Übersetzung

Protokoll von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon SR 0.814.327; AS 2006 259

Beschluss 2012/2 Änderung des Wortlauts und der Anhänge II­IX des Protokolls von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon und Aufnahme der neuen Anhänge X und XI Art. 1

Änderung

Die Vertragsparteien des Protokolls von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon beschliessen auf der 30. Tagung des Exekutivorgans, das Protokoll von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon («Protokoll von Göteborg») zu dem Übereinkommen über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung gemäss dem Anhang des vorliegenden Beschlusses zu ändern.

Art. 2

Verhältnis zum Protokoll von Göteborg

Weder ein Staat noch eine Organisation für regionale Wirtschaftsintegration dürfen eine Annahmeurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, sofern der Staat oder die Organisation nicht zuvor oder gleichzeitig eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zum Protokoll von Göteborg hinterlegt hat.

Art. 3

Inkrafttreten

Gemäss Artikel 13 Absatz 3 des Protokolls von Göteborg tritt diese Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien des Göteborger Protokolls ihre Annahmeurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft.

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Anhang zum Beschluss 2012/2 A. Präambel 1. Im zweiten Abschnitt der Präambel werden die Worte «flüchtige organische Verbindungen und reduzierte Stickstoffverbindungen» ersetzt durch die Worte «flüchtige organische Verbindungen, reduzierte Stickstoffverbindungen und partikelförmige Stoffe».

2. Im dritten Abschnitt der Präambel werden die Worte «und partikelförmige Stoffe» nach dem Wort «Ozon» eingefügt.

3. Im vierten Abschnitt der Präambel werden die Worte «Schwefel und flüchtigen organischen Verbindungen sowie Sekundärschadstoffe wie Ozon» ersetzt durch die Worte «Schwefel, flüchtigen organischen Verbindungen, Ammoniak und direkt ausgestossenen partikelförmigen Stoffen sowie sekundär gebildete Schadstoffe wie Ozon, partikelförmige Stoffe».

4. Folgender Abschnitt wird in der Präambel zwischen dem vierten und dem fünften Abschnitt eingefügt: «in Anerkennung der von internationalen Organisationen, wie zum Beispiel dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, und vom Arktischen Rat durchgeführten Auswertungen wissenschaftlicher Kenntnisse über die positiven Nebeneffekte der Verringerung von Russ und bodennahem Ozon, insbesondere in der Arktis und in den Alpenregionen, auf die menschliche Gesundheit und das Klima»; 5. Der sechste Absatz der Präambel erhält folgende Fassung: «ferner in Anerkennung dessen, dass Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des Abkommens über Luftqualität zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, das Verpflichtungen beider Länder zur Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen vorsieht, auf bilateraler Ebene das Problem der grenzüberschreitenden Luftverunreinigung angehen, und dass beide Länder die Aufnahme von Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen partikelförmiger Stoffe erwägen;» 6. Der siebte Abschnitt der Präambel erhält folgende Fassung: «des Weiteren in Anerkennung dessen, dass sich Kanada zur Verringerung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen verpflichtet hat, um den kanadischen Luftqualitätsnormen für Ozon und partikelförmige Stoffe zu entsprechen und das nationale Ziel der Verringerung der Versauerung zu erreichen, und dass sich die Vereinigten Staaten von Amerika zur Durchführung von
Programmen zur Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden, Schwefeldioxid, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen verpflichtet haben, die notwendig sind, um die nationalen Luftqualitätsnormen für Ozon und partikelförmige Stoffe zu erfüllen, weitere Fortschritte bei der Verringerung der Auswirkungen von Versauerung und Eutrophierung zu erzielen sowie die Sichtverhältnisse in Nationalparks und städtischen Gebieten zu verbessern;»

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7. Der neunte und zehnte Abschnitt der Präambel werden durch folgende Abschnitte ersetzt: «unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kenntnisse über den hemisphärischen Transport der Luftverschmutzung, den Einfluss des Stickstoffkreislaufs und die potenziellen Synergien und Zielkonflikte zwischen Luftverunreinigung und Klimaänderungen; in dem Bewusstsein, dass die Emissionen aus dem See- und Luftverkehr erheblich zu den nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt beitragen und zu den wichtigen Themenbereichen zählen, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation erörtert werden;» 8. Im fünfzehnten Abschnitt der Präambel werden die Worte «Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen».

9. Im neunzehnten Abschnitt der Präambel werden nach dem Wort «Stickstoffverbindungen» die Worte «und partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Russ,» eingefügt.

10. Der zwanzigste und einundzwanzigste Abschnitt der Präambel werden gestrichen.

11. Im zweiundzwanzigsten Abschnitt der Präambel: a)

werden die Worte «und Ammoniak» durch die Worte «und reduzierten Stickstoffverbindungen» ersetzt; und

b)

die Worte «einschliesslich Distickstoffmonoxid, das andere Probleme im Zusammenhang mit Stickstoff verschärfen könnte» durch die Worte «einschliesslich Distickstoffmonoxid und Nitrat in Ökosystemen, die andere Probleme im Zusammenhang mit Stickstoff verschärfen könnten» ersetzt.

12. Im dreiundzwanzigsten Abschnitt der Präambel wird das Wort «troposphärisches» durch das Wort «bodennahen» ersetzt.

B. Art. 1 1. Der folgende Absatz wird nach Absatz 1 eingefügt: «1bis. bedeuten die Begriffe «dieses Protokoll», «das Protokoll» und «das vorliegende Protokoll» das Protokoll von 1999 betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon in seiner jeweils geltenden Fassung;» 2. Am Ende des Absatzes 9 werden die Worte «, ausgedrückt als Ammoniak (NH3)» angefügt.

3. Nach Absatz 11 werden folgende Absätze eingefügt: «11bis. bedeutet «partikelförmige Stoffe» oder «PM» einen Luftschadstoff, der sich aus einer Mischung von in der Luft schwebenden Partikeln zusammensetzt. Diese Partikel unterscheiden sich hinsichtlich ihrer physikalischen 5689

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Eigenschaften (z. B. Grösse und Form) und ihrer chemischen Zusammensetzung. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich im vorliegenden Protokoll alle Verweise auf partikelförmige Stoffe auf Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 10 Mikrometern (µm) (PM10), einschliesslich Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von höchstens 2,5 µm (PM2,5); 11ter. bedeutet «Russ» kohlenstoffhaltige Partikel, die Licht absorbieren; 11quater. bedeutet «Ozonvorläufersubstanzen» Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen, Methan und Kohlenmonoxid;» 4. In Absatz 13 werden die Worte «oder Schadstoffströme zu Rezeptoren» nach dem Wort «Atmosphäre» eingefügt.

5. In Absatz 15 werden die Worte «flüchtige organische Verbindungen oder Ammoniak» ersetzt durch die Worte «flüchtige organische Verbindungen, Ammoniak oder partikelförmige Stoffe».

6. Absatz 16 erhält folgende Fassung: «16. bedeutet «neue ortsfeste Quelle» jede ortsfeste Quelle, deren Bau oder wesentliche Veränderung nach Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für eine Vertragspartei begonnen wurde. Eine Vertragspartei kann beschliessen, eine ortsfeste Quelle, für die die zuständigen nationalen Behörden die Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls für die betreffende Vertragspartei bereits erteilt hatten, nicht als neue ortsfeste Quelle einzustufen, sofern der Bau oder die wesentliche Veränderung innerhalb von fünf Jahren ab dem genannten Zeitpunkt begonnen werden. Es ist Angelegenheit der zuständigen nationalen Behörden, unter Berücksichtigung solcher Faktoren wie des Umweltnutzens einer Veränderung zu entscheiden, ob diese wesentlich ist.»

C. Art. 2 1. Im Einleitungssatz: a)

wird «(1.)» vor den Worten «Ziel dieses Protokolls» eingefügt;

b)

werden die Worte «Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen»;

c)

werden die Worte «und die Umwelt» nach den Worten «die menschliche Gesundheit» eingefügt;

d)

werden die Worte «Materialien und landwirtschaftliche Kulturen» ersetzt durch die Worte «Materialien und landwirtschaftliche Kulturen sowie kurzund langfristig auf das Klima»;

e)

werden die Worte «, partikelförmigen Stoffen» nach dem Wort «Eutrophierung» eingefügt.

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2. Die Worte «, die eine Wiederherstellung der Ökosysteme ermöglichen» werden am Ende von Buchstabe a) angefügt.

3. In Buchstabe b) werden die Worte «, die eine Wiederherstellung der Ökosysteme ermöglichen» am Ende des Buchstabens angefügt, und das Wort «und» wird durch ein Semikolon ersetzt.

4. In Buchstabe c) Ziffer ii) werden die Worte «landesweite Norm» ersetzt durch die Worte «kanadische Luftqualitätsnorm».

5. Nach Buchstabe c) werden die folgenden neuen Buchstaben d), e) und f) angefügt: «d) für partikelförmige Stoffe: i) für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für partikelförmige Stoffe, ii) für Kanada die kanadischen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe, und iii) für die Vereinigten Staaten von Amerika die nationalen Luftqualitätsnormen für partikelförmige Stoffe; e)

für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen kritischen Konzentrationen für Ammoniak;

f)

für Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP die in Anhang I beschriebenen Luftschadstoffkonzentrationen, die für den Schutz von Materialien als vertretbar angesehen werden.»

6. Am Ende von Artikel 2 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt: «2. Ein weiteres Ziel besteht darin, dass die Vertragsparteien bei der Umsetzung von Massnahmen zur Verwirklichung ihrer nationalen Ziele für partikelförmige Stoffe ­ soweit sie dies für angemessen erachten ­ den Massnahmen zur Emissionsverringerung Vorrang einräumen sollten, die auch in erheblichen Masse die Verringerung von Russ bewirken, um einen Nutzen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erbringen und um dazu beizutragen, sich kurzfristig abzeichnende Klimaänderungen einzudämmen.»

D. Art. 3 1. In Absatz 1: a)

wird das Wort «Emissionshöchstmenge» in der zweiten Zeile durch das Wort «Verpflichtung zur Emissionsreduktion» ersetzt;

b)

wird das Wort «Höchstmenge» in der dritten Zeile durch das Wort «Verpflichtung» ersetzt;

c)

Am Ende des Absatzes wird der Satz «Bei der Ergreifung von Massnahmen zur Verringerung der Emissionen partikelförmiger Stoffe sollte jede Vertragspartei ­ soweit sie dies für angemessen erachtet ­ anstreben, Reduktio-

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nen vor allem bei jenen Kategorien von Quellen herbeizuführen, von denen bekannt ist, dass sie hohe Mengen an Russ ausstossen.» angefügt.

2. In den Absätzen 2 und 3 werden die Worte «V und VI» ersetzt durch die Worte «V, VI und X».

3. Am Anfang des Absatzes 2 werden die Worte «jede Vertragspartei wendet» durch die Worte «Vorbehaltlich der Absätze 2bis und 2ter wendet jede Vertragspartei» ersetzt.

4. Die folgenden neuen Absätze 2bis und 2ter werden angefügt: «2bis. Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Kategorien von Quellen eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die für eine «bestehende ortsfeste Quelle» geltenden Grenzwerte auf jede Quelle einer solchen neuen Kategorie anwenden, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurde, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird.

2ter. Eine Vertragspartei, die bereits vor dem Inkrafttreten einer Änderung, mit der neue Grenzwerte für eine «neue ortsfeste Quelle» eingeführt werden, Vertragspartei des vorliegenden Protokolls war, kann die zuvor geltenden Grenzwerte auf jede Quelle anwenden, deren Bau oder wesentliche Veränderung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für diese Vertragspartei begonnen wurden, solange diese Quelle nicht zu einem späteren Zeitpunkt einer wesentlichen Veränderung unterzogen wird.» 5. Absatz 4 wird gestrichen.

6. Absatz 6 erhält folgende Fassung: «6. Jede Vertragspartei sollte unter Berücksichtigung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien die besten verfügbaren Techniken auf die unter Anhang VIII fallenden mobilen Quellen und alle unter die Anhänge IV, V, VI und X fallenden ortsfesten Quellen anwenden, und ­ soweit sie dies für angemessen erachtet ­ Massnahmen zur Begrenzung von Russ als Bestandteil partikelförmiger Stoffe ergreifen.» 7. Absatz 7 erhält folgende Fassung: «7. Jede Vertragspartei wendet, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, unter Berücksichtigung der Kosten und Nutzen und nach Massgabe der in Anhang VII angegebenen Fristen die in Anhang XI genannten Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in Produkten an.» 8. In Absatz 8 Buchstabe b): a)

werden die Worte «auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1)» und «V und eventuellen Änderungen desselben» gestrichen;

b)

wird am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:

«Besonderes Augenmerk sollte auf die Reduktion von Ammoniakemissionen aus für diese Vertragspartei bedeutenden Quellen von Ammoniak gelegt werden.»

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9. In Absatz 9 Buchstabe b) werden die Worte «Ammoniak und/oder flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Versauerung, Eutrophierung oder Ozonbildung» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und/oder partikelförmigen Stoffen, die zur Versauerung, Eutrophierung, Ozonbildung oder erhöhten Konzentrationen von partikelförmigen Stoffen».

10. In Absatz 10 Buchstabe b) werden die Worte «Schwefel und/oder flüchtige organische Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Schwefel, flüchtige organische Verbindungen und/oder partikelförmige Stoffe».

11. Absatz 11 erhält folgende Fassung: «Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika legen bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder der Änderung des Protokolls gemäss Beschluss 2012/2, oder beim Beitritt zu diesem Protokoll dem Exekutivorgan ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Emissionsverringerung hinsichtlich Schwefel, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen zur automatischen Einbeziehung in Anhang II vor.» 12. Die folgenden neuen Absätze werden nach Absatz 11 angefügt: «11bis. Zudem legt Kanada bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem dem Exekutivorgan einschlägige Grenzwerte zur automatischen Einbeziehung in die Anhänge IV, V, VI, VIII, X und XI vor.

11ter. Jede Vertragspartei entwickelt und aktualisiert für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen und partikelförmige Stoffe Emissionsinventare und Emissionsprognosen. Die Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP verwenden die Methoden, die in den vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans angenommenen Leitlinien festgelegt worden sind. Die Vertragsparteien, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich des EMEP fallen, verwenden als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden.

11quater. Jede Vertragspartei sollte aktiv an Programmen im Rahmen des Übereinkommens über die Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt teilnehmen.

11quinquies. Für die Zwecke des Vergleichs der nationalen Gesamtemissionen mit den Verpflichtungen zur Emissionsverringerung gemäss Absatz
1 kann eine Vertragspartei ein Verfahren heranziehen, das in einem Beschluss des Exekutivorgans festgelegt ist. Ein solches Verfahren enthält Bestimmungen über die Vorlage von Belegunterlagen und zur Überprüfung der Nutzung des Verfahrens.»

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E. Art. 3bis Der folgende neue Artikel 3bis wird eingefügt: «Art. 3bis

Flexible Übergangsregelungen

1. Ungeachtet des Artikels 3 Absätze 2, 3, 5 und 6 kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei dieses Protokolls wird, in Bezug auf die Umsetzung der in den Anhängen VI und/oder VIII genannten Grenzwerte gemäss den Bedingungen dieses Artikels flexible Übergangsregelungen anwenden.

2. Jede Vertragspartei, die für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen nach diesem Artikel entscheidet, teilt in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll Folgendes mit: a)

die spezifischen Bestimmungen der Anhänge VI und/oder VIII, bei denen sich die Vertragspartei für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet;

b)

einen Umsetzungsplan, einschliesslich eines Zeitplans für die vollständige Umsetzung der angegebenen Bestimmungen.

3. Ein Umsetzungsplan nach Absatz 2 Buchstabe b sieht mindestens vor, dass die in den Tabellen 1 und 5 des Anhangs VI und in den Tabellen 1, 2, 3, 13 und 14 des Anhangs VIII aufgeführten Grenzwerte für neue und bestehende ortsfeste Quellen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls für die Vertragspartei oder spätestens zum 31. Dezember 2022 umgesetzt werden, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

4. In keinem Fall darf die Umsetzung der in Anhang VI oder Anhang VIII aufgeführten Grenzwerte für neue oder bestehende ortsfeste Quellen von einer Vertragspartei über den 31. Dezember 2030 hinausgezögert werden.

5. Eine Vertragspartei, die sich nach Massgabe dieses Artikels für die Anwendung flexibler Übergangsregelungen entscheidet, übermittelt dem Exekutivsekretär der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Umsetzung des Anhangs VI und/oder des Anhangs VIII. Der Exekutivsekretär der Kommission stellt diese dreijährlichen Berichte dem Exekutivorgan zur Verfügung.»

F. Art. 4 1. In Absatz 1 werden die Worte «Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Russ,».

2. In Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte «emissionsarme Brenner und umweltfreundliche Praktiken in der Landwirtschaft» ersetzt durch die Worte «emissionsarme Brenner, umweltfreundliche Praktiken in der Landwirtschaft und Massnahmen, die bekanntermassen eine Minderung von Russ als Bestandteil partikelförmiger Stoffe bewirken,».

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G. Art. 5 1. In Absatz 1 Buchstabe a: a)

werden die Worte «Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Russ,»;

b)

werden die Worte «nationaler Emissionshöchstmengen oder» werden ersetzt durch die Worte «der Verpflichtungen zur Emissionsreduktion und».

2. Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: «c) die Konzentrationen des bodennahen Ozons und partikelförmiger Stoffe;» 3. In Absatz 1 Buchstabe d wird das Wort «vermindern.» ersetzt durch «vermindern und».

4. Der folgende neue Absatz 1 Buchstabe e) wird angefügt: «e) die Verbesserungen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die mit der Erfüllung der in Anhang II aufgeführten Verpflichtungen zur Emissionsreduktion für 2020 und darüber hinaus in Zusammenhang stehen. Für Staaten im geografischen Anwendungsbereich des EMEP werden die Informationen über diese Verbesserungen in vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien vorgelegt.» 5. In Absatz 2 Buchstabe e): a)

werden die Worte «Gesundheit und die Umwelt» ersetzt durch die Worte «menschliche Gesundheit, die Umwelt und das Klima»;

b)

werden die Worte «den durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffen» ersetzt durch die Worte «der Verringerung der durch dieses Protokoll erfassten Schadstoffe».

H. Art. 6 1. In Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte «Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen».

2. In Absatz 1 Buchstabe f werden die Worte «auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1)» und «I bis V sowie eventuelle Änderungen derselben» gestrichen.

3. In Absatz 1 Buchstabe g werden die Worte «auf seiner siebzehnten Tagung (Beschluss 1999/1)» und «VI sowie eventuelle Änderungen derselben» gestrichen.

4. In Absatz 1 Buchstabe h werden die Worte «Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen und partikelförmige Stoffe».

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5. Absatz 2 erhält folgende Fassung: «2. Jede Vertragspartei sammelt und hält Informationen verfügbar über a)

Immissionskonzentrationen und Depositionen von Schwefel und Stickstoffverbindungen;

b)

Immissionskonzentrationen von Ozon, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen und,

c)

sofern möglich, Schätzungen der Exposition gegenüber bodennahem Ozon und partikelförmigen Stoffen.

Sofern möglich werden zudem von jeder Vertragspartei Informationen über die Auswirkungen all dieser Schadstoffe auf die menschliche Gesundheit, terrestrische und aquatische Ökosysteme, Materialien und das Klima gesammelt und verfügbar gehalten. Die Vertragsparteien im geografischen Anwendungsbereich des EMEP sollen die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien verwenden. Die Vertragsparteien, die nicht in den geografischen Anwendungsbereich des EMEP fallen, sollen als Leitlinien die im Rahmen des Arbeitsplans des Exekutivorgans entwickelten Methoden verwenden.» 6. Der folgende neue Absatz 2bis wird angefügt: «2bis. Jede Vertragspartei soll, soweit sie dies für angemessen erachtet, unter Verwendung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien Emissionsinventare und Emissionsprognosen für Russemissionen entwickeln und aktualisieren.»

I. Art. 7 1. In Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii werden die Worte «Absatz 3» ersetzt durch die Worte «Absätze 3 und 7».

2. Der Einleitungssatz von Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: «b) übermittelt jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP diesem über den Exekutivsekretär der Kommission auf der Grundlage der vom Lenkungsorgan des EMEP erarbeiteten und vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien die folgenden Informationen über die Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen:» 3. In Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden die Worte «für Schwefel, Stickstoffoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen» gestrichen.

