Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe Verlängerung und Änderung vom 20. August 2018 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 23. Januar 2014, vom 18. September 2014, vom 3. November 2015, vom 19. August 2016, vom 11. Mai 2017 und vom 15. Januar 20181 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Carrosseriegewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 12, 12.3 12.3

(Betriebsinterne Kommunikation/Vereinbarungen)

Betriebliche Vereinbarungen Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Situationen sind berechtigt, einen Antrag für individuelle betriebliche Lösungen zu stellen.

Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert.

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BBl 2014 1599, 2014 7863, 2015 8303, 2016 6817, 2017 3667, 2018 209

2018-2536

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe. BRB

Art. 22 22.1

Persönliche Weiterbildung Für fachbezogene berufliche Weiterbildung haben die Arbeitnehmer sowie die von Arbeitnehmerseite gewählten Betriebskommissions- und Stiftungsratsmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Anspruch ist für die nächsten 3 Folgejahre übertragbar. (...) Der Kursbesuch muss mit dem Arbeitgeber rechtzeitig abgesprochen werden. Nach erfolgtem Kursbesuch ist eine Bestätigung beizubringen.

Art. 26, 26. 2 und 26.6 a) 26.2

BBl 2018

(Überstunden, Überzeit, Nacht-, Sonn- und Feiertage/Zuschläge)

Überstunden

Als Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Artikel 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 Stunden pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis.

Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gemäss Art. 27).

d)

26.6

Sonn- und Feiertage

Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag (Art. 26.5 GAV) geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50 % innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %.

Art. 27 27.1

Ferien Dauer der Ferien Die Dauer der Ferien pro Kalenderjahr beträgt (in Arbeitstagen):

27.2

Bei 41 Std./Woche

Bei 42 Std./Woche

­ bis zum vollendeten 20. Altersjahr

25

30

­ ab zurückgelegtem 20. Altersjahr

20

25

­ ab 50. Altersjahr

25

30

­ ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb

30

35

Ferien Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe. BRB

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Art. 32.1, Bst. e und h (Absenzen) e) 1 Tag beim Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskindern oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern.

h) 1/2 Tag bei Ausmusterung.

Art. 34, 34.2 und 34.11 34.2

(Lohn)

Der Stunden- oder der Monatslohn ergibt sich aus der Division des Jahreslohnes (ohne Jahresendzulage) durch die vereinbarten Arbeitsstunden, gemäss nachfolgender Tabelle: Jahresstunden

Monatsstunden

Wochenstunden

2132

177.7

41

2184

182

42

Bei 12 gleich hohen Monatslöhnen ist der Arbeitszeitausgleich über eine Jahresperiode (im Sinne von Art. 23.1 GAV) möglich.

34.11 Lohn bei Arbeitsverhinderung Treten an die Stelle des Lohns Lohnersatzleistungen, darf die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung nicht grösser sein als die Auszahlung bei Arbeitsleistung wäre. Dabei werden die bei Arbeitsleistung und Arbeitsverhinderung unterschiedlichen Abzüge berücksichtigt, besonders bei Arbeitsverhinderung entfallende Sozialversicherungsbeiträge.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe. BRB

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Anhang 8

Mindestlöhne und Lohnanpassung A. Mindestlöhne und Lohnanpassung (ausser Kanton Genf) 1. Lohnanpassung (...) die Löhne der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden bis zu einem Monatslohn von Franken 5500 generell um Franken 50 pro Monat angehoben.

2. Mindestlöhne (Art. 36 GAV) Die vertraglichen Mindestlöhne erhöhen sich in den folgenden Bereichen wie folgt: a)

für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ), Erhöhung um Franken 100.

b)

für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA), Erhöhung um Franken 75.

c)

für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr, Erhöhung um Franken 25.

Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn.

pro Stunde bei 41 Std./Woche

a) für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) ­ im ersten Jahr nach dem QV*

Pro Stunde bei 42 Std./Woche

pro Monat

Fr. 24.20

Fr. 23.63 Fr. 4300.­

b) für Arbeitnehmer mit einem Eidg.

Berufsattest (EBA) ­ im ersten Jahr nach Abschluss.

Fr. 21.81

Fr. 21.29 Fr. 3875.­

c) für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr

Fr. 21.38

Fr. 20.88 Fr. 3800.­

* Dellen-Drücker werden wie gelernte Arbeitnehmer nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt.

Artikel 36 Absatz 3 GAV bleibt vorbehalten.

EFZ

Eidg. Fähigkeitszeugnis

EBA

Eidg. Berufsattest

QV

Qualifikationsverfahren (ehem. LAP)

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe. BRB

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B. Mindestlöhne und Lohnanpassung gültig für den Kanton Genf (unverändert) III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2022.

20. August 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident, Alain Berset Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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