Flughafen Zürich Neue Festlegung der zulässigen Fluglärmimmissionen in der Nacht

Gegenstand:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat die Flughafen Zürich AG (FZAG) angewiesen, eine neue Berechnung der Fluglärmbelastung in den Nachtstunden (22.00­06.00 Uhr) einzureichen. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands prüft das BAZL, die zulässigen Fluglärmimmissionen nach Artikel 37a der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) in der Nacht neu festzulegen und der FZAG für die neu von Überschreitungen der Immissionsgrenz- bzw. Alarmwerte betroffenen Grundstücke Erleichterungen zu gewähren.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach Artikel 36d des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Anhörung:

Das BAZL hört die Kantone Aargau, St. Gallen, Schaffhausen, Thurgau und Zürich sowie die betroffenen Bundesstellen direkt an.

Öffentliche Auflage:

Die Unterlagen mit dem Fluglärmbericht können vom 3. September bis zum 2. Oktober 2018 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Gemeindeverwaltung Buchberg; ­ Amt für Verkehr des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Zürich; ­ weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den Publikationsorganen im Kanton Zürich.

Die Unterlagen sind zudem im Internet publiziert unter: www.bazl.admin.ch > Sicherheit > Infrastruktur > Flugplätze > Landesflughäfen > Flughafen Zürich > Anhörungen

Einsprachen:

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Wer von den neu ausgewiesenen Fluglärmkurven und beantragten Erleichterungen betroffen ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

2018-2532

BBl 2018

Hinweise: ­ Treten in dieser Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Einsprachen mit dem gleichen Inhalt auf, haben diese eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt. Andernfalls kann das BAZL diese Vertretung bezeichnen (Art. 11a VwVG).

­ Das BAZL führt keine individuelle Korrespondenz mit den Einsprechenden. Sie werden zu gegebener Zeit Gelegenheit haben, die Akten einzusehen und Schlussbemerkungen einzureichen. Entsprechende Mitteilungen und Einladungen an die Einsprechenden werden im Bundesblatt und den kantonalen Amtsblättern publiziert.

­ Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen und darf gegen den Entscheid des BAZL nicht Beschwerde führen (Art. 36d Abs. 4 LFG).

28. August 2018

Bundesamt für Zivilluftfahrt

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