Konzession für die SRG SSR (SRG-Konzession) vom 29. August 2018

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 20061 über Radio und Fernsehen (RTVG), in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 2 (RTVV), erteilt der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) die folgende Konzession:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Grundsatz

Die SRG veranstaltet Radio- und Fernsehprogramme nach den Bestimmungen des RTVG, der RTVV und dieser Konzession und erbringt weitere Leistungen im übrigen publizistischen Angebot.

Art. 2

Unabhängigkeit und Verbot der Gewinnstrebigkeit

Die SRG gestaltet ihr publizistisches Angebot autonom und handelt unabhängig vom Staat sowie von einzelnen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Gruppierungen.

1

2

Sie strebt dabei keinen Gewinn an.

Art. 3

Grundsätze betreffend das publizistische Angebot

Das publizistische Angebot der SRG besteht aus Radio- und Fernsehprogrammen sowie aus Online-Beiträgen.

1

Es orientiert sich am Gemeinwohl und bietet dem Publikum eine verlässliche Orientierung in Staat und Gesellschaft. Es beruht auf den Grundwerten einer demokratischen Gesellschaft, wie sie in der Bundesverfassung 3 und den für die Schweiz 2

1 2 3

SR 784.40 SR 784.401 SR 101

2018-1049

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SRG-Konzession

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verbindlichen internationalen Übereinkommen festgehalten sind, und respektiert die Menschenwürde des Individuums.

Die SRG bemüht sich um eine angemessene Darstellung und Vertretung der Geschlechter in ihrem publizistischen Angebot.

3

Sie fördert mit der Gesamtheit ihres publizistischen Angebots das Verständnis, den Zusammenhalt und den Austausch unter den Landesteilen, Sprachgemeinschaften, Kulturen, Religionen und gesellschaftlichen Gruppierungen und berücksichtigt die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone.

4

Sie trägt mit ihrem publizistischen Angebot den unterschiedlichen Anliegen und Interessen des Publikums Rechnung und strebt eine hohe Akzeptanz und Reputation bei den verschiedenen Ansprech- und Zielgruppen an.

5

Sie erbringt gleichwertige Angebote in deutscher, französischer und italienischer Sprache und berücksichtigt das Rätoromanische auf angemessene Weise.

6

Art. 4

Anforderungen an die Qualität des Angebots und Qualitätssicherung

Das publizistische Angebot der SRG hat hohen qualitativen und ethischen Anforderungen zu genügen. Es zeichnet sich aus durch Relevanz, Professionalität, Unabhängigkeit, Vielfalt und Zugänglichkeit.

1

Die SRG betreibt zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 ein Qualitätssicherungssystem, das für jeden Bereich ihres redaktionellen Angebots mindestens Folgendes umfasst: 2

a.

inhaltliche und formale Qualitätsstandards;

b.

festgeschriebene Prozesse zur Überprüfung der festgelegten Qualitätsstandards.

Sie veröffentlicht die Standards, überprüft sie regelmässig unter Berücksichtigung der anerkannten medienwissenschaftlichen Erkenntnisse und der besten in- und ausländischen publizistischen Praxis.

3

Sie lässt regelmässig Qualitätskontrollen durch externe Sachverständige mit der entsprechenden beruflichen Qualifikation und Erfahrung durchführen und informiert die Öffentlichkeit über die Ergebnisse.

4

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) lässt Stichproben des publizistischen Angebots regelmässig durch qualifizierte Institutionen analysieren und veröffentlicht die Ergebnisse.

5

Die SRG fördert die Teilnahme ihrer Mitarbeitenden an berufsspezifischen Ausund Weiterbildungskursen. Sie berichtet im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die Massnahmen, die sie in diesem Bereich ergreift.

6

Art. 5

Dialog mit der Öffentlichkeit

Die SRG informiert die Öffentlichkeit mindestens alle zwei Jahre in geeigneter Form über ihre Unternehmens- und Angebotsstrategie für die kommenden zwei 1

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Jahre. Sie weist dabei insbesondere den Mehrwert ihrer Angebote für die Gesellschaft aus.

