17.495 Parlamentarische Initiative Aufhebung der NEAT-Aufsichtsdelegation der eidgenössischen Räte Bericht der Finanzkommission des Ständerates vom 19. Oktober 2018

Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Alpentransit-Gesetzes. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.

19. Oktober 2018

Im Namen der Kommission Der Präsident: Hannes Germann

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Übersicht Die Finanzkommission des Ständerates (FK-SR) unterbreitet mit dieser Vorlage eine Änderung des Alpentransit-Gesetzes (AtraG) mit dem Ziel, die Auflösung der NEATAufsichtsdelegation der eidgenössischen Räte (NAD) auf Ende der Legislatur 2015­ 2019 zu ermöglichen. Die NAD hatte im April 2017 aus projektbezogenen und organisatorischen Gründen beschlossen, ihre Auflösung auf diesen Zeitpunkt anzustreben. Die Finanzkommissionen (FK), die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) und die Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) beider Räte sowie die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel) sind damit einverstanden.

Die nahtlose Weiterführung der Oberaufsicht der Bundesversammlung über den Bau der NEAT bis zum Projektende (ca. 2026) wird nach der Aufhebung der Bestimmungen im AtraG und der Auflösung der NAD durch die regulären parlamentarischen Oberaufsichtsorgane aufgrund der oberaufsichtsrechtlichen Bestimmungen im Parlamentsgesetz (ParlG) gewährleistet.

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Bericht 1

Entstehungsgeschichte

1.1

Entstehung und Aufgabe der NAD

Die NEAT-Aufsichtsdelegation (NAD) nimmt seit dem 1. Januar 1999 die begleitende Oberaufsicht über den Bau der Neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) wahr. Sie setzt sich aus zwölf Mitgliedern zusammen. Die Finanzkommissionen (FK), die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) und die Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) des Nationalrates und des Ständerates wählen je zwei Mitglieder in die Delegation. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten, Zusammensetzung, Wahl der Mitglieder und des Präsidiums sowie die Rechenschaftspflicht der NAD sind in Artikel 20 Absätze 3­5 des Alpentransit-Gesetzes vom 4. Oktober 19911 (AtraG) geregelt.

Die NAD prüft, ob die vom Bund bestellten Leistungen in der erforderlichen Qualität realisiert und ob der Kostenrahmen, die Termine, die vom Parlament gesprochenen Kredite sowie die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Dazu gehört die Prüfung der Projekt- und Aufsichtsorganisation sowie der Wahrnehmung der Aufsichts- und Steuerungsfunktionen durch den Bundesrat, das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation (UVEK) und das Bundesamt für Verkehr (BAV). Die Oberaufsicht über den Betrieb der NEAT-Werke fällt in die Zuständigkeit der FK und GPK.

1.2

Zeitpunkt der Aufhebung der NAD

Seit 2015 beschäftigte sich die NAD vertieft mit der Frage, wie die parlamentarische Oberaufsicht über den Bau der NEAT nach der Inbetriebnahme des Gotthard-Basistunnels dem Projektfortschritt angemessen wahrgenommen werden kann. Dabei diskutierte sie auch über den geeignetsten Zeitpunkt für eine Auflösung der NAD und die Übertragung ihrer verbleibenden Aufgaben an die regulären Oberaufsichtsorgane FK, GPK und Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel). Am 12. April 2017 fällte sie den Grundsatzentscheid, ihre Auflösung auf Ende der Legislaturperiode 2015­2019 anzustreben.

In ihrem Tätigkeitsbericht 2016 vom 26. April 20172 (17.005) informierte sie ihre Stammkommissionen (FK, GPK und KVF beider Räte) sowie die FinDel über ihren Beschluss und ihre Beweggründe (vgl. Ziff. 2). Die Stammkommissionen nahmen den Entscheid der NAD zur Kenntnis, die FinDel begrüsste diesen ausdrücklich.

