Widerruf der Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Carrosseriegewerbe (Allgemeinverfügung) Gestützt auf den Antrag der Trägerschaft des Berufsbildungsfonds «Berufsbildungsfonds Carrosseriegewerbe» vom 25. November 2011 sowie auf Artikel 6 Absatz 3 des Bundesratsbeschlusses vom 12. Mai 20061 über die Allgemeinverbindlicherklärung des «Berufsbildungsfonds Carrosseriegewerbe», gestützt auf die Bestätigung der Berufsbildungsfonds-Trägerschaft vom 25. November 2011, dass das verbleibende Fondsvermögen gemäss Artikel 16 Absatz 3 des Fondsreglements2 dem VSCI-Konto «Bildungsbeitrag GAV» zugeführt wurde, verfügt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Folgendes: 1.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des «Berufsbildungsfonds Carrosseriegewerbe» wird per 31. Dezember 2010 widerrufen.

2.

Diese Verfügung wird der Trägerschaft des «Berufsbildungsfonds Carrosseriegewerbe» schriftlich, den Betrieben der Branche durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG3).

18. Dezember 2018

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Direktion

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BBl 2006 4703 SHAB 22. Mai 2006, Nr. 98, S. 30 SR 172.021

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