Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz anlässlich von Trainingsflügen und Vorführungen der Patrouille Suisse und des PC-7 Teams der Luftwaffe vom 19. November 2018

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Lufträume gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung werden vorübergehend in temporäre Flugbeschränkungsgebiete (TEMPO RAs) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Trainings und Veranstaltungen unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1998 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1. Gemäss Anhang 2 der Verfügung werden die dort aufgeführten Zonen in temporäre, zeitlich limitiert aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete umklassiert.

2. Weiter werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1. Innerhalb der aktivierten Flugbeschränkungsgebiete sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Kunstflugvorführungen beziehungs-

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weise den dazu notwendigen Trainings teilnehmen, untersagt. Die Flugbeschränkungsgebiete können ausschliesslich während der im Anhang 2 der Verfügung erwähnten Daten aktiviert werden. Die genauen Aktivierungszeiten werden mittels Notice to Airmen (NOTAM) bekannt gegeben.

2.2. Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind in den aktivierten TEMPO RAs entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1­6, erlaubt.

3. Die Veröffentlichung der TEMPO RAs erfolgt per NOTAM und wird mittels dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert.

4. Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 17. Januar 2019 in Kraft.

5. Es werden keine Gebühren erhoben.

6. Diese Verfügung wird der Luftwaffe und Skyguide mit Einschreibebrief eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mit einfacher Post mitgeteilt.

Adressatenkreis:

Die vorliegende temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann telefonisch unter der Nummer 058 467 40 53 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) steht die Frist vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit 7313

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Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

27. November 2018

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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Anhang 2 zur Verfügung vom 19. November 2018 in Sachen TEMPO RAs für Patrouille Suisse («PS») und PC-7 Team («PC7T») der Luftwaffe PS «Lauberhorn» Circle of 10 km radius, centered at Wengen/Lauterbrunnen (WGS84: 46°36'00"N / 007°55'00"E, ELEV 3600 FT), NO RESTRICTIONS E OF LINE BRIENZ ­ GRINDELWALD UP TO 6500 FT.

Lower Limit: 3500 FT AMSL / 6500 FT AMSL Upper Limit: FL180 Date: January 17 through 20, 2019

PC7T «Payerne» Circle of 7 km radius, centered at Payerne (WGS84: 46°50'46"N / 006°55'27"E, ELEV 1460 FT).

Lower Limit: GND Upper Limit: 6000 FT AMSL Date: February 20 and 21, 2019

«Crans Montana» Circle of 9.26 km (5NM) radius, centered at Crans Montana (WGS84: 46°18'48"N / 007°30'12"E, ELEV 4460FT). S OF NORTHERN BORDER LINE OF SION TMA 3000 FT AMSL TO FL130.

Lower Limit: GND Upper Limit: FL130 Date: February 21 through 24, 2019

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