2

Fr. 8000.-- Fr. 15,000. -- Fr. 25,000.-- FP. 50,000.-- Fr.

410 36 446 585 36 621 623 36 659 374 36 410 438 36 474 801 36 337

%

0,5 ^ 5,6

Fr,

Fr.

%

120

0,8

6,. 1,568

6,3 L*

993

6,8

7,6

873

325 1,893

10,3 0,8

2,605 325 1,660 11,1 2,930

7,3 1,540 120 0,5 7,8

%

7.« 1,504

0,5

120 1,624 8«

10,4 1,3 11-7

10,0

2,966 "..

325 1,3 3,291 13,2 10« 0,8

1,095 120 1,215 5,2

7,» 2,455 0* 325 8,! 2,780

1,240 120 6,0 1,360

8.. 2,648 325 0* 9,1 2,973

3,p 1,083

7,2 2,576 10,, 0,8 325 1.» 8,0 2,901 11,6

4,7

0,5

5,5

0,5

0,5

4,3

120 1,203

9,.

1,3

11,1

10,6 1.»

11,9

Fr.

3,608 7..

1,500 3.» 5,108 10,2 5,268 1,500 6,768

10,5 3.0 13«

6,623 13,2 1,500 3,0 8,123 16,2 6,131 1,500 7,631

12,2 3,0

6,463 1,500 7,963

12,9 3,0 16»

5,610 1,500 7,110

UJ 3,0

15,2

14,2

261 Steuerbelastung 1932 durch 1) Kantone, Gemeinden und 2) die eidg. Krisenabgabe.

Übersicht Nr. ff.

Vermögen und Vermögensertrag zu 4%.

Bruttobetrag des Vermögens und seines Ertrages (in Klammer).

Fr. 30,000 (2000)

Gemeinde

Fr.

%

Fr. 100,000 (4000) Fr.

%

Fr. 500,000 Fr. 1,000,000 Fr. 2,000,000 (20,000) (40,000) (80,000) Fr.

%

Fr,

%

Fr.

%

Zürich

1) 198.40 9,7 2) 6,25 o« 199.65 10,0

477.-- 11,9 3,587 17,92,3 9,284 23,2 20,498 s 22.50 0,6 460 1,840 *,. 7,600 25,69,5· 499.50 12,5 4,047 20,2 11,124 27,8 28,098 35,!

Bern

1) 323.-- 16,.

2) 6.25 0,3 329.25 16,5

692.-- ",. 4,300 2 9,500 23 234,619,000 23,8 22.50 0,6 460 1,5 2,3 1,840 4,, 7,600 »..

714.50 17,9 4,760 23,B 11,340 28,4 26,600 33,3

Luzern 1) 250.70 12,5 2) 6.25 0,3 256.95 12*

598.-- 14,9 4,650 22,800 28,5 11,250 " 1,840 28,14,6t 7,600 9,5 22.50 0,6 460 1 «,3 620.50 15,5 5,110 25,5 13,090 32,7 30,400 38,0

Freiburgl) 400.-- 20,0 2) 6.25 0,3 406.25 20,8

950.-- 23,7 5,625 28,! 12,000 30,0 24,000 30,o 22.50 0,6 460 2,3 1,840 *,. 7,600 »..

972.50 24,3 6,085 30,4 18,840 34,6 31,600 39,6

Basel

1)

2)

74,-- 6.25 80.25

3,7

0,3 4,,,

264.-- 22,50 286.50

6,. 3,670 18,3 10,680 26,. 22,540 28,2 0,6 460 2« 1,840 4,6 7,600 9,5 7,2 4,130 20,6 12,520 31,3 30,140 37,7

Herisau 1) 538.25 26,» 1,123.-- 28,! 6,095 30,5 12,189 30,5 24,377 30,5 2) 6.25 0,3 22.50 0,6 460 2,3 1,840 4,6 7,600 9,5 544.50 37., 1,145.00 28,7 6,555 32,8 14,029 35,! 31,977 40,0

St. Gai- 1) 583.-- 29,, 1,158.-- 28,9 6,008 30,0 13,258 33,! 29,008 36,3 leu 2) 6.25 0,3 22.50 0,6 460 2,3 1,840 4,6 7,600 9,5 589.25 29,4 1,180.50 29,5 6,468 32,3 15,098 37,7 36,608 45,8 Chur

1) 288.65 14,4 614.-- 15,3 4,446 22,3 9,696 22,3 20,196 25,2 2) 6.25 0,3 22.50 0,6 460 2,3 1,840 4,8 7,600 9..

294.90 14,7 636.50 15,9 4,906 24,6 11,536 26,9 27,796 34,7 Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. II.

22

262 Übersicht Nr. e (Fortsetzung).

Gemeinde

Fr. 100,000 (4000)

Fr. 50,000 (2000) fr.

%

Fr.

%

Fr. 500,000 Fr. 1,000,000 Fr. 2,000,000 (80,000) (20,000) (40,000) Fr.

%

Fr.

%

Fr.

%

1) 333.90 16,7 6.25 0,3 2) 340.15 17,0

743.-- 18,6 4,536 22,72,3,, 10,332 25,8 21,420 26,8 1,840 22.50 0,6 460 4,6 7,600 9,5 765.50 19,2 4,996 25,0 12,172 30,4 29,020 36,3

Frauen- 1) 362.10 18,1 feld 2) 6.25 0,3 368.35 18,4

788.-- 19,7 6,397 32,4 14,207 35,5 28,407 35,6 22.50 0,6 460 2,3 1,840 4,6 7,600 9,5 810.50 20,3 6,857 34,7 16,047 40,1 36,007 45,0

Aarau

Bellin- 1) 505. 75 25,3 1,033.-- 25,8 6,353 31,8 14,378 35,8 30,428 38,0 7,600 9,5 zona 2) 22.50 0,6 460 2,3 1,840 6.25 0,3 -8 512.-- 25,6 1,055.50 26,4 6,813 34,, 16,218 40,5 38,028 47,5 4

Lau1) 157.80 sänne 2) 6.25 164.05

7,.

0,3

8,2

Neuen- 1) 345.50 17,, bürg 2) 6.25 0,3 351.75 17,6 1 Genf 1) 138.10 6,9 6.25 0, 2) 144.35 7,2 3

523.-- 22.50 545.50

13,!

0,6 13,7

5,746 28,7 13,486 33,7 28,006 35,,, 460 2,3 1,840 4,6 7,600 9,3 6,206 31,0 15,326 38,3 35,606 44,5

809.-- 20,2 5,826 29,1 12,899 32,2 27,947 34,9 7,600 9,5 22.50 0,0 460 2,3 1,840 4.6 35,547 831.50 20,8 6,286 31,4 14,739 36,8 44,4 308.-- 22.50 330.50

3,402 17,0 8,655 21,. 18,735 23,4 460 2« 1,840 *,. 7,600 9,5 8,3 3,862 19,3 10,495 26,2 26,335 32,9

7,7

0,6

titsät zen kommenkommen n och 2---3% Coupon steuer r.

Zu obig«obigen Proze

263

Eidg. Krisenabgabe.

Abgabe auf dem Gesamteinkommen.

Tabelle der Steuersätze und Steuerbeträge.

Klasse

Einkommen von mindestens bis zu

1 2 8 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 81 82 33 34 85

4,000-- 4,500 4,500-- 5,000 5,000-- 5,500 5,500-- 6,000 6,000-- 6,500 6,500-- 7,000 7,000-- 7,500 7,500-- 8,000 8,000-- 8,500 8,500-- 9,000 9,000-- 9,500 9,500--10,000 10,000--11,000 11,000--12,000 12,000--18,000 18,000--14,000 14,000--15,000 15,000--16,000 16,000--17,000 17,000--18,000 18,000--19,000 19,000--20,000 20,000--21,000 21,000--22,000 22,000--28,000 23,000--24,000 24,000--25,000 25,000--26,000 26,000--27,000 27,000--28,000 28,000--29,000 29,000--80,000 80,000--31,000 81,000--82,000 32,000--33,000

Fr.

Steuersatz

Übersicht Nr, 7.

Steuerbetrag

für die

zweijährige Perlode

% 0,5

Fr.

20.--

0-55 0,6

24.75

0,65 0,7 0,75 0,8

35.75

0,85 0,9

63.75

0,95 1,0 1,05 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9 2,0

2,1 2,8 2,3 2,4 2,5

2,6 2,7 2,8

2,9 3,0 8.1 8., 3,3

30.-- 42.-- 48.75

56.-- 72.-- 80.75

90.-- 99.75

110.-- 132.-- 156.-- 182.-- 210.-- 240.-- 272.-- 806.-- 342.-- 880.-- 420.-- 462.-- 506.-- 552.-- 600.-- 650.-- 702.-- 756.--

812.-- 870.-- 930.-- 992.-- 1,056.--

264 Übersicht NT. 7 (Fortsetzung).

Klasse

Einkommen von mindestens bis zu

36 37 38 39 40 41 42 4S 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 68 64 65 66 67 68 69 70

38,000--84,000 34,000--35,000 85,000--36,000 86,000-57,000 87,000--38,000 88,000--39,000 89,000--40,000 40,000--41,000 41,000--42,000 42,000--48,000 48,000--44,000 44,000--45,000 45,000-46,000 46,000-47,000 47,000--48,000 48,000--50,000 50,000--52,000 52,000--54,000 54,000--56,000 56,000--58,000 58,000--60,000 60,000--62,000 62,000--64,000 64,000--66,000 66,000--68,000 68,000--70,000 70,000--72,000 72,000--74,000 74,000--76,000 76,000--78,000 78,000--80,000 80,000--82,000 82,000--84,000 84,000--86,000 86,000--88,000 88,000--90,000

Fr.

71

Steuersatz

% 8,4

3,5 3,6 3,7

3,8 8* 4,0 4,2 4,4 4,6

4,8 5,0 ",a 5,4

5,6 5

,8

6,0 6,2 6,4 6,6 6,8 7,0 7,2 7,4

7,6 7,8

8,0 8,2 8,4 8,6 8,8 9,o 9,2 9,4 9,6 9,8

Steuerbetrag für die zweijährige Periode Fr.

1,122.-- 1,190. -- 1,260. -- 1,832.-- 1,406. -- 1,482. -- 1,560. -- 1,680. -- 1,804. -- 1,932. -- 2,064. -- 2,200. -- 2,340. -- 2,484. -- 2,682. -- 2,784. -- 8,000. -- 8,224. -- 8,466. -- 3,696. -- 3,944. -- 4,200.-- 4,464. -- 4,736. -- 5,016. -- 5,304. -- 5,600. -- 5,904. -- 6,216. -- 6,536. -- 6,864. -- 7,200. -- 7,544.-- 7,896. -- 8,256. -- 8,624. --

265 Übersieht Nr. 7 (Fortsetzung),

Klasse

.

Einkommen von mindestens bis zu

Steuersatz

Steuerbetrag für die zweijährige Periode

% 10,0 10,0 10,0 10,0 10,0 10,o 10,o 10,0 10,o

Fr.

9,000.-- 9,200. -- 9,400.-- 9,600. -- 9,800. -- 10,000. -- 10,500. -- 11,000. -- 11,500. --

Fr.

90,000-- 92,000 92,000-- 94,000 94,000-- 96,000 96,000-- 98,000 98,000--100,000 100,000--105,000 105,000--110,000 110,000--115,000 115,000--120,000

72 78 74 75 76 77 78 79 80

Einkommen von je 5000 Franken mehr bilden eine neue Klasse zum Steuersatze von 10 Prozent für die zweijährige Periode,

Eidg. Krisenabgabe.

Übersicht Nr. 8.

Ergänzende Vermögensabgabe.

Tabelle der Steuerbeträge.

VermögenVermögen bis zu von mindestens1

Klasse

1 . . . . .

2 . . . .

3 4 ......

5 6 7 8 9 10 über. . . .

. .

Fr.

