Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz Verlängerung und Änderung vom 14. März 2018 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 13. Februar 20141 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu dem in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Reinigungssektors für die Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 6

Berufskategorien

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern in der Branche ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.

1

1

Fachbereiche

Aufgaben (Anhang 5)

Kategorien

Abschlüsse ­ Qualifikationen

Spezielle Reinigungen und Baureinigungen

1-19

TC

Teamchef

N20

EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche

N21

EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche

N30

Gebäudereiniger EBA

BBl 2014 2347

2018-0659

1527

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB

Fachbereiche

Aufgaben (Anhang 5)

Unterhaltsreinigung

1-15

AS 2018

Kategorien

Abschlüsse ­ Qualifikationen

N4

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche

N3

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche

N2

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche

N1

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahre in der Branche

N0

Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung

E2

Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EPG) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

E3

Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EPG) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

Unterhaltsreinigungspersonal, das spezielle Reinigungen und Baureinigungen ausführt: 2

Gelegentlich vom Unterhaltsreinigungspersonal (E2, E3) für die Ausführung von speziellen Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 geleistete Arbeitsstunden werden nach Stundensatz der entsprechenden Kategorien bezahlt (N0 bis N4).

Ein Mitarbeiter der Kategorie Unterhaltsreinigung (E2, E3), der regelmässig bestimmte spezielle Reinigungen und Baureinigungen gemäss Anhang 5 durchführt, wird für seine gesamten Tätigkeiten nach Stundensatz der entsprechenden Kategorie (N0 bis N4) bezahlt. Eine den speziellen Reinigungen und Baureinigungen gewidmete Tätigkeit von mehr als 30 % der vertraglichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten berechnet, gilt als regelmässig.

Die Fachmann/Fachfrau Betriebsunterhalt (Hauswart), die in einem dieser GAV unterstellten Unternehmen arbeiten, werden in den Lohnkategorien N entsprechend ihren Qualifikationen eingeordnet.

3

Art. 7

Löhne

Die Mindestlöhne werden gemäss einer dem vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag beigelegten Tabelle (Anhang 2) festgesetzt.

1

1528

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB

AS 2018

Eine «Branchenerfahrung» ist die Zeit, in der eine Person in einem Unternehmen beschäftigt war, das potenziell einem GAV der Branche unterliegt.

2

Die Ausbildung in der Branche gilt nicht als Berufserfahrung sondern als Weiterbildungszeit.

3

Die Ernennung zum Teamleiter wird erteilt, wenn die Person mindestens eine Person der Kategorie N betreut, ihrem Arbeitgeber gegenüber für die Organisation und die Weiterverfolgung des Einsatzes verantwortlich ist und die Spezifikationen gemäß Anhang 5 erfüllt. Diese Regel gilt nicht für die Aufsicht im Sinne des Artikels 8 GAV.

4

5

[...]

Die Arbeitnehmer im Stundenlohn erhalten ihren Lohn spätestens am 10. des darauffolgenden Monats.

6

7

Der Akkordlohn ist verboten.

Eine detaillierte Lohnabrechnung muss jedem Arbeitnehmer monatlich überreicht werden.

8

Art. 8 Abs. 1 und 2 Mit Beaufsichtigung ist das Betreuen und die Organisation eines Teams für Unterhaltsreinigungen gemeint (Kategorie E).

1

Mitarbeiter, die eine Aufsichtstätigkeit ausüben, werden für den tatsächlichen Zeitaufwand in Anwesenheit des Personals (einschliesslich Organisationsaufgaben) mit einem Lohnzuschlag entschädigt. Das Beaufsichtigen muss Gegenstand einer separaten Rubrik im Arbeitsvertrag sein.

2

Art. 9 Abs. 1 Ein 13. Monatslohn wird jedem Arbeitnehmer pro rata temporis entrichtet, sofern der Arbeitnehmer seit mindestens drei Monaten im Unternehmen beschäftigt ist.

Nach drei Monaten ist er mit rückwirkender Kraft für die gesamte Arbeitsperiode zu entrichten.