Sie überprüft mindestens alle zwei Jahre, ob die kommunizierten Angebotsziele erreicht wurden, und lässt sie von externen qualifizierten Evaluationsstellen überprüfen.

2

Sie informiert die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Überprüfungen und lädt Interessenvertreterinnen und -vertreter von Zivilgesellschaft, Politik, Kultur und Wirtschaft in den Sprachregionen zum Dialog über die Evaluation ein.

3

Sie trifft Massnahmen, um einen permanenten Dialog mit der Bevölkerung zu ermöglichen. Insbesondere bietet sie der gesamten Bevölkerung die Möglichkeit, sich mit ihr über frei zugängliche Online-Plattformen kostenlos über ihre Programme auszutauschen.

4

2. Abschnitt: Die einzelnen Bereiche des publizistischen Angebots Art. 6

Information

Die SRG sorgt in ihren Informationsangeboten für eine umfassende, vielfältige und sachgerechte Berichterstattung.

1

Sie informiert insbesondere über politische, wirtschaftliche, gesellschaftliche, kulturelle und soziale Zusammenhänge. Sie legt den Schwerpunkt auf die Darstellung und Erklärung des Geschehens auf internationaler, nationaler und sprachregionaler Ebene.

2

Sie bedient sich bei der Darstellung ihrer Informationsangebote einer Vielzahl geeigneter Formate und Verbreitungswege. Sie berücksichtigt dabei die Zielgruppen und die Zeitgerechtigkeit.

3

In ihren Nachrichtensendungen bietet die SRG dem Publikum einen umfassenden und vielfältigen Überblick über die relevanten tagesaktuellen Ereignisse. Dazu gehören auch Sportergebnisse und Informationen mit Dienstleistungscharakter wie Wetter- und Verkehrsmeldungen.

4

In Magazinen, Reportagen, Dokumentationen, Gesprächs- und Interviewsendungen vermittelt die SRG Hintergrundinformationen. Sie liefert Beiträge zur Vertiefung, Einordnungen und Analysen des Geschehens.

5

Sie setzt für die Erfüllung ihres Leistungsauftrags im Bereich Information Mittel in der Höhe von mindestens der Hälfte ihrer Einnahmen aus der Abgabe für Radio und Fernsehen ein.

6

Art. 7

Kultur

Die SRG trägt mit ihrem Angebot zur kulturellen Entfaltung und zur Stärkung der kulturellen Werte des Landes bei. Sie fördert die schweizerische Kultur unter besonderer Berücksichtigung der Literatur sowie des Musik- und Filmschaffens.

1

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Sie vermittelt die schweizerische Kultur in deren unterschiedlichen Erscheinungsformen.

2

3

Sie erbringt ihre kulturellen Leistungen namentlich durch: a.

eine enge Zusammenarbeit mit dem schweizerischen Filmschaffen;

b.

eine enge Zusammenarbeit mit der schweizerischen Musikbranche;

c.

die angemessene Berücksichtigung der schweizerischen Literatur;

d.

die Ausstrahlung von veranstalterunabhängigen schweizerischen und europäischen Produktionen sowie selbst produzierten Sendungen.

Sie stellt für die verlangten kulturellen Leistungen angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung.

4

Art. 8

Bildung

Die SRG trägt mit ihrem Angebot zu Bildung und Wissen bei. Sie berücksichtigt dabei auch die Aufgaben von öffentlichen Bildungsinstitutionen.

Art. 9

Unterhaltung

Die SRG sorgt im Bereich Unterhaltung für ein Angebot, das hohen ethischen Anforderungen genügt. Sie nimmt damit innerhalb des Unterhaltungsangebots der elektronischen Medien eine Leitbildfunktion wahr.