50,000 150,000 800,000 500,000 700,000 900,000 1,150000 1,400 000 1,900000

. .

2.400.000

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

150,000 300,000 500,000 700,000 900,000 1,150,000 1,400,000 1,900,000 2,400,000

Steuerbetrag fUr die zweijährige Perlode je 1000 Fr. Vermögen Fr.

0,25 0,5 0,75 1 1,60 2 2,50 8 4 5

Innerhalb jeder der obigen Klassen berechnet sich die Steuer proportional.

266 Eidg. Krisenabgabe.

Übersicht Nr. 9.

Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften.

Tabelle der Steuerbeträge.

Verhältnis

Klasse

l 2 3 4 5 6 7 8 9 10

. . . . . .

. . . . . .

. . . . . .

.

. . . . -.. .

des jährlichen Reingewinnes zum einbezahlten Aktienkapital und den Reserven in Prozenten von mindestens bis zu

Steuerbetrag für die zweijährige Periode je 100 Fr. Reingewinn Fr.

l 2 2 8 3 4 4 5 5 6 6 7 7 8 8 9 9 10 10 und mehr

l 2 3 4 5 6 7 8 9 10

III. Stempelabgaben.

Wie anlässlich der letzten Revision der Bundesgesetze über die Stempelabgaben, so hat der Bundesrat in Anbetracht des vermehrten Finanzbedarfs auch jetzt wieder geprüft, ob es nicht möglich sei, durch die Erfassung neuer Objekte die Grundlage der Besteuerung zu verbreitern. Dabei bestätigte sich dieRichtigkeitt folgender Feststellungen der Botschaft vom 28. Mai 1926, Bundesbl. 1926, Bd. I, S. 745: * «Es hätte ja finanz- und wirtschaftspolitisch gewiss Vorteile geboten, wenn es gelungen wäre, den Steuermehrbedarf auf eine grössere Zahl von Urkunden und Verkehrsvorgänge zu verteilen und so die Mehrbelastung der bereits erfassten Objekte möglichst zu vermeiden. Es hat sich aber erwiesen dass keine grossen Möglichkeiten in dieser Richtung mehr bestehen. Zunächst ist stets die durch die Bundesverfassung gesetzte Schranke zu beachten, welche nur die Besteuerung von Urkunden des Handelsverkehrs zulässt, d. h. von Urkunden, die dem kaufmännischen und gewerblichen Verkehr eigentümlich sind (vgl. Bundesbl. 1919, Bd. V, S. 1185). Aber auch innerhalb dieses Rahmens bleibt aus finanzpolitischen und praktischen Bücksichten die Auswahl begrenzt. Die Grundsätze, welche den geltenden Gesetzen zugrunde liegen, haben sich bewährt und sollten deshalb auch weiterhin beachtet werden. Sie gehen dahin, die Auswahl der Steuerobjekte so durchzuführen, dass den Stempelabgaben der Besitzsteuercharakter gewahrt bleibt, dass die Verpflichtung zur Erfüllung stempelrechtlicher Formalitäten nur einem möglichst kleinen Kreis rechts- und geschäftskundiger Per-

267 Bonen und Unternehmungen auferlegt wird und dass endlich die Steuererhebung keinen grossen Verwaltungsapparat erfordert und keine erheblichen Kosten verursacht,» In erster Linie ist die Anregung der Einführung einer Stempelabgabe auf Checks und Giroanweisungen in Erwägung gezogen worden. Es war dabei zu prüfen, ob sich der in den Formen der Zahlungsanweisung mittels Checks und durch Girierung abwickelnde bargeldlose Zahlungsverkehr nicht insoweit verallgemeinert habe, dass auf die während der Periode der Entwicklung gebotene steuerliche Schonung verzichtet werden könnte. Dabei war es von vornherein klar, dass es nicht angängig wäre, den Postcheckverkehr von der Besteuerung auszunehmeii, wenn man die auf Banken gezogenen Checks und die an Banken erteilten Girierungsaufträge erfassen wollte. Indessen stosst die Anwendung der Stempelgesetzgebung beim Check auf verschiedene grosse Schwierigkeiten. Weiter ist zu bemerken, dass Ausnahmen zugunsten kleiner Checks und Giroanweisungen nicht vorgesehen werden könnten, weil dadurch die Steuerumgehung erleichtert und im Dienst der Postverwaltung kaum erträgliche Komplikationen verursacht würden. Man muss also entweder alle Checks erfassen oder auf ihre Besteuerung überhaupt verzichten. Noch wichtiger sind die währungspolitischen Bedenken. Es ist nachgewiesen worden, dass auch eine massige Belastung genügen würde, um im kleinen Zahlungsverkehr den Check und die Giroüberweisung zu verdrängen.

Die Folge wäre eine entsprechende, nicht wünschbare Zunahme des Notenumlaufs. Ferner würde der finanzielle Vorteil, den die Checksteuer dem Bunde böte (etwa 8 Millionen jährlicher Einnahmen), zu einem guten Teil wettgemacht durch die Verminderung der dem Bunde zur Verfügung stehenden Postcheckgelder. Alle diese Erwägungen führen zum Schlüsse, dass es wenigstens im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ratsam wäre, einen Check- und Girostempel einzuführen.

Auch die Einführung eines allgemeinen Quittungsstempels ist wieder empfohlen worden und ebenso die Besteuerung der Kapitaleinlagen bei Kollektivgesellschaften. Die Gründe, die gegen eine Erfassung dieser Objekte sprechen, sind bereits in der Botschaft vom 28. Mai 1926 zur Gesetzesnovelle von 1927 dargelegt worden. Da sie heute noch zutreffen, können wir uns damit begnügen, die entsprechenden Stellen (Bundesbl. 1926, jßd. I,
S. 746 und 747) hier zu wiederholen. In bezug auf den Quittungsstempel wurde ausgeführt: «Der vielfach in Anregung gebrachte allgemeine Quittungsstempel wäre beispielsweise mit dem jetzigen Verfassungsartikel betreffend die Stempelabgaben kaum vereinbar und würde zweifellos wenigstens in den Kantonen, in denen ein Quittungsstempel bisher nicht erhoben worden ist, von der grossen Masse nicht geschäftskundiger Personen als arge Belästigung empfunden. Eine wirksame Kontrolle über die Entrichtung der Steuer wäre unmöglich. Es ist eine bekannte Tatsache, dass die kantonalen Vorschriften

268 über den Quittungsstempel in grossem Umfange unbeachtet bleiben, trotzdem die kantonalen Verwaltungen über wesentlich wirksamere Kontrollmittel verfügen, als sie dem Bunde zur Verfügung stehen würden.» Über die Belastung der Kapitaleinlagen in Kollektivgesellschaften wurde «Anfänglich hatten wir auch die Besteuerung der Kapitaleinlagen von Kollektivgesellschaftern und von Komplementären von Kommanditgesellschaften ins Auge gefasst. Auch für diese tritt ja durch den gesellschaftlichen Zusammenschluss eine Steigerung der wirtschaftlichen und damit der steuerlichen Leistungsfähigkeit ein, die eine gewisse Sonderbelastung durch eine Stempelabgabe rechtfertigen würde. Man hätte bei dieser Steuer aber darauf Eücksicht nehmen müssen, dass bei den Kollektivgesellschaftern und Komplementären die Kapitalbeteiligung gegenüber der persönlichen Anteilnahme an der Geschäftsführung in den Hintergrund tritt und dass der solchen Gesellschaftern zufliessende Ertrag nicht blosse Kapitalrente darstellt.

Es wäre ferner zu beachten gewesen, dass die Kapitaleinlagen einen schlechten Massstab für die Leistungsfähigkeit einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft darstellen, da diese Leistungsfähigkeit wegen der unbeschränkten Haftbarkeit der Kollektivgesellschafter und Komplementäre mehr vom persönlichen Gesamtvermögen der Gesellschafter als vom Eigenkapital der Gesellschaft abhängig ist.» Ergänzend können wir diesen Betrachtungen beifügen, dass der Verhältnismassig geringe Ertrag einer Stempelabgabe auf Urkunden über Kapitaleinlagen in Kollektivgesellschaften den Kostenaufwand, den die unvermeidliche Kontrolle über alle Kapitalbewegungen bei Tausenden von Kollektivgesellschaften verursachen würde, kaum zu rechtfertigen vermöchte.

Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass lange nicht alle Kollektivgesellschaften im Handelsregister eingetragen sind, und dass es sich bei den Gesellschaftern häufig um kleine Leute mit geringer Geschäftserfahrung handelt.

Abgesehen von den soeben erörterten Yorschlägen wären eine Eeihe von Änderungen der geltenden Stempelgesetzgebung zur Sicherung des Ertrages der gegenwärtig bezogenen Abgaben wünschbar. Es zeigte sich aber, dass diese Änderungen, die ihrer Natur nach dauernden Charakter haben müssten, nicht ·wohl mit Krisenmass nahmen von zeitlich begrenzter Geltungsdauer verbunden
werden können.

Zu den einzelnen, die Verkehrssteuern betreffenden Bestimmungen des nachstehenden Beschlussentwurfes ist folgendes zu sagen: 1. Stempelabgabe auf Coupons.

Anlässlich der Eevision von 1927 ist die Emissionsabgabe auf Obligationen und Aktien erhöht worden. Von einer Erhöhung der Couponsteuersätze wurde abgesehen, einmal weil die Stempelabgabe auf Coupons damale erst seit 5 Jahren

269

in Kraft war und ferner mit Bücksicht auf das Bestehen der eidgenössischen Kriegssteuer. In der Botschaft vom 28. Mai 1926 (Bundesbl. 1926, I, 730) war ausgeführt, die Erhöhung der Couponsteuer erscheine nicht angängig, «jedenfalls solange nicht, als die eidgenössische Kriegssteuer erhoben wird».

Die Kriegssteuer ist nun in Wegfall gekommen. Leider erheischen die Verhältnisse, dass sie durch eine vorübergehende eidgenössische Krisenabgabe ersetzt werde. Wie die Kriegssteuer, soll die Krisenabgabe den Couponertrag als Einkommen erfassen. Die im allgemeinen Teil dieser Botschaft erörterte Finanzlage zwingt uns trotzdem, wenigstens vorübergehend auch die Couponsteuersätze zu erhöhen bzw. einen 50-prozentigen Krisenzuschlag zur Couponsteuer einzuführen.

In den Vorbesprechungen mit den Interessentenkreisen, bei denen sich ein grundsätzlicher Widerstand gegen die vorübergehende Erhöhung nicht geltend gemacht hat, ist vorgeschlagen worden, die Steuersätze nicht einheitlich für die Coupons aller Obligationen und Aktien zu steigern, sondern, namentlich beim Aktiencoupon, Unterschiede nach der Höhe der Rendite zu machen. Die Prüfung dieser Anregung hat ergeben, dass jede Abstufung des Abgabesatzes den Couponeinlösungsdienst der Banken erheblich komplizieren würde. Die Dividendenhöhe wäre an sich, ohne Berücksichtigung der Anschaffungskosten der Titel, auch ein wenig tauglicher Gradmesser für die steuerliche Leistungsfähigkeit des Abgabeträgers, Um immerhin einigermassen auf die steuerliche Leistungsfähigkeit der kleinen Aktionäre Eücksicht zu nehmen, ist auf die ursprünglich vorgesehene Erhöhung des Abgabesatzes für Aktiencoupons von 8 auf 5 % verzichtet worden. Die vorgeschlagene Erhöhung von 3 auf 4% % entspricht der Erhöhung von 50 %, die für die Abgabe auf Obligationencoupons in Aussicht genommen ist.

2. Langfristige Bankguthaben.

Es ist schon wiederholt angeregt worden, sämtliche Kapitaleinlagen bei inländischen Banken, namentlich die Spar- und Kontokorrentguthaben, einer Stempelabgabe zu unterwerfen. Beim gegenwärtigen Anlass ist die Einführung einer solchen Steuer, sei es in der Form einer Kapitalsteuer, einer Abgabe auf den Zinsen oder einer Verbindung beider Abgabenarten, neuerdings geprüft worden.