National- und Ständerat nahmen in der Sommersession 2017 im Rahmen der Behandlung des Tätigkeitsberichtes der NAD Kenntnis.

1 2

SR 742.104 BBl 2017 5413

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Am 19. September 2017 trafen sich die Präsidentinnen und Präsidenten der FK, GPK und KVF sowie der FinDel und der NAD zu einer Koordinationssitzung.

Dabei wurde bestätigt, dass die FK, GPK, KVF und FinDel mit der Auflösung der NAD auf den 1. Dezember 2019 einverstanden sind. Um die Auflösung umzusetzen, bedarf es einer Anpassung des Alpentransit-Gesetzes. Die Präsidentinnen und Präsidenten einigten sich darauf, dass die Finanzkommission des Ständerates (FK-SR) als eine der sechs Stammkommissionen eine Kommissionsinitiative ausarbeitet. Die Stammkommissionen und die FinDel erklärten sich mit diesem Vorgehen einverstanden.

1.3

Ausarbeitung eines Vorentwurfs

Die FK-SR beschloss am 9. Oktober 2017 einstimmig, die bestehenden gesetzlichen Regelungen anzupassen, damit die NAD auf Ende der Legislatur 2015­2019 aufgehoben werden kann.

Der Beschluss der Kommission wurde ihrer Schwesterkommission des Nationalrates (FK-NR) gemäss Artikel 109 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG)3 vorgelegt. Diese befasste sich an ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2017 mit dem Initiativanliegen und stimmte diesem einstimmig zu.

Daraufhin beauftragte die FK-SR das Sekretariat der FK und FinDel, ihr den Entwurf einer Vorlage zu unterbreiten. Die Kommission hat diesen Entwurf an ihrer Sitzung vom 19. Oktober 2018 beraten und einstimmig angenommen.

1.4

Vernehmlassungsverfahren

Die Kommission hat beschlossen, zu ihrem Entwurf kein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Laut Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 20054 (VlG) kann auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet werden, wenn das Vorhaben vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden betrifft. Mit der Aufhebung der NAD wird lediglich die Organisation des Parlaments ­ konkret die Zuständigkeit und Verantwortung innerhalb der parlamentarischen Oberaufsicht ­ geändert. Kantone, Gemeinden und Städte sowie die Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt sind davon nicht betroffen.

2

Grundzüge der Vorlage

Ausschlaggebend für eine Aufhebung der NAD auf Ende der Legislaturperiode 2015­2019 sind vor allem folgende projektbezogenen und organisatorischen Überlegungen: 3 4

SR 171.10 SR 172.061

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­

Die Umsetzung des NEAT-Projekts ist weit fortgeschritten. Der überwiegende Teil der Werke, darunter der Lötschberg- und der Gotthard-Basistunnel, sind gebaut und in Betrieb. Mehr als 80 Prozent des Vorhabens unterstehen nicht mehr der Oberaufsicht durch die NAD.

­

Die Inbetriebnahme des letzten Werks der NEAT, des Ceneri-Basistunnels, ist auf Ende 2020 geplant. Die beiden Tunnelröhren sind ausgebrochen, womit das geologische Risiko wegfällt. Der Einbau der Bahntechnik ist im Gang. Bei der Vorbereitung der Inbetriebnahme kann auf die Erfahrungen, die beim Lötschberg- und Gotthard-Basistunnel gewonnen wurden, zurückgegriffen werden. Die verbleibenden Risiken sind erkannt und adressiert.

­

Die Kostenprognose für die gesamte NEAT konnte in den letzten fünf Jahren um rund eine Milliarde Franken gesenkt werden. Die mutmasslichen Endkosten liegen deutlich unter dem verfügbaren Gesamtkredit. Die verbleibenden Kostenrisiken sind klein.