4. In Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii: a)

werden die Worte «für jeden Stoff» gestrichen; und

b)

die Jahreszahl «(1990)» wird ersetzt durch die Worte «nach Anhang II».

5. In Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii werden die Worte «und derzeitige Verringerungspläne» gestrichen.

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6. Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung: «iv) einen aussagekräftigen Inventarbericht (Informative Inventory Report) mit ausführlichen Angaben zu den übermittelten Emissionsinventaren und Emissionsprognosen;» 7. Der folgende neue Absatz 1 Buchstabe bbis wird eingefügt: «bbis) sollte jede Vertragspartei im geografischen Anwendungsbereich des EMEP über den Exekutivsekretär der Kommission dem Exekutivorgan die verfügbaren Informationen über ihre im Rahmen des Übereinkommens durchgeführten Programme zur Ermittlung der Auswirkungen der Luftverunreinigung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Programme zur Überwachung und Modellierung der Atmosphäre übermitteln und dabei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien heranziehen;» 8. Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: «c) übermitteln die Vertragsparteien ausserhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP die verfügbaren Informationen über das Ausmass der Emissionen, einschliesslich für das in Anhang II genannte Basisjahr, die für das geografische Gebiet, auf die sich ihre Verpflichtungen zur Emissionsreduktion beziehen, angemessen sind. Vertragsparteien ausserhalb des geografischen Anwendungsbereichs des EMEP sollten ähnliche Informationen wie die in Buchstabe bbis vorgesehenen zur Verfügung stellen, sofern sie vom Exekutivorgan dazu aufgefordert werden.» 9. Der folgende neue Buchstabe d) wird nach Absatz 1 Buchstabe c) angefügt: «d) sollte jede Vertragspartei darüber hinaus, falls vorhanden, ihre Inventare und Prognosen für die Russemissionen übermitteln und dabei die vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien verwenden.» 10. Der Einleitungssatz des Absatzes 3 erhält folgende Fassung: «3. Auf Ersuchen des Exekutivorgans und unter Einhaltung der von diesem festgelegten Fristen legen das EMEP und andere Nebenorgane dem Exekutivorgan einschlägige Informationen vor über:» 11. In Absatz 3 Buchstabe a werden die Worte «partikelförmige Stoffe, einschliesslich Russ,» nach den Worten «Immissionskonzentrationen von» eingefügt.

12. In Absatz 3 Buchstabe b) werden die Worte «Ozon und seinen Vorläufersubstanzen.» ersetzt durch die Worte «partikelförmigen Stoffen, bodennahem Ozon und ihren Vorläufersubstanzen;».

13. Die folgenden neuen Buchstaben c) und d) werden nach Absatz 3 Buchstabe b) angefügt: «c) nachteilige
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die natürlichen Ökosysteme, Materialien und landwirtschaftliche Kulturen, einschliesslich der Wechselbeziehungen mit den Klimaänderungen und der Umwelt im Zusammenhang mit den durch dieses Protokoll erfassten Stoffen, sowie die Fortschritte bei der Erreichung von Verbesserungen für die menschliche Ge-

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sundheit und die Umwelt, die in den vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien beschrieben werden; und d)

die Berechnung von Stickstoffbilanzen, der Stickstoffnutzungseffizienz und von Stickstoffüberschüssen, sowie die entsprechenden Verbesserungen im geographischen Gebiet des EMEP unter Verwendung der vom Exekutivorgan angenommenen Leitlinien.»

14. Der letzte Satz des Absatzes 3 wird gestrichen.

15. In Absatz 4 werden die Worte «sowie der Ozonkonzentrationen» ersetzt durch «sowie der Konzentrationen von Ozon und partikelförmigen Stoffen».

16. In Absatz 5 werden die Worte «tatsächlichen Ozonkonzentrationen und den in Anhang I festgelegten kritischen Konzentrationen für Ozon» ersetzt durch die Worte «tatsächlichen Konzentrationen von Ozon und partikelförmigen Stoffen und den in Anhang I festgelegten kritischen Konzentrationen für Ozon und partikelförmige Stoffe».

17. Der folgende neue Absatz 6 wird angefügt: «6. Ungeachtet des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b kann eine Vertragspartei beim Exekutivorgan darum ersuchen, für einen bestimmten Schadstoff oder bestimmte Schadstoffe eine Zusammenfassung des Inventars übermitteln zu dürfen, sofern: a)

die Vertragspartei zuvor für den fraglichen Schadstoff keine Berichtspflichten nach Massgabe des vorliegenden Protokolls oder eines anderen Protokolls zu erfüllen hatte;

b)

die Zusammenfassung des Inventars der Vertragspartei mindestens alle grossen Punktquellen des Schadstoffs oder der Schadstoffe innerhalb des Staatsgebiets der Vertragspartei oder eines entsprechenden PEMA enthält.

Das Exekutivorgan gibt derartigen Anträgen während eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei für jeweils ein Jahr statt, jedoch in keinem Fall bezüglich der Emissionsberichterstattung für Jahre nach dem Jahr 2019. Dem genannten Antrag sind Informationen über die Fortschritte bei der Entwicklung eines umfassenderen Inventars im Rahmen der jährlichen Berichterstattung der Vertragspartei beizufügen.»

J. Art. 8 1. In Buchstabe b werden die Worte «partikelförmige Stoffe, einschliesslich Russ,» nach den Worten «insbesondere für» eingefügt.

2. In Buchstabe c werden die Worte «Stickstoffverbindungen und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte: «Stickstoffverbindungen, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen, einschliesslich Russ,».

3. Nach Buchstabe d wird der folgende neue Buchstabe dbis eingefügt: «dbis) die Verbesserung der wissenschaftlichen Kenntnisse über die potenziellen positiven Nebeneffekte auf die Eindämmung der Klimaänderungen, die mit möglichen Szenarien der Reduktion von Luftschadstoffen (wie z. B. Methan, 5698

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Kohlenmonoxid und Russ) in Zusammenhang stehen, die einen kurzfristigen Strahlungsantrieb bewirken und weitere Auswirkungen auf das Klima haben;» 4. In Buchstabe e werden die Worte «Eutrophierung und Fotooxidantien» ersetzt durch die Worte «Eutrophierung, Fotooxidantien und partikelförmigen Stoffen».

5. In Buchstabe f werden die Worte «Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und anderen Ozonvorläufersubstanzen sowie partikelförmigen Stoffen».

6. In Buchstabe g: a)

werden die Worte «Stickstoff und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Stickstoff, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen»;

b)

werden die Worte «einschliesslich ihres Beitrags zu den Konzentrationen partikelförmiger Stoffe,» gestrichen;

c)

werden die Worte «flüchtigen organischen Verbindungen und troposphärischem Ozon» ersetzt durch die Worte «flüchtigen organischen Verbindungen, partikelförmigen Stoffen und bodennahem Ozon».

7. In Buchstabe k: a)

werden die Worte «die Umwelt und die menschliche Gesundheit» ersetzt durch die Worte «die Umwelt, die menschliche Gesundheit und die Auswirkungen auf das Klima».

b)

werden die Worte «Ammoniak und flüchtigen organischen Verbindungen» ersetzt durch die Worte «Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen und partikelförmigen Stoffen».

K. Art. 10 1. In Absatz 1 werden die Worte «Schwefel und Stickstoffverbindungen» ersetzt durch die Worte «Schwefel, Stickstoffverbindungen und partikelförmigen Stoffen».

2. In Absatz 2 Buchstabe b: a)

werden die Worte «gesundheitlichen Auswirkungen» ersetzt durch die Worte «Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, positiven Nebeneffekte auf das Klima»;

b)

werden die Worte «partikelförmiger Stoffe,» nach dem Wort «hinsichtlich» eingefügt.

3. Die folgenden neuen Absätze 3 und 4 werden angefügt: «3. Spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach dem Inkrafttreten der in Beschluss 2012/2 enthaltenen Änderung bezieht das Exekutivorgan eine Bewertung der Massnahmen zur Eindämmung der Russemissionen in seine Überprüfungen nach diesem Artikel ein.

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Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

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4. Die Vertragsparteien bewerten spätestens auf der zweiten Tagung des Exekutivorgans nach Inkrafttreten der in Beschluss 2012/2 enthaltenen Änderung die Massnahmen zur Ammoniakreduktion und prüfen die Notwendigkeit einer Revision des Anhangs IX.»

L. Art. 13 Artikel 13 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Art. 13

Anpassungen

1. Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann eine Anpassung des Anhangs II dieses Protokolls vorschlagen, um ihren Namen zusammen mit Emissionsmengen, Emissionshöchstmengen und prozentualen Emissionsreduktionen hinzuzufügen.

2. Jede Vertragspartei kann eine Anpassung ihrer bereits in Anhang II aufgeführten Verpflichtungen zur Emissionsreduktion vorschlagen. Ein solcher Vorschlag muss zusammen mit Belegunterlagen eingereicht werden und wird, wie in einem Beschluss des Exekutivorgans ausgeführt, überprüft. Diese Überprüfung erfolgt vor der Erörterung des Vorschlags durch die Vertragsparteien nach Massgabe von Absatz 4.

3. Jede Vertragspartei, die die Bedingungen nach Artikel 3, Absatz 9 erfüllt, kann eine Anpassung des Anhangs III vorschlagen, um ein oder mehrere PEMAs hinzuzufügen oder Änderungen an einem PEMA in ihrem Hoheitsbereich vorzunehmen, das in genanntem Anhang aufgeführt ist.

4. Die vorgeschlagenen Anpassungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Anpassungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.

5. Anpassungen bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für alle Vertragsparteien dieses Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Exekutivsekretär der Kommission den betroffenen Vertragsparteien schriftlich die Annahme der Anpassung notifiziert hat.

Art. 13bis

Änderungen

1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

2. Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Die Vertragsparteien erörtern die vorgeschlagenen Änderungen auf der folgenden Tagung des Exekutivorgans, vorausgesetzt, die Vorschläge wurden vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher an die Vertragsparteien weitergeleitet.

3. Änderungen dieses Protokolls, ausgenommen Änderungen der Anhänge I und III, bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien und treten für die Vertragsparteien, die sie 5700

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme Vertragsparteien waren, ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei treten Änderungen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme derselben hinterlegt hat.

4. Änderungen der Anhänge I und III des vorliegenden Protokolls bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf von hundertachtzig Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation eingereicht haben.

5. Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge I und/oder III nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis.

Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.

6. Für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, ersetzt das Verfahren gemäss Absatz 7 in Bezug auf Änderungen der Anhänge IV bis XI das in Absatz 3 beschriebene Verfahren.

7. Änderungen der Anhänge IV bis XI bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien. Eine Änderung eines dieser Anhänge tritt nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem sie der Exekutivsekretär der Kommission allen Vertragsparteien weitergeleitet hat, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Buchstabe a vorgelegt haben: a)

Jede Vertragspartei, die eine Änderung der Anhänge IV bis XI nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Annahme. Der Verwahrer setzt unverzüglich alle Vertragsparteien über jede dieser eingegangenen Notifikationen in Kenntnis. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer tritt die Änderung des betreffenden Anhangs für diese Vertragspartei in Kraft.

b)

Änderungen der Anhänge IV bis XI treten nicht in Kraft, wenn insgesamt sechzehn oder mehr Vertragsparteien entweder: i) eine Notifikation nach den Bestimmungen des Buchstabens a vorgelegt haben; oder ii) das in diesem Absatz dargelegte Verfahren nicht angenommen und noch keine Annahmeurkunde gemäss den Bestimmungen des Absatzes 3 hinterlegt haben.»

5701

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

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M. Art. 15 Der folgende neue Absatz 4 wird angefügt: «4. Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt in seiner bzw. ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine entsprechende Erklärung ab, falls er bzw. sie nicht beabsichtigt, durch die Verfahren nach Artikel 13bis Absatz 7 betreffend die Änderungen der Anhänge IV bis XI gebunden zu sein.»

N. Neuer Art. 18bis Nach Artikel 18 wird ein neuer Artikel 18bis eingefügt: «Art. 18bis

Beendigung von Protokollen

Wenn alle Vertragsparteien eines der folgenden Protokolle ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zum vorliegenden Protokoll nach Massgabe des Artikels 15 beim Verwahrer hinterlegt haben, gilt das jeweilige Protokoll als beendet: a)

das Protokoll von Helsinki von 19851 zur Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 Prozent;

b)

das Protokoll von Sofia von 19882 betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses;

c)

das Protokoll von Genf von 19913 betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses;

d)

das Protokoll von Oslo von 19944 betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen.»

O. Anhang II Anhang II erhält folgende Fassung:

«Verpflichtungen zur Emissionsreduktion 1. Die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion in den folgenden Tabellen beziehen sich auf Artikel 3 Absätze 1 und 10 des vorliegenden Protokolls.

2. Tabelle 1 enthält die für die Vertragsparteien, die das vorliegende Protokoll vor dem Jahr 2010 ratifiziert haben, geltenden Emissionshöchstmengen für Schwefel-

1 2 3 4

AS 1988 285 AS 1991 1503 AS 2005 1681 AS 2003 3332

5702

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

dioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), Ammoniak (NH3) und flüchtige organische Verbindungen (VOC) für den Zeitraum 2010 bis 2020, ausgedrückt in Kilotonnen.

3. Die Tabellen 2 bis 6 enthalten die Verpflichtungen zur Emissionsreduktion hinsichtlich SO2, NOx, NH3, VOC und PM 2,5 bis 2020 und darüber hinaus. Diese Verpflichtungen werden als prozentuale Reduktion im Verhältnis zu den Emissionsmengen des Jahres 2005 ausgedrückt.

4. Die Schätzungen der Emissionen für das Jahr 2005 in den Tabellen 2 bis 6 sind in Kilotonnen angegeben und stellen den neuesten Stand der besten verfügbaren Daten dar, die von den Vertragsparteien im Jahr 2012 übermittelt wurden. Diese Schätzungen sind nur informationshalber angegeben und können von den Vertragsparteien im Laufe der Übermittlung der Emissionsdaten nach dem vorliegenden Protokoll aktualisiert werden, wenn sie über bessere Informationen verfügen. Das Sekretariat wird informationshalber auf der Website des Übereinkommens eine Tabelle der aktuellsten von den Vertragsparteien übermittelten Schätzungen führen und regelmässig aktualisieren. Die Verpflichtungen zur prozentualen Emissionsreduktion in den Tabellen 2 bis 6 gelten für die aktuellsten, dem Exekutivsekretär der Kommission übermittelten Schätzungen für das Jahr 2005.

5. Stellt eine Vertragspartei in einem gegebenen Jahr fest, dass sie wegen eines besonders harten Winters, eines besonders trockenen Sommers oder unvorhergesehener wirtschaftlicher Entwicklungen, wie z. B. eines kurzfristigen Kapazitätsverlustes im Energieversorgungssystem im Inland oder in einem Nachbarstaat, nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, so kann sie diese erfüllen, indem sie den Durchschnittswert ihrer jährlichen Emissionen in dem betreffenden Jahr, dem Vorjahr und dem folgenden Jahr ermittelt; jedoch darf dieser Durchschnittswert die Grenze ihrer Verpflichtung nicht übersteigen.

Tabelle 1 Emissionshöchstmengen für den Zeitraum 2010 bis 2020 für Vertragsparteien, die dieses Protokoll vor dem Jahr 2010 ratifiziert haben (in Kilotonnen pro Jahr) Vertragspartei

Ratifikation

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

2007 2005 2008 2007 2004 2002 2003 2007 2004 2006 2004 2004 2001 2004

Belgien Bulgarien Kroatien Zypern Tschechische Republik Dänemark Finnland Frankreich Deutschland Ungarn Lettland Litauen Luxemburg Niederlande

SO2

NOx

NH3

VOC

106 856 70 39 283 55 116 400 550 550 107 145 4 50

181 266 87 23 286 127 170 860 1081 198 84 110 11 266

74 108 30 9 101 69 31 780 550 90 44 84 7 128

144 185 90 14 220 85 130 1100 995 137 136 92 9 191 5703

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

Vertragspartei

Ratifikation

15 16 17 18 19 20 21 22 23

Norwegen Portugal Rumänien Slowakei Slowenien Spanien a Schweden Schweiz Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland 24 Vereinigte Staaten von Amerika 25 Europäische Union a b

c

d

BBl 2018

SO2

NOx

NH3

VOC

2002 2005 2003 2005 2004 2005 2002 2005 2005

22 170 918 110 27 774 67 26 625

156 260 437 130 45 847 148 79 1181

23 108 210 39 20 353 57 63 297

195 202 523 140 40 669 241 144 1200

2004 2003

b

c

7832

8180

4294

7585

d

Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.

Bei Annahme dieses Protokolls im Jahr 2004 haben die Vereinigten Staaten von Amerika für das Jahr 2010 einen Richtzielwert von 16 013 000 amerikanischen Tonnen für die gesamten Schwefelemissionen des PEMA für Schwefel vorgelegt, der die 48 zusammenhängenden Bundesstaaten und den District of Columbia umfasst. Dieser Wert ergibt umgerechnet 14 527 000 Tonnen.

Bei der Annahme dieses Protokolls im Jahr 2004 haben die Vereinigten Staaten von Amerika für das Jahr 2010 einen Richtzielwert von 6 897 000 amerikanischen Tonnen für die gesamten NOx-Emissionen des PEMA für NOx vorgelegt, der folgende Gebiete umfasst: Connecticut, Delaware, District of Columbia, Illinois, Indiana, Kentucky, Maine, Maryland, Massachusetts, Michigan, New Hampshire, New Jersey, New York, Ohio, Pennsylvania, Rhode Island, Vermont, West Virginia und Wisconsin. Dieser Wert ergibt umgerechnet 6 257 000 Tonnen.

Bei der Annahme des vorliegenden Protokolls im Jahr 2004 haben die Vereinigten Staaten von Amerika für das Jahr 2010 einen Richtzielwert von 4 972 000 amerikanischen Tonnen für die gesamten VOC-Emissionen des PEMA für VOC vorgelegt, der folgende Gebiete umfasst: Connecticut, Delaware, District of Columbia, Illinois, Indiana, Kentucky, Maine, Maryland, Massachusetts, Michigan, New Hampshire, New Jersey, New York, Ohio, Pennsylvania, Rhode Island, Vermont, West Virginia und Wisconsin. Diese Zahl ergibt umgerechnet 4 511 000 Tonnen.

Tabelle 2 Verpflichtungen zur Emissionsreduktion hinsichtlich Schwefeldioxid für 2020 und darüber hinaus Vertragspartei des Übereinkommens

1 2 3 4 5 6 7 8

Österreich Belarus Belgien Bulgarien Kanada a Kroatien Zypern Tschechische Republik

5704

Emissionsmengen 2005 in Kilotonnen SO2

Reduktion gegenüber 2005 (in %)

27 79 145 777

26 20 43 78

63 38 219

55 83 45

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

Vertragspartei des Übereinkommens

9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32

Dänemark Estland Finnland Frankreich Deutschland Griechenland Ungarn Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande b Norwegen Polen Portugal Rumänien Slowakei Slowenien Spanien b Schweden Schweiz Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland 33 Vereinigte Staaten von Amerika c 34 Europäische Union a

b c

BBl 2018

Emissionsmengen 2005 in Kilotonnen SO2

Reduktion gegenüber 2005 (in %)

23 76 69 467 517 542 129 71 403 6,7 44 2,5 11 65 24 1224 177 643 89 40 1282 36 17 706

35 32 30 55 21 74 46 65 35 8 55 34 77 28 10 59 63 77 57 63 67 22 21 59

7828

59

Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA, sofern ein solches vorgelegt worden ist, und b) einen Richtwert für die Reduktion der Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2020 im Verhältnis zur Emissionsmenge des Jahres 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fussnote zu der Tabelle aufgenommen. Sofern ein PEMA vorgelegt worden ist, wird dies als Anpassung des Anhangs III des Protokolls einbezogen.

Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.

Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung bzw. beim Beitritt zu der Änderung, mit der diese Tabelle in das vorliegende Protokoll aufgenommen wird, werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für ein PEMA, b) einen Richtwert für die Reduktion der Gesamtemissionen von Schwefel im Jahr 2020 im Verhältnis zur festgestellten Emissionsmenge des Jahres 2005 und c) etwaige zum Zeitpunkt des Beitritts der Vereinigten Staaten von Amerika zum Protokoll festgestellte Änderungen des PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fussnote zu der Tabelle aufgenommen; die Angaben zu Buchstabe c werden als Anpassung des Anhangs III einbezogen.

5705

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

Tabelle 3 Verpflichtungen zur Emissionsreduktion hinsichtlich Stickstoffoxiden für 2020 und darüber hinaus a Vertragspartei des Übereinkommens

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32

Österreich Belarus Belgien Bulgarien Kanada b Kroatien Zypern Tschechische Republik Dänemark Estland Finnland Frankreich Deutschland Griechenland Ungarn Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande c Norwegen Polen Portugal Rumänien Slowakei Slowenien Spanien c Schweden Schweiz d Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland 33 Vereinigte Staaten von Amerika e 34 Europäische Union a b

Emissionsmengen 2005 in Kilotonnen NO2

Reduktion gegenüber 2005 (in %)

231 171 291 154

37 25 41 41

81 21 286 181 36 177 1430 1464 419 203 127 1212 37 58 19 9,3 370 200 866 256 309 102 47 1292 174 94 1580

31 44 35 56 18 35 50 39 31 34 49 40 32 48 43 42 45 23 30 36 45 36 39 41 36 41 55

11 354

42

Die Emissionen von Böden sind in den Schätzungen der EU-Mitgliedstaaten für 2005 nicht enthalten.

Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA, sofern ein solches vorgelegt worden ist, und b) einen Richtwert für die Re-

5706

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

c d e

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duktion der Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden im Jahr 2020 im Verhältnis zur Emissionsmenge des Jahres 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fussnote zu der Tabelle aufgenommen. Sofern ein PEMA vorgelegt worden ist, wird dies als Anpassung des Anhangs III des Protokolls einbezogen.

Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.

Einschliesslich der Emissionen aus der pflanzlichen Erzeugung und landwirtschaftlichen Nutzflächen (NFR 4D).

Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung bzw. beim Beitritt zu der Änderung, mit der diese Tabelle in das vorliegende Protokoll aufgenommen wird, werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von Stickstoffoxid im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für ein PEMA, b) einen Richtwert für die Reduktion der Gesamtemissionen von Stickstoffoxiden im Jahr 2020 im Verhältnis zur festgestellten Emissionsmenge des Jahres 2005 und c) etwaige zum Zeitpunkt des Beitritts der Vereinigten Staaten von Amerika zum Protokoll festgestellte Änderungen des PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fussnote zu der Tabelle aufgenommen; die Angaben zu Buchstabe c werden als Anpassung des Anhangs III einbezogen.

Tabelle 4 Verpflichtungen zur Emissionsreduktion hinsichtlich Ammoniak für 2020 und darüber hinaus Vertragspartei des Übereinkommens

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24

Österreich Belarus Belgien Bulgarien Kroatien Zypern Tschechische Republik Dänemark Estland Finnland Frankreich Deutschland Griechenland Ungarn Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande a Norwegen Polen Portugal

Emissionsmengen 2005 in Kilotonnen NH3

Reduktion gegenüber 2005 (in %)

63 136 71 60 40 5,8 82 83 9,8 39 661 573 68 80 109 416 16 39 5,0 1,6 141 23 270 50

1 7 2 3 1 10 7 24 1 20 4 5 7 10 1 5 1 10 1 4 13 8 1 7 5707

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

Vertragspartei des Übereinkommens

25 26 27 28 29 30 31

Rumänien Slowakei Slowenien Spanien a Schweden Schweiz Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland 32 Europäische Union a

Emissionsmengen 2005 in Kilotonnen NH3

BBl 2018

Reduktion gegenüber 2005 (in %)

199 29 18 365 55 64 307

13 15 1 3 15 8 8

3813

6

Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.

Tabelle 5 Verpflichtungen zur Emissionsreduktion hinsichtlich flüchtiger organischer Verbindungen für 2020 und darüber hinaus Vertragspartei des Übereinkommens

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

Österreich Belarus Belgien Bulgarien Kanada a Kroatien Zypern Tschechische Republik Dänemark Estland Finnland Frankreich Deutschland Griechenland Ungarn Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande b Norwegen Polen Portugal Rumänien

5708

Emissionsmengen 2005 in Kilotonnen VOC

Reduktion gegenüber 2005 (in %)

162 349 143 158

21 15 21 21

101 14 182 110 41 131 1232 1143 222 177 57 1286 73 84 9,8 3,3 182 218 593 207 425

34 45 18 35 10 35 43 13 54 30 25 35 27 32 29 23 8 40 25 18 25

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

Vertragspartei des Übereinkommens

27 28 29 30 31 32

Slowakei Slowenien Spanien b Schweden Schweiz c Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland 33 Vereinigte Staaten von Amerika d 34 Europäische Union a

b c d

Emissionsmengen 2005 in Kilotonnen VOC

BBl 2018

Reduktion gegenüber 2005 (in %)

73 37 809 197 103 1088

18 23 22 25 30 32

8842

28

Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA, sofern ein solches vorgelegt worden ist, und b) einen Richtwert für die Reduktion der Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2020 im Verhältnis zur Emissionsmenge des Jahres 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fussnote zu der Tabelle aufgenommen. Sofern ein PEMA vorgelegt worden ist, wird dies als Anpassung des Anhangs III des Protokolls einbezogen.

Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.

Einschliesslich der Emissionen aus der pflanzlichen Erzeugung und landwirtschaftlichen Nutzflächen (NFR 4D).

Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung bzw. beim Beitritt zu der Änderung, mit der diese Tabelle in das vorliegende Protokoll aufgenommen wird, werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für ein PEMA, b) einen Richtwert für die Reduktion der Gesamtemissionen flüchtiger organischer Verbindungen im Jahr 2020 im Verhältnis zur festgestellten Emissionsmenge des Jahres 2005 und c) etwaige zum Zeitpunkt des Beitritts der Vereinigten Staaten von Amerika zum Protokoll festgestellte Änderungen des PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fussnote zu der Tabelle aufgenommen; die Angaben zu Buchstabe c werden als Anpassung des Anhangs III einbezogen.

Tabelle 6 Verpflichtungen zur Emissionsreduktion hinsichtlich PM2,5 für 2020 und darüber hinaus Vertragspartei des Übereinkommens

1 2 3 4 5 6 7 8

Österreich Belarus Belgien Bulgarien Kanada a Kroatien Zypern Tschechische Republik

Emissionsmengen 2005 in Kilotonnen PM2.5

Reduktion gegenüber 2005 (in %)

22 46 24 44

20 10 20 20

13 2,9 22

18 46 17 5709

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

Vertragspartei des Übereinkommens

9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32

Dänemark Estland Finnland Frankreich Deutschland Griechenland Ungarn Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande b Norwegen Polen Portugal Rumänien Slowakei Slowenien Spanien c Schweden Schweiz Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland 33 Vereinigte Staaten von Amerika c 34 Europäische Union a

b c

BBl 2018

Emissionsmengen 2005 in Kilotonnen PM2.5

Reduktion gegenüber 2005 (in %)

25 20 36 304 121 56 31 11 166 27 8,7 3,1 1,3 21 52 133 65 106 37 14 93 29 11 81

33 15 30 27 26 35 13 18 10 16 20 15 25 37 30 16 15 28 36 25 15 19 26 30

1504

22

Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll wird Kanada Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von PM im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA, sofern ein solches vorgelegt worden ist, und b) einen Richtwert für die Reduktion der Gesamtemissionen von PM im Jahr 2020 im Verhältnis zur Emissionsmenge des Jahres 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für sein PEMA. Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fussnote zu der Tabelle aufgenommen. Sofern ein PEMA vorgelegt worden ist, wird dies als Anpassung des Anhangs III des Protokolls einbezogen.

Die Zahlen betreffen den europäischen Teil des Landes.

Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung bzw. beim Beitritt zu der Änderung, mit der diese Tabelle in das vorliegende Protokoll aufgenommen wird, werden die Vereinigten Staaten von Amerika Folgendes vorlegen: a) einen Schätzwert für die Gesamtemissionen von PM2,5 im Jahr 2005, entweder auf nationaler Ebene oder für ein PEMA, und b) einen Richtwert für die Reduktion der Gesamtemissionen von PM2,5 im Jahr 2020 im Verhältnis zur festgestellten Emissionsmenge des Jahres 2005.

Die Angaben zu Buchstabe a werden in die Tabelle und die Angaben zu Buchstabe b in eine Fussnote zu der Tabelle aufgenommen.

»

5710

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

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P. Anhang III 1. Im Satz unter der Überschrift werden die Worte «Das folgende PEMA wird» ersetzt durch die Worte «Die folgenden PEMAs werden».

2. Vor der Teilüberschrift «PEMA Russische Föderation» werden die folgende neue Teilüberschrift und der folgende neue Absatz eingefügt: «PEMA Kanada Beim PEMA für Schwefel für Kanada handelt es sich um eine Fläche von 1 Mio. km2, die Folgendes umfasst: sämtliche Gebiete der Provinzen PrinceEdward-Island, Neuschottland und New Brunswick, das gesamte Gebiet der Provinz Quebec südlich einer geraden Linie zwischen Havre-St. Pierre an der Nordküste des St.-Lorenz-Golfs und dem Punkt, an dem die Grenze Quebec/Ontario auf die Küstenlinie der James-Bucht trifft, sowie das gesamte Gebiet der Provinz Ontario südlich einer geraden Linie zwischen dem Punkt, an dem die Grenze Ontario/Quebec die Küstenlinie der James-Bucht schneidet, und dem Fluss Nipigon in der Nähe des Nordufers des Oberen Sees.» 3. Der Absatz unter der Teilüberschrift «PEMA Russische Föderation» erhält folgende Fassung: «Das PEMA der Russischen Föderation entspricht dem europäischen Hoheitsgebiet der Russischen Föderation. Das europäische Hoheitsgebiet der Russischen Föderation bildet einen Teil des Hoheitsgebiets Russlands und liegt innerhalb der administrativen und geografischen Grenzen der in Osteuropa gelegenen Verwaltungseinheiten der Russischen Föderation, die gemäss der traditionellen Grenze, die entlang des Urals, an der Grenze zu Kasachstan über das Kaspische Meer und von dort entlang der Staatsgrenzen zu Aserbaidschan und Georgien sowie des Nordkaukasus zum Schwarzen Meer verläuft, an den asiatischen Kontinent angrenzen.»

Q. Anhang IV Anhang IV erhält folgende Fassung:

«Grenzwerte für Schwefelemissionen aus ortsfesten Quellen 1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika 2. Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet «Emissionsgrenzwert» (EGW) die in den Abgasen einer Anlage enthaltene Menge an SO2 (oder SOx, sofern als solches genannt), die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, 5711

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

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wird er als Masse von SO2 (SOx, angegeben als SO2) pro Volumen der Abgase (in mg/m3) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.

3. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte, der Mindest-Schwefelabscheidegrade, der Schwefelrückgewinnungsraten und der Grenzwerte für den Schwefelgehalt sind zu überprüfen: a)

Die Emissionen sind durch Messungen oder Berechnungen, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der EGW ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, eine Typgenehmigung oder jedes andere technisch zweckmässige Verfahren, einschliesslich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die EGW als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen den Grenzwert nicht überschreitet, sofern für die einzelne Kategorie von Quellen nichts anderes angegeben ist. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den EGW nicht überschreitet.

Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden.

b)

Bei Feuerungsanlagen, bei denen die in Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii festgelegten Mindest-Schwefelabscheidegrade zur Anwendung kommen, ist der Schwefelgehalt des Brennstoffs ebenfalls regelmässig zu überwachen, und die zuständigen Behörden sind über substanzielle Änderungen bezüglich der Art des verwendeten Brennstoffs zu unterrichten. Die Schwefelabscheidegrade gelten als monatliche Durchschnittswerte.

c)

Die Einhaltung der Mindestraten für die Schwefelrückgewinnung wird durch regelmässige Messungen oder andere technisch zweckmässige Verfahren überprüft.

d)

Die Einhaltung der Grenzwerte für den Schwefelgehalt von Gasöl (Heizöl extra leicht) wird durch regelmässige gezielte Messungen überprüft.

4. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN). Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISONormen), nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

5. Die folgenden Buchstaben sehen Sondervorschriften für die in Absatz 7 genannten Feuerungsanlagen vor: 5712

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

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a)

Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Absatz 7 gewähren: i) im Falle von Feuerungsanlagen, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Grenzwerte einzuhalten, ii) im Falle von Feuerungsanlagen, die mit einheimischen festen Brennstoffen betrieben werden und die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 7 nicht einhalten können, müssen stattdessen mindestens die folgenden Grenzwerte für die Schwefelabscheidegrade eingehalten werden: aa) bestehende Anlagen: 50­100 MWth: 80 %; bb) bestehende Anlagen: 100­300 MWth: 90 %; cc) bestehende Anlagen: > 300 MWth: 95 %; dd) neue Anlagen: 50­300 MWth: 93 %; ee) neue Anlagen: > 300 MWth: 97 %, iii) im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten, iv) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis längstens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind, v) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden und im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 1500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, gelten stattdessen folgende EGW: aa) für feste Brennstoffe: 800 mg/m3; bb) für flüssige Brennstoffe: 850 mg/m3 bei Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von höchstens 300 MWth und 400 mg/m3 für Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 300 MWth;

b)

Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der in Absatz 7 für neue Anlagen festgelegte EGW für den von der Änderung betroffenen erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewichteter Mittelwert auf der Grundlage der tatsächlichen thermischen Nennleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet.

c)

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass geeignete Massnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden.

d)

Im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der

5713

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

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thermischen Nennleistung der einzelnen Brennstoffe als gewichteter Mittelwert der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt.

6. Die Vertragsparteien können Vorschriften anwenden, nach denen Feuerungsanlagen und Prozessanlagen in einer Mineralölraffinerie von der Einhaltung der einzelnen SO2-Grenzwerte nach diesem Anhang freigestellt werden können, sofern sie einen SO2-Grenzwert für den Anlagenverbund einhalten, der auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken festgelegt wurde.

7. Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth5:

Grenzwerte für SO2-Emissionen aus Feuerungsanlagen a Brennstoffart

Thermische EGW für SO2 (mg/m3) b Nennleistung (MWth)

feste Brennstoffe

50­100

100­300

> 300

5

Tabelle 1

neue Anlagen: 400 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 300 (Torf) 200 (Biomasse) bestehende Anlagen: 400 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 300 (Torf) 200 (Biomasse) neue Anlagen: 200 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 300 (Torf) 200 (Biomasse) bestehende Anlagen: 250 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 300 (Torf) 200 (Biomasse) neue Anlagen: 150 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) (FBC: 200) 150 (Torf) (FBC: 200) 150 (Biomasse) bestehende Anlagen: 200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 200 (Torf) 200 (Biomasse)

Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt.

5714

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

Brennstoffart

Thermische EGW für SO2 (mg/m3) b Nennleistung (MWth)

flüssige Brennstoffe

50­100 100­300 > 300

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neue Anlagen: 350 bestehende Anlagen: 350 neue Anlagen: 200 bestehende Anlagen: 250 neue Anlagen: 150 bestehende Anlagen: 200

gasförmige Brennstoffe allgemein

> 50

neue Anlagen: 35 bestehende Anlagen: 35

Flüssiggas

> 50

neue Anlagen: 5 bestehende Anlagen: 5

Kokereigas > 50 oder Gichtgas/Hochofengas

neue Anlagen: 200 (Gichtgas/Hochofengas) 400 (Kokereigas) bestehende Anlagen: 200 (Gichtgas/Hochofengas) 400 (Kokereigas)

Vergasung > 50 von Raffinerierückständen

neue Anlagen: 35 bestehende Anlagen: 800

Anmerkung: FBC = Wirbelschichtfeuerung (fluidized bed combustion: zirkulierende, Druckund stationäre Wirbelschichtfeuerung).

a Die EGW gelten insbesondere nicht für: ­ Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden; ­ Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden; ­ Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken; ­ Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel; ­ in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren; ­ Koksofenunterfeuerung; ­ Winderhitzer; ­ Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung; ­ Abfallverbrennungsanlagen und ­ Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.

b Der O2-Bezugsgehalt beträgt 6 % bei festen Brennstoffen und 3 % bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen.

5715

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

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8. Gasöl (Heizöl extra leicht): Tabelle 2 Grenzwerte für den Schwefelgehalt von Gasöl (Heizöl extra leicht)

a

Schwefelgehalt (Gewichtsprozent)

Gasöl (Heizöl extra leicht) a

< 0,10

«Gasöl (Heizöl extra leicht)» bedeutet jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Brennstoff ­ mit Ausnahme von Schiffsdieselöl ­, der den Definitionen der KN-Codes 2710 19 25, 2710 19 29, 2710 19 45 und 2710 19 49 entspricht, oder jeden aus Erdöl gewonnenen flüssigen Brennstoff ­ mit Ausnahme von Schiffsdieselöl ­, bei dessen Destillation bei 250 °C nach der ASTM D86-Methode weniger als 65 Volumenprozente (einschliesslich Destillationsverlusten) und bei 350 °C mindestens 85 Volumenprozente (einschliesslich Destillationsverlusten) übergehen. Dieselreibstoffe, d. h. Gasöle, die der Definition des KN-Codes 2710 19 41 entsprechen und zum Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden, sind von dieser Definition ausgenommen. Treibstoffe für mobile Maschinen und Geräte sowie für landwirtschaftliche Zugmaschinen fallen ebenfalls nicht unter diese Begriffsbestimmung.

9. Mineralöl- und Gasraffinerien: Schwefelrückgewinnungsanlagen: für Anlagen mit einer Schwefelproduktion von mehr als 50 t pro Tag: Tabelle 3 Grenzwert ausgedrückt als Mindestrate für die Schwefelrückgewinnung von Schwefelrückgewinnungsanlagen Anlagentyp

Mindestrate für die Schwefelrückgewinnung a (in %)

neue Anlage

99,5

bestehende Anlage

98,5

a

Die Schwefelrückgewinnungsrate entspricht dem Anteil an zurückgeführtem H 2S, der im Jahresdurchschnitt zu elementarem Schwefel umgesetzt wird.

10. Titandioxidproduktion: Tabelle 4 Grenzwerte für SOx-Emissionen aus der Titandioxidproduktion (Jahresdurchschnitt) Anlagentyp

EGW für SOx (ausgedrückt als SO2) (kg/t TiO2)

Sulfatverfahren, Gesamtemissionen

6

Chloridverfahren, Gesamtemissionen

1,7

5716

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

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B. Kanada 11. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeloxidemissionen für ortsfeste Quellen werden für den zutreffenden Fall unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt: a)

Order Adding Toxic Substances to Schedule 1 to the Canadian Environmental Act, 1999. SOR/2011-34;

b)

Proposed Regulation, Order Adding Toxic Substances to Schedule 1 to the Canadian Environmental Protection Act, 1999;

c)

New Source Emission Guidelines for Thermal Electricity Generation;

d)

National Emission Guidelines for Stationary Combustion Turbines. PN1072; und

e)

Operating and Emission Guidelines for Municipal Solid Waste Incinerators.

PN1085.

C. Vereinigte Staaten von Amerika 12. Die Grenzwerte zur Begrenzung von Schwefeldioxidemissionen aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen, und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt: a)

Electric Utility Steam Generating Units ­ 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 60, Subpart D, and Subpart Da;

b)

Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units ­ 40 C.F.R.

Part 60, Subpart Db, and Subpart Dc;

c)

Sulphuric Acid Plants ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart H;

d)

Petroleum Refineries ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart J and Subpart Ja;

e)

Primary Copper Smelters ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart P;

f)

Primary Zinc Smelters ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart Q;

g)

Primary Lead Smelters ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart R;

h)

Stationary Gas Turbines ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart GG;

i)

Onshore Natural Gas Processing ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart LLL;

j)

Municipal Waste Combustors ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ea, and Subpart Eb;

k)

Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec;

l)

Stationary Combustion Turbines ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart KKKK;

m) Small Municipal Waste Combustors ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAAA; n)

Commercial and Industrial Solid Waste Combustors ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart CCCC; und 5717

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

o)

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Other Solid Waste Combustors ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart EEEE.»