1

Art. 11 Abs. 1 Die Arbeitszeiten werden im Einzelarbeitsvertrag festgesetzt. Wenn diese Arbeitszeiten von den Kunden nicht strikt vorgegeben sind, kann der Arbeitnehmer von der vertraglichen Festlegung eines Zeitraums von plus oder minus einer Stunde profitieren, innerhalb dessen die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Der Arbeitgeber kann den Zeitplan den Ansprüchen der Kundschaft entsprechend und nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der verfügbaren Stunden der Arbeitnehmer verändern. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen (Artikel 47 Absatz 1 ArG und 69 ArGV1) anwendbar.

1

1529

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB

Art. 13

AS 2018

Überstunden

Als Überstunde gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Stunde, die über die 43 Wochenstunden hinaus durchgeführt wird.

1

Überstunden werden monatlich gutgeschrieben und auf der Lohnabrechnung oder auf einer separaten Abrechnung angezeigt. Ein zusammenfassendes Dokument wird bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgearbeitet.

2

Überstunden sind im Laufe des Jahres mit freier Zeit der gleichen Dauer, aber spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres oder am Ende der Zusammenarbeit zu kompensieren.

3

Überstunden, die nicht mit freier Zeit von gleicher Dauer innerhalb der Fristen in Absatz 3 kompensiert wurden, werden spätestens nach Fristablauf, mit einer Erhöhung von 25 % bezahlt.

4

Für jede Überstunde über die wöchentliche Höchstgrenze von 50 Stunden hinaus, kommen darüber hinaus die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zur Anwendung.

5

Art. 16 Abs. 7 Die Arbeit an einem Feiertag gilt als Arbeit an einem Sonntag. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. An Feiertagen durchgeführte Arbeiten sind mit einer Lohnerhöhung von 50 % zu bezahlen. Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

7

Art. 17 Abs. 8 Das Feriengeld beträgt 8,33 % des Grundgehaltes der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (Ferien ausgenommen). Es beträgt 8,79 % für Arbeitnehmer, die Anspruch auf vier Wochen und einen Tag haben, 9,25 % für Arbeitnehmer, die Anspruch auf vier Wochen und zwei Tage haben. Für Arbeitnehmer, die Anspruch auf fünf Wochen Ferien haben, beträgt es 10,64 %.

8

Art. 20 C. Abs. 1 C. Entschädigung für die Mittagsmahlzeit: Wenn der Arbeitsort häufig wechselt oder der Arbeitnehmer ausserhalb seines üblichen Arbeitsortes eingesetzt wird und das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann, richtet das Unternehmen einen Verpflegungsbeitrag von 18.50 Franken aus.

1

1530

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB

Art. 21

AS 2018

Weiterbildung

Jeder Arbeitnehmer, der Beiträge gemäss Artikel 30 des GAV leistet, kann pro Kalenderjahr fünf Tage bezahlten Weiterbildungsurlaub beanspruchen. [...]

1

Für jeden Tag gewährt die Paritätische Kommission eine Pauschalentschädigung von 100 Franken.

2

Die Kurskosten, die Reisekosten (SBB-Billett 2. Klasse) sowie die Pauschalentschädigung werden den Arbeitnehmern nach Vorlegen der Kursbestätigung und den entsprechenden Quittungen innert drei Monaten durch den Bildungsfonds des GAV Westschweiz ausbezahlt.

3

Wiederholte Verweigerungen des Ausbildungsrechts können Gegenstand einer begründeten Berufung an die kantonale Paritätische Berufskommission sein.

4

Die Ausbildung des Personals der Kategorie E2 ist in Anhang 4 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geregelt.

5

Art. 26

Sorgfalts- und Treuepflicht

Über die in Artikel 10 Absatz 1 des GAV festgelegte Arbeitszeit hinaus ist es den Arbeitnehmern insoweit untersagt, Arbeiten für Rechnung von Dritten, entgeltlich oder unentgeltlich, während der Freizeit und den Ferien auszuüben, als sie die legitimen Interessen des Arbeitgebers verletzen.

1

2

[...]

