Bezeichnung technischer Normen für Funkanlagen gestützt auf die Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) 1. Ausgangslage 1.1.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG) befugt, im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen an Funkanlagen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
1.2.
Die Europäische Kommission hat in der Mitteilung 2018/C 326/042 gestützt auf Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2014/53/EU3 harmonisierte technische Normen bezeichnet.
2. Bezeichnung 2.1.
Das BAKOM bezeichnet hiermit im Einvernehmen mit dem SECO: a. die technischen Normen, die in der Mitteilung 2018/C 326/04 aufgeführt sind; b. die folgenden technischen Normen, die es selber erarbeitet hat:
Referenzummer des Dokumentes
Referenznummer des ersetzten Dokumentes
Titel des Dokumentes
Zeitlich begrenzte Gültigkeit des ersetzten Dokumentes
NT-3002 V1.3.0 Technische Norm betreffend die PMR-Umsetzer, welche in Tunnels, Überdeckungen, Häusern und in Tiefgaragen eingesetzt werden
v1.2.0 12.06.2017
1 2 3
Grundlegende Anforderung FAV
Art. 7 Abs. 2
SR 784.10 ABl. C 326/114 vom 14.09.2018 Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, ABl. L 153/62 vom 22.05.2014.
5800
2018-2955
BBl 2018
Referenzummer des Dokumentes
Referenznummer des ersetzten Dokumentes
Titel des Dokumentes
Zeitlich begrenzte Gültigkeit des ersetzten Dokumentes
NT-3003 V1.1.0 Technische Norm betreffend die Band-III-DABUmsetzer von geringerer Leistung, welche in Gebäude eingesetzt werden
v1.0.0 12.06.2017
Art. 7 Abs. 2
NT-3004 V1.1 Technische Norm betreffend die Radare für die Ortung von Landrutsch- und Geröllbewegungen, die Lawinenortung und gleichartige Sicherheitsanwendungen sowie die Radare für die Ortung von Vogelmigrationen.
v1.0 12.06.2017
Art. 7 Abs. 2
2.2.
Grundlegende Anforderung FAV
Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.
3. Ersetzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ersetzt die Bezeichnung vom 7. August 20184.
4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle Die bezeichneten Normen können wie folgt eingesehen oder bezogen werden: a.
kostenlose Einsicht und Bezug gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch;
b.
Bezug gegen Bezahlung bei asut, Klösterlistutz 8, 3013 Bern, www.asut.ch.
5. Entsprechung von grundlegenden Anforderungen Welche grundlegenden Anforderungen der FAV eine technische Norm zu konkretisieren geeignet ist, ergibt sich aus der Mitteilung 2018/C 326/04 und der folgenden Entsprechungstabelle: Grundlegende Anforderung FAV
Grundlegende Anforderung Richtlinie 2014/53/EU
Art. 7 Abs. 1 Bst. b Art. 7 Abs. 2 Art. 7 Abs. 3 Bst. a Art. 7 Abs. 3 Bst. b Art. 7 Abs. 3 Bst. c Art. 7 Abs. 3 Bst. d
Art. 3.1.b Art. 3.2 Art. 3.3.a Art. 3.3.b Art. 3.3.c Art. 3.3.d
4
BBl 2018 4963
5801
BBl 2018
Grundlegende Anforderung FAV
Grundlegende Anforderung Richtlinie 2014/53/EU
Art. 7 Abs. 3 Bst. e Art. 7 Abs. 3 Bst. f Art. 7 Abs. 3 Bst. g Art. 7 Abs. 3 Bst. h Art. 7 Abs. 3 Bst. i
Art. 3.3.e Art. 3.3.f Art. 3.3.g Art. 3.3.h Art. 3.3.i
2. Oktober 2018
Bundesamt für Kommunikation: Philipp Metzger
5802