R. Anhang V Anhang V erhält folgende Fassung:

«Grenzwerte für Emissionen von Stickoxiden aus ortsfesten Quellen 1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika 2. Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet «Emissionsgrenzwert» (EGW) die Menge an NOx (Summe aus NO und NO2, angegeben als NO2) in den Abgasen einer Anlage, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als NOx-Masse pro Volumen der Abgase (in mg/m3) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.

3. Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen von NOx oder durch Berechnungen oder durch eine Kombination beider Verfahren, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der EGW ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, eine Typgenehmigung oder jedes andere technisch zweckmässige Verfahren, einschliesslich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die EGW als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen die Grenzwerte nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren, gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den EGW nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden.

4. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CENNormen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

5718

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

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5. Sondervorschriften für die in Absatz 6 genannten Feuerungsanlagen: a)

Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Absatz 6 gewähren: i) im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten, ii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis längstens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind, iii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, ausgenommen an Land installierte Gasturbinen (im Sinne von Absatz 7), die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden und im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 1500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, gelten stattdessen folgende EGW: aa) für feste Brennstoffe: 450 mg/m3; bb) für flüssige Brennstoffe: 450 mg/m3;

b)

Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der in Absatz 6 für neue Anlagen festgelegte EGW für den von der Änderung betroffenen erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewichteter Mittelwert auf der Grundlage der tatsächlichen thermischen Nennleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet.

c)

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass geeignete Massnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden.

d)

Im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der thermischen Nennleistung der einzelnen Brennstoffe als gewichteter Mittelwert der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt. Die Vertragsparteien können Vorschriften anwenden, nach denen Feuerungsanlagen und Prozessanlagen in einer Mineralölraffinerie von der Einhaltung der einzelnen NO xGrenzwerte nach diesem Anhang freigestellt werden können, sofern sie einen NOx-Grenzwert für den Anlagenverbund einhalten, der auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken festgelegt wurde.

5719

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

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6. Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth6: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus Feuerungsanlagen a Brennstoffart

Thermische EGW für NOx (mg/m3) b Nennleistung (MWth)

feste Brennstoffe

50­100

100­300

> 300

flüssige Brennstoffe

50­100 100­300

> 300

6

Tabelle 1

neue Anlagen: 300 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 450 (Braunkohlestaub) 250 (Biomasse, Torf) bestehende Anlagen: 300 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 450 (Braunkohlestaub) 300 (Biomasse, Torf) neue Anlagen: 200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 200 (Biomasse, Torf) bestehende Anlagen: 200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 250 (Biomasse, Torf) neue Anlagen: 150 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 150 (Biomasse, Torf) 200 (Braunkohlestaub) bestehende Anlagen: 200 (Steinkohle, Braunkohle und andere feste Brennstoffe) 200 (Biomasse, Torf) neue Anlagen: 300 bestehende Anlagen: 450 neue Anlagen: 150 bestehende Anlagen: 200 (allgemein) bestehende Anlagen in Raffinerien und Chemieanlagen: 450 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen und bei Verfeuerung flüssiger Produktionsrückstände als nichtkommerziellen Brennstoff) neue Anlagen: 100 bestehende Anlagen: 150 (allgemein) bestehende Anlagen in Raffinerien und Chemieanlagen: 450 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen und bei Verfeuerung flüssiger Produktionsrückstände als nichtkommerziellen Brennstoff) (< 500 MWth)

Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt.

5720

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

Brennstoffart

Thermische EGW für NOx (mg/m3) b Nennleistung (MWth)

Erdgas

50­300 > 300

sonstige gasförmige Brennstoffe a

b

> 50

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neue Anlagen: 100 bestehende Anlagen: 100 neue Anlagen: 100 bestehende Anlagen: 100 neue Anlagen: 200 bestehende Anlagen: 300

Die EGW gelten insbesondere nicht für: ­ Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden; ­ Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden; ­ Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken; ­ Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel; ­ in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren; ­ Koksofenunterfeuerung; ­ Winderhitzer; ­ Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung; ­ Abfallverbrennungsanlagen und ­ Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.

Der O2-Bezugsgehalt beträgt 6 % bei festen Brennstoffen und 3 % bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen.

7. An Land installierte Verbrennungsturbinen mit einer thermischen Nennleistung von über 50 MWth: Die NOx-EGW in mg/m3 (bei einem O2-Bezugsgehalt von 15 %) gelten für eine einzelne Turbine. Die EGW in Tabelle 2 gelten erst ab einer Last von über 70 %.

Tabelle 2 Grenzwerte für NOx-Emissionen aus an Land installierten Verbrennungsturbinen (einschliesslich Gas- und Dampfturbinen-Anlagen [GuD]) Brennstoffart

Thermische EGW für NOx (mg/m3) a Nennleistung (MWth)

flüssige Brennstoffe (leichte und mittlere Destillate)

> 50

neue Anlagen: 50 bestehende Anlagen: 90 (allgemein) 200 (Anlagen mit einer Betriebsdauer von weniger als 1500 Stunden im Jahr)

5721

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

Brennstoffart

Thermische EGW für NOx (mg/m3) a Nennleistung (MWth)

Erdgas b

> 50

neue Anlagen: 50 (allgemein) d bestehende Anlagen: 50 (allgemein) c,d 150 (Anlagen mit einer Betriebsdauer von weniger als 1500 Stunden im Jahr)

sonstige Gase

> 50

neue Anlagen: 50 bestehende Anlagen: 120 (allgemein) 200 (Anlagen mit einer Betriebsdauer von weniger als 1500 Stunden im Jahr)

a b c

d

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Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter diesen EGW.

Erdgas ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.

75 mg/m3 in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird: ­ Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 %; ­ Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 % liegt; ­ Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke.

Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Fussnote c genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 % beträgt, gilt ein NOx-EGW von 50 × / 35, wobei der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist.

8. Zementherstellung: Tabelle 3 Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der Herstellung von Zementklinker a Anlagentyp

EGW für NOx (mg/m3)

allgemein (bestehende und neue Anlagen)

500

bestehende Lepol- und lange Drehrohröfen, in denen kein Abfall mitverbrannt wird

800

a

Anlagen zur Herstellung von Zementklinker in Drehrohröfen mit einer Kapazität von > 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Kapazität von > 50 t/Tag. Der O2-Bezugsgehalt beträgt 10 %.

9. Stationäre Motoren: 5722

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

Grenzwerte für NOx-Emissionen aus neuen stationären Motoren

BBl 2018

Tabelle 4

Motortyp, Leistung, Brennstoff

EGW a,b,c (mg/m3)

Gasmotoren > 1 MWth Fremdzündungs (= Otto)motoren, alle gasförmigen Brennstoffe

95 (erweiterter Magerbetrieb) 190 (Standard-Magerbetrieb oder Fettbetrieb mit Katalysator)

Zweistoffmotoren > 1 MWth bei Gasbetrieb (alle gasförmigen Brennstoffe)

190

bei Flüssigbrennstoffbetrieb (alle flüssigen Brennstoffe) d 1­20 MWth > 20 MWth

225 225

Dieselmotoren > 5 MWth (Selbstzündung) niedrige (< 300 min-1)/mittlere (300­1200 min-1) Drehzahl 5­20 MWth Schweröl und Biodiesel leichtes Heizöl und Erdgas

225 190

> 20 MWth Schweröl und Biodiesel leichtes Heizöl und Erdgas

190 190

hohe Drehzahl (> 1200 min-1)

190

Anmerkung: Der O2-Bezugsgehalt beträgt 15 %.7 a Die EGW gelten nicht für Motoren, die weniger als 500 Stunden pro Jahr laufen.

b Soweit die selektive katalytische Reduktion (SCR) gegenwärtig aus technischen oder logistischen Gründen, wie z. B auf abgelegenen Inseln, nicht angewendet werden oder wenn die Versorgung mit Brennstoffen hoher Qualität in hinreichender Menge nicht gewährleistet werden kann, steht es einer Vertragspartei frei, für Dieselmotoren und Zweistoffmotoren einen Übergangszeitraum von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für diese Vertragspartei vorzusehen, während dessen folgende EGW gelten: ­ Zweistoffmotoren: 1850 mg/m³ im Flüssigbrennstoffbetrieb; 380 mg/m3 im Gasbetrieb; ­ Dieselmotoren ­ niedrige (< 300 min-1) und mittlere (300­1200 min-1) Drehzahl: 1300 mg/m3 für Motoren zwischen 5 und 20 MWth und 1850 mg/m3 für Motoren > 20 MWth; ­ Dieselmotoren ­ hohe Drehzahl (> 1200 min-1): 750 mg/m3.

c Motoren, die zwischen 500 und 1500 Betriebsstunden pro Jahr laufen, können von der Einhaltung der EGW freigestellt werden, sofern sie primäre Massnahmen zur Begrenzung der NOx-Emissionen anwenden und die in Fussnote b aufgeführten EGW erfüllen.

7

Der Umwandlungsfaktor dieses Protokolls für die Grenzwerte (bei 5 % Sauerstoffgehalt) beträgt 2,66 (16/6).

Folglich entspricht der Grenzwert von ­ 190 mg/m3 bei 15 % O2 500 mg/m3 bei 5 % O2; ­ 95 mg/m3 bei 15 % O2 250 mg/m3 bei 5 % O2; ­ 225 mg/m3 bei 15 % O2 600 mg/m3 bei 5 % O2.

5723

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

d

BBl 2018

Eine Vertragspartei kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen gewähren, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten. Die Ausnahmeregelung darf für höchstens zehn Tage gewährt werden, es sei denn, es besteht ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung.

10. Eisenerz-Sinteranlagen: Grenzwerte für NOx-Emissionen aus Eisenerz-Sinteranlagen a Anlagentyp

Tabelle 5 EGW b für NOx (mg/m3)

Sinteranlagen: neue Anlage

400

Sinteranlagen: bestehende Anlage

400

a

b

Herstellung und Verarbeitung von Metallen: Röst- oder Sinteranlagen für Metallerze, Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschliesslich Stranggiessen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t/h, Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzwerke > 20 t Rohstahl pro Stunde).

Abweichend von Absatz 3 sollten diese EGW als längerfristiger Durchschnitt betrachtet werden.

11. Herstellung von Salpetersäure:

Tabelle 6

Grenzwerte für NOx-Emissionen aus der Herstellung von Salpetersäure, ausgenommen Anlagen zur Aufkonzentrierung von Salpetersäure Anlagentyp

EGW für NOx (mg/m3)

neue Anlagen

160

bestehende Anlagen

190

B. Kanada 12. Die Grenzwerte zur Begrenzung von NOx-Emissionen für ortsfeste Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt: a)

New Source Emission Guidelines for Thermal Electricity Generation;

b)

National Emission Guidelines for Stationary Combustion Turbines. PN1072;

c)

National Emission Guidelines for Cement Kilns. PN1284;

d)

National Emission Guidelines for Industrial/Commercial Boilers and Heaters. PN1286;

5724

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

e)

Operating and Emission Guidelines for Municipal Solid Waste Incinerators.

PN1085;

f)

Management Plan for Nitrogen Oxides (NOx) and Volatile Organic Compounds (VOCs) ­ Phase I. PN1066 und

g)

Operating and Emission Guidelines for Municipal Solid Waste Incinerators.

PN1085.

C. Vereinigte Staaten von Amerika 13. Die Grenzwerte zur Begrenzung von NOx-Emissionen aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen, und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt: a)

Coal-fired Utility Units ­ 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 76;

b)

Electric Utility Steam Generating Units ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart D, and Subpart D;

c)

Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units ­ 40 C.F.R.

Part 60, Subpart D;

d)

Nitric Acid Plants ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart ;

e)

Stationary Gas Turbines ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart G;

f)

Municipal Waste Combustors ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ea, and Subpart E;

g)

Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart E;

h)

Petroleum Refineries ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart J, and Subpart J;

i)

Stationary Internal Combustion Engines ­ Spark Ignition, 40 C.F.R. Part 60, Subpart JJJ;

j)

Stationary Internal Combustion Engines ­ Compression Ignition, 40 C.F.R.

Part 60, Subpart III;

k)

Stationary Combustion Turbines ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart KKK;

l)

Small Municipal Waste Combustors ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAA;

m) Portland Cement ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart ; n)

Commercial and Industrial Solid Waste Combustors ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart CCCC; und

o)

Other Solid Waste Combustors ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart EEEE.»

S. Anhang VI Anhang VI erhält folgende Fassung:

5725

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

«Grenzwerte für Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus ortsfesten Quellen 1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika 2. Dieser Abschnitt des vorliegenden Anhangs behandelt die nachstehend unter den Ziffern 8 bis 22 aufgelisteten ortsfesten Quellen von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen. Anlagen oder Anlagenteile für Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse fallen nicht darunter. Die Schwellenwerte werden in den branchenspezifischen Tabellen angegeben. Sie beziehen sich allgemein auf den Lösungsmittelverbrauch oder den Emissionsmassenstrom. Führt ein Betreiber in derselben Anlage am selben Ort mehrere Tätigkeiten durch, die unter dieselbe Rubrik fallen, so werden der Lösungsmittelverbrauch oder der Emissionsmassenstrom dieser Tätigkeiten zusammengerechnet. Sofern kein Schwellenwert angegeben wird, findet der genannte Grenzwert auf alle betroffenen Anlagen Anwendung.

3. Für die Zwecke des Abschnitts A dieses Anhangs a)

bedeutet «Lagerung und Verteilung von Benzin» die Befüllung von Strassentankfahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen, Binnentankschiffen und Hochseetankschiffen in Tanklagern und Raffinerieauslieferungslagern, einschliesslich des Betankens von Fahrzeugen an Tankstellen;

b)

bedeutet «Klebebeschichtung» jede Tätigkeit, bei der Klebstoff auf eine Oberfläche aufgetragen wird, ausgenommen Klebebeschichtungen und Laminierungen zusammen mit Drucktätigkeiten bzw. bei Holz- und Kunststofflaminierungen;

c)

bedeutet «Holz- und Kunststofflaminierung» jede Tätigkeit, bei der Holz und/oder Kunststoff zu laminierten Produkten verbunden werden;

d)

bedeutet «Beschichtungstätigkeit» jede Tätigkeit, bei der eine oder mehrere Beschichtungen auf folgende Oberflächen aufgetragen werden: i) neue Fahrzeuge der Kategorien M1 und N1, soweit sie in derselben Anlage wie die Fahrzeuge der Kategorie M1 beschichtet werden, ii) Fahrerkabinen von Lastwagen als reine Fahrerkabine und alle integrierten Abdeckungen für die technischen Geräte von Fahrzeugen der Kategorien N2 und N3, iii) Lieferwagen und Lastwagen der Kategorien N1, N2 und N3, ausser Fahrerkabinen von Lastwagen, iv) Busse der Klassen M2 und M3,

5726

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

v)

sonstige Metall- und Kunststoffoberflächen bei Flugzeugen, Schiffen, Zügen usw., vi) Holzoberflächen, vii) Textil-, Gewebe-, Folien- und Papieroberflächen, viii) Leder.

Zu dieser Kategorie von Quellen zählt nicht die Beschichtung von Trägermaterialien mit Metallen durch elektrophoretische und chemische Spritztechniken. Sollte die Beschichtungstätigkeit eine Stufe enthalten, bei der der entsprechende Artikel bedruckt wird, wird der Druckvorgang als Teil der Beschichtungstätigkeit betrachtet. Getrennte Drucktätigkeiten fallen jedoch nicht darunter. Im Rahmen dieser Begriffsbestimmung ­ sind Fahrzeuge der Kategorie M1 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit nicht mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz; ­ sind Fahrzeuge der Kategorie M2 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von nicht mehr als 5 t; ­ sind Fahrzeuge der Kategorie M3 Fahrzeuge für den Transport von Personen mit mehr als acht Sitzen zusätzlich zum Fahrersitz und einem Höchstgewicht von mehr als 5 t; ­ sind Fahrzeuge der Kategorie N1 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von 3,5 t; ­ sind Fahrzeuge der Kategorie N2 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 3,5 t und weniger als 12 t; ­ sind Fahrzeuge der Kategorie N3 Fahrzeuge für den Gütertransport mit einem Höchstgewicht von mehr als 12 t; e)

bedeutet «Bandblechbeschichtung» jede Tätigkeit, bei der Bandstahl, rostfreier Stahl, beschichteter Stahl, Kupferlegierungen oder Aluminiumstreifen in einem fortlaufenden Prozess mit einer filmbildenden Beschichtung oder einem Laminat beschichtet werden;

f)

bedeutet «chemische Reinigung» jede industrielle oder gewerbliche Tätigkeit, bei der flüchtige organische Verbindungen in einer Anlage zur Reinigung von Kleidungsstücken, Möbeln oder ähnlichen Verbrauchsgütern eingesetzt werden, ausgenommen die manuelle Entfernung von Flecken in der Textil- und Bekleidungsindustrie;

g)

bedeutet «Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarb- und Klebstoffen» die Herstellung von Beschichtungsprodukten, Lacken, Druckfarbund Klebstoffen sowie deren Zwischenprodukte, die in derselben Anlage durch Mischung von Pigmenten, Harzen und Klebstoffen mit organischen Lösungsmitteln oder anderen Trägerstoffen hergestellt werden. Zu dieser Kategorie gehören auch Dispersion, Vordispersion, Erzielen einer bestimmten Viskosität oder Farbtönung sowie die Abfüllung der Endprodukte in Behälter;

5727

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

h)

bedeutet «Drucken» jede Tätigkeit zur Übertragung von Texten und/oder Bildern, bei der mittels eines Bildträgers Druckfarbe auf eine Oberfläche übertragen wird; dazu gehören: i) Flexodruck: ein Druckverfahren, bei dem Druckplatten aus Gummi oder elastischen Fotopolymeren eingesetzt werden, auf denen die Druckfarbe höher als die nicht druckenden Bereiche liegt, wobei flüssige Druckfarbe verwendet wird, die durch Verdunstung trocknet, ii) heisstrocknendes Rollenoffsetverfahren: ein Rollendruckverfahren, bei dem die druckenden und nichtdruckenden Bereiche des Bildträgers in derselben Ebene liegen, wobei «Rollendruck» bedeutet, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird. Der nicht druckende Bereich ist wasserannahmefähig und damit farbabweisend. Der druckende Bereich ist farbannahmefähig und gibt die Druckfarbe an die zu bedruckende Oberfläche ab. Die Verdunstung findet in einem Ofen statt, in den heisse Luft zur Beheizung des bedruckten Materials eingeblasen wird, iii) Zeitschriften-Rotationstiefdruck: ein Rotationstiefdruck für den Druck von Zeitschriften, Broschüren, Katalogen oder ähnlichen Produkten mit Druckfarbe auf Toluolbasis, iv) Rotationstiefdruck: ein Druckverfahren mit einem zylindrischen Bildträger, bei dem der druckende Bereich tiefer liegt als der nicht druckende Bereich; es werden flüssige Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung trocknen. Die Vertiefungen werden mit Druckfarbe gefüllt und Farbüberschüsse von den nicht druckenden Bereichen entfernt, bevor die zu bedruckende Oberfläche mit dem Zylinder in Kontakt kommt und die Farbe aus den Vertiefungen aufnimmt, v) Rotationssiebdruck: ein Rotationsdruckverfahren, bei dem die Druckfarbe mittels Pressen durch eine poröse Druckform (Sieb) auf die zu druckende Oberfläche übertragen wird, wobei die druckenden Bereiche offen und die nicht druckenden Bereiche abgedeckt sind; hierbei werden nur Druckfarben eingesetzt, die durch Verdunstung des Lösungsmittels trocknen. «Rollendruck» bedeutet hier, dass das zu bedruckende Material der Druckmaschine von einer Rolle und nicht als einzelne Bögen zugeführt wird, vi) Laminierung in Verbindung mit einer Drucktätigkeit: Auftragen von zwei oder mehr flexiblen Werkstoffen zur Herstellung von Laminaten, und vii) Lackieren: Tätigkeit, bei der ein Lack oder eine Klebebeschichtung zum späteren Verschliessen des Verpackungsmaterials auf einen flexiblen Werkstoff aufgebracht wird;

i)

bedeutet «Herstellung pharmazeutischer Produkte» chemische Synthese, Fermentation, Extraktion, Mischung und Fertigstellung pharmazeutischer Produkte sowie die Herstellung von Halbfertigprodukten in derselben Anlage;