Ihre Verwirklichung würde technisch keine besondern Schwierigkeiten bereiten, wenn die Besteuerung
einheitlich und ohne Zubilligung von Ausnahmen durchgeführt werden könnte. Sie würde aber umständlich und könnte verhältnismässig leicht umgangen werden, wenn Ausnahmen konzediert würden.

Der Erfassung aller, auch der kleinen und kleinsten Sparguthaben stehen indessen erhebliche Unzukömmlichkeiten entgegen. Der Gedanke einer solchen Besteuerung des kleinen Sparheftes stösst ganz natürlich auf lebhaften Widerstand. Wir müssen daher auf die Besteuerung des Sparheftes verzichten, und uns mit einer Ausdehnung der Besteuerung vinkulierter Bankguthaben

270 begnügen. Derzeit unterliegen nur die mit einer vorausvereinbarten Anlagedauer von mehr als 6 Monaten ausgestatteten Bankguthaben der Emissionsund der Couponsteuer. Wir nehmen in Aussieht, künftig alle über 8 Monate festgelegten Bankguthaben zu erfassen. Diese Guthaben lauten meistens auf erheblich höhere Summen und gemessen eine höhere Verzinsung als die gewöhnlichen Spar- und Kontokorrentguthaben.

3. Kommanditbeteili^ungen.

Die Einführung einer Abgabe auf Urkunden über Kommanditbeteiligungen ist schon anläSBlich der Gesetzesrevision von 1927 vorgeschlagen, von den Bäten aber mit knappem Mehr (von Ständerat mit 14 gegen 10 Stimmen, vom Nationalrat mit Stichentscheid des Präsidenten) verworfen worden. Dieser Beschluss war vom Gedanken beherrscht, dass die Ausdehnung der Stempelsteuer auf dieses neue Gebiet einen verhältnismässig geringen Ertrag abwerfen würde.

Die heutige Lage der Bundesfinanzen erheischt, selbst wenig abträgliche Steuerobjekte zu erfassen, wenn ihre Belastung billig erscheint und keinen zu grossen technischen Schwierigkeiten begegnet. Wenn die Steuer auf den Kommänditeinlagen, wie wir es vorsehen, auf 1,8 % vom Betrag der Einlagen festgesetzt ·wird und nur das Kapital, nicht auch dessen Ertrag erfasst, bleibt den Kommanditeinlagen immer noch eine erhebliche Begünstigung gegenüber den Aktien eingeräumt.

4. Ertrag.

Die auf dem Gebiete der Stempelabgaben in Aussicht genommenen Massnahmen würden schätzungsweise folgenden Ertrag abwerfen: Millionen Franken

Ertrag des Couponsteuerzuschlages Abgabe auf Urkunden über Kommanditbeteiligungen. . .

Abgabe auf über 3- bis 6-monatigen Bankguthaben

11 0,2 Q^

^T Anteil.des Bundes, 80%. . . . .

9,M

Anteil der Kantone, 20 % .

2,26

IV. Verbrauchssteuern.

1. Besteuerung des Tabaks.

Die Rskaleinnahmen aus dem Tabak waren während langer Zeit leider sehr bescheiden. Eine Besteuerung, in welcher Form sie auch geplant wurde, begegnete stets grossen Widerständen. Seit 1870 hat man sich erfolglos um die Lösung des Problems versucht. So musste man sich jahrelang mit einer niedrigen Zollbelastung auf den ausländischen Tabaken begnügen.

271 Das ursprüngliche Tabakzollsystem wurde in der Folge durch die Einführung von progressiven und differentiellen Zollansätzen vervollkommnet.

Ein Gesetzentwurf zu einer gerechten und wirksamen Besteuerung des Tabaks ist der Bundesversammlung mit Botschaft vom 16. Dezember 1932 zugestellt worden.

Dieser Entwurf ist durch die nationalrätliche Zolltarifkommission behandelt worden, wobei die textlichen Bestimmungen mit unbedeutenden Änderungen gutgeheissen wurden. Dagegen sind die Artikel betreffend die Ansätze dem Bundesrat neuerdings vorgelegt worden, da es unerlässlich erschien, aus dem Tabak ein höheres Erträgnis zu erzielen.

Das von der Tabakindustrie, dem Tabakhandel und den Kommissionen gutgeheissene Steuersystem soll nun provisorisch eingeführt werden. Es umfasst: .

..

.

1, eine Zollgebühr für alle eingeführten Eohtabake und Tabakfabrikate; 2. eine Fabrikationsabgabe für alle im Inlande hergestellten Tabakfabrikate.

Am 28. Juni 1933 hat der Bundesrat die Tabakzölle im Sinne einer vorsorglichen Massnahme erhöht. Es handelt sich dabei um eine provisorische, bereits wirksame, jedoch noch ungenügende Lösung, denn es ist nicht möglich, eine vermehrte Belastung des Tabaks lediglich durch einfache Zollerhöhung auf dem Auslandtabak zu erzielen. Der Inlandtabak mues zur Beschaffung einer höhern Mehreinnahme ebenfalls beitragen. Dieses heikle Problem wurde nun gelöst durch Schaffung einer Fabrikationsabgabe, die auf allen im Inlande hergestellten Tabakfabrikaten zur Erhebung gelangen soll.

Um zum Eiskalertrage von 42 bis 45 Millionen Franken zu gelangen, müssten einmal die Zollansätze gemäss Bundesratsbeschluss vom 23. Juni 1933 beibehalten bleiben, und es wäre ihnen eine Fabrikationsabgabe von Fr. 60 per q für die Bohtabake zur Herstellung von Zigarren und Pfeifentabak und von yz Bappen für jede Zigarette anzufügen.

Eine derartige Eskallast würde wahrscheinlich eine Erhöhung der Kleinhandelspreise sämtlicher Tabakwaren bedingen. Die erhebliche Senkung der Weltmarktpreise für Bohtabakblätter zeigt indessen einen Weg, der erlaubt, wenigstens mit Bezug auf die Zigarren, eine Erhöhung des Kleinhandelspreises zu vermeiden.

Eine Lösung in dieser Bichtung erscheint vom fiskalischen Standpunkt aus möglich, zumal sie die Gesamteinnahme nicht unter den Totalertrag von 40 .Millionen Franken herabmindern würde. Diese 40 Millionen würden sich wie folgt auf die verschiedenen Gruppen der Tabakindustrie verteilen :

272 Mengenmässiger Anteil an der Rohtabakeinfuhr

Rohtabak zur Herstellung von -- Zigarren . . .

-- Pfeifentabak · -- Zigaretten . -

öl % 21 % 28 % 100 %

Tabakfabrikate, eingeführte .

Anteil am Fiskalertrage 8 Millionen Franken = 20,9% des Ertrages 6n » » = 13,, % » » 25,2 ·» » = 65,8 % » » 88,s Millionen Pranken = 100 % des Ertrages 1,2

»

»

(Eingangszölle)

Gesamtertrag 39,5 Millionen Franken Da sich diese Berechnung auf eine angenommene Bohtabakeinfuhrziffer von 65,000 q und nicht auf die maximalen Einfuhrziffern der letzten Jahre stützt, -wird das wirkliche Ergebnis ohne Zweifel 40 Millionen Franken erreichen.

Diese Lösung, welche den wirtschaftlichen Anforderungen Rechnung trägt, bedeutet eine erhebliche Erleichterung zugunsten der Zigarrenindustrie, im Hinblick auf die von ihr vermittelte Handarbeit.

Da die Zollansätze gegenüber denjenigen vom 10. Dezember 1923 im allgemeinen erhöht sind, haben die Pflanzer ihre Zustimmung zur Vorlage gegeben und verzichten auf die seinerzeit verlangte Anbauprämie.

Die Einfuhr von Fertigfabrikaten aus dem Auslande soll nicht verhindert, indessen mit denjenigen Gebühren belastet werden, die zum Schutze der einheimischen Industrie genügen.

Nach der in Aussicht genommenen Lösung würde der Kleinhandelspreis der Zigarette eine Erhöhung erfahren, möglicherweise auch jener des Pfeifentabaks, wogegen der Kleinhandelspreis des Stumpens unverändert bleiben könnte. Jedenfalls wird die Konkurrenz unter den Fabrikanten und ihren zahlreichen Marken den Baucher gegen ungerechtfertigte Preisaufschläge schützen.

Anlässlich der Konferenz vom 26. August 1983 wurde den interessierten Gruppen nochmals Gelegenheit zur Ansichtsäusserung geboten. Alle Gruppen, Zigaretten-, Zigarren- und Pfeifentabakfabrikanten, sowie der Handel und die Pflanzer, haben dem ihnen vom Finanz- und Zolldepartement vorgelegten Entwurf, der dem Bunde ungefähr 40 Millionen Franken einbringen soll, zugestimmt. Einzig die Aargauergruppe hat sich vorbehalten, mit ihrem Verbände noch Fühlung zu nehmen, bevor eine endgültige Antwort erteilt werden könne. Die Aargauerfabrikanten, obwohl sie mit dem Steuersystem einig gehen, wünschten noch etwelche Ermässigung der für die Eohtabake zur Herstellung von Zigarren vorgesehenen Zollansätze. Das Tabaksteuerproblem wäre damit provisorisch in befriedigender Weise gelöst.

Mutmassliche Einnahme: 40 Millionen Franken.

273

2. Ausdehnung der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser.

Der gegenwärtige Voranschlag der Alkoholverwaltung sieht einen Einnahmenüberschuss von 24 Millionen Franken vor. Der Anteil des Bundes hieran wird 12 Millionen Franken betragen. Seit Beginn der Wirksamkeit dee neuen Alkoholgesetzes hat die Alkoholverwaltung aussergewöhnlich hohe Aufwendungen für die Übernahme von Kernobstbranntwein zu machen.

Gleichzeitig werden infolge der gewaltigen, die Erwartungen der Alkoholverwaltung stark übersteigenden Vorräte an gebrannten Wassern, die zu niedrigerem Preis verkauft werden, als sie der Bundesrat für denTrinkspritt der Alkoholverwaltung vorgesehen hatte, die Einnahmen aus den Trinkspritverkäufen und aus den Monopolgebühren und Steuern hinter dem vorausgesehenen Ertrag zurückbleiben. Das Beinerträgnis der Alkoholverwaltung in der ersten Geschäftsperiode wird ganz unbedeutend sein. Es wird nicht entfernt den Betrag erreichen, der im Voranschlag vorgesehen war. Es stellt sich daher die Frage, ob mit Bücksicht auf die steigenden Bedürfnisse des Bundes und der Kantone durch aussergewöhnliche Massnahmen der Ertrag aus der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser gesteigert werden könnte.

Eine Vermehrung des Beinerträgnisses der Alkoholverwaltung ist sowohl durch Verminderung ihrer Ausgaben wie durch Vermehrung ihrer Einnahmen möglich.

Für die Vermehrung der Reineinnahmen der Alkoholverwaltung bestehen verschiedene Möglichkeiten, von denen folgende eine nähere Prüfung verdienen : a. Vermehrte Einnahmen durch Erhöhung der Verkaufspreise für Trinksprit ; b. Einsparungen durch Herabsetzung des Übernahmepreises für Kernobstbranntwein ; a. Vermehrte Einnahmen durch Erhöhung der Trinkspritpreise.