1

Das Angebot unterscheidet sich in seiner Gesamtheit substanziell von demjenigen kommerzieller Anbieter, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung verschiedener Genres, der Qualität des Angebots sowie des Anteils an Eigenentwicklungen und Produktionen. Es zeichnet sich dank einer höheren Risikobereitschaft durch ein besonderes Mass an Kreativität und Innovation aus.

2

Es zeigt unterschiedliche Normen, Werte und Weltbilder und erlaubt es, eine Vielfalt gesellschaftlich relevanter Themen und Fragestellungen aus den Bereichen Information, Kultur und Bildung auf ungezwungene Weise einem breiten Publikum näherzubringen.

3

Die SRG ist bestrebt, bei der Akquisition von fiktionalen Inhalten mit privaten Anbietern zu kooperieren.

4

Art. 10 1

4

Sport

Das Angebot im Bereich Sport beinhaltet in erster Linie die Berichterstattung über: a.

Sportereignisse mit Beteiligung von schweizerischen Athletinnen und Athleten sowie schweizerischen Teams;

b.

bedeutende internationale Sportveranstaltungen in der Schweiz;

c.

bedeutende Sportereignisse nach Anhang 2 der Verordnung des UVEK vom 5. Oktober 20074 über Radio und Fernsehen.

SR 784.401.11

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Die SRG berücksichtigt in ihrem Angebot im Bereich Sport auch Breitensportarten und wenig verbreitete Sportarten.

2

Sie ist bestrebt, beim Rechteerwerb Kooperationen mit anderen schweizerischen Veranstaltern einzugehen.

3

3. Abschnitt: Querschnittsaufgaben Art. 11

Innovation

Die SRG entwickelt laufend neue eigene publizistische Angebote mit einem hohen gestalterischen Innovationsgrad. Dabei nutzt sie die Kommunikationsmöglichkeiten neuer Technologien.

1

Sie betreibt ein Innovationsmanagement und informiert die Öffentlichkeit regelmässig darüber.

2

Art. 12

Berücksichtigung der jeweils anderen Sprachregionen

Die SRG berücksichtigt im aktuellen Informationsangebot und in anderen Angeboten mit hoher Publikumsbeachtung die jeweils anderen Sprachregionen.

1

Sie berichtet im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 38 über die Berücksichtigung der jeweils anderen Sprachregionen und veröffentlicht Kennzahlen über die Erfüllung dieser Aufgabe.

2

Art. 13

Angebote für junge Menschen

Die SRG stellt Angebote bereit, die auf die Lebenswirklichkeit und die Interessen junger Menschen ausgerichtet sind. Sie bietet diesen eine altersgerechte Orientierung und fördert deren Beteiligung am politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und sozialen Leben.

1

Inhalte, Formate und Technik der Angebote werden so aufbereitet und verbreitet, wie es den Mediennutzungsgewohnheiten der jungen Zielgruppen entspricht.

2

Art. 14

Menschen mit Migrationshintergrund

Die SRG berücksichtigt in ihren Angeboten Menschen mit Migrationshintergrund und vermittelt integrative Inhalte.

1

Sie fördert damit das Verständnis beim übrigen Publikum für die Lebenswirklichkeit dieser Menschen.

2

Art. 15

Menschen mit Sinnesbehinderungen

Die SRG berücksichtigt in ihren Angeboten die Bedürfnisse von Menschen mit Sinnesbehinderungen und bietet ihnen Untertitelungen, Audiodeskriptionen sowie Übersetzungen in Gebärdensprache an. Für die Bereitstellung dieses Angebots arbeitet sie mit den betroffenen Behindertenverbänden zusammen.

