Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2019

Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) vom 28. September 2018

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. März 20181, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 3. Oktober 20032 über den Finanz- und Lastenausgleich Art. 3 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ... Bei den Vermögen der natürlichen Personen berücksichtigt er nur den Zuwachs.

Bei den Gewinnen der juristischen Personen trägt er der im Vergleich zu den Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen unterschiedlichen steuerlichen Ausschöpfung Rechnung; dabei unterscheidet er insbesondere zwischen den Gewinnen nach Artikel 24b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und den übrigen Gewinnen.

3

Art. 23a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2018

Für die ersten fünf Jahre nach der Inkraftsetzung der Änderung vom 28. September 2018 berücksichtigt der Bundesrat weiterhin den besonderen Steuerstatus von juris1

1 2 3

BBl 2018 2527 SR 613.2 SR 642.14

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tischen Personen nach Artikel 28 Absätze 2­44 StHG5 bisherigen Rechts. In dieser Zeit berechnet sich der massgebende Gewinn nach Artikel 3 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes in der bis zur Inkraftsetzung dieser Änderung geltenden Fassung. Es werden die Faktoren Beta des Referenzjahres 2020 angewendet. Die mit den Faktoren Beta gewichteten Gewinne fliessen in die Berechnung des Ressourcenpotenzials der entsprechenden Referenzjahre ein; ab dem zweiten Jahr nach der Inkraftsetzung wird das Volumen dieser Gewinne jährlich um einen Fünftel reduziert.

Diese Berechnungsweise wird auch angewendet, wenn die juristische Person nach dem 31. Dezember 2016 freiwillig auf ihren besonderen Steuerstatus verzichtet hat.

2

Vom fünften bis zum elften Referenzjahr nach der Inkraftsetzung dieser Änderung kann der Bundesrat Untergrenzen und Obergrenzen für die Faktoren einführen, mit denen bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials nach Artikel 3 Absatz 3 die Gewinne der juristischen Personen berücksichtigt werden.

3

In den Jahren nach Absatz 3 richtet sich die nach Artikel 6 Absatz 3 angestrebte Mindestausstattung nach den massgebenden Ressourcen im vierten Jahr nach der Inkraftsetzung der Änderung. Zu diesem Zweck leistet der Bund den betroffenen Kantonen Ergänzungsbeiträge von jährlich 180 Millionen Franken.

4

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bundessteuer Ingress gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung7, Art. 18b Abs. 1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

1

Art. 20 Abs. 1bis und 3­7 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 70 Prozent steuerbar, wenn diese Beteili1bis

4 5 6 7

AS 1991 1256, 1998 669 SR 642.14 SR 642.11 SR 101

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gungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grundoder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.

3

Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 3 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.

4

5

Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: a.

die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstaben c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;

b.

die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;

c.

im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.

6

Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.

7

Art. 20a Abs. 1 Bst. b Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch: 1

b.

der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Über6033

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tragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 20 Absätze 3-7 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

Art. 58 Abs. 1 Bst. c zweiter Satz Aufgehoben Art. 61a

Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

1

Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 56 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

2

Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

3

4

Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 61b

Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

1

Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 56 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

2

Art. 125 Abs. 3 Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 20 Absätze 3­7, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten 3

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stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. 196 Abs. 1 und 1bis Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.

1

Sie gelten den Gemeinden die Auswirkungen der Aufhebung der Artikel 28 Absätze 2-58 und 29 Absatz 2 Buchstabe b9 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199010 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen ab.

1bis

3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199011 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Titel Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) Art. 7 Abs. 1 dritter und vierter Satz ... Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen.

1

Art. 7a Abs. 1 Bst. b 1

Als Vermögensertrag im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 gilt auch: b.

8 9 10 11

der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die

AS 1991 1256, 1998 669 AS 1991 1256, 1995 1449 SR 642.14 SR 642.14

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gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Artikel 7b übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

Art. 7b

Kapitaleinlagenprinzip

Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grundoder Stammkapital. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

1

Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.

2

3

Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: a.

die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;

b.

die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 3 quater oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;

c.

im Falle der Liquidation der der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.

4

Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.

5

Art. 8 Abs. 2quinquies Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossen2quinquies

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schaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. Die Kantone können eine höhere Besteuerung vorsehen. Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder Personenunternehmung waren.

Art. 8a

Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Artikel 24a und 24b sinngemäss anwendbar.

Art. 10a

Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 25a sinngemäss anwendbar.

Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz ... Die Kantone können für Vermögen, das auf Rechte nach Artikel 8a entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.

3

Art. 24 Abs. 3bis erster Satz und 3quater zweiter Satz Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. ...

3bis

... Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d.

3quater

Art. 24a 1

Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

Als Patente gelten:

12 13

a.

Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 197312 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz;

b.

Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 195413;

c.

ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b entsprechen.

SR 0.232.142.2 SR 232.14; AS 2017 2745

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2

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Als vergleichbare Rechte gelten: a.

ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung;

b.

Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 14 geschützt sind;

c.

Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 15 geschützt sind;

d.

Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200016 geschützt sind;

e.

Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199817 ein Berichtschutz besteht;

f.

ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a­e entsprechen.

Art. 24b

Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. Die Kantone können eine geringere Ermässigung vorsehen.

1

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

2

Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so werden der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie ein allfälliger Abzug nach Artikel 25a zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. Die Kantone können diese Besteuerung innert fünf Jahren ab Beginn der ermässigten Besteuerung auf andere Weise sicherstellen.

3

4

Der Bundesrat erlässt weiterführende Bestimmungen, insbesondere:

14 15 16 17

a.

zur Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, namentlich zum Nexusquotienten;

b.

zur Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde liegen;

SR 231.2 SR 232.16 SR 812.21; AS 2017 2745 SR 910.1

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c.

zu den Dokumentationspflichten;

d.

zum Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung; und

e.

zur Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten.

Art. 24c

Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

1

Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

2

Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

3

4

Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 24d

Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

1

Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

2

Art. 25a

Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Die Kantone können auf Antrag Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungsund Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen.

1

Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 201218 über die Förderung der Forschung und Innovation.

2

18

SR 420.1

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Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf: a.

dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person;

b.

80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

4

Art. 25abis

Abzug auf Eigenfinanzierung

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehört auch der Abzug für Eigenfinanzierung, sofern das kantonale Gesetz dies vorsieht und im Hauptort des Kantons das kumulierte Steuermass von Kanton, Gemeinde und allfälligen anderen Selbstverwaltungskörpern über den gesamten Tarifverlauf mindestens 13,5 Prozent beträgt. Der Abzug entspricht dem kalkulatorischen Zins auf dem Sicherheitseigenkapital.

1

Das Sicherheitseigenkapital entspricht dem Teil des in der Schweiz steuerbaren Eigenkapitals vor einer Ermässigung nach Artikel 29 Absatz 3, der das für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt. Es wird mittels Eigenkapitalunterlegungssätzen berechnet, die nach dem Risiko der Kategorie der Aktiven abgestuft sind.

2

3

Ausgeschlossen ist ein kalkulatorischer Zins auf: a.

Beteiligungen nach Artikel 28 Absatz 1;

b.

nicht betriebsnotwendigen Aktiven;

c.

Aktiven nach Artikel 24a;

d.

den nach Artikel 24c aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts sowie auf vergleichbaren unversteuert aufgedeckten stillen Reserven;

e.

Aktiven im Zusammenhang mit Transaktionen, die eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, namentlich Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden, soweit diese Forderungen aus der Veräusserung von Beteiligungen nach Artikel 28 Absätze 1­1ter oder Ausschüttungen stammen.

Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital richtet sich nach der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen. Soweit das Sicherheitseigenkapital anteilmässig auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden entfällt, kann ein dem Drittvergleich entsprechender Zinssatz geltend gemacht werden; Absatz 3 Buchstabe e bleibt vorbehalten.

4

Die Berechnung des kalkulatorischen Zinses auf dem Sicherheitseigenkapital erfolgt am Ende der Steuerperiode auf der Grundlage: 5

a.

6040

des Durchschnittswerts der einzelnen Aktiven, bewertet zu Gewinnsteuerwerten während der Steuerperiode;

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b.

des Durchschnittswertes des Eigenkapitals während der Steuerperiode;

c.

der Eigenkapitalunterlegungssätze nach den Absätzen 2 und 3; und

d.

der Bestimmungen zum kalkulatorischen Zinssatz nach Absatz 4.

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 2­5.

6

Art. 25b

Entlastungsbegrenzung

Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 24b Absätze 1 und 2, 25a und 25abis darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Artikel 28 Absätze 1 und 1bis ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

1

2

Die Kantone können eine geringere Ermässigung vorsehen.

Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.

3

Art. 28 Abs. 2­5 Aufgehoben Art. 29 Abs. 2 Bst. b und 3 2

Das steuerbare Eigenkapital besteht: b.

Aufgehoben

Die Kantone können für Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Artikel 28 Absatz 1, auf Rechte nach Artikel 24a sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.

3

Art. 72z19

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 28. September 2018

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung vom 28. September 2018 den geänderten Artikeln 7 Absatz 1 dritter und vierter Satz, 7a Absatz 1 Buchstabe b, 7b, 8 Absatz 2quinquies, 8a, 10a, 14 Absatz 3 zweiter Satz, 24 Absätze 3bis erster Satz und 3quater zweiter Satz, 24a­24d, 25a, 25abis, 25b, 28 Absätze 2­5, 29 Absätze 2 Buchstabe b und 3 sowie 78g an.

1

Ab diesem Zeitpunkt finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. In diesem Fall erlässt die Kantonsregierung die erforderlichen vorläufigen Vorschriften.

2

Die Kantone können ihre Gesetzgebung auf einen früheren Zeitpunkt an Artikel 78g Absätze 1 und 2 anpassen.

3

19

Der endgültige Buchstabe dieser Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Art. 78g

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Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September 2018

Wurden juristische Personen nach Artikel 28 Absätze 2­420 bisherigen Rechts besteuert, so werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert besteuert.

