Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe Verlängerung und Änderung vom 15. Februar 2018 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 27. April 2010, vom 6. Dezember 2012, vom 30. August 2013, vom 20. Oktober 2016 und vom 17. August 20171 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

II Der in Ziffer I erwähnte Bundesratsbeschluss vom 27. April 2010 wird zudem wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitgeber des Coiffeurgewerbes und die von ihnen beschäftigten gelernten, angelernten sowie ungelernten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit Dienstleistungen gegen Entgelt für Dritte erbracht werden.

2

Ausgenommen sind Lehrlinge und Anlehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung. Ebenfalls ausgenommen sind Personen, die im Rahmen der beruflichen Orientierung zu Probe- oder Schnuppertagen im Salon arbeiten, sofern die Dauer dieser Probe- oder Schnuppertage vier Wochen nicht übersteigt, Personen bis zum 20. Altersjahr, welche vor Beginn einer anerkannten Berufsausbildung stehen und ein Praktikum absolvieren, welches nicht länger als 8 Monate dauert sowie Schüler von privaten Fachschulen mit einem Ausbildungsvertrag.

3

1

BBl 2010 2935, 2012 9753, 2013 7159, 2016 8105, 2017 5785

2018-0303

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe. BRB

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III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das schweizerische Coiffeurgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 2 2.1

Ausnahmen bei beschränkter Arbeitsfähigkeit Bei nachgewiesener beschränkter Arbeitsfähigkeit geistig oder körperlich Behinderter kann die PK (Art. 49) auf Gesuch hin die Bewilligung erteilen, von den Mindestbestimmungen des GAV abzuweichen.

Art. 7 Ziff. 7.1 7.1

Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien unter Einhaltung folgender Fristen gekündigt werden: ­ 7 Kalendertage während der Probezeit ­ 1 Monat im 1. Dienstjahr ­ 2 Monate im 2. bis zum 5. Dienstjahr ­ 3 Monate ab dem 6. Dienstjahr Diese Fristen können durch schriftliche Vereinbarung verlängert, jedoch nicht verkürzt werden.

Art. 19 Ziff. 19.2, 19.4 und 19.5 19.2

Die Arbeitnehmerin darf während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitgeberin nicht anbieten oder versprechen, ihr im Fall der Anstellung Kunden aus einem früheren Arbeitsverhältnis zuzuführen.

19.4

[...] Verletzungen sind ausserdem durch die PK durch Konventionalstrafen gemäss Artikel 51 zu ahnden, sofern die betroffene Arbeitgeberin ihre Anzeige nicht schriftlich zurückgezogen hat.

19.5

Weitergehende diesbezügliche Regelungen nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses müssen im Einzelarbeitsvertrag schriftlich geregelt werden.

Art. 20

Unerlaubte Kundenabwerbung; Pflichten der Arbeitgeberin

Aufgehoben Art. 24 Ziff. 24.3 24.3

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Die Arbeitgeberin ist für die Erfassung der geleisteten Arbeitszeit verantwortlich, inklusive Überstunden. Sie führt Buch über die effektiven Arbeitszeiten. Kommt die Arbeitgeberin ihrer Buchführungspflicht nicht nach, wird im Streitfall eine Arbeitszeiterfassung oder eine Arbeitszeitkontrolle der Arbeitnehmerin als Beweismittel zugelassen.

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe. BRB

Art. 26

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Wöchentlicher Freitag

26.1

Pro Woche hat die Arbeitnehmerin ausser dem wöchentlichen Ruhetag, gewöhnlich Sonntag, Anspruch auf 1 ganzen Tag arbeitsfrei.

26.2

Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin können jedoch ausnahmsweise eine andere Verteilung der insgesamt 2 Freitage innerhalb von 2 Wochen vereinbaren.

Art. 32 Ziff. 32.1 32.1

Für die Feiertage, die gemäss kantonaler Gesetzgebung im Sinne von Artikel 20a Absatz 1 des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt sind, erfolgt kein Abzug vom Monatslohn. [...]

Art. 34 Ziff. 34.1 Bst. b und h 34.1

Für dringende Familienangelegenheiten oder besondere Anlässe wird wie folgt Urlaub ohne Kürzung des Lohns oder Ferienanspruchs gewährt, sofern der Urlaub in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis gestellt wird.

b) Geburt eigener Kinder (für Väter) 5 Arbeitstage h) Die Arbeitgeberin hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten (Väter und Mütter sind gleichermassen angesprochen) gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder maximal 3 Tage erforderliche Zeit freizugeben pro Krankheitsfall

Art. 35 Ziff. 35.1 35.1

Arbeitnehmerinnen, die Mitglied eines vertragsschliessenden Verbands sind, haben für die Teilnahme an Sitzungen paritätisch zusammengesetzter Organe der Verbände Anspruch auf unbezahlten Urlaub für die Dauer der Sitzungen inkl. Reisezeit.