­

Die Schlussabrechnungen der letzten NEAT-Werke ­ darunter des Gotthardund des Ceneri-Basistunnels ­ liegen gemäss Schätzungen des BAV frühestens im Jahre 2026 vor. Eine Weiterführung der Oberaufsicht durch die NAD bis zum Vorliegen dieser Schlussabrechnungen erachtet die NAD als unverhältnismässig.

­

Aus Projektsicht geeignet wäre eine Auflösung der NAD auf Ende 2020, den Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme des Ceneri-Basistunnels. Dies würde allerdings voraussetzen, dass die FK, GPK und KVF beim nächsten Legislaturwechsel Mitglieder für nur ein Jahr in die NAD delegierten. Bei einem Wechsel in der Zusammensetzung der NAD müsste der Wissenstransfer für lediglich eine oder zwei Sitzungen im 2020 sichergestellt werden.

Dies erachtet die NAD aus praktischen Überlegungen als wenig sinnvoll.

Finanzielle Überlegungen spielen für die Aufhebung der NAD eine marginale Rolle, da die Anzahl der Sitzungstage und der Umfang des Tätigkeitsberichts der NAD entsprechend dem Projektfortschritt stark reduziert wurden (vgl. Ziff. 4.1).

3

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1

Alpentransit-Gesetz vom 4. Oktober 1991

Damit die NAD aufgelöst werden kann, müssen in Artikel 20 des AlpentransitGesetzes (AtraG) die Absätze 3, 4 und 5 aufgehoben werden.

Art. 20 Abs. 3 Die geltenden Bestimmungen von Absatz 3 regeln den Auftrag der NAD (Oberaufsicht der Bundesversammlung über den Bau der NEAT), deren Zusammensetzung (Mitglieder der FK, GPK und KVF beider Räte) sowie deren Rechte und Pflichten gemäss den Artikeln 51 (FinDel), 154 (Informationsrechte der Delegationen der Aufsichtskommissionen) und Artikel 155 (Befragung und Zeugeneinver-

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nahme durch die Delegationen der Aufsichtskommissionen) des Parlamentsgesetzes (ParlG).

Mit der Aufhebung von Absatz 3 wird die Oberaufsicht der Bundesversammlung über die Verwirklichung der NEAT nicht mehr durch die NAD wahrgenommen.

Stattdessen greifen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AtraG die geltenden Bestimmungen des Parlamentsgesetzes zur Oberaufsicht der FK über den gesamten Finanzhaushalt (Art. 50 Abs. 1 ParlG), zur Prüfung und Überwachung des gesamten Finanzhaushaltes durch die FinDel (Art. 51 Abs. 2 ParlG) und zur Oberaufsicht der GPK über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft und anderer Träger von Aufgaben des Bundes (Art. 52 Abs. 1 ParlG). Die nahtlose Weiterführung der Oberaufsicht der Bundesversammlung über den Bau der NEAT ist damit auch nach der Auflösung der NAD gewährleistet.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der FK, GPK, FinDel und NAD haben sich am 19. September 2017 darauf geeinigt, dass die begleitende Oberaufsicht über den Bau der NEAT nach der Auflösung der NAD bis zum Projektende (Vorliegen der Projektabrechnungen aller Werke ca. 2026) durch die FinDel weitergeführt werden soll.

Die FinDel nahm diese Aufgabe bereits vor der Einsetzung der NAD wahr. Zudem erfolgt die regelmässige Berichterstattung der Verwaltung nach geltendem Recht (Art. 3 Alpentransit-Finanzierungsbeschluss vom 16. September 20085) an die NAD und an die FinDel. Schliesslich verfügen die NAD und die FinDel als Oberaufsichtsdelegationen über dieselben Informationsrechte (Art. 154 ParlG) und Rechte zur Befragung und Zeugeneinvernahme (Art. 155 ParlG).

Die geltende Bestimmung in Absatz 3 über die Zusammensetzung der NAD wird mit der Auflösung der Delegation gegenstandslos und deshalb aufgehoben.