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4. Abschnitt: Programme und übriges publizistisches Angebot Art. 16 1

2

Radioprogramme

Die SRG veranstaltet die folgenden Radioprogramme: a.

für die deutsche, die französische und die italienische Sprachregion je drei Programme, wobei: 1. das erste sich als Basisprogramm an ein breites Publikum richtet und den Schwerpunkt auf Information, gesellschaftliche Themen und Unterhaltung setzt; in diesen Programmen können mit Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zeitlich begrenzte regionale Informationssendungen (Regionaljournale) ohne Sponsoring verbreitet werden, 2. das zweite vorwiegend der klassischen und modernen Kunst und Kultur sowie der Hintergrundinformation gewidmet ist, 3. das dritte sich an junge Erwachsene richtet und den Schwerpunkt auf populäre Kultur, gesellschaftliche Themen und Unterhaltung setzt;

b.

für die rätoromanische Sprachregion ein Programm, das der rätoromanischen Kultur einen breiten Platz einräumt und aktuelle Informationsbeiträge verbreitet.

Sie kann folgende Radioprogramme veranstalten: a.

für die deutsche Sprachregion: 1. ein Jugendprogramm, das den Schweizer Nachwuchskünstlerinnen und -künstlern einen breiten Platz einräumt und aktuelle Informationsbeiträge verbreitet, 2. ein Programm mit aktuellen und vertiefenden Informationsleistungen;

b.

für die deutsche und die französische Sprachregion: je ein Programm, das der volkstümlichen Musikkultur, insbesondere der volkstümlichen Musikkultur der Sprachregion, einen breiten Platz einräumt, die Produktionen einheimischer Kulturschaffender besonders berücksichtigt und mindestens die aktuellen Informationsbeiträge der Programme nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 oder gleichwertige eigene Informationsbeiträge verbreitet;

c.

für alle Sprachregionen gesamthaft: je ein Musikprogramm in den Stilrichtungen Klassik, Jazz und Pop mit je einem Anteil Schweizer Musik von mindestens 50 Prozent; dieser Anteil entspricht der Selbstverpflichtung der SRG vom 6. Oktober 2017; die Musik- und Veranstaltungshinweise können an die Sprachregionen angepasst werden.

Mit der professionellen Qualität ihrer Moderation und ihrer nicht primär an den Einschaltquoten orientierten Musikwahl unterscheiden sich die Radioprogramme der SRG von den Angeboten kommerziell ausgerichteter Veranstalter.

3

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SRG-Konzession

Art. 17

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Fernsehprogramme

Die SRG veranstaltet für die deutsche, die französische und die italienische Sprachregion je zwei Programme. Diese Programme enthalten auch Sendungen in rätoromanischer Sprache.

1

Die SRG kann auf die Veranstaltung eines der beiden Programme für die italienische Sprachregion verzichten, sofern sie das multimediale Angebot nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d bereitstellt.

2

Sie kann ein deutschsprachiges Fernsehprogramm veranstalten, das aus Informationssendungen und -beiträgen besteht, die zuvor in den Programmen nach Absatz 1 ausgestrahlt wurden. Sie kann Sendungen über Ereignisse von nationaler Bedeutung auch originär ausstrahlen.

3

Sie kann für jede Sprachregion ein Fernsehprogramm mit laufend aktualisierten Informationen und Programmhinweisen ohne Werbung und Sponsoring über Internet verbreiten.

4

Art. 18

Übriges publizistisches Angebot

Das übrige publizistische Angebot nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b RTVG umfasst: 1

2

a.

die Online-Angebote nach Absatz 2;

b.

den Teletext;

c.

den Dienst Hybrid Broadcast Broadband Television (HbbTV);

d.

ein multimediales Angebot für die italienische Sprachregion;

e.

programmassoziierte Informationen;

f.

das publizistische Angebot für das Ausland nach Artikel 28 Absatz 1 RTVG;

g.

Begleitmaterialien zu einzelnen Sendungen.

Für Online-Angebote gelten folgende Grundsätze: a.

Den Schwerpunkt bilden Audioinhalte und audiovisuelle Inhalte.

b.

Online-Inhalte mit Sendungsbezug weisen einen zeitlich und thematisch direkten Bezug zu redaktionell aufbereiteten Sendungen oder Teilen von Sendungen auf. Textbeiträge enthalten die Information, auf welche Sendung sie sich beziehen.

c.