Art. 37 Ziff. 37.1 und 37.4 37.1

Die Vertragsparteien können folgende Lohnsysteme vereinbaren: ­ Festlohn ­ Grundlohn mit Umsatzbeteiligung ­ Umsatzbeteiligung ohne Grundlohn Der Umsatz berechnet sich ohne MWSt.

37.4

Arbeitnehmerinnen im Stundenlohn haben grundsätzlich Anspruch auf Gleichbehandlung mit Arbeitnehmerinnen im Monatslohn. Der Anspruch auf bezahlte ordentliche Ferien und auf bezahlte Feiertage wird durch einen prozentualen Zuschlag zum Stundenlohn abgegolten und separat ausgewiesen.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe. BRB

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Art. 39 Ziff. 39.2 und 39.3 39.2

Als angelernte Arbeitnehmerinnen gelten a) Inhaberinnen eines Anlehr- resp. eidg. Attestausweises (EBA) oder eines gleichwertigen Ausweises b) Absolventinnen von privaten Fachschulen von mind. 2-jähriger Dauer oder einer gleichwertigen Ausbildung

39.3

Als ungelernte Arbeitnehmerinnen gelten Angestellte, die nicht im Besitze eines gleichwertigen Titels sind im Sinne der Artikel 39.1 oder 39.2.

Art. 40 40.3

Basislöhne Der monatliche Basislohn für die gelernte Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 39.1 ist Anhang I Ziffer 1 des Gesamtarbeitsvertrages zu entnehmen.

Mit Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) darf für maximal 12 Monate ein um 400.­ Franken reduzierter Lohn vereinbart werden für diejenigen Monate, in welchen kein monatlicher Umsatz (=Netto-Dienstleistungsumsatz) von 9500.­ Franken erreicht wird.

Mit Lehrabgängerinnen (3-jährige Lehre) darf im 2. Berufsjahr nach der Lehre ein um 200.­ Franken reduzierter Lohn vereinbart werden für diejenigen Monate, in welchen kein monatlicher Umsatz (=Netto-Dienstleistungsumsatz) von 9500.­ Franken erreicht wird.

Nimmt die Arbeitgeberin im 1. und/oder 2. Berufsjahr nach der Lehre einen Abzug vor, ist sie verpflichtet, der Arbeitnehmerin 3 bezahlte berufsspezifische Weiterbildungstage zu gewähren.

Der zu erzielende Mindestumsatz wird bei Teilzeitangestellten im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad berechnet.

40.4

Der monatliche Basislohn für die angelernte Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 39.2 ist Anhang I Ziffer 2 des Gesamtarbeitsvertrages zu entnehmen.

40.5

Der monatliche Basislohn für die ungelernte Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 39.3 ist Anhang I Ziffer 3 des Gesamtarbeitsvertrages zu entnehmen.

40.6

Für die Lohneinstufung von Arbeitnehmerinnen gemäss Artikel 39 sind allfällige Diplome und Berufsjahre massgebend. Bei Arbeitnehmerinnen mit einem ausländischen Berufsabschluss prüft die Arbeitgeberin, ob die Voraussetzungen für eine bestimmte Mindestlohnkategorie erfüllt sind. Die Arbeitnehmerin hat ihr die entsprechenden Auskünfte über ihre ausländische Ausbildung zu erteilen und den Nachweis einzureichen. Die Arbeitgeberin ordnet die Arbeitnehmerin insbesondere anhand der Dauer der ausländischen Ausbildung und der Berufserfahrung einer Lohnkategorie zu. Die Arbeitnehmerin kann nach Bedarf beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI eine Niveaubestätigung oder eine Anerkennung des Diploms beantragen.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Coiffeurgewerbe. BRB

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40.7

Inhaberinnen der didaktischen Module (1+2) haben Anspruch auf folgenden Zuschlag zum Basislohn, sofern sie die Ausbildungsverantwortung für Lernende im Salon tragen: Basislohn + 200.­ Franken

40.8

Inhaberinnen mit eidg. Fachausweis (Berufsprüfung) resp. eidg. Diplom (Höhere Fachprüfung) haben Anspruch auf folgenden Zuschlag zum Basislohn gemäss Artikel 40.3 i.V.m. Anhang I: ­ Eidg. Fachausweis und mind. 3-jährige Berufserfahrung: Basislohn + 300.­ Franken.

­ Eidg. Diplom und mind. 4-jährige Berufserfahrung: Basislohn + 500.­ Franken.

40.9

Die Zuschläge von Artikel 40.7 und 40.8 sind nicht kumulativ, es gilt der jeweils höchste Abschluss.

Art. 48 Ziff. 48.1 48.1

Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50-jährigen Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat die Arbeitgeberin eine Abgangsentschädigung gemäss beiliegender Tabelle (Anhang IV) auszurichten, die einen integrierenden Bestandteil dieses GAV bildet.