Art. 20 Abs. 4 Der geltende Text von Absatz 4 enthält die Wahl der Mitglieder der NAD durch die FK, GPK und KVF, den jährlichen Wechsel des Vorsitzes zwischen einem Mitglied des Nationalrates und des Ständerates sowie die Kompetenz der NAD, sich im Übrigen selbst zu konstituieren.

Diese Bestimmungen werden mit der Auflösung der Delegation gegenstandslos und deshalb aufgehoben.

Art. 20 Abs. 5 In diesem Absatz des geltenden Rechts ist die Rechenschaftspflicht der NAD gegenüber den FK, GPK und KVF festgehalten (jährliche Vorlage eines Berichts über ihre Aufsichtstätigkeit).

5

Bundesbeschluss vom 16. September 2008 über die Anpassung des NEAT-Gesamtkredits (BBl 2008 8555).

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Seit 1999 verfasst die NAD zuhanden ihrer Stammkommissionen (FK, GPK und KVF) jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und veröffentlicht diesen. Seit 2005 wird der Tätigkeitsbericht mit einer Geschäftsnummer jeweils auch in beiden Räten traktandiert. Die Berichterstattung in den Räten übernehmen jährlich abwechselnd die FK und die GPK.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der FK, GPK, KVF und FinDel ersuchten die NAD am 19. September 2017, mit der Übergabe ihrer Aufgaben und Verantwortung an die ständigen Oberaufsichtsorgane in einem abschliessenden Bericht festzuhalten, wie sie die Kosten, Kreditbeanspruchung, Termineinhaltung und Risiken des Gesamtvorhabens NEAT (Projektstand per 30. Juni 2019) beurteilt, welche Aufgaben nach 2019 hängig sind und auf welche Projektelemente die Oberaufsicht ab 2020 ein besonderes Augenmerk richten muss. Die NAD ist damit einverstanden und wird die Stammkommissionen und die FinDel in einem einzigen Bericht sowohl über ihre Tätigkeit im Jahr 2018 und ersten Halbjahr 2019 als auch über die gewünschten weiteren Punkte informieren. Dieser Tätigkeits- und Schlussbericht der NAD wird Anfang November 2019 durch die NAD verabschiedet und anschliessend den Stammkommissionen und den Räten zur Kenntnisnahme unterbreitet.

Mit der Aufhebung von Absatz 5 entfällt der Tätigkeitsbericht der NAD und damit auch die Berichterstattung in den Räten. Die FinDel, welche die begleitende Finanzoberaufsicht über den Bau der NEAT weiterführt, ist gegenüber den FK rechenschaftspflichtig (Art. 51 Abs. 2 ParlG). Sie verfasst ebenfalls jährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht zuhanden der FK und veröffentlicht diesen.

Exkurs: Keine Aufhebung von Art. 20 Abs. 1­2 Artikel 20 Absatz 1 und 2 AtraG enthalten Bestimmungen über die Berichterstattung des Bundesrates an die eidgenössischen Räte. Diese sind von einer Auflösung der NAD nicht betroffen.

Die Berichterstattung über den Stand der Verwirklichung des Projekts, die Aufwendungen aufgrund der bewilligten Verpflichtungskredite sowie die bisherige und künftig vorgesehene Belastung des Bundes (Art. 20 Abs. 1 AtraG) erfolgt gestützt auf Artikel 3 Alpentransit-Finanzierungsbeschluss an die NAD und die FinDel. Die FinDel nimmt ab dem Zeitpunkt der Auflösung der NAD die begleitende Finanzoberaufsicht über die Verwirklichung der NEAT wahr. Die
Pflicht des Bundesrates zur regelmässigen Berichterstattung muss daher auch nach der Aufhebung der NAD bestehen bleiben.