Der in Art. 38 des neuen Alkoholgesetzes vorgesehene Preisrahmen für den Verkauf gebrannter Wasser zum Trinkverbrauch sieht einen Mindestpreis von Fr. 450 und einen Höchstpreis von Fr. 750 vor. Die Verkaufspreise der Alkoholverwaltung sind durch Bundesratsbeschluss vom 21. September 1932 festgesetzt worden. Demgemäss beträgt der Verkaufspreis für Feinsprit, der wichtigsten Sorte, Fr. 489 je hl 100 %. Eine wesentliche Heraufsetzung der heute geltenden Trinkspritpreise würde deshalb keinen rechtlichen Schwierigkeiten begegnen. Nichtsdestoweniger stellen sich einer weiteren Erhöhung der Trinkspritverkaufspreise
heute noch praktische Schwierigkeiten in den Weg. In einem Zeitpunkt, da eben erst eine beträchtliche Preiserhöhung durchgeführt worden ist und da noch beträchtliche Vorräte von früher eingekauften gebrannten Wassern bestehen, könnte eine neuerliche Preiserhöhung wenigstens im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eine wesentliche Mehreinnahme bringen. Eine solche Massnahme müsste die Gefahr der Umgehung der Vorschriften

274 über die Kernteilung und den Verkauf gebrannter Wasser notwendig steigern.

Die Erfahrungen anderer Länder haben zur Genüge gezeigt, dass jede allzu starke Preiserhöhung die Gesetzesübertretungen sehr wesentlich erhöht, und der praktische Erfolg einer solchen Massnabme solange äusserst gering sein muss, als die Hausbrennerei bestehen bleibt. Wir-weisen in diesem Zusammenhang besonders darauf hin, dass sich in der Schweiz noch über 88,000 Brennapparate befinden, von denen der grösste Teil auf Hausbrennapparate entfällt, deren Beaufsichtigung an bestimmte Grenzen gebunden ist.

Aus den dargelegten Gründen gelangen wir deshalb zu dem Schiuse, dass eine wesentliche Heraufsetzung der Trinkspritpreise der Alkoholverwaltung zurzeit nicht in Aussicht genommen werden kann.

b. Einsparungen durch Herabsetzung des Übernahmepreises für Kernobstbranntwein.

Die Prüfung der Ausgabeposten im ersten Voranschlag der eidgenössischen Alkoholverwaltung für die Durchführung der neuen Alkoholgesetzgebung im Eechnungsjahr 1938/34 zeigt, dass auf dem Gebiete der Tätigkeit der Alkoholverwaltung durch Herabsetzung einzelner Ausgabebeträge nur Verhältnismassig geringe Erspamismöglichkeiten bestehen. Der wichtigste Posten, auf dem Ersparnisse gemacht werden können, betrifft die Übernahme von Kernobstbranntwein und Kernobstspiritus. Der Voranschlag für das Kechnungsjahr 1988/84 rechnet mit der Übernahme einer Menge von 60,000 Doppelzentner Branntwein zu 65 Gewichtsprozent, was ungefähr 50,000 hl zu 100 Volumenprozent entspricht. Der Aufkauf ist zu einem Preise von Fr. 220 je hl 100% vorgesehen, so dass mit einem Aufwand von rund Fr. 11,000,000 gerechnet werden muss. Dabei ist mit Bücksicht auf das voraussichtliche Beinerträgnis der Alkoholverwaltung in den Jahren 1984/85 zu beachten, dass im kommenden Herbst wieder eine gute Mostbirnenernte zu erwarten ist.

Infolgedessen ist damit zu rechnen, dass die Kosten der Übernahme von Kernobstbranntwein im Voranschlag zu niedrig eingestellt sind. Bereits sind Ende Juni 1988 47,000 hl Kernobstbranntwein und Kernobstspiritus, gerechnet zu hl 100 %, übernommen worden. Dies erforderte einen Aufwand von rund Fr. 10,000,000. Weitaus der grösste Teil des übernommenen Kernobstbranntweins entfällt auf die Ost- und Zentralschweiz. So sind in einer Gemeinde am Zürichsee allein rund 80,000
Liter Kernobstbranntwein zu 50 Volumenprozent von Produzenten abgeliefert worden, was für die Alkoholverwaltung eine Ausgabe von Fr. 87,267.40 und einen Verlust von zirka Fr. 75,000 in dieser einzigen Gemeinde bedeutet hat. Eine andere Gemeinde am Vierwaldstättersee hat rund 74,000 Liter zu einem Preise von Fr. 81,869.20 abgeliefert.

Von gewerblichen Brennereibetrieben mussten noch grössere Mengen Kemobstbranntwein übernommen werden. So hatte die Alkoholverwaltung von zwei Grossmostereien des Kantons Thurgau 290,000 und 167,000 Liter Kernobstbranntwein zu einem gesamten Übemahmepreis von Fr. 821,189 und Fr. 183,889 zu übernehmen.

275 Verglichen mit dem Weltmarktpreis, der gegenwärtig 25 Eappen je Liter reinen Alkohol nicht übersteigt, ergibt sich aus der Übernahme von Kernobstbranntwein und Kernobstspiritus für die Alkoholverwaltung für dieses Jahr ein Verlust von rund Fr. 9,000,000. Die Übernahme von rund 100,000 hl Kernobstbranntwein entzieht allerdings dem Verbrauch eine volksgesundheitlich bedeutende Menge Branntwein.

Die neue Alkoholordnung, welche die Übernahme des Kernobstbranntweines durch die Alkoholverwaltung und eine beträchtliche Verteuerung sämtlicher gebrannter Wasser vorsieht, wird ihren Hauptzweck, die Verminderung des Branntweinverbrauches voll erreichen. Da die inländische Brennerei, das heisst die inländische Branntweinerzeugung viel bedeutender ist, als die höchsten Schätzungen ergeben hatten, wird das Reinerträgnis der Alkoholverwaltung im ersten Rechnungsjahr viel geringer sein, als dies vorausgesehen worden war.

Sobald die Branntweinvorräte, die noch bei den Privaten liegen, erschöpft und die Vorräte, die eine gewisse Grenze übersteigen, besteuert sind, werden auch die Einnahmen der Alkoholverwaltung wieder zunehmen. Es wird damit im zweiten Rechnungsjahr gerechnet werden können.

Art. 11 des neuen Alkoholgesetzes sieht für die Übernahme von Kernobstbranntwein einen Mindestpreis von 2 Rappen je Literprozent = Fr. 200 und einen Höchstpreis von 2,B Rappen = Fr. 250 je hl 100 % vor. Diese weitgehenden Preisentgegenkommen sind unter dem Druck der Produzentenvertreter gewährt worden. Wir haben diese von Anfang an als zu weitgehend betrachtet. Der Übernahmepreis ist zuerst auf Fr. 2.20 je Liter 100 % festgesetzt worden. Für die Ernte 1983 wird er auf Fr. 2.-- ermässigt.

Art. 11, Abs. 5, des Alkoholgesetzes sieht ohne Zweifel die Möglichkeit einer Herabsetzung der Übernahmepreise für Kernobstbranntwein vor. Diese Möglichkeit wird aber erst greifbar, wenn nachweisbar eine Vermehrung des Mostobstbaues oder der Erzeugung von Kernobstbranntwein eingetreten ist.

Der in Abs. 5 geforderte Nachweis einer Vermehrung des Mostobstbaues oder der Erzeugung von Kernobstbranntwein kann jedoch heute noch nicht zahlen-.

mässig für mehrere Jahre erbracht werden. Da die Notwendigkeit wirksamer Ersparnisse.dringend ist, muss eine andere Lösung gesucht werden, welche es erlaubt, den Übernahiaepreis für Kernobstbranntwein
in nächster Zeit unter 2 Rappen anzusetzen.

In Wirklichkeit ist eine wesentliche Herabsetzung des Mindestpreises für die Übernahme von Kernobstbranntwein möglich, ohne dass der Grundsatz des angemessenen Preises, wie er in Art. 82bi8, Abs. 6, der Bundesverfassung niedergelegt ist, verletzt wird. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der im neuen Alkoholgesetz festgesetzte Preisrahmen auf Voraussetzungen aufgebaut worden war, die heute nicht mehr bestehen. In Wirklichkeit ist der Mittelpreis, von 2,2 Rappen je Volumenprozent für Kernobstbranntwein nicht erst bei den Beratungen des Alkoholgesetzes festgesetzt, sondern bereits anlässlich der Kampagne für den Verfassungsartikel im Jahre 1930 gefordert und in Aussicht

276 gestellt worden. Damals hatten unsere Obstproduzenten noch die Möglichkeit des Mostobstexportes nach Deutschland. Die Schweiz führte jedes Jahr 8000 Wagen Mostobst nach Deutschland aus. Heute hat dieser Export vollständig aufgehört. Alles Mostobst bleibt in der Schweiz. Unter diesen Umständen müssten die Mostobstpreise zusammenbrechen, wenn nicht die Alkoholordnung für eine befriedigende Verwertung sorgen wurde.

Im weitern ist darauf hinzuweisen, dass der gegenwärtige Übernahmepreis von 2 )2 Eappen noch wesentlich herabgesetzt werden kann, wenigstens da, wo die Verarbeitung auf Branntwein in gewerblichen Betrieben erfolgt. Auch wenn der Mindestpreis für die Übernahme von Kernobstbranntwein auf l,a Eappen je Volumenprozent angesetzt wird, kommt der Brenner, der den Produzenten die Birnen zu Fr. 4.50 abnimmt, auf seine Rechnung. Eine Herabsetzung des Mindestpreises für Kernobstbranntwein auf 1,8 Eappen bedeutet deshalb in keiner Weise eine Verletzung des Verfassungsgrundsatzes des angemessenen Übernahmepreises. Freilich ist hierfür eine entsprechende Eechtsgrundlage nötig. Aus diesem Grunde schlagen wir vor, eine Bestimmung in den Bundes* beschluss über die ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des Budgetgleichgewichtes aufzunehmen, welche demBundesrat das Eecht gibt, während der Dauer der Geltung dieses Beschlusses den im Alkoholgesetz festgesetzten Mindestpreis für den zu übernehmenden Kernobstbranntwein um 10 % herabzusetzen.

3. Eidgenössische Getränkesteuer.

Die lebhafte Opposition, die sich im ganzen Eebgebiet gegen die Besteuerung der alkoholischen Getränke geltend macht, zwingt uns, hier auf die Bemerkungen allgemeiner Natur über die Einnahmenvermehrung zurückzukommen. Im Zeitpunkte, wo der Staat, der schon drückende Steuern erhebt, sich gezwungen sieht, seine Einnahmen zu vermehren, stellt sich das schwierige Problem der gerechten Verteilung der fiskalischen Lasten mit besonderer Schärfe.

Wir stellen erneut fest, dass, im Verhältnis zum Ausland, die direkten Steuern in der Schweiz sehr hoch sind. Dagegen sind bei uns die Verbrauchssteuern, ganz besonders diejenigen, die den Luxusverbrauch, den Tabak und den Alkohol belasten, erheblieh geringer als anderswo.

Die fiskalische Belastung der Gelränke und des Tabaks

W 0

(ohne Zölle mit Ausnahme von Gross britanni en und Schweiz).

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Getränkesteuern Quelle

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Land

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Übersicht Nr. 10.

Bier

B=Budget R = Rechnung

Wein

Branntwein

Mineralwasser

Tabak Restaurations- und allgemeine Getränkeumsatz satz-steuerF

Total »

in Fr

in 1000 Schwelzerfranken

Belgien . . .

Dänemark . .

Deutsches Reich. . .

Frankreich .

Grossbritannien ') Italien . . .

Niederlande .

Norwegen . .

Österreich . .

Polen . . .

Schweden. .

Tschechoslowakei . .

Schweiz .

') *) 3 ) *)

B 32

B 32/33 B 31 B 32

Pro Kopf der Bevölkerung In Fr.

46,368 31,707

10,620 538

84,355 36,015

2,448 --

11,965*)

--

143,791 80,225

18 22

38,951 32,305

9

616,590 17,900

9,672 88,810

278,312 377,800

36,270 6,325

-- .--

940,844 490,835

14 12

1,435,083 745,200

22 18

95,711 1,149,047 -- 66,250 4,956 82,600 15,561 27,531 20,312 9,467 1,434 154,900 19,570 --

7,349

.-- 2,931,918 --.