Art. 49 Ziff. 49.3 49.3

Der PK obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) sie überwacht die Durchführung der GAV-Bestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen in den einzelnen Betrieben durchführen; sie kann auch verlangen, dass ihr von der unterstellten Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin Beweismittel (Arbeitsverträge, Fähigkeitszeugnisse, Lohnabrechnungen, Quittungen und Versicherungspolicen usw.) zur Kontrolle zugesandt werden; die Betreffenden sind zur Zusendung verpflichtet b) sie führt bei Arbeitgeberinnen bzw. Inhaberinnen Abklärungen zu Vertragsverhältnissen mit Personen durch, bei denen Verdacht auf Scheinselbständigkeit (z.B. Stuhlmiete) besteht. Erstere sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die Abklärungen erfolgen mittels Anwendung des Kriterienkataloges in Anhang III bei Befragungen, Durchführung eines Augenscheins vor Ort sowie durch Erhebung von Unterlagen oder anderer Beweismittel. [...]

c) stellt sie fest, dass der Arbeitnehmerin geschuldete geldliche Leistungen nicht erfüllt oder bezahlte freie Tage nicht gewährt werden, so fordert sie die schuldige Arbeitgeberin auf, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren d) sie ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Artikel 51 zu verhängen und diese, allenfalls auf gerichtlichem Weg, einzuziehen e) sie ist beauftragt und ermächtigt, die vertragschliessenden Verbände zum Zweck der Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs gemäss 945

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f)

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Artikel 54 vor Gericht zu vertreten, und zwar durch ein von ihr bezeichnetes Mitglied sie erteilt Auskünfte über den Inhalt des GAV ...; sie versucht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der einzelnen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin über arbeitsvertragliche Verpflichtungen zu vermitteln.

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Anhang 1

Anhänge zum Gesamtarbeitsvertrag Basislohntabellen2 1. Gelernte Arbeitnehmerin (Art. 39.1) Berufsjahr

Pensum

Basislohn

Jahreslohn

1. *

100%

CHF 3 800.­

CHF 45 600.­

2. *

100%

CHF 3 800.­

CHF 45 600.­

3.

100%

CHF 3 850.­

CHF 46 200.­

4.

100%

CHF 3 925.­

CHF 47 100.­

5.

100%

CHF 4 000.­

CHF 48 000.­

*gemäss Art. 40. 3, Reduktionsmöglichkeit

2. Angelernte Arbeitnehmerin (Art. 39.2) Berufsjahr

Pensum

Basislohn

Jahreslohn

1.

100%

nicht festgelegt

nicht festgelegt

2.

100%

CHF 3 420.­

CHF 41 040.­

3.

100%

CHF 3 550.­

CHF 42 600.­

4.

100%

CHF 3 800.­

CHF 45 600.­

5.

100%

CHF 3 900.­

CHF 46 800.­

3. Ungelernte Arbeitnehmerin (Art. 39.3) Berufsjahr

Pensum

Basislohn

Jahreslohn

1.

100%

CHF 3 350.­

CHF 40 200.­

2.

100%

CHF 3 420.­

CHF 41 040.­

3.

100%

CHF 3 550.­

CHF 42 600.­

4.

100%

CHF 3 700.­

CHF 44 400.­

5.

100%

CHF 3 800.­

CHF 45 600.­

2

Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).

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Anhang 3

Kriterienkatalog bei Verdacht auf Scheinselbständigkeit Typische Merkmale für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses: ­

Eingliederung in eine bereits bestehende Organisation (bereits eröffneter Salon, der einen oder mehrere Stühle zur Verfügung stellt),

­

Verpflichtung, dem Salon auszuhelfen, indem im Notfall Kunden des Salons bedient werden,

­

Einschränkung bei der Organisation der Arbeitszeit (zum Beispiel Verpflichtung, die gleichen Arbeitszeiten einzuhalten wie der gesamte Salon),

­

Ausübung der Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Salons (keine separate Eingangstür),

­

Nutzung der Ausstattung des Salons (zum Beispiel Möbel, Arbeitsgeräte) und der Infrastruktur des Salons (zum Beispiel Telefonleitung des Salons, Wartebereich, Waschmöglichkeiten des Salons usw.),

­

Verpflichtung, sich an die Anweisungen des Verantwortlichen des Salons zu halten (zum Beispiel über die Öffnungs-, Ferien-, und Schliessungszeiten usw.),

­

Verpflichtung, an regelmässigen Treffen oder Veranstaltungen des Salons teilzunehmen,

­

Verpflichtung, Rechenschaft über die Einnahmen abzulegen, um den Preis für die Stuhlmiete festzulegen,

­

Verpflichtung nach Beendigung der Stuhlmiete nicht in Konkurrenz zu dem Salon zu treten.

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Anhang 4

Tabelle für die Berechnung der Abgangsentschädigung nach Art. 48 GAV Dienstjahre

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32

Alter 50

51

52

53

54

55

56

57

58

59

60

61

62

2,0 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0

2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0

3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0

3,5 4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0

4,0 4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0

4,5 5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0

5,0 5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0

5,5 6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0

6,0 6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0

6,5 7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0

7,0 7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0

7,5 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0

8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0

IV Dieser Beschluss tritt am 1. März 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.

15. Februar 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident, Alain Berset Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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