Bei Online-Inhalten ohne Sendungsbezug sind Textbeiträge in den Sparten Nachrichten, Sport und Regionales oder Lokales auf höchstens 1000 Zeichen beschränkt.

d.

75 Prozent der Textbeiträge, die nicht älter sind als 30 Tage, sind mit Audioinhalten oder audiovisuellen Inhalten verknüpft.

e.

Spiele und Publikumsforen werden nur angeboten, wenn sie einen zeitlich und thematisch direkten Bezug zu einer Sendung haben. Marktplätze dürfen nicht angeboten werden.

5551

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f.

Links zu Online-Angeboten Dritter werden ausschliesslich nach redaktionellen Kriterien gesetzt und dürfen nicht kommerzialisiert werden.

g.

Eigenwerbung ist erlaubt, sofern sie überwiegend der Publikumsbindung dient. Die Nennung von publizistischen Partnerinnen und Partnern bei Koproduktionen gilt nicht als Sponsoring. Eigenständige Angebote, die Basiswissen vermitteln und sich zeitlich und thematisch direkt auf eine bildende Sendung beziehen, können gesponsert werden und Werbung enthalten, sofern die Sendung in Zusammenarbeit mit nicht gewinnorientierten Dritten hergestellt wird. Die Werbe- und Sponsoringbestimmungen des RTVG und der RTVV gelten sinngemäss.

Veranstaltet die SRG für die italienische Sprachregion nur eines der beiden Programme nach Artikel 17 Absatz 1, so stellt sie für diese Region das multimediale Angebot nach Absatz 1 Buchstabe d bereit. Dieses besteht aus verschiedenen Formaten, insbesondere Audio, Video, Text und Bild. Den Schwerpunkt bilden eigens dafür produzierte audiovisuelle Inhalte, die sowohl auf Abruf als auch linear bereitgestellt werden. Für dieses Angebot gelten folgende Grundsätze: 3

a.

Die Bestimmungen nach Absatz 2 gelten sinngemäss.

b.

Texte nach Absatz 2 Buchstabe b sowie Spiele und Foren weisen einen zeitlich und thematisch direkten Bezug zu Audio- und Videobeiträgen des multimedialen Angebots oder zu Sendungen der Programme nach Artikel 17 Absätze 1 und 3 auf.

Das publizistische Angebot für das Ausland fördert den Kontakt der Auslandschweizerinnen und -schweizer zur Heimat und die Präsenz der Schweiz im Ausland sowie das Verständnis für deren Anliegen. Es besteht aus einem mehrsprachigen Online-Dienst, einem internationalen italienischsprachigen Online-Dienst und internationaler Zusammenarbeit im Bereich des Fernsehens. Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und der SRG nach Artikel 28 Absatz 1 RTVG festgelegt.

4

Die von der SRG oder einer Unternehmenseinheit der SRG verantworteten Inhalte sind für die Öffentlichkeit als solche erkennbar gekennzeichnet.

5

Art. 19

Kurzveranstaltungen und Technologieversuche

Die SRG kann mit Bewilligung des BAKOM jährlich höchstens 16 Veranstaltungen mit einer Dauer von je höchstens 30 Tagen durchführen.

1

Sie kann mit Bewilligung des BAKOM befristete Versuche mit neuen Technologien durchführen.

2

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5. Abschnitt: Verbreitung Art. 20 1

2

Drahtlose Verbreitung

Die Radioprogramme nach Artikel 16 werden wie folgt verbreitet: a.

über Digital Audio Broadcasting plus (DAB+): die ersten Programme und das Programm für die rätoromanische Sprachregion in der ganzen Schweiz, die übrigen Programme und die Regionaljournale mindestens in ihren Sprachregionen beziehungsweise in ihren Regionen;

b.

über Satellit: mindestens die ersten Programme und das Programm für die rätoromanische Sprachregion;

c.