5728

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

j)

bedeutet «Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks» jede Tätigkeit, bei der natürlicher oder künstlicher Kautschuk gemischt, zerkleinert, verschnitten, geglättet, gespritzt und vulkanisiert wird, sowie die Verarbeitung von natürlichem oder künstlichem Kautschuk zur Herstellung eines Endprodukts;

k)

bedeutet «Oberflächenreinigung» jede Tätigkeit (ausser chemischer Reinigung), bei der mit organischen Lösungsmitteln Schmutz von der Oberfläche von Materialien entfernt wird, einschliesslich Entfetten; eine Reinigungstätigkeit, die aus mehreren Schritten vor oder nach einer anderen Prozessstufe besteht, gilt als eine Oberflächenreinigungstätigkeit. Die Tätigkeit bezieht sich auf die Reinigung der Produktoberfläche und nicht der Produktionsgeräte;

l)

bedeutet «Standardbedingungen» eine Temperatur von 273,15 K und einen Druck von 101,3 kPa;

m) bedeutet «organische Verbindung» eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate; n)

bedeutet «flüchtige organische Verbindung» (VOC) jede organische Verbindung sowie den Kreosotanteil, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist;

o)

bedeutet «organisches Lösungsmittel» jede flüchtige organische Verbindung, die, ohne sich chemisch zu verändern, allein oder in Kombination mit anderen Stoffen Rohstoffe, Produkte oder Abfallstoffe auflöst oder als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Lösungsmittel, als Dispersionsmittel oder als Mittel zur Einstellung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsmittel verwendet wird;

p)

bedeutet «Abgase» die endgültig in die Luft freigesetzten gasförmigen Emissionen aus einem Schornstein oder einer Abluftreinigungsanlage, die VOCs oder andere Schadstoffe enthalten. Der Volumenstrom wird in m3/h bei Standardbedingungen angegeben;

q)

bedeutet «Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von pflanzlichem Öl» die Gewinnung von pflanzlichem Öl aus Samen und sonstigen pflanzlichen Bestandteilen, die Verarbeitung trockener Rückstände zur Herstellung von Tierfutter sowie die Klärung von Fetten und pflanzlichen Ölen aus Samen und anderen pflanzlichen und/oder tierischen Bestandteilen;

r)

bedeutet «Nachbehandlung von Fahrzeugen» jegliche industrielle oder gewerbliche Beschichtung und die damit zusammenhängende Entfettung wie: i) die originale Beschichtung von Strassenfahrzeugen oder eines Teils derselben mit Materialien der Nachbehandlung ausserhalb der 5729

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

ii)

BBl 2018

ursprünglichen Fertigungsstrasse oder die Beschichtung von Anhängern (einschliesslich Sattelaufliegern), die Nachbehandlung von Fahrzeugen wie die Beschichtung von Strassenfahrzeugen oder eines Teils derselben, die im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung ausserhalb der Fertigungsanlagen durchgeführt wird, fällt nicht unter diesen Anhang. Die im Rahmen dieser Tätigkeit verwendeten Produkte werden in Anhang XI erfasst;

s)

bedeutet «Holzimprägnierung» jede Tätigkeit, mit der Holz mit Schutzmitteln behandelt wird;

t)

bedeutet «Wickeldrahtbeschichtung» jede Tätigkeit zur Beschichtung von metallischen Leitern, die zum Wickeln von Spulen in Transformatoren und Motoren usw. verwendet werden;

u)

bedeutet «diffuse Emissionen» alle nicht in Abgasen enthaltenen Emissionen von VOCs in Luft, Boden und Wasser sowie ­ sofern nicht anders angegeben ­ Lösungsmittel in Produkten; sie umfassen VOC-Emissionen, die nicht erfasst werden und über Fenster, Türen, Abzüge oder andere Öffnungen in die Umwelt abgegeben werden. Diffuse Emissionen können auf der Grundlage eines Managementplans für Lösungsmittel (siehe Anlage I dieses Anhangs) berechnet werden;

v)

bedeutet «Gesamtemissionen an VOCs» die Summe aller diffusen Emissionen von VOCs sowie VOC-Emissionen in Abgasen;

w) bedeutet «Einsatzstoff» die eingesetzte Menge organischer Lösungsmittel und ihre Menge in Zubereitungen, die bei einem Prozess verwendet werden, einschliesslich der inner- und ausserhalb der Anlage zurückgewonnenen Lösungsmittel, wenn sie für die Tätigkeit wieder eingesetzt werden; x)

bedeutet «Emissionsgrenzwert» (EGW) die maximale Menge an VOCs (ausser Methan), die aus einer Anlage emittiert und beim normalen Betrieb nicht überschritten werden darf. Für Abgase wird er als VOC-Masse pro Volumen der Abgase (soweit nicht anders angegeben in mg C/m³), bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas ausgedrückt. Zu den Abgasen für Kühl- oder Verdünnungszwecke beigefügte Gasvolumina werden bei der Bestimmung der Massenkonzentration des Schadstoffs in den Abgasen nicht berücksichtigt. Emissionsgrenzwerte für Abgase werden als EGWc angegeben; Emissionsgrenzwerte für diffuse Emissionen werden als EGWf angegeben;

y)

bedeutet «normaler Betrieb» sämtliche Betriebszeiten ausser An- und Abfahren der Anlage und Wartungsarbeiten;

z)

werden «für die menschliche Gesundheit schädliche Stoffe» in zwei Kategorien aufgeteilt: i) halogenierte VOCs, die ein potenzielles Risiko irreversibler Auswirkungen haben, und ii) gefährliche Stoffe, die karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch sind oder die Krebs verursachen können, vererbbaren genetischen Schaden hervorrufen können, Krebs durch Inhalieren verursachen kön-

5730

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

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nen, die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das ungeborene Kind schädigen können; aa) bedeutet «Schuhherstellung» jede Tätigkeit zur Herstellung vollständiger Schuhe oder von Schuhteilen; bb) bedeutet «Lösungsmittelverbrauch» die Gesamtmenge an organischen Lösungsmitteln, die in einer Anlage je Kalenderjahr oder innerhalb eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums eingesetzt wird, abzüglich aller flüchtigen organischen Verbindungen, die zur Wiederverwendung zurückgewonnen werden.

4. Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden: a)

Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen oder Berechnungen8, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der EGW ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, eine Typgenehmigung oder jedes andere technisch zweckmässige Verfahren zu überprüfen. Im Falle von Emissionen in Form von Abgasen gelten bei kontinuierlichen Messungen die EGW als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der täglichen Emissionen den jeweiligen EGW nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungsverfahren gelten die EGW als eingehalten, wenn der Durchschnittswert aller Messungen oder anderen Verfahren im Rahmen einer Überwachungsmassnahme den Grenzwert nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden. Die Grenzwerte für diffuse Emissionen und Gesamtemissionen gelten als Jahresdurchschnittswerte;

b)

in gasführenden Rohrleitungen müssen repräsentative Proben für Schadstoffkonzentrationen entnommen werden. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CEN-Normen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

5. Die folgenden EGW gelten für Abgase, die für die menschliche Gesundheit schädliche Stoffe enthalten:

8

a)

20 mg/m3 (als Summe der Massen der einzelnen Verbindungen) für Emissionen halogenierter VOCs, denen die Gefahrensätze «Kann vermutlich Krebs erzeugen» und/oder «Kann vermutlich genetische Defekte verursachen» zugeordnet sind, sofern der Massenstrom aller zu berücksichtigenden Verbindungen mindestens 100 g/h beträgt, und

b)

2 mg/m3 (als Summe der Massen der einzelnen Verbindungen) auf Emissionen von VOCs, denen die Gefahrensätze «Kann Krebs erzeugen», «Kann

Die Berechnungsmethoden werden in Leitlinien beschrieben, die vom Exekutivorgan angenommen werden.

5731

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

genetische Defekte verursachen», «Kann beim Einatmen Krebs erzeugen», «Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen», «Kann das Kind im Mutterleib schädigen» zugeordnet sind, sofern der Massenstrom aller zu berücksichtigenden Verbindungen mindestens 10 g/h beträgt.

6. Für die unter den Ziffern 9 bis 22 aufgeführten Kategorien von Quellen kann eine Vertragspartei, soweit für eine bestimmte Anlage nachgewiesen werden kann, dass die Einhaltung des Grenzwertes für diffuse Emissionen (EGWf) technisch und wirtschaftlich nicht machbar ist, für diese Anlage eine Ausnahme erteilen, sofern für die menschliche Gesundheit und die Umwelt keine signifikanten Risiken erwartet werden und die besten verfügbaren Techniken angewandt werden.

7. Die Grenzwerte für VOC-Emissionen aus den unter Ziffer 3 definierten Kategorien von Quellen sind unter den Ziffern 8 bis 22 festgelegt.

8. Lagerung und Vertrieb von Benzin: a)

Sofern Lagertanks für Benzin in Auslieferungslagern die in Tabelle 1 genannten Schwellenwerte überschreiten, müssen diese entweder i) Festdachtanks sein, die an eine Dampfrückgewinnungsanlage angeschlossen sind, die die EGW gemäss Tabelle 1 erfüllt, oder ii) mit einer inneren oder äusseren Schwimmdecke mit Primär- und Sekundärdichtung versehen sein, die den in Tabelle 1 festgelegten Emissionsminderungsgrad erfüllen;

b)

Abweichend von den vorgenannten Anforderungen müssen Festdachtanks, die vor dem 1. Januar 1996 in Betrieb waren und die nicht an eine Dampfrückgewinnungsanlage angeschlossen sind, mit einer Primärdichtung versehen sein, die einen Emissionsminderungsgrad von 90 % erreicht.

Tabelle 1

Grenzwerte für VOC-Emissionen aus der Lagerung und der Verteilung von Benzin, ausgenommen die Beladung von Hochseeschiffen (Stufe I) Tätigkeit

Schwellenwert

Befüllung und 5000 m3 Benzinumschlag pro Jahr Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern Lagertanks in Auslieferungslagern

10 g VOC/m3 einschliesslich Methan a

bestehende Auslieferungslager oder 95 Gew.-% b Tanklager mit einem Benzinumschlag von 10 000 t/Jahr oder mehr neue Auslieferungslager (ohne Schwellenwerte, ausgenommen Auslieferungslager auf abgelegenen Inseln mit einem Umschlag von weniger als 5000 t/Jahr)

5732

EGW oder Emissionsminderungsgrad

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

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Tätigkeit

Schwellenwert

EGW oder Emissionsminderungsgrad

Tankstellen

Benzinumschlagvon mehr als 100 m3/Jahr

0,01 Gew.-% des Umschlags c

a

b

c

Die bei der Befüllung von Lagertanks für Benzin verdrängten Dämpfe sind entweder anderen Lagertanks oder Abgasreinigungsanlagen zuzuführen; dabei sind die in Tabelle 1 genannten Grenzwerte einzuhalten.

Der Emissionsminderungsgrad wird im Vergleich zu einem Festdachtank ohne Dampfrückhalteeinrichtungen in % angegeben, d. h. Festdachtanks, die nur über ein Unterdruck/Überdruckventil verfügen.

Dämpfe, die bei der Umfüllung von Benzin in Tankstellen-Lagertanks und Festdachtanks für die Zwischenlagerung von Dämpfen verdrängt werden, müssen durch eine dampfdichte Verbindungsleitung in das bewegliche Behältnis, mit dem Benzin angeliefert wird, zurückgeführt werden. Eine Befüllung darf nur vorgenommen werden, wenn diese Vorrichtungen angebracht sind und ordnungsgemäss funktionieren. Unter diesen Bedingungen ist keine zusätzliche Überwachung der Einhaltung des Grenzwertes erforderlich.

Tabelle 2 Grenzwerte für VOC-Emissionen für das Betanken von Fahrzeugen an Tankstellen (Stufe II) Schwellenwerte

Mindest-Wirkungsgrad für die Benzindampfrückgewinnug in Gew.-% a

neue Tankstelle, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m3 beträgt

mindestens 85 % (Gew.-%) mit einem Dampf-/Benzinverhältnis grösser oder gleich 0,95 und kleiner oder gleich 1,05 (v/v)

bestehende Tankstelle, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz ab 2019 mehr als 3000 m3 beträgt bestehende Tankstelle, wenn ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m3 beträgt und sie von Grund auf renoviert wird a

Der Mindest-Wirkungsgrad der Systeme muss vom Hersteller gemäss den massgeblichen technischen Normen oder Typgenehmigungsverfahren bescheinigt werden.

9. Klebebeschichtung: Tabelle 3 Grenzwerte für Klebebeschichtung Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

Schuhherstellung (Lösungsmittelverbrauch > 5 t/Jahr)

25 g a VOC/Paar Schuhe

5733

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

sonstige Klebebeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 5­15 t/Jahr)

EGWc = 50 mg b C/m3 EGWf = 25 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,2 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

sonstige Klebebeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 15­200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg b C/m3 EGWf = 20 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

sonstige Klebebeschichtung (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg c C/m3 EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,8 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

a b c

Die Gesamt-EGW sind in Gramm emittierte Lösungsmittel je vollständig hergestelltes Paar Schuhe angegeben.

Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 150 mg C/m3.

Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 100 mg C/m3.

10. Laminieren von Holz und Kunststoff: Grenzwerte für Laminieren von Holz und Kunststoff

Tabelle 4

Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (jährlich)

Laminieren von Holz und Kunststoff (Lösungsmittelverbrauch > 5 t/Jahr)

Gesamt-EGW von 30 g VOC/m2 des Endprodukts

11. Beschichtungstätigkeiten (Fahrzeuglackierungsbranche): Tabelle 5 Grenzwerte für Beschichtungstätigkeiten in der Fahrzeugindustrie Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC a (jährlicher Gesamt-EGW)

Herstellung von Personenwagen (M1, M2) (Lösungsmittelverbrauch > 15 t/Jahr und
5000 beschichtete Teile pro Jahr oder
> 3500 Fahrgestelle)

90 g VOC/m2 oder 1,5 kg/Karosserie + 70 g/m2

5734

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC a (jährlicher Gesamt-EGW)

Herstellung von Personenwagen (M1, M2) (Lösungsmittelverbrauch 15­200 t/Jahr und > 5000 beschichtete Teile pro Jahr)

bestehende Anlagen: 60 g VOC/m2 oder 1,9 kg/Karosserie + 41 g/m2 neue Anlagen: 45 g VOC/m2 oder 1,3 kg/Karosserie + 33 g/m2

Herstellung von Personenwagen (M1, M2) (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr und > 5000 beschichtete Teile pro Jahr)

35 g VOC/m2 oder 1 kg/Karosserie + 26 g/m2 b

Herstellung von Lastwagen-Fahrerkabinen (N1, N2, N3) (Lösungsmittelverbrauch > 15 t/Jahr und 5000 beschichtete Teile pro Jahr)

bestehende Anlagen: 85 g VOC/m2

Herstellung von Lastwagen-Fahrerkabinen (N1, N2, N3) (Lösungsmittelverbrauch 15­200 t/Jahr und > 5000 beschichtete Teile pro Jahr)

bestehende Anlagen: 75 g VOC/m2

neue Anlagen: 65 g VOC/m2

neue Anlagen: 55 g VOC/m2

Herstellung von Lastwagen-Fahrerkabinen 55 g VOC/m2 (N1, N2, N3) (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr und > 5000 beschichtete Teile pro Jahr) Herstellung von Lastwagen und Nutzfahrzeugen (Lösungsmittelverbrauch > 15 t/Jahr und
2500 beschichtete Teile pro Jahr)

bestehende Anlagen: 120 g VOC/m2

Herstellung von Lastwagen und Nutzfahrzeugen (Lösungsmittelverbrauch 15­200 t/Jahr und > 2500 beschichtete Teile pro Jahr)

bestehende Anlagen: 90 g VOC/m2

Herstellung von Lastwagen und Nutzfahrzeugen (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr und > 2500 beschichtete Teile pro Jahr)

50 g VOC/m2

Herstellung von Bussen (Lösungsmittelverbrauch > 15 t/Jahr und 2000 beschichtete Teile pro Jahr)

bestehende Anlagen: 290 g VOC/m2

Herstellung von Bussen (Lösungsmittelverbrauch 15­200 t/Jahr und > 2000 beschichtete Teile pro Jahr)

bestehende Anlagen: 225 g VOC/m2

Herstellung von Bussen (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr und > 2000 beschichtete Teile pro Jahr)

150 g VOC/m2

neue Anlagen: 90 g VOC/m2

neue Anlagen: 70 g VOC/m2

neue Anlagen: 210 g VOC/m2

neue Anlagen: 150 g VOC/m2

5735

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

Tätigkeit und Schwellenwert a

b

BBl 2018

EGW für VOC a (jährlicher Gesamt-EGW)

Die Gesamt-EGW werden als Masse der emittierten organischen Lösungsmittel (g) pro Produktoberfläche (m2) ausgedrückt. Die Produktoberfläche wird definiert als die Oberfläche, die sich errechnet aus der gesamten mit Hilfe von Elektrophorese beschichteten Fläche und der Oberfläche von zusätzlichen Teilen, die in weiteren aufeinander folgenden Phasen des Beschichtungsprozesses hinzukommen und mit denselben Beschichtungsmitteln beschichtet werden. Die Oberfläche der elektrophoretischen Beschichtungsfläche wird mit folgender Formel berechnet: (2 × Gesamtgewicht der Aussenhaut des Produkts)/(durchschnittliche Dicke des Metallblechs × Dichte des Metallblechs). Die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte für die Gesamtemissionen beziehen sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden, angefangen bei der Elektrophorese oder einem anderen Beschichtungsverfahren, bis hin zur abschliessenden Wachs- und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschliesslich Spritzkabinen und sonstiger ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch ausserhalb der Fertigungszeiten.

Bei bestehenden Anlagen kann die Einhaltung dieser Grenzwerte unter Umständen mit medienübergreifenden Auswirkungen, hohen Investitionskosten und langen Amortisationszeiten einhergehen. Bedeutende Verringerungen der VOC-Emissionen erfordern Änderungen der Art der Lackiersystems und/oder des Lackauftragssystems und/oder der Trocknungsanlage, was in der Regel entweder die Errichtung einer neuen Anlage oder die vollständige Modernisierung einer Lackiererei und erhebliche Investitionen voraussetzt.

12. Beschichtungstätigkeiten (Metall, Textilien, Gewebe, Folie, Kunststoff, Papier und Beschichtung von Holzoberflächen): Tabelle 6 Grenzwerte für Beschichtungstätigkeiten in verschiedenen Industriebranchen Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

Holzbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 15­25 t/Jahr)

EGWc = 100 mg a C/m3 EGWf = 25 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Holzbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 25­200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten EGWf = 20 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Holzbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,75 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Metall- und Kunststoffbeschichtung

EGWc = 100 mg a,b C/m3 EGWf = 25 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten

5736

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

(Lösungsmittelverbrauch 5­15 t/Jahr)

Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

sonstige Beschichtung, einschliesslich Textilien, Gewebe, Folie, Papier (ausgenommen Rotationssiebdruck für Textilien, s. Drucken) (Lösungsmittelverbrauch 5­15 t/Jahr)

EGWc = 100 mg a,b C/m3 EGWf = 25 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Textilien, Gewebe, Folie, Papier (ausgenommen Rotationssiebdruck für Textilien, siehe Drucken) (Lösungsmittelverbrauch > 15 t/Jahr)

EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten b,c EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Beschichtung von Kunststoffwerkstücken (Lösungsmittelverbrauch 15­200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten b EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,375 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Beschichtung von Kunststoffwerkstücken (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten b EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,35 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Beschichtung von Metalloberflächen (Lösungsmittelverbrauch 15­200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten b EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,375 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe Ausnahme für direkte Beschichtung von Lebensmitteln: Gesamt-EGW von 0,5825 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Beschichtung von Metalloberflächen (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg C/m3 für Trocknungs- und 75 mg C/m3 für Beschichtungstätigkeiten b EGWf = 20 Gew.-% b oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,33 kg oder weniger 5737

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

Tätigkeit und Schwellenwert

BBl 2018

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

VOC/kg fester Einsatzstoffe Ausnahme für direkte Beschichtung von Lebensmitteln: Gesamt-EGW von 0,5825 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe a b

c

Der Grenzwert gilt für Beschichtungs- und Trocknungsprozesse unter gekapselten Bedingungen.

