Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe Verlängerung und Änderung vom 11. Oktober 2018 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 30. Januar 2015 und vom 9. Dezember 20151 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe wird bis zum 31. Dezember 2028 verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 12

Leistungsarten

Es werden ausschliesslich folgende Leistungen erbracht: a)

Überbrückungsrenten ­ Artikel 14 GAV-VRM Gebäudehülle;

b)

Zusätzlicher BVG-Sparbeitrag ­ Artikel 15 GAV-VRM Gebäudehülle;

c)

Härtefallersatzleistungen ­ Artikel 18 GAV-VRM Gebäudehülle.

Art. 13 Abs. 13.3, 13.4 und 13.5 13.3

1

(Anspruchsberechtigte Personen)

Wer wegen Arbeitslosigkeit die siebenjährige Frist nicht erfüllt, weil er in dieser Zeit während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen gemäss Artikel 13 Absatz 1 GAV-VRM Gebäudehülle aber erfüllt, hat Anspruch auf eine ungekürzte Überbrückungsrente. ...

BBl 2015 1681 9635

2018-3091

6377

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe. BRB

BBl 2018

13.4

Fehlende Jahre der Anstellung in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV-VRM Gebäudehülle ... können nicht eingekauft werden.

13.5

Eine Anspruchsberechtigung auf Vorruhestandsleistungen entsteht ausschliesslich auf Begehren der anspruchsberechtigten Person.

Art. 14 Abs. 14.1 und 14.7

(Ordentliche Überbrückungsrente)

14.1

Die Überbrückungsrenten der Stiftung VRM werden ausschliesslich in Rentenform ausgerichtet.

14.7

Unterlag der Beschäftigungsgrad innerhalb der letzten 15 Jahre grösseren Schwankungen, so wird der leistungsbestimmende Monatslohn auf 100 % aufgerechnet und dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 15 Jahre angepasst.

Ausgenommen sind Reduktionen des Beschäftigungsgrades infolge Invalidität (vgl. Art. 16 Abs. 3 GAV-VRM Gebäudehülle). In diesem Fall bleibt der letzte effektive Monatslohn leistungsbestimmend.

Art. 15 Abs. 15.1 und 15.2 15.1

(Zusätzlicher BVG-Sparbeitrag)

Der zusätzliche BVG-Sparbeitrag beträgt 18.00% der jeweils erbrachten Überbrückungsrente, sofern der Leistungsbezüger neben der VRM-Überbrückungsrente keine BVG-Altersleistungen bezieht.

Der Sparbeitrag wird anteilig in Form einer einmaligen Zahlung per Ende jedes Jahres erbracht, über welches hinaus der Anspruch auf eine Überbrückungsrente besteht. Letztmalig erfolgt eine anteilige Leistung des BVGSparbeitrages bei Beendigung der Leistungspflicht infolge Pensionierung oder Tod.

...

15.2

Der zusätzliche BVG-Sparbeitrag wird direkt an die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher der Leistungsbezüger über seinen Arbeitgeber BVG-versichert ist, ausgerichtet. Für diejenigen, die keiner Vorsorgeeinrichtung mehr angeschlossen sind, bestimmt der Stiftungsrat die Art und Weise der Auszahlung.

Art. 18 Abs. 18.3 18.3

6378

(Härtefallersatzleistungen)

Ein Anspruch auf Härtefallersatzleistungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Härtefall nach dem 1. Januar 2015 eingetreten ist.

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe. BRB

BBl 2018

III Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.

11. Oktober 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe. BRB

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BBl 2018