Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2019 (1. Arbeitstag: 8. April 2019)

Bundesgesetz über die Änderung der Wiedergutmachungsregelung (Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendstrafgesetzes und des Militärstrafgesetzes) vom 14. Dezember 2018

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 3. Mai 20181 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Juli 20182, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch3 Art. 53 Wiedergutmachung

1 2 3

Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: a.

als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;

b.

das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und

c.

der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.

BBl 2018 3757 BBl 2018 4925 SR 311.0

2018-1641

7857

Änderung der Wiedergutmachungsregelung. BG

BBl 2018

2. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20034 Art. 21 Abs. 1 Bst. c 1

Die urteilende Behörde sieht von einer Bestrafung ab, wenn: c.

der Jugendliche den Schaden so weit als möglich durch eigene Leistung wieder gutgemacht oder eine besondere Anstrengung unternommen hat, um das von ihm begangene Unrecht auszugleichen, und wenn: 1. als Strafe nur ein Verweis nach Artikel 22 in Betracht kommt, 2. die Strafverfolgung für die Öffentlichkeit und den Geschädigten nur von geringem Interesse ist, und 3. der Jugendliche den Sachverhalt eingestanden hat;

3. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19275 Art. 45 1. Gründe für die Strafbefreiung.

Wiedergutmachung

4 5

SR 311.1 SR 321.0

7858

Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: a.

als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;

b.

das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und

c.

der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.

Änderung der Wiedergutmachungsregelung. BG

BBl 2018

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 14. Dezember 2018

Ständerat, 14. Dezember 2018

Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Jean-René Fournier Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 20186 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2019

6

BBl 2018 7857

7859

Änderung der Wiedergutmachungsregelung. BG

7860

BBl 2018