Der Arbeitnehmer, der gegen das Schwarzarbeitsverbot nach Artikel 26 Absatz 1.

verstösst, wird mit einer Busse im Sinn von Artikel 28 Absatz 6 bestraft. Die Busse wird vom Lohn abgezogen.

3

Dem Arbeitgeber, der bewusst Schwarzarbeit ausführen lässt oder der Schwarzarbeit fördert, entgeltlich oder unentgeltlich, wird eine Busse nach Artikel 28 Absatz 6 des vorliegenden GAV auferlegt.

4

1531

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB

AS 2018

Anhang 1

Vereinbarung über den Schutz gegen sexuelle Belästigung Unverändert

1532

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB

AS 2018

Anhang 2

Tabellen der Mindestlöhne Mindestlöhne 2018 Fachbereiche

Kategorien

Romandie

TC

Teamchef

Fr. 28.90

N20

EFZ seit mehr als 2 Jahren

Fr. 27.20

N21

EFZ seit weniger als 2 Jahren

Fr. 25.85

N30

EBA

Fr. 24.45

N4

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche

Fr. 23.60

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche

Fr. 21.70

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche

Fr. 21.70

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche

Fr. 21.70

N0

Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung

Fr. 21.70

E2

Unterhaltsreiniger mit Diplom EGP oder MRP

Fr. 19.95

Fr. 20.60

Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRP

Fr. 18.95

Fr. 19.60

N3

Spezielle Reinigungen und Baureinigungen

N2

N1

E3

Unterhaltsreinigungen

Beaufsichtigung von Mitarbeitern

Genf

Berechnungsschlüssel

N20 ­ 5%

E3 + Fr. 1.­

Anzahl Mitarbeiter

Bruttozuschlag pro Stunde

Von 3 bis 5 Angestellten

Fr. 1.­

Von 6 bis 9 Angestellten

Fr. 2.­

Ab 10 Angestellten und mehr

Fr. 3.­

1533

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB

AS 2018

Lehrlinge

1. Lehrjahr

Fr. 890.­

2. Lehrjahr

Fr. 1260.­

3. Lehrjahr

Fr. 1910.­

Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.

Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Mindestlöhne 2019 Fachbereiche

Kategorien

Romandie

TC

Teamchef

Fr. 28.90

N20

EFZ seit mehr als 2 Jahren

Fr. 27.40

N21

EFZ seit weniger als 2 Jahren

Fr. 26.05

N30

EBA

Fr. 24.45

N4

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche

Fr. 23.60

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche

Fr. 21.80

N2

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche

Fr. 21.70

N1

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche

Fr. 21.70

Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung

Fr. 21.70

Unterhaltsreiniger mit Diplom EGP oder MRP

Fr. 20.10

Fr. 20.85

Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRP

Fr. 19.10

Fr. 19.85

N3

Spezielle Reinigungen und Baureinigungen

N0

E2 E3

1534

Unterhaltsreinigungen

Genf

Berechnungsschlüssel

N20 ­ 5%

E3 + Fr.

1.­

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB

Beaufsichtigung von Mitarbeitern

AS 2018

Anzahl Mitarbeiter

Bruttozuschlag pro Stunde

Von 3 bis 5 Angestellten

Fr. 1.­

Von 6 bis 9 Angestellten

Fr. 2.­

Ab 10 Angestellten und mehr

Fr. 3.­

Lehrlinge

1. Lehrjahr

Fr. 910.­

2. Lehrjahr

Fr. 1290.­

3. Lehrjahr

Fr. 1940.­

Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.

Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Mindestlöhne 2020 Fachbereiche

Kategorien

Romandie

TC

Teamchef

Fr. 28.90

N20

EFZ seit mehr als 2 Jahren

Fr. 27.50

N21

EFZ seit weniger als 2 Jahren

Fr. 26.10

N30

EBA

Fr. 24.45

N4

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche

Fr. 23.60

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche

Fr. 21.90

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche

Fr. 21.80

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche

Fr. 21.75

N3

N2

N1

Spezielle Reinigungen und Baureinigungen

Genf

Berechnungsschlüssel

N20 ­ 5%

1535

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB

Fachbereiche

N0

E2 E3

Unterhaltsreinigungen

Beaufsichtigung von Mitarbeitern

AS 2018

Kategorien

Romandie

Genf

Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung

Fr. 21.70

Unterhaltsreiniger mit Diplom EGP oder MRP

Fr. 20.25

Fr. 20.95

Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRP

Fr. 19.25

Fr. 19.95

Berechnungsschlüssel

E3 + Fr.