78,175 116,053 -- 8,0205) 69,186 -- 60,095 -- 164,440 123,216*} 169,362

64 2 14 25 9 5 28

1,906,762 710,730 63,189 20,947 155,169 195,060 84,560

41 17 8 7 23 6 14

160,116 54,310 61,657

11 13 15

222,556 26,475

E 80/31 1,679,811 11,925 B 81/82 B 32 28,497 B 32/83 16,109 B 32 30,047 B 32/33 8,106 B 32/33 26,576 B 32 R 32

Pro Kopf In (000 der SchweizerBevölfranken kerung

83,128 684 ) 11,050») 34,31 02)

2

Inklusive Zölle, " Zölle.

Alkoholmonopol.

Steuer auf dem Umsatz geistiger Getränke.

68,704 8442) 3 7,347 5 ) ) ') 8 )

a

-- -- 1,915 269 -- -- -- 106 2)

7,6006) 8,0007)

Restaurationssteuer.

Allgemeine Getränkes teuer.

Wirtschafte- und Kleinverkaufspatente.

Inklusive Malz- und Gerstenzoll Fr, 10,612,000.

5

15 6 (6,49) 2 «3 -3

278 Sobald ein dringender Bedarf nach wesentlichen neuen Einnahmen besteht, der durch eine Vermehrung der Steuern zu decken ist, muss auch vom Luxusyerbrauch ein Opfer verlangt werden.

Das Finanz- und Zolldepartement hat schon zu wiederholten Malen das Problem der allgemeinen Umsatzsteuer, die mit einem unbestreitbaren fiskalischen Erfolg in verschiedenen Ländern erhoben wird, geprüft. Doch heute wie früher ist der Eundesrat der Auffassung, dass die allgemeine Umsatzsteuer vermieden werden muss, weil sie die Lebenshaltung unvermeidlich verteuern würde. Zwar hat sich auch Holland kürzlich zur Einführung der allgemeinen Umsatzsteuer entschlossen; die Getränke und den Tabak hatte es schon vorher stark belastet. Eine erhebliche Vermehrung des Ertrages einer Verbrauchssteuer konnte dort infolgedessen nur durch die Einführung einer allgemeinen Umsatzsteuer erreicht werden. Daher hat sich Holland über die Bedenken hinweggesetzt, die in den Ländern mit .hohen Lebenskosten ein wirtschaftlich besonders gefährliches Hindernis bilden.

Die Schweiz muss sich daher auf die Besteuerung des Luxusverbrauches beschränken. Wir erinnern daran, dass die diesbezüglichen Untersuchungen der Steuerverwaltung bestätigt haben, dass in der Schweiz nur Tabak und Alkohol einen Luxusverbrauch von Bedeutung, d, h. von fiskalischem Wert, darstellen. Die Konfiserie in der Ernährung, Pelze, Bijouterie und Seidenwaren in der Bekleidung sind zwar auch als Luxusverbrauch zu betrachten.

Da aber das Ergebnis einer Steuer auf diesen Waren gering wäre, und ihre Erhebung auf technische .Schwierigkeiten stossen würde, ist es besser, darauf zu verzichten. In der Schweiz, wo der Handel nicht spezialisiert ist, wäre die Besteuerung dieser Gegenstände praktisch nur möglich im Rahmen einer all.gemeinen Umsatzsteuer.

Vereinzelt bilden sie keine genügend breite Angriffsfläche für eine ergiebige Steuer, Eine Lösung, die zwischen der allgemeinen Umsatzsteuer und der Besteuerung der alkoholischen Getränke und des Tabaks läge, ist somit praktisch nicht durchführbar. Wenn sie möglich wäre, so hätten wir sie sicher vorgeschlagen, allein schon um dem Einwände der Gegner der Getränkesteuer zu begegnen, der die Ausdehnung der Steuer auf gewisse andere Gegenstände des nicht notwendigen Lebensbedarfs verlangt.

Das Problem der Tabakbesteuerung, das seit
50 Jahren schwebt, hat endlich eine für den Fiskus und die Beteiligten annehmbare Lösung gefunden. Sie ergibt den schönen Betrag von 40 Millionen Franken.

Das Problem der Getränkebesteuerung muss noch gelöst werden. Es ist schwieriger als dasjenige der Tabakbelastung. Das ist jedoch kein Grund, darauf zu verzichten. Das Schweizerische Bauernsekretariat hat die Summe, die das Schweizervolk jährlich für Getränke ausgibt, auf 600 Millionen Franken berechnet. Davon entfallen ungefähr 100 Millionen auf die gebrannten Wasser Der Branntwein ist endlich einem Kontroll- und Besteuerungsregime unterworfen worden, das sicherlich einen namhaften Betrag abwerfen wird. Wein

279 und Bier und die übrigen Getränke dagegen sind nur durch Einfuhrzölle belastet. Der dein Fiskus aus diesen Getränken zuflieesende Betrag ist ungenügend im Verhältnis zu den 500 Millionen Franken, die alljährlich dafür aufgewendet werden. Eine eingehende Prüfung dieser schwierigen Frage hat uns davon überzeugt, dass einzig die Kombination der Einfuhrzölle mit einer Beglementierung im Innern zu einer zweckmässigen Lösung der Frage führt.

Zur Präzisierung des schwierigen Problema erinnern wir daran, dass an Wein jährlich 200 Millionen Liter, an Bier jährlich 250 Millionen Liter verbraucht werden. Die inländische Weinproduktion erreicht einen Durchschnitt von 50 Millionen Liter. Sie deckt ungefähr ein Viertel unseres Bedarfes. Von seiner Weinproduktion liefert der schweizerische Eebbauer etwa 70 % dem Handel.

Der Best wird direkt an Wirte und private Verbraucher verkauf t. Das Schweizervolk verbraucht überdies 50 Millionen Liter Most und 60 Millionen Flaschen Tafelwasser.

Die Getränkesteuer soll eine Verbrauchssteuer sein. Sie soll den Konsumenten und nicht den Produzenten treffen und also vom Produzenten weder bezahlt noch übernommen werden. Unglücklicherweise hat sich im ganzen schweizerischen Weinbaugebiet sofort die Meinung verbreitet, dass, wenn der einheimische Wein von der Steuer nicht befreit werde, der Bebbauer die Steuer ganz zu tragen haben werde. Diese Idee hat leider bei der Bevölkerung des Weinbaugebietes schon so tief Wurzel gefasst, dass es schwer halten wird, dieses Vorurteil zu zerstreuen. Es wird auf keinen Fall der Bebbauer sein, der die Steuer zu entrichten hat, da das Programm des Bundesrates ihn völlig beiseite lässt. Er wird also nicht nur dem Staate nichts bezahlen, sondern braucht ihm nicht einmal seine Verkäufe anzugeben. Es wird ihm jede fiskalische Formalität erspart. Wer diese Steuer als unzulässig betrachtet, weil für den Bebbauer eine Abgabe auf seiner Ernte untragbar ist, ist also schlecht berichtet. In einigen weinbautreibenden Ländern wird die Weinernte allerdings beim Bebbauer besteuert. Wir schalten eine derartige Lösung zum vornherein und unwiderruflich aus, weil wir nicht eine Produktion belasten wollen, die vom Staate gefördert und auch in der Zukunft unterstützt sein wird. Bei der vom Bundesrate vorgeschlagenen Lösung ist die Problemstellung eine durchaus
andere. EB handelt sich nicht darum, ob der Bebbauer eine Steuer bezahlen kann oder nicht; die Frage ist vielmehr die, ob der Konsument, der für den Liter Wein Fr. l. 50, Fr. 2 oder mehr bezahlt, eine Abgabe von einigen Bappen tragen kann.

Ist die Getränkesteuer gerechtfertigt, so bildet sie zweifellos ein Problem, das nicht leicht zu lösen ist. Wenn auch der Grundsatz der Besteuerung nicht angefochten wird, so bleibt der Bezug der Abgabe dennoch ein schwieriges Problem.

Vorweg sei bemerkt, dass die Frage, wer endgültig die Steuer zu tragen hat, stark von Steueransatz und auch vom Erhebungsverfahren abhängt.

Infolgedessen muss die Erhebung der Steuer auf eine Art erfolgen, welche die Rückwirkung auf den Produzenten möglichst ausschliesst. Nun ist weder der

280

Abgabesatz noch das Erhebungsverfahren endgültig festgesetzt. Es ist deshalb zum mindesten verfrüht, zu behaupten, dass die Verbrauchssteuer auf dem Wein notwendigerweise auf den Bebbauer zurückfalle. Sodann soll die Steuer eine allgemeine sein, das heisst keine Ausnahmen zulassen. Es wäre nicht möglich, die Besteuerung des Bieres und der Tafelwasser zu rechtfertigen, wenn der Wein ausgenommen -würde. Weiter ist unmöglich, die inländischen Weine von der innern Abgabe zu befreien. Die Handelsverträge machen es uns zur Pflicht, den ausländischen Wein, der den Einfuhrzoll bezahlt hat, fiskalisch gleich zu behandeln wie den inländischen.

a. Veranlagung und Bezug.

Einleitend sei bemerkt, dass es nicht möglich ist, die Getränkesteuer in eine allgemeine Umsatzsteuer einzubeziehen, wie es verschiedene Länder getan haben. Die Besteuerung der Getränke muss daher in der Form einer Spezialsteuer erfolgen.

Diese Steuer ist eine allgemeine, d. h. sie erfasst alle nicht gebrannten alkoholischen und die nichtalkoholischen Getränke, die durch den Handel vertrieben werden. Das will jedoch nicht sagen, dass die Steuer in einer für alle Getränke geltenden einheitlichen Form erhoben werden soll.

Die Steuer könnte im Zeitpunkte erhoben werden, wo das Getränk dem Verbraucher im Café, im Wirtshaus oder im Kleinverkaufslokal abgegeben wird. Mit Eücksicht auf die diesem System innewohnenden Unzukömmlichkeiten haben wir darauf verzichtet; Wir werden darnach trachten, die Erhebung zu vereinfachen, indem wir für jedes Getränk das System anwenden, das sich am besten eignet. Die Steuer auf dem Bier kann am besten bei der Brauerei auf Grund der der Kundschaft gelieferten Menge erhoben werden oder aber durch das Mittel der Erhöhung des Eingangszolles auf den für die Bierfabrikation notwendigen Bohmaterialien.

Die Steuer auf den Tafelwassern wird beim Fabrikanten und beim Quellenbesitzer erhoben.

Das Problem der Besteuerung des Weines und des Mostes ist schwieriger.

Die Steuer wird auf Grund der verkauften Menge beim Händler erhoben. Wir wissen, dass mehr als 8/10 des Weinverbrauches durch den Handel gedeckt werden. Der Wirt entrichtet die Steuer auf dem Wein, den er direkt beim Produzenten kauft. Der vom Eebbauer direkt dem Verbraucher gelieferte Wein ist von jeder Abgabe befreit. Das nämliche System würde auf den Most
angewendet. Es ist voraussichtlich das einfachste und billigste System.

Die Weinhändler verlangen seit langer Zeit die Einführung einer Konzession für alle diejenigen, die in irgendeiner Weise den Weinhandel betreiben, Es empfiehlt sich bei der Gelegenheit, das System einer obligatorischen Konzession vorzusehen, die die wünschenswerte Sanierung des Weinhandels herbeizuführen geeignet wäre. Das läge sowohl im Interesse des Konsunienten wie in

281 demjenigen des Handels. Der Weinproduzent fände darin auch einen wirksamen Schutz gegen gewisse Praktiken, die ihm schaden. Die Abgabe für diese Konzession, die allen Bewerbern erteilt würde, wäre eine einheitliche.

&. Steuersatz.

Bier. Die Steuer würde höchstens 10 Pranken pro Hektoliter betragen.