über Ultrakurzwellen (UKW) im Ausbaustand Ende 2018.

Die Fernsehprogramme nach Artikel 17 Absatz 1 werden wie folgt verbreitet: a.

über Digital Video Broadcasting ­ Terrestrial (DVB-T): in den jeweiligen Sprachregionen, wobei je ein Programm in der ganzen Schweiz verbreitet wird;

b.

über Satellit, in der Regel verschlüsselt.

Das Fernsehprogramm nach Artikel 17 Absatz 3 wird nach Möglichkeit über DVB-T und in der Regel unverschlüsselt über Satellit verbreitet.

3

Die SRG kann mit dem Einverständnis des BAKOM auf die drahtlose Verbreitung einzelner Programme oder die Nutzung einzelner drahtloser Verbreitungstechnologien verzichten, sofern die Versorgung der Öffentlichkeit mit diesen Programmen in genügender Empfangsqualität und zu angemessenen Bedingungen über andere Verbreitungstechnologien gewährleistet bleibt.

4

Art. 21

Verbreitung über Leitungen

Die SRG hat wie folgt Anspruch auf Verbreitung ihrer Programme über Leitungen (Art. 59 Abs. 1 Bst. a RTVG): a.

nationale Verbreitung: die Radioprogramme nach Artikel 16 Absatz 1 sowie die Fernsehprogramme nach Artikel 17 Absatz 1;

b.

sprachregionale Verbreitung: die Radioprogramme nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie das Fernsehprogramm nach Artikel 17 Absatz 3 in der deutschsprachigen Schweiz;

c.

regionale Verbreitung: die Regionaljournale nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 in den jeweiligen Regionen.

Art. 22

Verbreitung über Internet

Die SRG kann die folgenden Angebote über das Internet verbreiten: a.

die Angebote nach den Artikeln 16 und 17 ganz oder teilweise;

b.

originäre Beiträge über politische, wirtschaftliche, kulturelle und sportliche Ereignisse von sprachregionaler oder nationaler Bedeutung; 5553

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c.

für die Sprache der jeweils anderen Sprachregionen adaptierte Beiträge aus den Angeboten nach den Artikeln 16 und 17;

d.

Live-Videoübertragungen vom Herstellungsort während der Produktion von Programmen nach den Artikeln 16 und 17.

Art. 23

Zugang zu Sendungen

Die SRG kann Sendungen aus den Programmen im Internet kostenlos zugänglich machen.

1

Der Zugriff auf archivierte, online zur Verfügung gestellte Sendungen zur privaten oder wissenschaftlichen Nutzung ist kostenlos. Für andere Arten der Nutzung kann die SRG Marktpreise verlangen.

2

Die SRG kann die ihr durch eine Anfrage verursachten Kosten in Rechnung stellen.

3

Sie kann Filmproduktionen, die im Rahmen ihrer Vereinbarung mit dem schweizerischen Filmschaffen nach Artikel 26 hergestellt und in den eigenen Programmen ausgestrahlt wurden, der Öffentlichkeit auf Abruf zu Marktpreisen anbieten. Sie verwendet den Ertrag für Produktionen im Rahmen dieser Vereinbarung.

4

Art. 24

Leistungen in Krisenzeiten

Die SRG trifft die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen, um die Pflicht zur Veranstaltung und Verbreitung von Radioprogrammen so weit als möglich auch in Krisensituationen erfüllen zu können.

1

Die Einzelheiten, die Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesstellen und den anderen Radioveranstaltern sowie eine allfällige Abgeltung durch den Bund werden in einer Leistungsvereinbarung mit der Bundeskanzlei geregelt.

2

6. Abschnitt: Produktion und Zusammenarbeit Art. 25

Produktion

Die Angebote nach den Artikeln 16­18 werden überwiegend in den Sprachregionen produziert, für die sie bestimmt sind.

Art. 26

Zusammenarbeit mit dem schweizerischen Filmschaffen

Die SRG regelt die Zusammenarbeit mit dem schweizerischen Filmschaffen in einer Vereinbarung.