1.­

Anzahl Mitarbeiter

Bruttozuschlag pro Stunde

Von 3 bis 5 Angestellten

Fr. 1.­

Von 6 bis 9 Angestellten

Fr. 2.­

Ab 10 Angestellten und mehr

Fr. 3.­

Lehrlinge

1. Lehrjahr

Fr. 910.­

2. Lehrjahr

Fr. 1290.­

3. Lehrjahr

Fr. 1940.­

Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.

Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

Mindestlöhne 2021 Fachbereiche

TC N20 N21 N30

1536

Spezielle Reinigungen und Baureinigungen

Kategorien

Romandie

Teamchef

Fr. 28.90

EFZ seit mehr als 2 Jahren

Fr. 27.60

EFZ seit weniger als 2 Jahren

Fr. 26.20

EBA

Fr. 24.45

Genf

Berechnungsschlüssel

N20 ­ 5%

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB

Fachbereiche

AS 2018

Kategorien

Romandie

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche

Fr. 23.60

N3

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 3 Jahren in der Branche

Fr. 22.00

N2

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 2 Jahren in der Branche

Fr. 21.90

N1

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 1 Jahr in der Branche

Fr. 21.80

N0

Gebäudereiniger ohne Qualifikation bei der Einstellung

Fr. 21.70

Unterhaltsreiniger mit Diplom EGP oder MRP

Fr. 20.50

Fr. 21.05

Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRP

Fr. 19.50

Fr. 20.05

N4

E2 E3

Unterhaltsreinigungen

Beaufsichtigung von Mitarbeitern

Genf

Berechnungsschlüssel

E3 + Fr.

1.­

Anzahl Mitarbeiter

Bruttozuschlag pro Stunde

Von 3 bis 5 Angestellten

Fr. 1.­

Von 6 bis 9 Angestellten

Fr. 2.­

Ab 10 Angestellten und mehr

Fr. 3.­

Lehrlinge

1. Lehrjahr

Fr. 940.­

2. Lehrjahr

Fr. 1330.­

3. Lehrjahr

Fr. 1970.­

Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.

Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

1537

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB

AS 2018

Anhang 3

Feiertage [...]

Freiburg kathol. Teil

Freiburg reform. Teil

Genf

Jura

Berner Jura

Neuenburg

Wallis

Waadt

1. Januar

1. Januar

1. Januar

1. Januar

1. Januar

1. Januar

1. Januar

1. Januar

2. Januar

2. Januar 1. März

19. März

2. Januar

Karfreitag

Auffahrt

2. Januar

Kafreitag

Karfreitag

Karfreitag

Karfreitag

Karfreitag

Karfreitag

Ostermontag

Ostermontag

Ostermontag

Ostermontag

Ostermontag

Ostermontag

1. Mai

1. Mai

1. Mai

Auffahrt

Auffahrt

Auffahrt

Auffahrt

Auffahrt

Pfingstmontag

Pfingstmontag

Pfingstmontag

Pfingstmontag

Pfingstmontag

1. August

1. August

1. August

1. August

1. August

Fronleichnam

1. August

Auffahrt Fron-leichnam

Mariä Himmelfahrt

Pfingstmontag 1. August

1. August

Mariä Himmelfahrt Genfer Bettag

Bettagsmontag

Allerheiligen

Allerheiligen

Unbefleckte Empfängnis

Unbefleckte Empfängnis

1538

Auffahrt

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB

AS 2018

Freiburg kathol. Teil

Freiburg reform. Teil

Genf

Jura

Berner Jura

Neuenburg

Wallis

Waadt

Weihnachten

Weihnachten

Weihnachten

Weihnachten

Weihnachten

Weihnachten

Weihnachten

Weihnachten

26. Dezember

31. Dezember

Total Tage: 9

Total Tage: 9

Total Tage: 9

Total Tage: 9

Total Tage: 9

Total Tage: 9

Total Tage: 9

Total Tage: 9

1539

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB

AS 2018

Anhang 4

Ausbildung Die Kategorie E2 umfasst die Mitarbeiter der Kategorie E3, die die nachfolgend beschriebene Ausbildung absolviert haben und die diesbezügliche Prüfung bestanden haben.