1

Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festgesetzt.

2

Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Artikel 28 Absätze 2­4 bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach Artikel 25b einbezogen.

3

4. Bundesgesetz vom 22. Juni 195121 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Art. 2 Abs. 1 Bst. g 1

Der Bundesrat ist insbesondere zuständig: g.

zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, die sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern der ordentlichen Gewinnsteuer unterliegt, für Erträge aus einem Drittstaat, die mit nicht rückforderbaren Steuern belastet sind, die pauschale Steueranrechnung beanspruchen kann.

5. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194622 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 2 Abs. 4 und 5 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 810 Franken im Jahr entrichten.

4

Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 810 Franken pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25-fachen Mindestbeitrag.

5

20 21 22

AS 1991 1256, 1998 669 SR 672.2 SR 831.10

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Art. 5 Abs. 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.

1

Art. 6

2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.

1

Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes.

2

Art. 8

Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz

Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 56 400 Franken, aber mindestens 9400 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.

1

Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9300 Franken oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 405 Franken im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.

2

Art. 10 Abs. 1 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 405 Franken, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 405 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.

1

Art. 13

Höhe des Arbeitgeberbeitrages

Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.

Art. 103 Abs. 1bis­1quater 1bis

Der Bundesbeitrag nach Absatz 1 wird erhöht. Die Erhöhung entspricht:

a.

den geschätzten statischen steuerlichen Auswirkungen für Bund, Kantone und Gemeinden bei:

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1.

2.

3.

4.

b.

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der Gewinnsteuer, dem Abzug für die Eigenfinanzierung und den Anpassungen bei der Kapitalsteuer, der Dividendenbesteuerung, und dem Kapitaleinlageprinzip;

vermindert um: 1. die Mehreinnahmen aus der Erhöhung des AHV-Beitragssatzes, und 2. die Höhe des Bundesanteils am Demografieprozent zugunsten der AHV.

1ter Die

Erhöhung wird auf Zwanzigstel eines Prozentpunktes gerundet.

Die Erhöhung wird gestützt auf die Schätzung der Werte im Zeitpunkt der Verabschiedung des Bundesgesetzes vom 28. September 201823 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung festgelegt.

1quater

6. Bundesbeschluss vom 20. März 199824 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV Titel Bundesgesetz über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV Ingress gestützt auf Artikel 130 Absatz 3 der Bundesverfassung25, Art. 1

Anhebung der Steuersätze

Zur Sicherstellung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) werden die Mehrwertsteuersätze wie folgt angehoben: a.

der Normalsatz um 1 Prozentpunkt;

b.

der reduzierte Satz um 0,3 Prozentpunkte;

c.

der Sondersatz für Beherbergungsleistungen um 0,5 Prozentpunkte.

Art. 2 Abs. 1­3 1

Der gesamte Ertrag aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze geht an die AHV.

2 und 3

23 24 25

Aufgehoben

AS ...

SR 641.203 SR 101

6044

Steuerreform und AHV-Finanzierung. BG

BBl 2018

7. Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 196526 Art. 4a Abs. 4 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, haben beim Erwerb eigener Beteiligungsrechte nach den Absätzen 1­3 den Liquidationsüberschuss mindestens zur Hälfte den Reserven aus Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen) zu belasten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so wird der Bestand an Reserven aus Kapitaleinlagen dementsprechend korrigiert, höchstens aber im Umfang der vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen.

4

Art. 5 Abs. 1bis­1sexies Die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Reserven aus Kapitaleinlagen von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft oder Genossenschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) meldet. Absatz 1ter bleibt vorbehalten.

1bis

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die an einer schweizerischen Börse kotiert sind, haben bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1bis mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven auszuschütten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. Im gleichen Umfang sind handelsrechtlich ausschüttungsfähige übrige Reserven dem gesonderten Konto für Reserven aus Kapitaleinlagen zuzuweisen.

1ter

1quater

26

Absatz 1ter ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:

a.

die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c DBG oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe d DBG nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;

b.

die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 DBG oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;

SR 642.21

6045

Steuerreform und AHV-Finanzierung. BG

BBl 2018

c.

die an in- und ausländische juristische Personen zurückgezahlt werden, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der leistenden Gesellschaft beteiligt sind;

d.

im Falle der Liquidation oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland.

Die Gesellschaft hat die Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 1 quater Buchstaben a und b auf einem gesonderten Konto auszuweisen und der ESTV jede Veränderung auf diesem Konto zu melden.

1quinquies

Die Absätze 1ter­1quinquies gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.

1sexies

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Die Artikel 72z27 Absatz 3 und 78g Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199028 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Ziff. 3) treten am Tag nach dem Tag in Kraft, an dem feststeht: 2

3

a.

dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist; oder

b.

das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen worden ist.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen.

Ständerat, 28. September 2018

Nationalrat, 28. September 2018

Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Dominique de Buman Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 9. Oktober 201829 Ablauf der Referendumsfrist: 17. Januar 2019

27 28 29

Siehe Fussnote zu Art. 72z SR 642.14 BBl 2018 6031

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