Wenn nicht unter gekapselten Bedingungen beschichtet werden kann (Bootsbau, Beschichtung von Flugzeugen usw.), dürfen Anlagen von diesen Werten abweichen. Dann ist der Minderungsplan zu verwenden, es sei denn, dies ist technisch und wirtschaftlich nicht machbar. In diesem Fall wird die beste verfügbare Technik angewandt.

Wenn für die Textilbeschichtung Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für den Trocknungs- und den Beschichtungsprozess zusammengenommen der Grenzwert 150 mg C/m3.

13. Beschichtungstätigkeiten (Leder- und Wickeldrahtbeschichtung): Tabelle 7 Grenzwerte für Leder- und Wickeldrahtbeschichtung Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (jährlicher Gesamt-EGW)

Lederbeschichtung in der Möbelherstellung und bei besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen usw. (Lösungsmittelverbrauch > 10 t/Jahr)

Gesamt-EGW von 150 g/m2

sonstige Lederbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch 10­25 t/Jahr)

Gesamt-EGW von 85 g/m2

sonstige Lederbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch > 25 t/Jahr)

Gesamt-EGW von 75 g/m2

Wickeldrahtbeschichtung (Lösungsmittelverbrauch > 5 t/Jahr)

Gesamt-EGW von 10 g/kg gilt für Anlagen, in denen der mittlere Drahtdurchmesser 0,1 mm beträgt Gesamt-EGW von 5 g/kg gilt für alle anderen Anlagen

5738

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

14. Beschichtungstätigkeiten (Bandblechbeschichtung): Tabelle 8

Grenzwerte für Bandblechbeschichtung Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 25­200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg a C/m3 EGWf = 10 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,45 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg a C/m3 EGWf = 10 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,45 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

neue Anlagen (Lösungsmittelverbrauch 25­200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg a C/m3 EGWf = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,3 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

neue Anlagen (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr)

EGWc = 50 mg a C/m3 EGWf = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,3 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

a

Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 150 mg C/m3.

15. Textilreinigung: Tabelle 9 Grenzwerte für Textilreinigung Tätigkeit

EGW für VOC a,b (jährlicher Gesamt-EGW)

Neue und bestehende Anlagen

Gesamt-EGW von 20 g VOC/kg

a b

Grenzwert für Gesamtemissionen von VOCs, berechnet als Masse der emittierten VOCs pro Masse gereinigten und getrockneten Produkts.

Dieser Emissionswert kann durch den Einsatz von Anlagen mindestens des Typs IV oder effizienteren Anlagen erzielt werden.

16. Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen:

5739

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

Tabelle 10 Grenzwerte für die Herstellung von Beschichtungen, Lacken, Druckfarben und Klebstoffen Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

neue und bestehende Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch von 100 bis 1000 t/Jahr

EGWc = 150 mg C/m3 EGWf a = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

neue und bestehende Anlagen mit einem Lösungsmittelverbrauch > 1000 t/Jahr

EGWc = 150 mg C/m3 EGWf a = 3 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 3 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

a

Der Grenzwert für diffuse Emissionen schliesst keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.

17. Drucktätigkeiten (Flexodruck, heisstrocknender Rollenoffsetdruck, Zeitschriften-Rotationstiefdruck usw.): Tabelle 11 Grenzwerte für Drucktätigkeiten Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

heisstrocknender Rollenoffsetdruck EGWc = 100 mg C/m3 (Lösungsmittelverbrauch EGWf = 30 Gew.-% oder weniger der einge15­25 t/Jahr) setzten Lösungsmittel a heisstrocknender Rollenoffsetdruck neue und bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch EGWc = 20 mg C/m3 25­200 t/Jahr) EGWf = 30 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel a heisstrocknender Rollenoffsetdruck für neue und modernisierte Maschinen (Lösungsmittelverbrauch Gesamt-EGW = 10 Gew.-% oder weniger der > 200 t/Jahr) verbrauchten Druckfarbe a für bestehende Maschinen Gesamt-EGW = 15 Gew.-% oder weniger der verbrauchten Druckfarbe a

5740

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

Zeitschriften-Rotationstiefdruck (Lösungsmittelverbrauch 25­200 t/Jahr)

für neue Anlagen EGWc = 75 mg C/m3 EGWf = 10 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,6 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe für bestehende Anlagen EGWc = 75 mg C/m3 EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 0,8 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Zeitschriften-Rotationstiefdruck (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr)

für neue Anlagen Gesamt-EGW = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel für bestehende Anlagen Gesamt-EGW = 7 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel

Rotationstiefdruck und Flexodruck auf Verpackungen (Lösungsmittelverbrauch 15­25 t/Jahr)

EGWc = 100 mg C/m3 EGWf = 25 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder Gesamt-EGW von 1,2 kg oder weniger VOC/kg fester Einsatzstoffe

Rotationstiefdruck und Flexodruck EGWc = 100 mg C/m3 auf Verpackungen EGWf = 20 Gew.-% oder weniger der einge(Lösungsmittelverbrauch setzten Lösungsmittel 25­200 mg/Jahr) oder Gesamt-EGW von 1,0 kg oder weniger und Rotationssiebdruck VOC/kg fester Einsatzstoffe (Lösungsmittelverbrauch > 30 t/Jahr) Rotationstiefdruck und Flexodruck auf Verpackungen (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr)

Für Anlagen, bei denen alle Maschinen an eine Oxidationsvorrichtung angeschlossen sind: Gesamt-EGW = 0,5 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe Für Anlagen, bei denen alle Maschinen an eine Aktivkohleadsorptionsvorrichtung angeschlossen sind: Gesamt-EGW = 0,6 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe Für gemischte Anlagen, bei denen einige Maschinen unter Umständen nicht an eine Verbrennungs- oder Lösungsmittelrückgewinnungsvorrichtung angeschlossen sind: 5741

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

Tätigkeit und Schwellenwert

BBl 2018

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

Die Emissionen der an die Oxidations- oder Aktivkohleadsorptionsvorrichtungen angeschlossenen Maschinen liegen unter den Emissionsgrenzwerten von 0,5 bzw. 0,6 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe.

Für Maschinen, die nicht an eine Abgasbehandlungsvorrichtung angeschlossen sind: Verwendung lösungsmittelarmer oder lösungsmittelfreier Produkte, Anschluss an eine Abgasbehandlungsanlage, sofern Kapazitätsreserven vorhanden sind, und Durchführung von Arbeiten, die durch einen hohen Lösungsmittelbedarf gekennzeichnet sind, vorzugsweise an Maschinen mit Abgasbehandlung.

Gesamtemissionen unter 1,0 kg VOC/kg fester Einsatzstoffe a

Lösungsmittelrückstände in Endprodukten werden bei der Berechnung der diffusen Emissionen nicht berücksichtigt.

18. Herstellung pharmazeutischer Produkte: Grenzwerte für die Herstellung pharmazeutischer Produkte

Tabelle 12

Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

neue Anlagen (Lösungsmittelverbrauch > 50 t/Jahr)

EGWc = 20 mg C/m3 a,b EGWf = 5 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel b

bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch > 50 t/Jahr)

EGWc = 20 mg C/m3 a,c EGWf = 15 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel c

a b c

Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 150 mg C/m3.

Anstatt des EGWc und des EGWf kann ein Gesamtgrenzwert von 5 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.

Anstatt des EGWc und des EGWf kann ein Gesamtgrenzwert von 15 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden.

5742

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

19. Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks: Tabelle 13 Grenzwerte für die Verarbeitung natürlichen oder künstlichen Kautschuks Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

neue und bestehende Anlagen: Verarbeitung natürlichem oder künstlichen Kautschuks (Lösungsmittelverbrauch > 15 t/Jahr)

EGWc = 20 mg C/m3 a EGWf = 25 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel b oder Gesamt-EGW = 25 Gew.-% der eingesetzten Lösungsmittel

a b

Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 150 mg C/m3.

Der Grenzwert für diffuse Emissionen schliesst keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden.

20. Oberflächenreinigung: Tabelle 14

Grenzwerte für Oberflächenreinigung Tätigkeit und Schwellenwert

Schwellenwert für Lösungsmittel verbrauch (t/Jahr)

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie GesamtEGW)

Oberflächenreinigung 1­5 unter Verwendung der unter Ziffer 3 Buchstabe z Ziffer i) dieses Anhangs genannten Stoffe

EGWc = 20 mg, EGWf = 15 Gew.-% ausgedrückt als der eingesetzten Summe der Mas- Lösungsmittel sen der einzelnen Verbindungen/m3

>5

EGWc = 20 mg, EGWf = 10 Gew.-% ausgedrückt als der eingesetzten Summe der Mas- Lösungsmittel sen der einzelnen Verbindungen/m3

2­10

EGWc = 75 mg C/m3 a

EGWf = 20 Gew.-% a der eingesetzten Lösungsmittel

> 10

EGWc = 75 mg C/m3 a

EGWf = 15 Gew.-% a der eingesetzten Lösungsmittel

sonstige Oberflächenreinigung

a

Anlagen, bei denen der durchschnittliche Anteil organischer Lösungsmittel an allen Reinigungsmitteln nicht über 30 Gew.-% hinausgeht, werden von der Anwendung dieser Werte ausgenommen.

5743

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

21. Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie Raffinieren von pflanzlichem Öl: Tabelle 15 Grenzwerte für die Gewinnung von pflanzlichem Öl und tierischem Fett sowie dem Raffinieren von pflanzlichem Öl Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (jährlicher Gesamt-EGW)

neue und bestehende Anlagen (Lösungsmittelverbrauch > 10 t/Jahr)

Gesamt-EGW (kg VOC/t Produkt) tierisches Fett: Rizinus: Rapssamen: Sonnenblumensamen: Sojabohnen (normal gemahlen): Sojabohnen (weisse Flocken): sonstige Kerne und Pflanzenmaterial: alle Verfahren zur Fraktionierung mit Ausnahme der Entschleimung: b Entschleimung:

a

b

1,5 3,0 1,0 1,0 0,8 1,2 3,0 a 1,5 4,0

Die Grenzwerte für die Gesamtemissionen von VOCs aus Anlagen, die nur einzelne Chargen von Kernen oder sonstigen pflanzlichen Materialien behandeln, werden von Fall zu Fall von einer Vertragspartei auf der Grundlage der besten verfügbaren Technik festgelegt.

Entfernen des Schleims aus dem Öl.

22. Holzimprägnierung:

Tabelle 16

Grenzwerte für die Holzimprägnierung Tätigkeit und Schwellenwert

EGW für VOC (täglich für EGWc und jährlich für EGWf sowie Gesamt-EGW)

Holzimprägnierung (Lösungsmittelverbrauch 25­200 t/Jahr)

EGWc = 100 mg a C/m3 EGWf = 45 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder 11 kg oder weniger VOC/m3

Holzimprägnierung (Lösungsmittelverbrauch > 200 t/Jahr)

EGWc = 100 mg a C/m3 EGWf = 35 Gew.-% oder weniger der eingesetzten Lösungsmittel oder 9 kg oder weniger VOC/m3

a

Gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot.

5744

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

B. Kanada 23. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen für ortsfeste Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt: (a) VOC Concentration Limits for Architectural Coatings Regulations ­ SOR/2009-264; (b) VOC Concentration SOR/2009-197;

Limits

for

Automotive

Refinishing

Products.

(c) Proposed regulations for VOC Concentrations Limits for Certain Products; (d) Guidelines for the Reduction of Ethylene Oxide Releases from Sterilization Applications; (e) Environmental Guideline for the Control of Volatile Organic Compounds Process Emissions from New Organic Chemical Operations. PN1108; (f) Environmental Code of Practice for the Measurement and Control of Fugitive VOC Emissions from Equipment Leaks. PN1106; (g) A Program to Reduce Volatile Organic Compound Emissions by 40 Percent from Adhesives and Sealants. PN1116; (h) A Plan to Reduce VOC Emissions by 20 Percent from Consumer Surface Coatings. PN1114; (i)

Environmental Guidelines for Controlling Emissions of Volatile Organic Compounds from Aboveground Storage Tanks. PN1180;

(j)

Environmental Code of Practice for Vapour Recovery during Vehicle Refueling at Service Stations and Other Gasoline Dispersing Facilities. PN1184;

(k) Environmental Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Commercial and Industrial Degreasing Facilities. PN1182; (l)

New Source Performance Standards and Guidelines for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from Canadian Automotive Original Equipment Manufacturer (OEM) Coating Facilities. PN1234;

(m) Environmental Guideline for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from the Plastics Processing Industry. PN1276; (n) National Action Plan for the Environmental Control of Ozone-Depleting Substances (ODS) and Their Halocarbon Alternatives. PN1291; (o) Management Plan for Nitrogen Oxides (NOx) and Volatile Organic Compounds (VOCs) ­ Phase I. PN1066; (p) Environmental Code of Practice for the Reduction of Volatile Organic Compound Emissions from the Commercial/Industrial Printing Industry.

PN1301;

5745

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

(q) Recommended CCME9 Standards and Guidelines for the Reduction of Standards and Guidelines for the Reduction of VOC Emissions from Canadian Industrial Maintenance Coatings. PN1320; und (r) Guidelines for the Reduction of VOC Emissions in the Wood Furniture Manufacturing Sector. PN1338.

C. Vereinigte Staaten von Amerika 24. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen, und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt: (a) Storage Vessels for Petroleum Liquids ­ 40 Code of Federal Regulations (C.F.R.) Part 60, Subpart K, and Subpart Ka; (b) Storage Vessels for Volatile Organic Liquids ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart Kb; (c) Petroleum Refineries ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart J; (d) Surface Coating of Metal Furniture ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart EE; (e) Surface Coating for Automobile and Light Duty Trucks ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart MM; (f) Publication Rotogravure Printing ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart QQ; (g) Pressure Sensitive Tape and Label Surface Coating Operations ­ 40 C.F.R.

Part 60, Subpart RR; (h) Large Appliance, Metal Coil and Beverage Can Surface Coating ­ 40 C.F.R.

Part 60, Subpart SS, Subpart TT and Subpart WW; (i)

Bulk Gasoline Terminals ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart XX;

(j)

Rubber Tire Manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart BBB;

(k) Polymer Manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart DDD; (l)

Flexible Vinyl and Urethane Coating and Printing ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart FFF;

(m) Petroleum Refinery Equipment Leaks and Wastewater Systems ­ 40 C.F.R.

Part 60, Subpart GGG and Subpart QQQ; (n) Synthetic Fiber Production ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart HHH; (o) Petroleum Dry Cleaners ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart JJJ; (p) Onshore Natural Gas Processing Plants ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart KKK; (q) SOCMI Equipment Leaks, Air Oxidation Units, Distillation Operations and Reactor Processes ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart VV, Subpart III, Subpart NNN and Subpart RRR; 9

Canadian Council of Ministers of the Environment.

5746

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

(r) Magnetic Tape Coating ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart SSS; (s) Industrial Surface Coatings ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart TTT; (t)

Polymeric Coatings of Supporting Substrates Facilities ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart VVV;

(u) Stationary Internal Combustion Engines ­ Spark Ignition, 40 C.F.R. Part 60, Subpart JJJJ; (v) Stationary Internal Combustion Engines ­ Compression Ignition, 40 C.F.R.

Part 60, Subpart IIII; und (w) New and in-use portable fuel containers ­ 40 C.F.R. Part 59, Subpart F.

25. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen aus Quellen, die den Bestimmungen der Nationalen Emissionsnormen für gefährliche Luftschadstoffe (National Emission Standards for Hazardous Air Pollutants ­ HAPs) unterliegen, werden in folgenden Dokumenten aufgeführt: (a)

Organic HAPs from the Synthetic Organic Chemical Manufacturing Industry ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart F;

(b)

Organic HAPs from the Synthetic Organic Chemical Manufacturing Industry: Process Vents, Storage Vessels, Transfer Operations, and Wastewater ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart G;

(c)

Organic HAPs: Equipment Leaks ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart H;

(d)

Commercial ethylene oxide sterilizers ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart O;

(e)

Bulk gasoline terminals and pipeline breakout stations ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart R;

(f)

Halogenated solvent degreasers ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart T;

(g)

Polymers and resins (Group I) ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart U;

(h)

Polymers and resins (Group II) ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart W;

(i)

Secondary lead smelters ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart X;

(j)

Marine tank vessel loading ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart Y;

(k)

Petroleum refineries ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart CC;

(l)

Offsite waste and recovery operations ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart DD;

(m)

Magnetic tape manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart EE;

(n)

Aerospace manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart GG;

(o)

Oil and natural gas production ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart HH;

(p)

Ship building and ship repair ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart II;

(q)

Wood furniture ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart JJ;

(r)

Printing and publishing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart KK;

(s)

Pulp and paper II (combustion) ­ C.F.R. Part 63, Subpart MM;

(t)

Storage tanks ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart OO; 5747

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

(u)

Containers ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart PP;

(v)

Surface impoundments ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart QQ;

(w)

Individual drain systems ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart RR;

(x)

Closed vent systems ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart SS;

(y)

Equipment leaks: control level 1 ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart TT;

(z)

Equipment leaks: control level 2 ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart UU;

(aa)

Oil-Water Separators and Organic-Water Separators ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart VV;

(bb)

Storage Vessels (Tanks): Control Level 2 ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart WW;

(cc)

Ethylene Manufacturing Process Units ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart XX;

(dd)

Generic Maximum Achievable Control Technology Standards for several categories ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart YY;

(ee)

Hazardous waste combustors ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEE;

(ff)

Pharmaceutical manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart GGG;

(gg)

Natural Gas Transmission and Storage ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart HHH;

(hh)

Flexible Polyurethane Foam Production ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart III;

(ii)

Polymers and Resins: group IV ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart JJJ;

(jj)

Portland cement manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLL;

(kk)

Pesticide active ingredient production ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart MMM;

(ll)

Polymers and resins: group III ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart OOO;

(mm) Polyether polyols ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart PPP; (nn)

Secondary aluminium production ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart RRR;

(oo)

Petroleum refineries ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart UUU;

(pp)

Publicly owned treatment works ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart VVV;

(qq)

Nutritional Yeast Manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart CCCC;

(rr)

Organic liquids distribution (non-gasoline) ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEE;

(ss)

Miscellaneous organic chemical manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFF;

(tt)

Solvent Extraction for Vegetable Oil Production ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart GGGG;

(uu)

Auto and Light Duty Truck Coatings ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart IIII;

(vv)

Paper and Other Web Coating ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart JJJJ;

5748

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

(ww)

Surface Coatings for Metal Cans ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart KKKK;

(xx)

Miscellaneous Metal Parts and Products Coatings ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart MMMM;

(yy)

Surface Coatings for Large Appliances ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart NNNN;

(zz)

Printing, Coating and Dyeing of Fabric ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart OOOO;

(aaa)

Surface Coating of Plastic Parts and Products ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart PPPP;

(bbb) Surface Coating of Wood Building Products ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart QQQQ; (ccc)

Metal Furniture Surface Coating ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart RRRR;

(ddd) Surface coating for metal coil ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart SSSS; (eee)

Leather finishing operations ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart TTTT;

(fff)

Cellulose products manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart UUUU;

(ggg)

Boat manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart VVVV;

(hhh) Reinforced Plastics and Composites Production ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart WWWW; (iii)

Rubber tire manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart XXXX;

(jjj)

Stationary Combustion Engines ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart YYYY;

(kkk)

Stationary Reciprocating Internal Combustion Engines: Compression Ignition ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart ZZZZ;

(lll)

Semiconductor manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart BBBBB;

(mmm) Iron and steel foundries ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEEE; (nnn) Integrated iron and steel manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFFF; (ooo) Asphalt Processing and Roofing Manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLLLL; (ppp) Flexible Polyurethane Foam Fabrication ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart MMMMM; (qqq) Engine test cells/stands ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart PPPPP; (rrr)

Friction products manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart QQQQQ;

(sss)

Refractory products manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart SSSSS;

(ttt)

Hospital ethylene oxide sterilizers ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart WWWWW;

(uuu) Gasoline Distribution Bulk Terminals, Bulk Plants, and Pipeline Facilities ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart BBBBBB;

5749

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

(vvv)

BBl 2018

Gasoline Dispensing Facilities ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart CCCCCC;

(www) Paint Stripping and Miscellaneous Surface Coating Operations at Area Sources ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart HHHHHH; (xxx)

Acrylic Fibers/Modacrylic Fibers Production (Area Sources) ­ 40 C.F.R.