Wenn sie bei den Brauern erhoben wird, würden die'Zollzuschläge aufgehoben.

Wird sie durch Zölle auf den Bohmaterialien an der Grenze erhoben, so werden diese Zölle verhältnismässig erhöht.

Es versteht sich selbst, dass die Eingangszölle auf dem ausländischen Bier entsprechend zu erhöhen wären.

Tafelwasser. Die Steuer soll auf höchstens 5 Kappen per Flasche festgesetzt werden.

Wein, Sämtliche Weinhändler haben ein Patent zu bezahlen, das jedem Bewerber erteilt werden muss. Es versteht sich von selbst, dass die Wirte und die Inhaber von Kleinverkaufspatenten eine Konzessionsgebühr nicht zu bezahlen haben. Sie unterstehen sämtlich der kantonalen Patentpflicht. Dem Staate entrichten sie ferner eine der abgesetzten Weinmenge entsprechende Abgabe. Diese Abgabe wird einheitlich auf allen Weinen ohne Unterschied des Preises erhoben. Sie wird 5 Pranken für den Hektoliter nicht übersteigen.

Das System der einheitlichen Abgabe auf allen Weinen kommt den einheimischen Weinen zugute, die in der Eegel zum hohem Preise abgesetzt werden. Eine Steuer von 4 oder 5 Franken auf 100 Liter hat für Fremdwein, der unverzollt an der Grenze 30 Franken kostet, eine andere Bedeutung als für einheimischen Wein, der im Grossverkauf 90, 100 oder 120 Franken der Hektoliter gilt.

Most. Aus verschiedenen Gründen wird die bezügliche Abgabe nur geringfügig sein.

Die Wahl des Verfahrens wird von der Sorge diktiert, die Bedürfnisse des Staates mit den Interessen des Handels in Einklang zu bringen. Das geplante System ist wahrscheinlich dasjenige, das den Weinbau am meisten schont.

Ist die Steuer grundsätzlich einmal beschlossen, so müssen die Einzelheiten der Steuer, mit Inbegriff der Steuersätze im Verein mit den beteiligten Gruppen genau geprüft werden. Und wenn, was behauptet wird, ein Bappen indirekt vom Produzenten getragen werden müsste, so wird der Bebbauer das kleine Opfer übernehmen. Er wird sich daran erinnern, dass der Weinbau vom Bunde ständig unterstützt worden ist. Es wird ihm daran liegen, die Wiederherstellung
des finanziellen Gleichgewichts des Bundes, an dem das ganze Volk interessiert ist, nicht zu erschweren. Im Augenblick, wo der Buf an alle ergeht, wird auch er dazu beitragen wollen, das Gleichgewicht im Finanzhaushalt des Bundes wieder herzustellen, das diesem ermöglicht, den Rebbau weiter zu unterstützen und die für die Erleichterung des Weinabsatzes gewährte Hilfe in Zukunft zu verstärken.

282 Die Gesamteinnahme des Bundes kann auf ungefähr 25 Millionen Franken geschätzt -werden.

Um die Wirksamkeit der innern Verbrauchssteuer auf den Getränken zu erhöhen, ist es aus fiskalischen und wirtschaftlichen Erwägungen wünschenswert, eine Erhöhung der Weinzölle vorzunehmen. Die Preise des Weines sind heute so tief, dass eine vermehrte Zollbelastung keine für den Konsumenten fühlbare Preiserhöhung bringen wird. Anderseits ist zu erwarten, dass eine bescheidene Erhöhung die Einfuhr des WTeines weder zurückdrängen noch vermindern wird ; wohl aber wird sie uns eine Vermehrung der Einnahmen und zugleich einen gewissen ·wirksameren Schutz unserer Produktion bringen. Unser Weinbau beschäftigt viele Arbeitskräfte; es ist eine nationale Notwendigkeit, ihn zu schützen.

Es sei beigefügt, dass die ausländischen Staaten um so eher einer angemessenen Erhöhung der in den Handelsverträgen festgesetzten Zollansätze zustimmen können, als sie in einer Zeit vereinbart worden sind, wo in der Schweiz weder eine Biersteuer noch eine Steuer auf den gebrannten Wassern bestand.

Das Bier, das früher nur mit 80 Eappen Zoll per Hektoliter belastet war, bezahlt heute 6 Franken. Diese Steuer wird noch fühlbar erhöht. Die ganze Branntweinproduktion, die früher frei war, ist heute der Kontrolle und der Steuer unterworfen. Nun ist allerdings zu beachten, dass die Weinzölle gegenüber Frankreich, Italien und Spanien gebunden sind. Es müssen also zunächst Verhandlungen mit diesen Staaten eingeleitet werden, die selbstverständlich eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Bei einer allfälligen Änderung der Handelsverträge muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass unser Export, sei er landwirtschaftlicher oder industrieller Art, in keiner Weise beeinträchtigt wird, V. Verwendung der Einnahmen aus Tabak und gebrannten Wassern.

Zusammen mit den rund 40 Millionen Franken Einsparungen werden die neuen Einnahmen sicherlich genügen, um den Voranschlag im Gleichgewicht zu halten, und zwar selbst dann, wenn die Krise sich verschärft und trotz unerschütterlichen Sparwillens gewisse neue Ausgaben notwendig werden, denen sich der Staat nicht entziehen kann. Das will heissen, dass das vom Bundesrate aufgestellte Finanzprogramm die unentbehrliche Elastizität besitzt.

Dabei wird aber vorausgesetzt, dass die gesamten oder wenigstens fast
die gesamten neuen Einnahmen ausachliesslich für die Zwecke des Voranschlages verwendet werden. Das Finanzprogramm sieht daher vor, dass die Gesamtheit oder nahezu die Gesamtheit aller neuen Einnahmen aus Tabak und gebrannten Wassern der eidgenössischen Staatskasse zufliessen. Bekanntlich werden die beiden letztern Einnahmequellen veifassungsmässig der Sozialversicherung vorbehalten. Seit dem Jahr 1925, als über die Zuwendung dieser wesentlichen Einnahmen an das zukünftige Versicherungswerk abgestimmt wurde, hat sich

283

die wirtschaftliche und finanzielle Lage von Grund auf geändert. Die überall herrschende Not zwingt uns alle finanziellen Mittel zur Befriedigung der unmittelbaren Bedürfnisse und zur Überwindung der bestehenden Schwierigkeiten zu verwenden. Unter diesen Umständen kann keine Bede davon sein, die Einnahmen aus der Alkohol- und Tabakbelastung dem Versipherungsfonds zuzuweisen, damit das kommende Geschlecht den Nutzen davon habe. Jede Generation hat mit sich selbst genug zu tun. Im vergangenen Jahre, als die Lage noch nicht so ernst war wie heute, hatten wir beabsichtigt, nur 60 % des Ertrages aus der Alkohol- und Tabakbelastung für die Bundeskasse zu beanspruchen. Vom Best wäre die eine Hälfte dem Fonds und die andere Hälfte dem Fürsorgewerfc für Greise, Witwen und Weisen zugefallen. Die derzeitigen Verhältnisse, deren Schwierigkeit wir wiederholt betont haben, nötigen dazu, die Zuweisung an den Versicherungsfonds zu unterbrechen. Soll diese doppelte Einnahme dem Versicherungswerk, wenn auch nur vorübergehend, entzogen werden, so muss der Verfassungsartikel über die Finanzierung der Versicherung vorübergehend aufgehoben werden.

Die Verwendung dieser Gelder für die allgemeinen Bedürfnisse stösst noch auf eine weitere Schwierigkeit. Ein Volksbegehren zur vorübergehenden Hilfeleistung an die Witwen und Waisen hat genügende Unterschriften gefunden, Dieses Begehren muss der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet werden, sofern es die hierzu Berechtigten nicht zurückziehen. Das Volksbegehren verlangt, dass vorläufig 25 Millionen Franken aus der Tabak- und Alkoholbelastung zur unmittelbaren Unterstützung der Greise, Witwen und Waisen verwendet werden. Die seit der Einreichung des Begehrens eingetretene schwere Störung des Staatshaushaltes wird sicher die Initianten davon überzeugen, dass es unter den gegebenen Umständen nicht möglich ist, der eidgenössischen Staatskasse 25 Millionen Franken zur Speisung eines besondern Werkes zu entnehmen. Wenn indessen die heutigen Umstände zu einer Verschiebung des Versicherungswerkea auf einen günstigeren Zeitpunkt zwingen, so lassen anderseits die schwierige Finanzlage der meisten Kantone und namentlich der Notstand vieler Gemeinden befürchten, dass die Hilfeleistung an die Greise, Witwen und Waisen gerade während der Krise ungenügend bleibe. Das ist Grund
genug, unverzüglich zu versuchen, die Pflicht zur Solidarität gegenüber den Greisen, Witwen und bedürftigen Waisen mit den Erfordernissen der eidgenössischen Finanzen zu versöhnen.

Die äusserst schwierigen Umstände unter denen sich dieses Problem stellt, gebieten für eine vorübergehende Hilfeleistung an die bedürftigen Greise, Witwen und Waisen einen gewissen Betrag zur Verfügung zu stellen. Doch dürften die Urheber des Volksbegehrens mit uns der Auffassung sein, dass keine Rede davon sein kann, dieser Hilfsaktion mehr als gewisse begrenzte Mittel zuzuhalten, soll nicht der Wiederaufbauplan gefährdet werden. Um allen Verhältnissen Bechnung zu tragen und alle Bedürfnisse zu befriedigen, möchten wir, vorausgesetzt, dass das Volksbegehren zurückgezogen wird, aus den Bundeseinnahmen acht Millionen ausscheiden und den Kantonen mit der

284

Verpflichtung überlassen, sie zur Unterstützung der Greise, Witwen und Waisen zu verwenden.

VI. Übersicht der Einnahmen.

1. Krisenabgabe = 30 Millionen (Bundesanteil) 2. Eevision des Gesetzes für die Stempelabgaben (Bundesauteil) S. Tabak 4. Gebrannte Wasser (Bundesanteil) 5. Getränkesteuer

Millionen Franken 20,0

Total

9,s 40,0 8,0 25,0 102IB

Nach Abzug von 8 Millionen macht der für Budgetzwecke verfügbare Betrag noch rund 94 Millionen aus.

Die vollständige Durchführung des Sparprogramms und die Erschliessung der vorgeschlagenen Einnahmen werden die unerlässliche und dauerhafte Wiederherstellung unserer Finanzlage gewährleisten. Diese Massnahmen werden nicht nur das Budget wieder stabilisieren, sondern sie müssen auch die Sanierung der Bundesbahnen ermöglichen, sofern nicht .unerwartete Ereignisse eintreten.

Die erforderlichen Opfer sind beträchtlich und verlangen höchste Anstrengungen.

Doch die absolute Notwendigkeit, das gesteckte Ziel um jeden Preis zu erreichen, soll uns dazu ermutigen.

D, Das rechtliche Problem des Torgehens.

Soll das Finanzprogramm auf dem ordentlichen Wege verwirklicht werden, so sind sowohl verfassungsrechtliche als gesetzliche Massnahmen zu treffen.

Verfassungsrechtliche Vorkehren sind nötig, um die Einnahmen aus der fiskalischen Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser, die nach der Verfassung für die Alters- und Hinterlassenenversicherung reserviert sind, anderweitig zu verwenden. Dasselbe gilt für die Erhebung der Krisenabgabe und einer Getränkesteuer. Für die Erhöhung der Stempelabgaben, die Herabsetzung des Übernahmepreises auf inländischem Branntwein, die Anpassung der Besoldungen und Gehälter des Bundespersonals sowie die Kürzung der Bundesbeiträge sind die einschlägigen Gesetze abzuändern.

