Bundesgesetz über die Änderung der Wiedergutmachungsregelung

Entwurf

(Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendstrafgesetzes und des Militärstrafgesetzes) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 3. Mai 20181 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... 2, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch3 Art. 53 Wiedergutmachung

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Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: a.

als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;

b.

das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und

c.

der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.

BBl 2018 3757 BBl 2018 ...; wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 311.0

2018-1641

3769

Änderung der Wiedergutmachungsregelung. BG

BBl 2018

Art. 53 Bst. a ­ Minderheit (Rickli Natalie, Egloff, Geissbühler, Guhl, Nidegger, Tuena, Walliser, Zanetti Claudio) a.

als Strafe eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;

2. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20034 Art. 21 Abs. 1 Bst. c 1

Die urteilende Behörde sieht von einer Bestrafung ab, wenn: c.

der Jugendliche den Schaden so weit als möglich durch eigene Leistung wieder gutgemacht oder eine besondere Anstrengung unternommen hat, um das von ihm begangene Unrecht auszugleichen, und wenn: 1. als Strafe nur ein Verweis nach Artikel 22 in Betracht kommt, 2. die Strafverfolgung für die Öffentlichkeit und den Geschädigten nur von geringem Interesse ist, und 3. der Jugendliche den Sachverhalt eingestanden hat;

3. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19275 Art. 45 1. Gründe für die Strafbefreiung.

Wiedergutmachung

Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: a.

als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;

b.

das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und

c.

der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.

Art. 45 Bst. a ­ Minderheit (Rickli Natalie, Egloff, Geissbühler, Guhl, Nidegger, Tuena, Walliser, Zanetti Claudio) a.

4 5

SR 311.1 SR 321.0

3770

als Strafe eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;

Änderung der Wiedergutmachungsregelung. BG

BBl 2018

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Nidegger, Egloff, Geissbühler, Reimann Lukas, Walliser, Zanetti Claudio) Nicht eintreten

3771

Änderung der Wiedergutmachungsregelung. BG

3772

BBl 2018