Part 63, Subpart LLLLLL;

(yyy)

Carbon Black Production (Area Sources) ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart MMMMMM;

(zzz)

Chemical Manufacturing Area Sources: Chromium Compounds ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart NNNNNN;

(aaaa) Chemical Manufacturing for Area Sources ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart VVVVVV; (bbbb) Asphalt Processing and Roofing Manufacturing (Area Sources) ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart AAAAAAA; und (cccc) Paints and Allied Products Manufacturing (Area Sources) ­ 40 C.F.R.

Part 63, Subpart CCCCCCC.

Anlage

Managementplan für Lösungsmittel Einleitung 1. Diese Anlage des Anhangs über Grenzwerte für die Emissionen von VOCs aus ortsfesten Quellen ist eine Orientierungshilfe für die Durchführung eines Managementplans für Lösungsmittel. Sie zeigt die Grundsätze auf, die es anzuwenden gilt (Ziffer 2), liefert einen Rahmen für die Lösungsmittelbilanz (Ziffer 3) und weist auf die Erfordernisse für die Überprüfung der Einhaltung hin (Ziffer 4).

Grundsätze 2. Der Managementplan für Lösungsmittel dient folgenden Zwecken: a)

Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften, die im Anhang festgelegt sind; und

b)

Feststellung künftiger Minderungsmöglichkeiten.

Begriffsbestimmungen 3. Die folgenden Begriffsbestimmungen bieten einen Rahmen für die Durchführung der Lösungsmittelbilanz.

a)

5750

Eingesetzte organische Lösungsmittel («Inputs»): ­ I1. Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in gekauften Zubereitungen, die dem Prozess innerhalb des Zeitrahmens zugeführt werden, für den die Lösungsmittelbilanz berechnet wird.

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

­

b)

BBl 2018

I2. Die Menge an organischen Lösungsmitteln oder deren Menge in rückgewonnenen und wiederverwendeten Zubereitungen, die dem Prozess als Lösungsmittel zugeführt werden. (Das rezyklierte Lösungsmittel wird jedes Mal gezählt, wenn es zur Durchführung der Tätigkeit verwendet wird.)

Abgegebene Mengen an organischen Lösungsmitteln («Outputs»): ­ O1. Emission von VOCs in Abgasen.

­ O2. Rückstände organischer Lösungsmittel in Wasser, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Abwasserbehandlung bei der Berechnung von O5.

­ O3. Die Menge an organischen Lösungsmitteln, die als Verunreinigung oder Rückstand im Produktausstoss aus dem Prozess verbleibt.

­ O4. Ungefasste Emissionen organischer Lösungsmittel in die Luft.

Hierzu gehört die Lüftung von Räumen, aus denen die Luft über Fenster, Türen, Lüftungslöcher und ähnliche Öffnungen nach aussen gelangt.

­ O5. Verluste organischer Lösungsmittel und/oder organischer Verbindungen infolge chemischer oder physikalischer Reaktionen (dies schliesst beispielsweise auch die Zersetzung, z. B. durch Verbrennung, oder sonstige Abgase oder Abwässer, oder die Abscheidung, z. B.

durch Adsorption ein, soweit sie nicht unter O6, O7 oder O8 gezählt wurden).

­ O6. Organische Lösungsmittel, die in gesammeltem Abfall enthalten sind.

­ O7. Organische Lösungsmittel oder organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die als Handelserzeugnisse verkauft werden oder für den Verkauf bestimmt sind.

­ O8. Organische Lösungsmittel in Zubereitungen, die zum Zweck der Wiederverwendung, aber nicht als Einsatzmaterial für den Prozess rückgewonnen werden, soweit sie nicht unter O7 gezählt wurden.

­ O9. Organische Lösungsmittel, die auf andere Weise freigesetzt wurden.

Anleitung zur Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel zur Überprüfung der Einhaltung 4. Die Anwendung des Managementplans für Lösungsmittel wird durch die spezifische Anforderung bestimmt, die zu überprüfen ist: a)

Überprüfung der Einhaltung der unter Ziffer 6 Buchstabe a des Anhangs erwähnten Minderungsmöglichkeit mit einem Gesamtgrenzwert ausgedrückt als Lösungsmittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anderslautender Festlegung im Anhang.

i) Für alle Tätigkeiten, bei denen die unter Ziffer 6 Buchstabe a des Anhangs erwähnte Minderungsmöglichkeit verwendet wird, soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung des Verbrauchs 5751

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

ii)

b)

BBl 2018

jährlich erstellt werden. Der Verbrauch lässt sich nach folgender Gleichung ermitteln: C = I1 ­ O8 Parallel hierzu sollen die in Beschichtungen verwendeten Feststoffe ermittelt werden, damit für jedes Jahr die Jahresreferenzemission und die Zielemission abgeleitet werden können, zur Beurteilung der Einhaltung eines Gesamtgrenzwerts von Lösungsmittelemissionen je Fertigungseinheit oder entsprechend anderslautender Feststellung im Anhang soll der Managementplan für Lösungsmittel zur Ermittlung der Emission von VOCs jährlich erstellt werden. Die Emission von VOCs lässt sich nach folgender Gleichung ermitteln: E = F + O1 Dabei stellt F die diffuse Emission von VOCs entsprechend Buchstabe b Ziffer i dar. Die Emissionssumme soll durch den entsprechenden Produktparameter geteilt werden;

Ermittlung der diffusen Emission von VOCs zum Vergleich mit den Werten für die diffuse Emission im Anhang: i) Methodik: Die diffuse Emission von VOCs lässt sich nach folgender Gleichung errechnen: F = I1 ­ O1 ­ O5 ­ O6 ­ O7 ­ O8 oder F = O2 + O3 + O4 + O9 Diese Menge lässt sich durch direkte Messung der Mengen ermitteln.

Alternativ hierzu kann eine gleichwertige Errechnung auf andere Weise erfolgen, zum Beispiel unter Berücksichtigung des Wirkungsgrads der Abgaserfassung des Prozesses. Der Wert für die diffuse Emission wird ausgedrückt als Anteil der eingesetzten Menge, die sich nach folgender Gleichung errechnen lässt: I = I1 + I2 ii) Häufigkeit: Die Ermittlung der diffusen Emission von VOCs kann durch eine kurze aber umfassende Reihe von Messungen erfolgen. Erst wenn die Anlage geändert wird, müssen diese Messungen erneut vorgenommen werden.»

T. Anhang VII Anhang VII erhält folgende Fassung:

«Fristen nach Artikel 3 1. Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absätze 2 und 3 aufgeführten Grenzwerte lauten:

5752

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

a)

für neue ortsfeste Quellen: ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei; und

b)

für bestehende ortsfeste Quellen: ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei oder zum 31. Dezember 2020, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

2. Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten Grenzwerte für Treibstoffe und neue mobile Quellen lauten der Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei oder die Zeitpunkte, die mit den in Anhang VIII angegebenen Massnahmen aufgeführt werden, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

3. Die Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absatz 7 aufgeführten Grenzwerte für VOCs in Produkten lauten ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei.

4. Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3, aber vorbehaltlich des Absatzes 5, kann eine Vertragspartei des Übereinkommens, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2019 Vertragspartei dieses Protokolls wird, bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu diesem Protokoll erklären, dass sie einzelne oder alle Fristen für die Anwendung der in Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 7 aufgeführten Grenzwerte wie folgt verlängert: a)

für bestehende ortsfeste Quellen bis zu 15 Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende Vertragspartei;

b)

für Treibstoffe und neue mobile Quellen bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei und

c)

für VOCs in Produkten bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für die betreffende Vertragspartei.

5. Entscheidet sich eine Vertragspartei in Bezug auf Anhang VI und/oder Anhang VIII für eine Regelung nach Artikel 3bis dieses Protokolls, so kann sie nicht zugleich eine Erklärung nach dem auf denselben Anhang anwendbaren Absatz 4 abgeben.»

U. Anhang VIII Anhang VIII erhält folgende Fassung:

«Grenzwerte für Treibstoffe und neue mobile Quellen Einleitung 1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

2. Dieser Anhang enthält Emissionsgrenzwerte für NOx, ausgedrückt als Stickstoffdioxid-(NO2)-Äquivalente, für Kohlenwasserstoffe, von denen die meisten flüchtige organische Verbindungen sind, für Kohlenmonoxid (CO) und für partikelförmige 5753

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

Stoffe sowie umweltbezogene Qualitätsanforderungen für im Handel befindliche Fahrzeugtreibstoffe.

3. Die Fristen für die Anwendung der Grenzwerte dieses Anhangs sind in Anhang VII festgelegt.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge 4. Die Grenzwerte für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern, die für die Beförderung von Personen (Kategorie M) und Gütern (Kategorie N) benutzt werden, sind in Tabelle 1 angegeben.

Schwere Nutzfahrzeuge 5. Die Grenzwerte für Motoren von schweren Nutzfahrzeugen sind in den Tabellen 2 und 3 zu den anzuwendenden Prüfverfahren angegeben.

Nicht auf Strassen benutzte Fahrzeuge und Maschinen mit Selbstzündungs- und Fremdzündungsmotoren 6. Die Grenzwerte für land- und forstwirtschaftliche Zugfahrzeuge und andere Motoren von nicht auf Strassen benutzten Fahrzeugen und Maschinen sind in den Tabellen 4 bis 6 angegeben.

7. Die Grenzwerte für Lokomotiven und Triebwagen sind in den Tabellen 7 und 8 angegeben.

8. Die Grenzwerte für Binnenschiffe sind in Tabelle 9 angegeben.

9. Die Grenzwerte für Sportboote sind in Tabelle 10 aufgeführt.

Motorräder und Mopeds 10. Die Grenzwerte für Motorräder und Mopeds sind in den Tabellen 11 und 12 angegeben.

Treibstoffqualität 11. Die umweltbezogenen Qualitätsanforderungen für Benzin und Diesel sind in den Tabellen 13 und 14 angegeben.

5754

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

Tabelle 1 Grenzwerte für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge

Euro 5

Kategorie

Bezugsmasse (RW) (kg)

Grenzwerte a Kohlenmonoxid

GesamtKohlenwasserstoffe (KW)

NMVOC

Stickstoffoxide

Summenwert der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide

Partikel

L1 (g/km)

L2 (g/km)

L3 (g/km)

Benzin

Diesel

Benzin

Diesel Benzin

Diesel Benzin

Diesel

Partikelzahl a (P)

L4 (g/km)

L2 + L4 (g/km)

L5 (g/km)

Benzin Diesel

Benzin

Diesel

Benzin

Diesel

L6 (Wert/km)

b

1.1.2014 I, 1.1.2014 II, 1.1.2014 III, 1.1.2014 1.1.2014

alle RW 1305 1305 < RW 1760 1760 < RW

1,0 1,0 1,81 2,27 2,27

0,50 0,50 0,63 0,74 0,74

0,10 0,10 0,13 0,16 0,16

­ ­ ­ ­ ­

0,068 0,068 0,090 0,108 0,108

­ ­ ­ ­ ­

0,06 0,06 0,075 0,082 0,082

0,18 0,18 0,235 0,28 0,28

­ ­ ­ ­ ­

0,23 0,23 0,295 0,35 0,35

0,0050 0,0050 0,0050 0,0050 0,0050

0,0050 0,0050 0,0050 0,0050 0,0050

­ ­ ­ ­ ­

6,0×1011 6,0×1011 6,0×1011 6,0×1011 6,0×1011

Mb N1 c

1.9.2015 I, 1.9.2015 II, 1.9.2016 III, 1.9.2016 1.9.2016

alle RW 1305 1305 < RW 1760 1760 < RW

1,0 1,0 1,81 2,27 2,27

0,50 0,50 0,63 0,74 0,74

0,10 0,10 0,13 0,16 0,16

­ ­ ­ ­ ­

0,068 0,068 0,090 0,108 0,108

­ ­ ­ ­ ­

0,06 0,06 0,075 0,082 0,082

0,08 0,08 0,105 0,125 0,125

­ ­ ­ ­ ­

0,17 0,17 0,195 0,215 0,215

0,0045 0,0045 0,0045 0,0045 0,0045

0,0045 0,0045 0,0045 0,0045 0,0045

6,0×1011 6,0×1011 6,0×1011 6,0×1011 6,0×1011

6,0×1011 6,0×1011 6,0×1011 6,0×1011 6,0×1011

M N1 c

N2

Euro 6

Klasse, Anwendungsdatum*

N2

* Die Zulassung, der Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die die entsprechenden Grenzwerte nicht erfüllen, werden ab dem in dieser Spalte angegebenen Zeitpunkt verweigert.

a Prüfzyklus gemäss NEFZ.

b ausser Fahrzeugen, deren Maximalgewicht 2500 kg übersteigt.

c Sowie die in Fussnote b bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M.

5755

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

Tabelle 2 Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge ­ Prüfung mit stationärem Fahrzyklus und mit lastabhängigem Fahrzyklus Anwendungs- Kohlen- KohlenGesamtStickstoff- Partikel Trübung datum monoxid wasserstoffe Kohlenwasser- oxide (g/kWh) (m-1) (g/kWh) (g/kWh) stoffe (g/kWh) (g/kWh)

B2 («EURO V») a 1.10.2009 1,5

0,46

­

2,0

0,02

«EURO VI» b

­

0,13

0,40

0,010 ­

a b

31.12.2013 1,5

0,5

Prüfzyklus gemäss Europäischer Prüfung mit stationärem Fahrzyklus (ESC) und Europäischer Prüfung mit lastabhängigem Fahrzyklus (ELR).

Prüfzyklus gemäss weltweit harmonisiertem stationärem Fahrzyklus (world heavy duty steady state cycle ­ WHSC).

Tabelle 3 Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge ­ Prüfung mit instationärem Fahrzyklus Anwendungsdatum*

B2 «EURO V» c 1.10.2009

Kohlen- GesamtNicht-Methan- Methan a Stickstoff- Partikel monoxid KohlenKohlenwasser- (g/kWh) oxide (g/kWh)b (g/kWh) wasserstoffe stoffe (g/kWh) (g/kWh) (g/kWh)

4,0

­

0,55

1,1

2,0

0,030

«EURO VI» (CI) d

31.12.2013 4,0

0,160

­

­

0,46

0,010

«EURO VI» (PI) d

31.12.2013 4,0

­

0,160

0,50

0,46

0,010

Anmerkung: PI = Fremdzündungsmotor. CI = Selbstzündungsmotor.

* Die Zulassung, der Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die die entsprechenden Grenzwerte nicht erfüllen, werden ab dem in dieser Spalte angegebenen Zeitpunkt verweigert.

a Gilt nur für erdgasbetriebene Motoren.

b Gilt nicht für gasbetriebene Motoren der Stufe B2.

c Prüfzyklus gemäss Europäischer Prüfung mit instationärem Fahrzyklus (ETC).

d Prüfzyklus gemäss weltweit harmonisiertem instationärem Fahrzyklus (world heavy duty transient cycle ­ WHTC).

5756

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

Tabelle 4 Grenzwerte für Dieselmotoren von nicht auf Strassen benutzten mobilen Maschinen sowie land- und forstwirtschaftlichen Zugfahrzeugen (Stufe IIIB) Nettoleistung (P) (kW)

Anwendungsdatum* Kohlenmonoxid (g/kWh)

Kohlenwasserstoffe (g/kWh)

Stickstoffoxide (g/kWh)

Partikel (g/kWh)

130 P 560

31.12.2010

3,5

0,19

2,0

0,025

75 P < 130

31.12.2011

5,0

0,19

3,3

0,025

56 P < 75

31.12.2011

5,0

0,19

3,3

37 P < 56

31.12.2012

5,0

4,7

4,7

a

0,025 a

0,025

* Mit Wirkung ab dem angegebenen Zeitpunkt und mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen.

a Anmerkung: Dieser Wert entspricht der Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden und erschien im endgültig angenommenen Text als einzelne Zahl in einer verbundene Zelle der Tabelle. Da dieser Text keine Tabellen mit Trennlinien vorsieht, wird der Wert der Klarheit halber in jeder Spalte wiederholt.

Tabelle 5 Grenzwerte für Dieselmotoren von nicht auf Strassen benutzten mobilen Maschinen sowie land- und forstwirtschaftlichen Zugfahrzeugen (Stufe IV) Nettoleistung (P) (kW)

Anwendungsdatum*

Kohlenmonoxid (g/kWh)

Kohlenwasserstoffe (g/kWh)

Stickstoffoxide (g/kWh)

Partikel (g/kWh)

130 P 560

31.12.2013

3,5

0,19

0,4

0,025

56 P < 130

31.12.2014

5,0

0,19

0,4

0,025

* Mit Wirkung ab dem angegebenen Zeitpunkt und mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen.

5757

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

Tabelle 6 Grenzwerte für Fremdzündungsmotoren von nicht auf Strassen benutzten mobilen Maschinen Handgehaltene Motoren Hubraum (cm3)

Kohlenmonoxid (g/kWh)

Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh) a

Hubraum < 20

805

50

20 Hubraum < 50

805

50

Hubraum 50

603

72

Nicht handgehaltene Motoren Hubraum (cm3)

Kohlenmonoxid (g/kWh)

Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh)

Hubraum < 66

610

50

66 Hubraum < 100

610

40

100 Hubraum < 225

610

16,1

Hubraum 225

610

12,1

Anmerkung: Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen.

a Die NOx-Emissionen dürfen bei allen Motorklassen 10 g/kWh nicht übersteigen.

Grenzwerte für Motoren zum Antrieb von Lokomotiven

Tabelle 7

Nettoleistung (P) (kW)

Kohlenmonoxid (g/kWh)

Kohlenwasserstoffe (g/kWh)

Stickstoffoxide (g/kWh)

Partikel (g/kWh)

130 < P

3,5

0,19

2,0

0,025

Anmerkung: Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen.

5758

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

Tabelle 8

Grenzwerte für Motoren zum Antrieb von Triebwagen Nettoleistung (P) (kW)

Kohlenmonoxid (g/kWh)

Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh)

Partikel (g/kWh)

130 < P

3,5

4,0

0,025

Tabelle 9

Grenzwerte für Motoren zum Antrieb von Binnenschiffen Hubraum (Liter pro Zylinder/kW)

Kohlenmonoxid (g/kWh)

Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden (g/kWh)

Partikel (g/kWh)

Hubraum < 0,9 Leistung 37 kW

5,0

7,5

0,4

0,9 Hubraum < 1,2

5,0

7,2

0,3

1,2 Hubraum < 2,5

5,0

7,2

0,2

2,5 Hubraum < 5,0

5,0

7,2

0,2

5,0 Hubraum < 15

5,0

7,8

0,27

15 Hubraum < 20 Leistung < 3300 kW

5,0

8,7

0,5

15 Hubraum < 20 Leistung > 3300 kW

5,0

9,8

0,5

20 Hubraum < 25

5,0

9,8

0,5

25 Hubraum < 30

5,0

11,0

0,5

Anmerkung: Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen.

5759

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

Tabelle 10

Grenzwerte für Motoren in Sportbooten Motortyp

CO (g/kWh) CO = A +B/PnN

Kohlenwasserstoffe (KW) (g/kWh) KW = A +B/PnN a

A

B

n

Zweitaktmotor

150

600

1

Viertaktmotor

150

600

5

0

CI

BBl 2018

A

NOx PM (g/kWh) (g/kWh)

B

n

30

100

0,75

10

n. a.

1

6

50

0,75

15

n. a.

0

1,5

2

0,5

9,8

1

Abkürzung: n. a. = nicht anwendbar.

Anmerkung: Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen.

a Dabei sind A, B und n Konstanten, PN ist die Nennleistung des Motors in kW, und die Emissionen werden nach der harmonisierten Norm gemessen.

Grenzwerte für Motorräder (> 50 cm3; > 45 km/h) Hubraum

Grenzwerte

Motorrad < 150 cm3

KW = 0,8 g/km NOx = 0,15 g/km

Motorrad > 150 cm3

KW = 0,3 g/km NOx = 0,15 g/km

Tabelle 11

Anmerkung: Mit Ausnahme von Fahrzeugen, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung nur, wenn die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte erfüllt werden.