1

Kommt keine Vereinbarung zustande, so kann das UVEK nach Absprache mit dem Bundesamt für Kultur Vorgaben machen zur Berücksichtigung und Förderung des schweizerischen Filmschaffens durch die SRG; es kann dazu Quoten festlegen.

2

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Art. 27

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Zusammenarbeit mit der audiovisuellen Industrie

Die SRG vergibt einen angemessenen Anteil von Aufträgen an die veranstalterunabhängige audiovisuelle Industrie in der Schweiz.

1

Sie regelt die Grundzüge dieser Zusammenarbeit in einer Vereinbarung. Kommt keine Vereinbarung zustande, so kann das UVEK Vorgaben machen.

2

Art. 28

Zusammenarbeit mit der schweizerischen Musikbranche

Die SRG regelt die Zusammenarbeit mit der schweizerischen Musikbranche in einer Vereinbarung.

1

Kommt keine Vereinbarung zustande, so kann das UVEK Vorgaben zur Berücksichtigung und Förderung der schweizerischen Musik durch die SRG machen; es kann dazu Quoten festlegen.

2

Art. 29

Zusammenarbeit mit anderen schweizerischen Veranstaltern

Die SRG ist bestrebt, die Zusammenarbeit mit andern schweizerischen Veranstaltern auf ihren linearen Kanälen weiterzuführen, wenn damit die Angebotsvielfalt vergrössert werden kann und ihr keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Art. 30

Internationale Zusammenarbeit

Die SRG kann im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten im Programmbereich mit internationalen Programmveranstaltern zusammenarbeiten.

Art. 31

Zusammenarbeit mit schweizerischen Medienunternehmen

Die SRG stellt anderen schweizerischen Medienunternehmen, welche die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizerischen Presserats5 anerkennen, Kurzversionen von tagesaktuellen audiovisuellen Inhalten zur Verfügung.

1

Diese Inhalte werden den Unternehmen zu angemessenen, transparenten und für alle Nutzerinnen und Nutzer gleichen Bedingungen zur Verwendung auf deren Online- und auf Social-Media-Plattformen angeboten.

2

7. Abschnitt: Organisation Art. 32 1

Die SRG setzt sich aus vier Regionalgesellschaften zusammen: a.

5

Regionalgesellschaften Radio- und Fernsehgesellschaft der deutschen und rätoromanischen Schweiz;

Der Text der Erklärung ist im Internet abrufbar unter: http://presserat.ch > Journalistenkodex > Erklärung

5555

SRG-Konzession

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b.

Société de Radio-Télévision Suisse Romande;

c.

Società cooperativa per la radiotelevisione svizzera di lingua italiana;

d.

SRG SSR Svizra Rumantscha.

Die Regionalgesellschaften verankern die SRG in der Gesellschaft und tragen zur Entwicklung der SRG bei.

2

Jede Regionalgesellschaft richtet einen repräsentativ zusammengestellten Publikumsrat mit konsultativen Funktionen ein.

3

Der Publikumsrat richtet in jeder Sprachregion eine Ombudsstelle für die Behandlung von Beanstandungen des Programms und des übrigen publizistischen Angebots ein.

4

Art. 33 1

Organe

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der SRG.

Der Verwaltungsrat ist für die Oberleitung der SRG und die Oberaufsicht über diese sowie für die Festlegung der Unternehmensstrategie verantwortlich.

2

Er ist gegenüber der Konzessionsbehörde für die Erreichung der gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Leistungsvorgaben verantwortlich.

3

Er überträgt nach Massgabe der Statuten der SRG der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor die Geschäftsführung und die Verantwortung für die Programme.

4

Art. 34 1

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der vier Regionalgesellschaften gehören dem Verwaltungsrat von Amtes wegen an.

2

Die Delegiertenversammlung wählt drei Mitglieder. Sie sorgt dafür, dass die Sprachregionen angemessen vertreten sind.

