Allgemeinverfügung vom 15. Januar 2018 betreffend die Genehmigung der Netznutzungspläne (NNP) für die Jahre 2019, 2021 und 2024 gemäss Artikel 9b Absatz 3 EBG Das Bundesamt für Verkehr (BAV) verfügt: 1.

Das BAV genehmigt die Netznutzungspläne (NNP) 2019, 2021 und 2024 gemäss Artikel 9b Absatz 3 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101).

2.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt (BBl) veröffentlicht.

Die Unterlagen stehen auf der BAV-Homepage (www.bav.admin.ch/bav/de/home/ themen/alphabetische-themenliste/fabi-step/step-ausbauschritt-2025.html) zur Verfügung. Auf Voranmeldung können diese auch beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann gestützt auf die Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) binnen 30 Tagen seit der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden.

Gemäss Artikel 20 VwVG beginnt die Beschwerdefrist auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Ein allfälliger Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Die Beschwerdeinstanz erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

30. Januar 2018

Bundesamt für Verkehr Der Direktor: P. Füglistaler

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2018-0154