Mit jeder Beanspruchung eines neuen Kredites orientiert der Bundesrat ferner die eidgenössischen Räte über die zu erwartenden Gesamtkosten für die Verwirklichung des Konzeptes und die auf den neuesten Stand gebrachte Wirtschaftlichkeitsrechnung (Art. 20 Abs. 2 AtraG). Diese Bestimmung wurde letztmals bei der Erhöhung des NEAT-Gesamtkredits im Jahre 20046 und bei der Aktualisierung des NEATGesamtkredits im Jahre 20087 angewandt. Zuständig für eine Anpassung des Gesamtkredits ist das Parlament, nicht die begleitende Oberaufsicht. Der vorliegende 6 7

Bundesbeschluss vom 10. Juni 2004 über den Zusatzkredit und die teilweise Freigabe der gesperrten Mittel der NEAT 1 (BBl 2004 3667).

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Entwurf beschränkt sich auf die Aufhebung der NAD und deren organisatorischen Auswirkungen im Bereich der Oberaufsicht. Eine Änderung der Informationspflicht des Bundesrats bei einer Erhöhung des NEAT-Gesamtkredits ist deshalb nicht Gegenstand dieser Vorlage.

Zeitpunkt der Inkraftsetzung Die Aufhebung von Artikel 20 Absätze 3­5 AtraG untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 BV). Wenn feststeht, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt das Gesetz auf den 1. Dezember 2019 in Kraft. Der Erlassentwurf setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens auf das Ende der Legislaturperiode 2015­2019 fest.

Da die Gesetzesänderung ausschliesslich die Organisation des Parlaments betrifft, bezeichnet der Erlassentwurf für den Fall, dass die Inkraftsetzung der Gesetzesänderung nicht auf den 1. Dezember 2019 erfolgen kann, die Koordinationskonferenz (Büro des Nationalrates und Büro des Ständerates) als zuständig für die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens.

3.2

Exkurs: Alpentransit-Finanzierungsbeschluss

Neben dem Alpentransit-Gesetz wird die NEAT-Aufsichtsdelegation auch in Artikel 3 des Alpentransit-Finanzierungsbeschlusses erwähnt. Eine Anpassung des Beschlusses ist laut Stellungnahme des Bundesamts für Justiz (BJ) rechtlich nicht erforderlich, da es sich um einen einfachen Bundesbeschluss handelt. Dieser wird nach Vollzug der NEAT-Finanzierung obsolet und muss nicht aufgehoben werden.

Mit der Auflösung der NAD wird die Bestimmung, nach der das UVEK der FinDel und der NAD Bericht über den Fortschritt der Bauarbeiten und die Entwicklung der Kosten Bericht erstattet, zudem nur in Bezug auf die NAD gegenstandslos. Die Berichterstattungspflicht gegenüber der FinDel behält weiterhin ihre Gültigkeit.

4

Auswirkungen

4.1

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Aus der Vorlage resultieren nur sehr beschränkt personelle und finanzielle Auswirkungen für das Parlament.

Mit der Auflösung der NAD entfallen die sitzungsbezogenen Entschädigungen für die zwölf Delegationsmitglieder und die Präsidentin bzw. den Präsidenten von jährlich rund 20 000 Franken. Die Anzahl und die Dauer der Sitzungen der NAD wurden parallel dem Projektfortschritt reduziert. Im 2019 sind nur noch drei Sitzungstage geplant. Inwieweit sich die Einsparung realisieren lässt, hängt davon ab, wie stark sich die FinDel, FK, GPK und KVF mit dem Bau der NEAT befassen und koordinieren werden. Wenn die Fortsetzung der Oberaufsicht durch die FinDel, FK und GPK im Rahmen ihrer ordentlichen Kommissions- und Subkommissionssitzungen erfolgt, werden keine zusätzlichen sitzungsbezogenen Entschädigungen anfallen.