Zu prüfen ist, ob die getreue Beobachtung der gesetzlichen Formen, der im normalen Staatsleben die grösste Bedeutung zukommt, möglich sei. Dabei müssen wir uns vergegenwärtigen, dass die Wiederherstellung des Budgetgleich-

285 gewichtes von Tag zu Tag dringlicher wird und sich nur erreichen lässt, wenn wir den vorgezeichneten Gesamtplan unter Mitwirkung aller Be-' volkerungskreise sofort und gleichzeitig, in gerechter Verteilung der Lasten verwirklichen. Die Frage ist daher zu verneinen. Eine Teilrevision der Verfassung in dem hiefür vorgeschriebenen Verfahren mit obligatorischer Befragung des Volkes und der Stände, die Aufstellung der Bichtlinien des Finanzprogramms in der Form von Gesetzen mit fakultativem Beferendum, alle die damit verbundenen Partei- und wirtschaftspolitischen Kämpfe und Beibungen würden die notwendig zu treffenden Massnahmen, welche sowieso eine höchste Solidaritätsanspannung erheischen, zum allermindesten unerträglich hinauszögern, wahrscheinlich sogar direkt verumnöglichen. Wohl kann man sich im normalen Gange des Ausbaus von Verfassung und Gesetzgebung nach einem misslungenen Anlauf weitertasten und eine neue Verfassung oder Gesetzesvorlage ausarbeiten. Doch gibt es Situationen, wo diese Besinnungsund Entwicklungsfrist nicht gegeben, sondern eine rasche Entscheidung mit Anpassung an die Verhältnisse geboten ist und Notrecht Platz greifen muss.

Das Schweizervolk und sein Parlament standen bereits einmal unter der bestehenden Verfassung, die keine ausdrückliche Notstandsbestimmung enthält, vor einer ähnlichen Sachlage, und die Bundesversammlung hat damals keinen Tag gezögert, in Erkenntnis der Staatsnotwendigkeit das Notrecht zu bejahen. Es hat am 8. August 1914 dem Bundesrate in weitgehendster Weise die Vollmacht zu allen dem Schutze des Landes und der Aufrechterhaltung der Neutralität wie auch der Wahrung des Kredites und der wirtschaftlichen Interessen des Landes dienenden Massnahmen erteilt. Der Bundesrat hat die ibm überbundene Verantwortung nicht gescheut, sondern sie zur Erhaltung der staatlichen und wirtschaftlichen Existenz der Eidgenossenschaft auf sich genommen. Und auch unser höchster Gerichtshof hat die auf die Vollmachten sich gründenden Erlasse und Entscheide des Bundesrates und damit die von der Bundesversammlung vorgenommene Delegation anerkannt. Diese spontane Stellungnahme aller höchsten verantwortlichen Bundesbehörden lässt deutlich erkennen, dass ein ungeschriebenes Becht besteht, welches den Leitern des Gemeinwesens nicht nur die Befugnis verleiht, sondern es geradezu
zur Pflicht macht, den Staat nicht über der Erfüllung von starren Formen zugrunde gehen zu lassen.

Wenn auch die Bundesverfassung keine ausdrückliche Notstandsbestimmung enthält, die erlauben würde, vom verfassungsmässigen oder gesetzlichen Verfahren abzuweichen, so haben die eidgenössischen Bäte und das Bundesgericht dennoch nicht gezögert, das Bestehen eines Notrechtes zu bejahen.

Gewiss darf es mit der Anwendung des Notrechtes nicht leicht genommen werden. Aber es darf auch nicht bloss auf die Sinnenfälligkeit des Notstandes abgestellt werden, wie sie zum Beispiel bei Ausbruch des Weltkrieges mit semer sofort sichtlich einsetzenden Bedrohung unserer staatlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit vorhanden war. Eine solche schwere

286 Bedrohung ist heute ebenfalls vorhanden, wenn auch in mehr unsichtbarer Form. Die Untergrabung der Fundamente unserer Wirtschaft durch Einfuhrbeschränkungen, durch Transfermoratorien, die Erschwerungen des Beiseverkehrs und des Verkehrs überhaupt, die gewaltigen Aufwendungen für Stützungs- und Hilfsaktionen, sie alle sind geeignet, die Grundlagen unserer Volkswirtschaft und der öffentlichen Finanzen zu erschüttern. Bei der daraus entspringenden tiefgehenden Beunruhigung und dauernd unausgeglichenem Budget könnte die Stabilität unserer Währung bedroht werden. Und vielleicht muss gerade die Tatsache das grösste Bedenken erregen, dass sich der einzelne Bürger noch zu wenig Eechenschaft von der Gefahr gibt, die das Land bedroht. Hierin liegt der eigentliche Notstand. Hier zeigt sich aber auch der Weg zur Heilung in einer repräsentativen Demokratie, wo es möglich ist, dass die Begierung zusammen mit dem direkt vom Volke gewählten Parlamente die Notrechtserklärung ausspricht, so dass also eine Kontrolle über die Notwendigkeit dieser Massnahme stattfindet. Die Massnahme wird auch zum vorneherein zeitlich begrenzt, was ihr deutlich den Stempel der Ausnahme gegenüber der ordentlichen Gesetzgebung aufprägt und das Ventil der Volksbefragung für die Zukunft wieder öffnet.

In diesem Sinne ruft denn auch heute der Bundesrat in der vorliegenden Botschaft das Notrecht an. Wir gehen nicht so weit wie anno 1914, wo die vom Bundesrate kraft der Vollmachten zu treffenden Massnahmen in keiner Weise umschrieben waren, er also nach dem Bundesbeschlusse vom 3. August 1914 von da ab die alleinige Verantwortung trug. Wir möchten aber auch umgekehrt der Bundesversammlung nicht die alleinige Verantwortung für die vorgeschlagenen Massnahmen überbinden, indem sie vollständig ausgearbeitete dringliche Bundesbeschlüsse zu fassen hätte und dem Bundesrate nur die eigentliche Verordnungstätigkeit überlassen würde.

Unsere Lösung liegt auf einer Mittellinie. Die Bundesversammlung stellt durch dringlichen Bundesbeschluss das ganze Pinanzprogramm auf und legt die allgemeinen Eichtlinien für den Bundesrat zur Durchführung fest. Sie übt also zum Teile verfassungsändernde oder -ergänzende Funktionen aus (so in der Schaffung der Krisensteuer, der Getränkesteuer, in der neuen Verfügung über Alkohol- und Tabakertrag), daneben in der
Hauptsache auch gesetzgeberische, in beiden Fällen unter Ausschaltung des obligatorischen Referendums. Indem sie dem Bundesrate die gesamte Durchführung des nur in gröbsten Umrissen aufgestellten Programms zuweist, erhält dieser, obwohl formell von Vollziehungsverordnungen gesprochen wird, in Tat und Wahrheit gesetzgeberische Aufgaben, für welche aber ebenfalls das fakultative Eeferendum ausgeschaltet wird. Aufgaben und Verantwortlichkeiten werden dergestalt zwischen den Bundesbehördeii geteilt und von ihnen gemeinsam getragen.

Das ist auch recht so, entspricht den dringenden Notwendigkeiten durch die Möglichkeit raschen Handelns und wird doch innerlich dem demokratischen

287 Grundgedanken der Verfassung -- unter Berücksichtigung des Notstandes -- gerecht. Wir sind überzeugt, dass auch das Schweizervolk, das so oft und mit Eecht nach straffer Führung ruft, nach Überwindung erster Interessenhemmungen das Verständnis für das Gebot des raschen Handelns aufbringen ·wird, besonders wenn ihm aus dem Beispiel von Bundesversammlung und Bundesrat, aus der grosszügigen Behandlung des Finanzproblems, das für die Zukunft des Landes von entscheidender Bedeutung ist, der zündende Funke des Solidaritätsgedankens entgegenspringt.

Das vorgeschlagene Programm enthält keine Bestimmung, die mit dem Sinn und Geist unserer Verfassung in Widerspruch stände. Die aussergewöhnlichen Massnahmen beschränken sich auf das Unerlässliche, um die Ordnung unserer Finanzen zu sichern, was eine wesentliche Bedingung zur Wahrung unseres Kredites und zur Aufrechterhaltung unseres Frankens auf der gegenwärtigen Goldparität bedeutet.

Eine gewisse Schwierigkeit besteht nur hinsichtlich der Behandlung der Fürsorgeinitiative und der Initiative über die Erhebung einer eidgenössischen Krisensteuer. Beide Initiativen sind zustande gekommen.

Nach dem Finanzprogramm soll der ganze Ertrag aus der fiskalischen Belastung des Tabaks und gebrannter Wasser vorübergehend zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes des Bundes verwendet werden. Immerhin beantragen wir, den Kantonen vorübergehend 8 Millionen Franken zur Hilfeleistung an die bedürftigen Greise, Witwen und Waisen auszurichten.

Das Programm enthält ferner die vorübergehende Erhebung einer Steuer auf Einkommen und Vermögen. Mit Eücksicht auf die finanzielle Lage und nachdem das Fina.ri7progrfl.TmTi einerseits eine vorübergehende Hilfe an die Greise, Witwen und Waisen und auch eine Einkommenssteuer vorsieht, welche die gleichzeitige Erhebung einer weitern Krisensteuer ausschliesst, ist zu erwarten, dass beide Initiativen zurückgezogen werden. Vorbehaltlich der Richtlinien über die Herabsetzung der Bezüge des Bundespersonals sollen die geplanten, ausserordentlichen Massnahmen für sechs Jahre gelten. Bis dahin bleibt der Eegierung und den gesetzgebenden Eäten die nötige Zeit, die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse aufmerksam zu verfolgen. Je nach der Sachlage werden sie sich darüber schlüssig zu machen haben, ob die Wirksamkeit
der getroffenen Massnahmen verlängert werden soll oder oh einzelne derselben auf dem ordentlichen verfassungsmässigen Wege zu dauernden Massnahmen umzugestalten seien.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen haben wir die Ehre, Ihnen den nachstehenden Entwurf eines dringlichen Bundesbeschlusses zur Annahme zu empfehlen. Damit dem Bundesrate die nötige Zeit bleibt, rechtzeitig alle Ausführungsverordnungen vorzubereiten, um die Massnahmen auf den 1. Januar 1984 in Wirksamkeit zu setzen, bitten wir Sie, die Vorlage in der bevorstehenden Herbstsession zu verabschieden.

288

Wir benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 2. September 1933.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

289 (Entwurf.)

Bundesbescliluss liber

die ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des Budgetgleichgewichtes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 2. September 1933, beschliesst : Art. 1.

Der Bundesrat wird beauftragt, alle erforderlichen Bestimmungen zur sofortigen Verwirklichung des nachfolgenden Finanzprogramins zu erlassen und die darin umschriebenen ausserordentlichen Massnahmen zu vollziehen.

A. Yermindernng der Ausgaben.

I. Bundesbeiträge.

a, 1 Die Subventionsleistungen des Bundes sind möglichst gleichmässig herabzusetzen.

2 Von der Herabsetzung sind auszunehmen: a. Subventionen, die verfassungsrechtlich oder vertraglich gebunden sind; &. Subventionen, die aus besonders dafür bestimmten Einnahmen gedeckt werden.

6.

1

Die Herabsetzung hat grundsätzlich zwanzig vom Hundert, verglichen mit den Angaben des Jahres 1932, zu betragen.

2 Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, können Subventionsleistungen weitergehend vermindert oder gänzlich eingestellt werden.

3 Die für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit bestimmten Subventionen können um weniger als zwanzig vom Hundert herabgesetzt werden.

290

e.

Der Beitrag an die Verwaltungskosten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern wird eingestellt. Für das Jahr 1984 erhält die Anstalt indessen noch die Hälfte des im Jahre 1933 ausbezahlten Beitrages.

2 Die Subventionen für die Krankenversicherung sind um fünf vom Hundert zu vermindern.

3 Der Bundesrat wird die nötigen Massnahmen treffen, um die wachsenden Lasten zu mildern, welche die Arbeitslosigkeit verursacht.

1

d.

