Bezeichnung technischer Normen für Maschinen gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) 1. Ausgangslage 1.1

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ist gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20091 über die Produktesicherheit (PrSG) befugt, technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Maschinen gemäss Artikel 3 der Verordnung vom 2. April 20082 über die Sicherheit von Maschinen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2

Die Europäische Kommission hat in der Mitteilung 2018/C092/013 gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG4 harmonisierte technische Normen bezeichnet.

2. Bezeichnung europäischer Normen 2.1

Das Staatssekretariat für Wirtschaft bezeichnet hiermit die technischen Normen, die in der Mitteilung 2018/C092/01 aufgeführt sind.

2.2

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

3. Ersetzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ersetzt die Bezeichnung vom 4. Juli 20175.

4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

1. Mai 2018

SECO ­ Direktion für Arbeit Produktesicherheit: Sibylle Bart

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SR 930.11 SR 819.14 Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG vom 9.3.2018, S. 1.

Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/33/EU, ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251.

BBI 2017 4502

2018-1293

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