Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe Verlängerung und Änderung vom 17. September 2018 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 19. August 2014 und vom 16. Februar 20161 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 2 Mindestlohn Lernende im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe: Lehren mit Abschluss Eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) 1. Lehrjahr:

900 Fr. pro Monat

2. Lehrjahr:

1 100 Fr. pro Monat

3. Lehrjahr:

1 300 Fr. pro Monat

2-jährige Grundbildung mit Eidg. Berufsattest (EBA) 1. Lehrjahr:

800 Fr. pro Monat

2. Lehrjahr:

1 000 Fr. pro Monat

Der restliche Teil des Anhangs 2 bleibt unverändert.

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BBl 2014 6491, 2016 1663

2018-2911

6095

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe. BRB

BBl 2018

Anhang 6 Art. 1 1.1

Lohnanpassung (gemäss Art. 27 GAV) Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden ... generell um 40 Franken pro Monat bzw. 22 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht. Die automatische Reallohnerhöhung wird bis zu einem maximalen Lohn ausgerichtet, der 25 % über dem höchsten Mindestlohn aller Kategorien (Berufsarbeitende > 60 Mt.) liegt. ...

Zusätzlich wird eine individuelle, leistungsabhängige Lohnerhöhung von durchschnittlich 20 Franken pro Monat entrichtet. Der Arbeitgeber legt die Verteilung fest. Die unterstellten Arbeitnehmer des Betriebes haben einen gemeinsamen Anspruch auf diese Lohnerhöhung.

Art. 5 5.1

Benützung des privaten Fahrzeuges (gemäss Art. 30 GAV) Unter Beachtung von Artikel 30 GAV beträgt die Entschädigung für Fahrten mit dem privaten Auto 70 Rappen/km.

Der restliche Teil des Anhangs 6 bleibt unverändert.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2019.

17. September 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident, Alain Berset Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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