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Die Aufhebung der NAD hat nur marginale Auswirkungen auf die Parlamentsdienste. Die Sekretariatsarbeiten für die NAD werden durch das Sekretariat der FK und FinDel (Sekretariat der parlamentarischen Aufsicht über Finanzen und AlpTransit SPFA) wahrgenommen. Nach der Übernahme der begleitenden Oberaufsicht durch die FinDel führt das SPFA diese Unterstützung zuhanden der FinDel weiter.

Zudem kann die Aufhebung der NAD im Rahmen der bestehenden Informatiksysteme der Parlamentsdienste ohne Kostenfolgen abgebildet werden (Internet, Extranet, Dokumentenverwaltung).

4.2

Akteneinsicht nach der Auflösung der NAD

Gemäss Artikel 6 Absatz 5 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 20038 (ParlVV) regeln die Aufsichtskommissionen und -delegationen die Verteilung der Protokolle im Bereich der Oberaufsicht. Die Bestimmungen über die Verteilung der Protokolle gelten sinngemäss auch für deren Unterlagen (Art. 8 ParlVV).

Gestützt auf die ParlVV hat die NAD am 12. September 2007 Weisungen über die Behandlung ihrer Protokolle und weiterer Unterlagen erlassen. Darin ist unter anderem geregelt, dass die Präsidentin oder der Präsident der NAD einer Person, die nicht Mitglied der NAD ist, für die Rechtsanwendung oder für wissenschaftliche Zwecke Einsicht in ein Protokoll der NAD bzw. eines Ausschusses der NAD gewähren kann, wenn keine wichtigen Gründe dagegensprechen.

Im Zusammenhang mit der Auflösung der NAD stellt sich Frage, wer ab dem 1. Dezember 2019 anstelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten der NAD für die Genehmigung von Akteneinsichtsgesuchen zuständig sein wird. Da die FinDel im Einverständnis mit den Stammkommissionen und der NAD die begleitende Oberaufsicht über den Bau der NEAT weiterführen wird, ist es für die FK-SR naheliegend, dass die Präsidentin bzw. der Präsident der FinDel diese Aufgabe wahrnimmt. Dazu bedarf es einer Ergänzung der Weisungen der FK und FinDel vom 19. November 2004 über die Behandlung ihrer Protokolle und Unterlagen. Eine Revision der Weisungen durch die FK und FinDel ist bereits wegen anderer Anpassungen vorgesehen. Die Änderungen sollen auf den 1. Dezember 2019 in Kraft gesetzt werden, damit ein nahtloser Übergang der Zuständigkeit gewährleistet ist.

Unabhängig davon prüft die GPK-N zurzeit im Rahmen der Pa. Iv. 15.451n (Stärkung der Geschäftsprüfungskommissionen), wie die Bestimmungen im ParlG über den Geheimnisschutz und die Akteneinsicht bei abgeschlossenen Untersuchungen oder der Auflösung von parlamentarischen Oberaufsichtsorganen auch auf Gesetzesstufe geregelt werden können. Entsprechende Anpassungen des ParlG werden frühestens im Jahre 2020 in Kraft gesetzt werden können.

8

SR 171.115

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Rechtliche Grundlagen

Die hier vorgeschlagene Änderung (Aufhebung von Art. 20 Abs. 3 bis 5) des Alpentransit-Gesetzes stützt sich auf Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung, wonach die grundlegenden Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden in Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen.

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Abkürzungsverzeichnis AtraG

Alpentransit-Gesetz

BAV

Bundesamt für Verkehr

FinDel

Finanzdelegation

FK

Finanzkommission(en)

GPK

Geschäftsprüfungskommission(en)

KVF

Kommission(en) für Verkehr und Fernmeldewesen

NAD

NEAT-Aufsichtsdelegation

NEAT

Neue Eisenbahn-Alpentransversale

ParlG

Parlamentsgesetz

ParlVV

Parlamentsverwaltungsverordnung

UVEK

Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation

VlG

Vernehmlassungsgesetz

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