Werden bereits zugesicherte Subventionen in jährlichen Teilbeträgen ausbezahlt, so sind diese um zwanzig vom Hundert zu kürzen, soweit es zur ·Verminderung des in Betracht fallenden Subventionskredites nötig ist. Im übrigen bleiben die bereits zugesicherten Subventionen von der Herabsetzung unberührt.

u. Ausgaben für die Landesverteidigung.

a.

Die Soldansätze der Wehrmänner sind angemessen herabzusetzen. Die Herabsetzung soll in der Eegel fünfzehn vom Hundert nicht übersteigen.

b.

Die Rückstellungen der Militärversicherung aus Aktivdienst sind nach Abzug des erforderlichen Betrages für Leistungen wegen vorübergehenden Nachteiles dem Deckungsfonds der Militärversicherung einzuverleiben. Die weitere Äufnung dieses Fonds ist einzustellen.

in. Bauten.

1

Die Aufwendungen des Bundes für Neu- und Umbauten, für Gebäudeunterhalt sowie für Strassen- und Wasserbauten sind gegenüber dem Voranschläge des Jahres 1988 um wenigstens 2 Millionen Franken einzuschränken.

2 Die Aufwendungen für Heizung, Beleuchtung und Reinigung sowie für Miete von Diensträumen sind um wenigstens zehn vorn Hundert zu vermindern.

IV. Personalkosten.

a.

1 Der Bundesrat wird alle zweckdienlichen Massnahmen ergreifen, um den Personalbestand auf das absolut Unerlässliche einzuschränken.

2 Nach Feststellung des Mindestbedarfes an Dienstpflichtigen in den einzelnen Verwaltungszweigen dürfen neue Arbeitskräfte über den festgestellten Mindestbedarf hinaus nicht mehr angestellt werden.

3 Über Ausnahmen von dieser Regel entscheidet der Bundesrat.

291 b.

1

Die Besoldungen, Gehälter und Löhne der im Dienste des Bundes stehenden Personen sind für die Jahre 1984 und 1935 so weit herabzusetzen, dass die Gesamtausgaben für Arbeitsverdienst und Zulagen jährlich um 18 bis 20 Millionen Franken vermindert werden können.

2 Ein für alle gleich zu bemessender Mindestbetrag des Arbeitsverdienstes ist von der Herabsetzung auszunehmen.

3 Die Ortszuschläge und die Kinderzulagen bleiben ungekürzt.

4 Die übrigen Personalkosten, namentlich die Vergütungen für Dienstreisen, auswärtige Verwendung, Nachtdienst, Überzeitarbeit, Stellvertretungen, gleichzeitige Verwendung in verschiedenen Zweigen des Bundesdienstes und für andere ausserordentliche Dienstleistungen sind in gleichem Masse herabzusetzen wie die Besoldungen, Gehälter und Löhne.

5 Für die Jahre 1936 bis 1989 bleibt der Besohluss der Bundesversammlung vorbehalten.

V. Übrige Ausgaben.

Die Taggelder und Eeisevergütungen der vollziehenden und richterlichen Behörden, von Kommissionen und Sachverständigen sind nach den gleichen Grundsätzen wie die Bezüge des Bundespersonals herabzusetzen.

2 Der Gesamtkredit für die übrigen Verwaltungskosten, d. h. für Drucksachen, Bureaumaterial, Bureaumaschinen, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften ist um zehn vom Hundert zu vermindern.

1

B. Termehrung der Einnahmen.

I. Eidgenössische Krisenabgabe.

a, Der Bund erhebt eine ausserordeutliche Krisenabgabe vom Einkommen und Vermögen. Sie wird von 1984 hinweg in zweijährigen Perioden während sechs Jahren bezogen.

6.

1

Die natürlichen Personen entrichten eine Abgabe vom Gesamteinkommen und eine Ergänzungsabgabe vom reinen Vermögen.

2 Einkommen und Vermögen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von andern Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den Personen zugerechnet, aus denen sie gebildet sind.

3 Die Abgabepflicht für das Einkommen beginnt bei einem Gesamteinkommen von Fr. 4000. Die Abgabepflicht für die Ergänzungsabgabe vom Vermögen beginnt bei einem Vermögen von Fr. 50,000.

4 Für Familienlasten wird ein Abzug gewährt.

292 5

Die Abgabesätze sind progressiv und steigen für die zweijährige Periode in Klassen von einem halben bis zehn vom Hundert für das Einkommen und von einem viertel bis fünf Promille für das Vermögen.

c.

Die Aktiengesellschaften und Kommaiiditaktiengesellschaften entrichten eine Abgabe vom Reingewinn und eine Ergänzungsabgabe vom einbezahlten Aktienkapital und den Reserven sowie von dem nicht einbezahlten Aktienkapital.

- Die Äbgabesätze für den Beingewinn sind progressiv. Sie steigen für die zweijährige Periode in Klassen von eins bis zehn vom Hundert des Reingewinnes. Innert dieser Grenzen richten sie sich nach dem Verhältnis des jährlichen Reingewinnes zum einbezahlten Aktienkapital und zu den Reserven.

3 Gesellschaften, deren Reingewinn im Durchschnitt der massgebenden Geschäftsjahre nicht eins vom Hundert des einbezahlten Aktienkapitals und der Reserven erreicht, entrichten keine Abgabe vom Reingewinn.

4 Der Abgabesatz für das einbezahlte Aktienkapital und die Reserven beträgt für die zweijährige Periode ein Promille, für das nicht einbezahlte Aktienkapital ein viertel Promille.

1

1 Die Genossenschaften, ausgenommen die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften, entrichten eine Abgabe vom Reingewinn und eine Ergänzungsabgabe vom Vermögen und von dem nicht einbezahlten Genossenschaftskapital.

2 Genossenschaften, deren Reingewinn nicht eins vom Hundert des Vermögens erreicht, entrichten keine Abgabe vom Reingewinn.

3 Eür die Rückvergütungen beträgt die Abgabe zweieinviertel vom Hundert, für den übrigen Reingewinn viereinhalb vom Hundert für die zweijährige Periode, 4 Die Ergänzungsabgabe vom Vermögen beträgt ein Promille, diejenige vom nichteinbezahlten Genossenschaftskapital ein viertel Promille.

5 Genossenschaften, deren Vermögen Fr. 10,000 nicht erreicht, sind von der Ergänzungsabgabe befreit.

e.

Die übrigen juristischen Personen entrichten eine Abgabe vom Gesamteinkommen und eine Ergänzungsabgabe vom Vermögen nach den für die natürlichen Personen geltenden Sätzen.

/Die Tantiemen unterliegen einer Sonderabgabe,' die unbeschadet der Abgabe vom Einkommen zu entrichten ist, sofern der Gesamtbetrag der Tantiemen Fr. 2000 übersteigt.

1

293 8

Die Sonderabgabe beträgt für die zweijährige Periode: für die ersten angefangenen oder vollen Fr. 10,000; für die weiteren angefangenen oder vollen Fr. 10,000; für die weiteren angefangenen oder vollen Fr. 10,000; für die weiteren angefangenen oder vollen Fr. 10,000; für die weiteren angefangenen oder vollen Fr. 10,000.

3 Für Tantiemen von über Fr. 50,000 beträgt der Abgabesatz einheitlich 20 %.

10 % 15 % 20 % 25 % 80%

ffEinem geschäftlichen Unternehmen gehörende und seinem Betriebe dienende Grundstücke, Gebäude und bewegliche Einrichtungen fallen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens oder Kapitals ausser Betracht, sofern der Betrieb bei Beginn der Steuerperiode eingestellt ist oder in dem der Steuerperiode vorangegangenen Jahre keinen steuerrechtlich in Betracht fallenden Gewinn abgeworfen hat.

h.

Die Kantone haben zwei Drittel der eingehenden Abgabebeträge dem Bund abzuliefern; ein Drittel der Eingänge verbleibt ihnen.

n. Stempelabgaben.

a.

Zu den nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1921/22. Dezember 1927 betreffend die Stempelabgabe auf Coupons geschuldeten Abgaben auf den Coupons inländischer Wertpapiere und auf den diesen Coupons gleichgestellten Urkunden wird ein Zuschlag von fünfzig vom Hundert erhoben.

6.

Guthaben bei inländischen Banken, die auf eine Dauer von mehr als drei bis zu sechs Monaten fest angelegt werden oder deren Bückzahlung nur unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von mehr als drei bis zu sechs Monaten verlangt werden kann, ebenso der Ertrag dieser Guthaben, unterliegen der gleichen Stempelabgabe wie die inländischen Bankguthaben, die auf eine Dauer von mehr als sechs Monaten angelegt sind.

cAuf den Urkunden über Kommanditbeteiligungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses begründet, übertragen oder erhöht werden oder auf welche nach dem Inkrafttreten desselben Einzahlungen geleistet werden, wird eine Stempelabgabe erhoben.

2 Die Abgabe wird mit achtzehn zehntein vom Hundert auf dem Betrage der Kommanditsumme berechnet. Sie beträgt wenigstens zwanzig Franken für jede Begründung, Übertragung oder Erhöhung einer Kommanditbeteiligung.

Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. II.

24 1

294 : m. Besteuerung des Tabaks.

Die Besteuerung des Tabaks erfolgt nach den in der Botschaft des Bundesrates vom 16. Dezember 1982 enthaltenen Richtlinien.

2 Der Ertrag aus der Tabakbesteuerung soll jährlich rund 40 Millionen Franken abwerfen. Die Ansätze sind unter angemessener Berücksichtigung der Bedeutung und der -wirtschaftlichen Lage der einzelnen Zweige der Tabakindustrie .festzusetzen.

IV. Gebrannte Wasser.

Der Bundesrat ist ermächtigt, für die Dauer der Wirksamkeit dieses Beschlusses den in Art. 11, Absatz 8, des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1982 über gebrannte Wasser festgesetzten Mindestpreis für die Übernahme von Kernobstbranntwein um zehn vom Hundert herabzusetzen.

1

V. Eidgenössische Getränkesteuer.

Der Bund erhebt eine Verbrauchssteuer auf Wein, Bier, Most und den übrigen Getränken, wie natürlichen oder künstlichen Tafelwassern. Der Bundesrat setzt die Grundsätze und das Verfahren dafür fest entsprechend dem in der Botschaft enthaltenen Programm. Die neue Steuer soll jährlich eine Mehreinnahme von rund 25 Millionen Franken abwerfen.

2 Der Bundesrat wird darnach trachten, den Ertrag aus der Belastung der Getränke durch Erhöhung der Eingangszölle auf Wein zu steigern.

1

C. Verwendung der Einnahmen aus Tabak und gebrannten Wassern.

1 Der Ertrag aus der fiskalischen Belastung des Tabaks und der Anteil des Bundes an den Einnahmen aus der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser sind vom 1. Januar 1984 hinweg vorübergehend für die allgemeinen Bedürfnisse des Bundes zu verwenden.

2 Vom Jahre 1934 hinweg stellt der Bund den Kantonen für die Dauer dieses Beschlusses und unter den vom Bundesrate festzusetzenden Bedingungen 8 Millionen Franken zur Unterstützung der bedürftigen Greise, Witwen und Waisen zur Verfügung. Diese Zuwendung erfolgt erst, nachdem das Volksbegehren vom 30. Koveniber 1931 betreffend die vorübergehende Unterstützung der Greise, Witwen und Waisen zurückgezogen sein wird.

Art. 2.

Vorbehaltlich der Bestimmung unter Abschnitt A, IV, b, betreffend Herabsetzung der Besoldungen, Gehälter und Löhne gelten die in diesem Bundesbeschluss vorgesehenen ausserordentlichen Massnahmen vom 1. Januar 1934 bis zum 81. Dezember 1939.

Art. 3.

Dieser Bundesbeschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des Budgetgleichgewichtes.

(Vom 2. September 1933.)

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1933

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

37

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13.09.1933

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197-294

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