Bundesbeschluss

Entwurf

über den Verpflichtungskredit für grössere Vorhaben im Nationalstrassennetz, für den Ausbauschritt 2019 für die Nationalstrassen und für die Planung von noch nicht beschlossenen Projekten vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 7 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 30. September 20162 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. September 20183, beschliesst:

Art. 1 Ein Verpflichtungskredit von 4,651 Milliarden Franken (Stand Tiefbaupreisindex vom April 2016, exklusive Teuerung und Mehrwertsteuer) wird bewilligt: a.

für den Bau der zweiten Röhre des Gotthard-Strassentunnels;

b.

für den Ausbau der Nationalstrassen nach dem Bundesbeschluss vom ...4 über den Ausbauschritt 2019 für die Nationalstrassen;

c.

für die Planung von noch nicht beschlossenen Projekten und den damit zusammenhängenden Landerwerb.

Art. 2 Der Bundesrat kann den Verpflichtungskredit um die ausgewiesene Teuerung und um die Mehrwertsteuer erhöhen.

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SR 101 SR 725.13 BBl 2018 6949 BBl 2018 7057

2018-1425

7059

Verpflichtungskredit für grössere Vorhaben im Nationalstrassennetz für den Ausbauschritt 2019 für die Nationalstrassen und für die Planung von noch nicht beschlossenen Projekten. BB

BBl 2018

Art. 3 Die Abrechnung des Verpflichtungskredits erfolgt gegliedert nach den Verpflichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und c des Bundesbeschlusses vom ...5 über den Ausbauschritt 2019 für die Nationalstrassen sowie nach den Verpflichtungen nach Artikel 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Beschlusses.

Art. 4 Die folgenden Mittel werden in Abweichung der folgenden Bestimmungen nicht freigegeben: a.

120 Millionen Franken für das Projekt «N1 / VD / Goulet d'étranglement de Crissier, Phase 1»: in Abweichung von Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 21. September 20106 zum Programm zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz und zur Freigabe von Mitteln;

b.

40 Millionen Franken für das Projekt «N1 / VD / Engpass Crissier, Phase 1»: in Abweichung von Artikel 1 des Bundesbeschlusses vom 16. September 20147 über die Freigabe der Mittel für die zweite Periode des Programms zur Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz.

Art. 5 Dieser Beschluss tritt zusammen mit dem Bundesbeschluss vom ...8 über den Ausbauschritt 2019 für die Nationalstrassen in Kraft.

Art. 6 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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BBl 2018 7057 BBl 2010 6899 BBl 2014 7851 BBl 2018 7057

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