1

Diese Weiterbildung hat eine Dauer von 80 nicht aufeinander folgenden Zeitabschnitten. Sie umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Westschweizer Paritätische Berufskommission ist für die Anerkennung des Weiterbildungsprogramms zuständig, das den Anspruch auf die Kategorie E2 begründet.

2

Die Weiterbildung endet mit einer schriftlichen Prüfung. Die Rechtschreibung ist nicht ausschlaggebend. Das Mindestniveau der französischen Sprache ist A1 schriftlich und A2 mündlich.

3

Das Ausbildungsrecht beginnt nach sechsmonatiger Anwesenheit im Unternehmen und richtet sich nach den Regeln der Sorgfaltspflicht. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, das Recht auf diese Ausbildung jedes Jahr auf 15 % seiner Mitarbeiter zu beschränken.

5

Eine Verweigerung des Ausbildungsanspruchs kann Gegenstand einer begründeten Berufung an die kantonale Paritätische Berufskommission sein.

10

Die restlichen Absätze bleiben unverändert.

1540

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB

AS 2018

Anhang 5

Aufgabenliste - Reinigungsarbeiten Reinigungsarbeiten: spezielle Reinigungen und Baureinigungen Unverändert

Reinigungsarbeiten: Unterhaltsreinigung Unterhalt

1

Leeren und/ oder Abwischen der Kästen, Aschenbecher, Abfallbehälter (auch bei Abfalltrennung).

Kat. E

2

Feuchtabstauben, Staubsaugen, Wischen oder Fleckentfernung von Tischen, Arbeitsflächen, Stühlen, Sesseln, Schränken, Regalen und anderen Möbeln

Kat. E

3

Abwischen, Staubsaugen, Feuchtabstauben oder Fleckentfernung von Oberflächen, Wänden, Sockelleisten, Kanten, Heizkörpern, Konvektoren, Feuerlöschern, Rampen, Handläufen, Griffen, Schaltern, Schalttafeln von Aufzügen

Kat. E

4

Abstauben, Feuchtwischen von Geräten der Büroausstattung (Telefone, Computerbildschirme und-tastaturen, Kopierer, Fax, etc.) ohne Demontage

Kat. E

5

Haushaltsarbeiten wie Geschirrwaschen und Aufräumen

Kat. E

6

Feuchtwischen, Fleckenentfernen, Absaugen oder Waschen von Böden aller Art

Kat. E

7

Beseitigung von Spuren, Feuchtentstauben oder Fleckentfernung von Glaswänden, Fenstern, Glastüren

Kat. E

8

Regelmässige Reinigung und wenn nötig Entkalkung der Sanitäranlagen (Spiegel, Armaturen, Waschbecken, Spülbecken, Automaten und Spender, Schalen, Urinale, Wände, Fliesen), Duschen, Badezimmer oder Küche mit Ausnahme von Grossküchen

Kat. E

9

Kontrolle, Versorgung von Maschinen und Automaten

Kat. E

10

Waschen von Fenstern oder Glasflächen mit Spachtel, ebenerdig oder mit einem Trittbrett

Kat. E

11

Glanzbehandlung durch Besprühen oder Einscheibenmaschine.

Kat. E

12

Bodenreinigung mit einer Scheuersaugmaschine

Kat. E

13

Waschen oder Entfetten mit Schaumpistole

Kat. E

14

Laufender Unterhalt in Reinräumen und Behandlungsräumen

Kat. E

15

Reinigung von Grossküchen

Kat. E

1541

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz. BRB

AS 2018

III Dieser Beschluss tritt am 1. April 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

14. März 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1542