3

4

Der Bundesrat wählt zwei Mitglieder.

Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.

5

Art. 35

Zentrale Führungsbereiche

Die SRG organisiert sich so, dass in den zentralen Führungsbereichen wie Finanzen und Controlling, Technik und Informatik sowie Personalwesen gemeinsame Lösungen gefunden und grösstmögliche Synergien realisiert werden können.

1

Grössere Investitionen auf nationaler und regionaler Ebene werden durch den Verwaltungsrat koordiniert.

2

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SRG-Konzession

Art. 36 1

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Statuten und Organisationsreglement

Die Statuten der SRG werden dem UVEK zur Genehmigung vorgelegt.

Die SRG erlässt ein Organisationsreglement, das die Aufgaben und Zuständigkeiten ihrer Organe festlegt.

2

Art. 37

Kaderlöhne

In der SRG und in den von ihr beherrschten Unternehmen gilt für die Mitglieder der leitenden Organe, für die Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders sowie für das Personal, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, Artikel 6a Absätze 1­5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20006 sinngemäss.

8. Abschnitt: Berichterstattung, Aufsicht und finanzielle Bedürfnisse Art. 38

Berichterstattung

1

Die Pflicht zur jährlichen Berichterstattung richtet sich nach Artikel 27 RTVV.

2

Der Jahresbericht der SRG enthält insbesondere Angaben über: a.

die Einhaltung der Qualitätsstandards nach Artikel 4 Absatz 3;

b.

die Aus- und Weiterbildungsmassnahmen nach Artikel 4 Absatz 6;

c.

die Massnahmen zum sprachregionalen Austausch nach Artikel 12;

d.

die Kosten von Sendungen oder Formaten, Sparten und Sendern.

Die Konzernrechnung sowie die Jahresrechnung der SRG und der von ihr beherrschten Unternehmen werden dem UVEK spätestens bis Ende April des Folgejahrs zur Kenntnis gebracht.

3

Der Voranschlag der SRG und der von ihr beherrschten Unternehmen für das laufende Geschäftsjahr und die Finanzplanung ab dem Folgejahr werden dem UVEK bis Ende Januar zur Kenntnis gebracht.

4

Das UVEK orientiert den Verwaltungsrat über das Ergebnis der Prüfung des Finanzhaushalts nach Artikel 36 Absatz 4 RTVG.

5

Art. 39

Finanzaufsicht

Die SRG gewährt dem UVEK Einsicht in die Kosten- und Leistungsrechnung sowie in das interne Kontrollsystem.

1

Das UVEK kann die Ergebnisse von Wirtschaftlichkeitsprüfungen unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der SRG der Öffentlichkeit zur Kenntnis bringen.

2

6

SR 172.220.1

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SRG-Konzession

Art. 40

BBl 2018

Neue finanzielle Bedürfnisse der SRG

Die SRG kann höchstens alle vier Jahre neue finanzielle Bedürfnisse geltend machen und den Bundesrat um eine Anpassung ihres Anteils am Ertrag der Abgabe ersuchen. Ausserordentliche Umstände bleiben vorbehalten.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 41

Änderung der Konzession

Das UVEK kann einzelne Bestimmungen dieser Konzession vor deren Ablauf nach Anhörung der SRG ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich verändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen notwendig ist. Solche Änderungen treten frühestens sechs Monate nach Mitteilung an die SRG in Kraft. Der SRG wird eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.

Art. 42

Übergangsbestimmungen

Das Recht und die Pflicht der SRG, Fernsehprogramme gemäss nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 über DVB-T zu verbreiten, erlöschen spätestens am 31. Dezember 2019.

Art. 43

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Konzession tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

1

Der Bundesrat beabsichtigt eine Verlängerung dieser Konzession um höchstens vier Jahre, sofern dies nicht durch eine in der Zwischenzeit erfolgte Gesetzesänderung ausgeschlossen ist.

2

29. August 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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