Tabelle 12 Grenzwerte für Mopeds (< 50 cm3; < 45 km/h) Grenzwerte

II

CO (g/km)

KW + NOx (g/km)

1,0 a

1,2

Anmerkung: Mit Ausnahme von Fahrzeugen, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung nur, wenn die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte erfüllt werden.

a Für Drei- und Vierradfahrzeuge 3,5 g/km.

5760

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

Tabelle 13 Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren eingesetzt werden ­ Typ: Benzin Parameter

Einheit

Research-Oktanzahl Motor-Oktanzahl

Grenzwerte Minimum

Maximum

95

­

85

­

Dampfdruck nach Reid, Sommersaison a

kPa

­

60

Siedeverlauf: ­ verdampfte Menge bei 100 °C ­ verdampfte Menge bei 150 °C

% v/v % v/v

46 75

­ ­

% v/v

­ ­ ­

18,0 b 35 1

Kohlenwasserstoffanalyse: ­ Olefine ­ Aromaten ­ Benzol Sauerstoffgehalt sauerstoffhaltige Verbindungen: ­ Methanol, Stabilisierungsmittel müssen hinzugefügt werden ­ Ethanol, Stabilisierungsmittel eventuell erforderlich ­ Isopropylalkohol ­ Tertiärer Butylalkohol ­ Isobutylalkohol ­ Ether, die fünf oder mehr Kohlenstoffatome je Molekül enthalten sonstige sauerstoffhaltige Verbindungen Schwefelgehalt a

b

c

c

% m/m ­

3,7

% v/v

­

3

% v/v % v/v % v/v % v/v

­ ­ ­ ­

10 12 15 15

% v/v

­

22

% v/v

­

15

mg/kg

­

10

Die Sommersaison beginnt spätestens am 1. Mai und endet frühestens am 30. September.

Für Vertragsparteien mit arktischen Bedingungen beginnt die Sommersaison spätestens am 1. Juni und endet frühestens am 31. August; der Dampfdruck nach Reid (RVP) ist auf 70 kPa begrenzt.

Mit Ausnahme von bleifreiem Normalbenzin (mindestens eine Motor-Oktanzahl (MOZ) von 81 und mindestens eine Research-Oktanzahl (ROZ) von 91), bei dem der maximale Olefingehalt 21 % v/v beträgt. Diese Grenzwerte schliessen nicht aus, dass anderes bleifreies Benzin von einer Vertragspartei in Verkehr gebracht wird, dessen Oktanzahlen unter den hier angegebenen liegen.

Andere einwertige Alkohole mit einem Destillationsendpunkt, der nicht über dem Destillationsendpunkt der nationalen Anforderungen oder, falls es solche nicht gibt, der Industrieanforderungen für Motortreibstoffe liegt.

5761

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

Tabelle 14 Umweltbezogene Anforderungen für handelsübliche Treibstoffe, die in Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren eingesetzt werden ­ Typ: Dieseltreibstoff Parameter

Einheit

Grenzwerte Minimum

Cetanzahl

Maximum

51

­

Dichte bei 15° C

kg/m3

­

845

Destillation: 95 %

°C

­

360

polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

% m/m

­

8

Schwefelgehalt

mg/kg

­

10

B. Kanada 12. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen aus Treibstoffen und mobilen Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt: (a) Passenger Automobile and Light Truck Greenhouse Gas Emission Regulations, SOR/2010­201; (b) Marine Spark-Ignition Engine, Vessel and Off-Road Recreational Vehicle Emission Regulations, SOR/2011­10; (c) Renewable Fuels Regulations, SOR/2010­189; (d) Regulations for the Prevention of Pollution from Ships and for Dangerous Chemicals, SOR/2007­86; (e) Off-Road Compression-Ignition Engine Emission Regulations, SOR/2005­ 32; (f) On-Road Vehicle and Engine Emission Regulations, SOR/2003­2; (g) Off-Road Small Spark-Ignition Engine Emission Regulations, SOR/2003­ 355; (h) Sulphur in Diesel Fuel Regulations, SOR/2002­254; (i)

Gasoline and Gasoline Blend Dispensing Flow Rate Regulations SOR/2000­ 43;

(j)

Sulphur in Gasoline Regulations, SOR/99­236;

(k) Benzene in Gasoline Regulations, SOR/97­493; (l)

Gasoline Regulations, SOR/90­247;

(m) Federal Mobile PCB Treatment and Destruction Regulations, SOR/90­5;

5762

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

(n) Environmental Code of Practice for Aboveground and Underground Storage Tank Systems Containing Petroleum and Allied Petroleum Products; (o) Canada-Wide Standards for Benzene, Phase 2; (p) Environmental Guidelines for Controlling Emissions of Volatile Organic Compounds from Aboveground Storage Tanks. PN 1180; (q) Environmental Code of Practice for Vapour Recovery in Gasoline Distribution Networks. PN 1057; (r) Environmental Code of Practice for Light Duty Motor Vehicle Emission Inspection and Maintenance Programs ­ 2nd Edition. PN 1293; (s) Joint Initial Actions to Reduce Pollutant Emissions that Contribute to Particulate Matter and Ground-level Ozone; und (t)

Operating and Emission Guidelines for Municipal Solid Waste Incinerators.

PN 1085.

C. Vereinigte Staaten von Amerika 13. Durchführung eines Programms zur Begrenzung von Emissionen aus mobilen Quellen für Personenkraftwagen, leichte Nutzfahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge und Treibstoffe nach Massgabe des in Abschnitt 202 Buchstaben a), g) und h) des «Clean Air Act» (Luftreinhaltegesetz) geforderten Umfangs; dieses Gesetz wird durchgeführt durch: (a) Registration of fuels and fuel additives ­ 40 C.F.R Part 79; (b) Regulation of fuels and fuel additives ­ 40 C.F.R Part 80, including: Subpart A ­ general provisions; Subpart B ­ controls and prohibitions; Subpart D ­ reformulated gasoline; Subpart H ­ gasoline sulphur standards; Subpart I ­ motor vehicle diesel fuel; non-road, locomotive, and marine diesel fuel; and ECA marine fuel; Subpart L ­ gasoline benzene; und (c) Control of emissions from new and in-use highway vehicles and engines ­ 40 C.F.R Part 85 and Part 86.

14. Die Normen für nicht auf Strassen benutzte Motoren und Fahrzeuge werden in folgenden Dokumenten aufgeführt: (a) Fuel sulphur standards for non-road diesel engines ­ 40 C.F.R Part 80, Subpart I; (b) Aircraft engines ­ 40 C.F.R Part 87; (c) Exhaust emission standards for non-road diesel engines ­ Tier 2 and 3; 40 C.F.R Part 89; (d) Non-road compression-ignition engines ­ 40 C.F.R Part 89 and Part 1039; (e) Non-road and marine spark-ignition engines ­ 40 C.F.R Part 90, Part 91, Part 1045, and Part 1054; (f) Locomotives ­ 40 C.F.R Part 92 and Part 1033; 5763

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

(g) Marine compression-ignition engines ­ 40 C.F.R Part 94 and Part 1042; (h) New large non-road spark-ignition engines ­ 40 C.F.R Part 1048; (i)

Recreational engines and vehicles ­ 40 C.F.R Part 1051;

(j)

Control of evaporative emissions from new and in-use non-road and stationary equipment ­ 40 C.F.R. Part 1060;

(k) Engine testing procedures ­ 40 C.F.R Part 1065; und (l)

General compliance provisions for non-road programs ­ 40 C.F.R Part 1068.»

V. Anhang IX 1. Der letzte Satz des Absatzes 6 wird gestrichen.

2. Der letzte Satz des Absatzes 9 wird gestrichen.

3. Anmerkung 1 wird gestrichen.

W. Anhang X Der folgende neue Anhang X wird angefügt: «Anhang X

Grenzwerte für Emissionen partikelförmiger Stoffe aus ortsfesten Quellen 1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika 2. Allein in diesem Abschnitt bedeuten «Staub» und «Schwebestaub insgesamt» (total suspended particulate matter ­ TSP) die Masse der Partikel beliebiger Form, Struktur oder Dichte, die bei den Bedingungen der Probenahmestellen in der Gasphase dispergiert sind, unter bestimmten Bedingungen nach repräsentativer Probenahme des zu analysierende Gases durch Filtration abgeschieden werden können und nach dem Trocknungsprozess unter spezifischen Bedingungen oberhalb des Filters und auf dem Filter verbleiben.

3. Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet «Emissionsgrenzwert» (EGW) die Menge an Staub und/oder TSP in den Abgasen einer Anlage, die nicht überschritten werden darf. Sofern nichts anderes angegeben ist, wird er als Schadstoffmasse pro Volumen der Abgase (in mg/m3) bezogen auf Standardbedingungen für Temperatur und Druck von Trockengas (Volumen bei 273,15 K, 101,3 kPa) ausgedrückt. Für 5764

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

den Sauerstoffgehalt im Abgas gelten die in den nachstehenden Tabellen für jede Kategorie von Quellen angegebenen Werte. Ein Verdünnen der Abgase zur Verringerung der Schadstoffkonzentrationen ist nicht zulässig. Das An- und Abfahren und die Wartung von Anlagen sind ausgenommen.

4. Die Emissionen sind in allen Fällen durch Messungen oder Berechnungen, die mindestens die gleiche Genauigkeit erreichen, zu überwachen. Die Einhaltung der Grenzwerte ist durch kontinuierliche oder diskontinuierliche Messungen, Bauartgenehmigungen oder jedes andere technisch zweckmässige Verfahren, einschliesslich geprüfter Berechnungsmethoden, zu überprüfen. Bei kontinuierlichen Messungen gelten die Grenzwerte als eingehalten, wenn der validierte Durchschnittswert der monatlichen Emissionen den EGW nicht überschreitet. Bei diskontinuierlichen Messungen oder anderen geeigneten Bestimmungs- oder Berechnungsverfahren, gelten die EGW als eingehalten, wenn der anhand einer angemessenen Anzahl von Messungen unter repräsentativen Bedingungen ermittelte Mittelwert den Wert der Emissionsnorm nicht überschreitet. Die Ungenauigkeit der Messverfahren kann für die Zwecke der Überprüfung berücksichtigt werden.

5. Die Überwachung der relevanten Schadstoffe und die Messungen von Verfahrensparametern sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessungen zur Kalibrierung dieser Systeme erfolgen nach den CENNormen. Stehen CEN-Normen nicht zur Verfügung, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, mit denen sichergestellt werden kann, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität erhoben werden.

6. Sondervorschriften für die in Absatz 7 genannten Feuerungsanlagen: a)

Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Absatz 7 gewähren: i) im Falle von Feuerungsanlagen, die normalerweise mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste, ii) im Falle bestehender Feuerungsanlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis längstens 31. Dezember 2023 nicht mehr als 17 500 Betriebsstunden in Betrieb sind;

b)

Wird eine Feuerungsanlage um mindestens 50 MWth erweitert, so findet der in Absatz 7 für neue Anlagen festgelegte EGW für den von der Änderung betroffenen erweiterten Teil der Anlage Anwendung. Der EGW wird als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen thermischen Nennleistung des bestehenden und des neuen Teils der Anlage berechnet.

c)

Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass geeignete Massnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden.

5765

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

d)

BBl 2018

Im Falle von Mehrstofffeuerungsanlagen, die gleichzeitig mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden, wird der EGW auf der Grundlage der thermischen Nennleistung der einzelnen Brennstoffe als gewogener Durchschnitt der EGW der jeweiligen Brennstoffe bestimmt.

7. Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von mehr als 50 MWth10: Tabelle 1 Grenzwerte für Staubmissionen aus Feuerungsanlagen a Brennstoffart

Thermische Nennleistung (MWth)

EGW für Staub (mg/m3) b

feste Brennstoffe

50­100

neue Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 20 (Biomasse, Torf) bestehende Anlagen: 30 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 30 (Biomasse, Torf)

100­300

neue Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 20 (Biomasse, Torf) bestehende Anlagen: 25 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 20 (Biomasse, Torf)

> 300

neue Anlagen: 10 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 20 (Biomasse, Torf) bestehende Anlagen: 20 (Steinkohle, Braunkohle sowie andere feste Brennstoffe) 20 (Biomasse, Torf)

flüssige Brennstoffe 50­100

10

neue Anlagen: 20

Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt.

5766

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

Brennstoffart

Thermische Nennleistung (MWth)

BBl 2018

EGW für Staub (mg/m3) b

bestehende Anlagen: 30 (im Allgemeinen) 50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen) 100­300

neue Anlagen: 20 bestehende Anlagen: 25 (im Allgemeinen) 50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)

> 300

neue Anlagen: 10 bestehende Anlagen: 20 (im Allgemeinen) 50 (bei Verfeuerung von Destillations- oder Konversionsrückständen aus der Rohölraffinierung für den Eigenverbrauch in Feuerungsanlagen)

Erdgas

> 50

5

sonstige Gase

> 50

10 30 (bei anderweitig verwertbaren Gasen der Stahlindustrie)

a

b

Die EGW gelten insbesondere nicht für: ­ Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden; ­ Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden; ­ Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken; ­ Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel; ­ in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren; ­ Koksofenunterfeuerung; ­ Winderhitzer; ­ Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung; ­ Abfallverbrennungsanlagen und ­ Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff.

Der O2-Bezugsgehalt beträgt 6 % bei festen Brennstoffen und 3 % bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen.

5767

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

8. Mineralöl- und Gasraffinerien: Tabelle 2 Grenzwerte für Staubemissionen aus Mineralöl- und Gasraffinerien Emissionsquelle

EGW für Staub (mg/m3)

Regeneratoren von FCC-Anlagen

50

9. Herstellung von Zementklinker: Tabelle 3 Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung von Zementklinker a Emissionsquelle

EGW für Staub (mg/m3)

Zementwerke, Brennöfen, Zementmühlen und Klinkerkühler

20

a

Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Kapazität von > 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Kapazität von > 50 t/Tag. Der O2-Bezugsgehalt beträgt 10 %.

10. Herstellung von Kalk: Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung von Kalk a

Tabelle 4

Emissionsquelle

EGW für Staub (mg/m3)

Kalkofenfeuerung

20 b

a

b

Anlagen zur Herstellung von Kalk mit einer Kapazität von 50 t/Tag oder mehr.

Hierzu zählen in andere Industrieprozesse integrierte Kalköfen, mit Ausnahme der Zellstoffindustrie (siehe Tabelle 9). Der O2-Bezugsgehalt beträgt 11 %.

Bei hohem Widerstand des Staubs kann der EGW bis zu 30 mg/m3 betragen.

5768

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

11. Herstellung und Verarbeitung von Metallen: Tabelle 5 Grenzwerte für Staubemissionen aus der primären Eisen- und Stahlproduktion Tätigkeit und Kapazitätsschwellenwert

EGW für Staub (mg/m3)

Sinteranlage

50

Pelletieranlagen

20 für Zerkleinern, Mahlen und Trocknen 15 für alle anderen Verfahrensschritte

Hochofen: Winderhitzer (> 2,5 t/h)

10

Stahlerzeugung und Giessen nach dem Sauerstoffaufblasverfahren (> 2,5 t/h)

30

Stahlerzeugung und Giessen nach dem Elektrolichtbogenverfahren (> 2,5 t/h)

15 (bestehende Öfen) 5 (neue Öfen)

Tabelle 6 Grenzwerte für Staubemissionen aus Eisengiessereien Tätigkeit und Kapazitätsschwellenwert

EGW für Staub (mg/m3)

Eisengiessereien (> 20 t/Tag): 20 ­ sämtliche Ofentypen (Kupolöfen, Induktionsöfen, Drehrohröfen) ­ alle Gussformen (Einweg-, Dauerformen) Warm- und Kaltwalzen

20 50, wenn Gewebefilter aufgrund eines hohen Feuchtegehalts im Abgas nicht eingesetzt werden können

Tabelle 7 Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung und Verarbeitung von Nichteisenmetallen EGW für Staub (mg/m3) (täglich)

Verarbeitung von Nichteisenmetallen

20

5769

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

12. Herstellung von Glas: Grenzwerte für Staubemissionen aus der Herstellung von Glas a

Tabelle 8

EGW für Staub (mg/m3)

Neue Anlagen

20

Bestehende Anlagen

30

a

Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern mit einer Kapazität von 20 t/Tag oder mehr. Die Werte beziehen sich auf eine Sauerstoffkonzentration von 8 Volumenprozent (kontinuierliches Schmelzen) bzw. eine Sauerstoffkonzentration von 13 Volumenprozent (diskontinuierliches Schmelzen) der Trockenabgase.

13. Zellstofferzeugung:

Tabelle 9

Grenzwerte für Staubemissionen aus der Zellstofferzeugung EGW für Staub (mg/m3) (Jahresdurchschnitt)

Hilfskessel

40 bei Verfeuerung flüssiger Brennstoffe (Sauerstoffgehalt von 3 %) 30 bei Verfeuerung fester Brennstoffe (Sauerstoffgehalt von 6 %)

Ablaugekessel und Kalköfen

50

14. Abfallverbrennung: Tabelle 10

Grenzwerte für Staubemissionen aus der Abfallverbrennung

EGW für Staub (mg/m3)

Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (> 3 t/h)

10

Verbrennung gefährlicher und medizinischer Abfälle (> 1 t/h)

10

Anmerkung: Der O2-Bezugsgehalt beträgt 11 % (trockener Bezugszustand).

15. Titandioxidproduktion: Grenzwerte für Staubemissionen aus der Titandioxidproduktion

Tabelle 11

EGW für Staub (mg/m3)

Sulfatverfahren, Gesamtemissionen

50

Chloridverfahren, Gesamtemissionen

50

Anmerkung: Für kleinere Emissionsquellen innerhalb einer Anlage kann ein EGW von 150 mg/m3 angewandt werden.

5770

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

16. Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung < 50 MWth: In diesem Absatz mit Empfehlungscharakter werden die Massnahmen beschrieben, die von einer Vertragspartei ergriffen werden können, sofern sie diese mit Blick auf die Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe für technisch und wirtschaftlich machbar erachtet: a)

Kleinfeuerungsanlagen für Wohngebäude mit einer thermischen Nennleistung < 500 kWth: i) Die Emissionen aus neuen Kleinfeuerungsanlagen und -kesseln für Wohngebäude mit einer thermischen Nennleistung < 500 kWth können durch folgende Massnahmen verringert werden: aa) Anwendung von Produktnormen gemäss CEN-Normen (z. B. EN 303-5) und gleichwertiger Produktnormen in den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada. Länder, die solche Produktnormen anwenden, können auf einzelstaatlicher Ebene zusätzliche Anforderungen festlegen und dabei insbesondere dem Beitrag der Emissionen kondensierbarer organischer Verbindungen zur Bildung partikelförmiger Stoffe in der Umgebungsluft Rechnung tragen; bb) Einführung von Umweltzeichen mit Festlegung von Leistungskriterien, die typischerweise strenger als die Mindesteffizienzanforderungen der EN-Produktnormen und der einzelstaatlichen Vorschriften sind.

Tabelle 12 Empfohlene Grenzwerte für Staubemissionen aus neuen, mit festen Brennstoffen beschickten Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung < 500 kWth, die in Verbindung mit Produktnormen anzuwenden sind Staub (mg/m3)

Offene/geschlossene Feuerstellen (Kamine) und Holzöfen

75

Stückholzkessel (mit Warmwasserspeicher)

40

Pelletöfen und Pelletkessel

50

Öfen und Kessel, die mit anderen festen Brennstoffen als Holz beschickt werden

50

automatische Feuerungsanlagen

50

Anmerkung: O2-Bezugsgehalt: 13 %.

5771

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

ii)

b)

BBl 2018

Die Emissionen aus bestehenden Kleinfeuerungsanlagen und -kesseln für Wohngebäude können durch folgende Primärmassnahmen verringert werden: aa) öffentliche Informations- und Aufklärungsprogramme über: ­ den ordnungsgemässen Betrieb von Öfen und Kesseln; ­ den ausschliesslichen Einsatz von unbehandeltem Holz; ­ die richtige Trocknung von Holz wegen des Feuchtigkeitsgehalts; bb) Auflegung eines Programms zur Förderung des Austauschs der ältesten Kessel und Öfen durch moderne Heizungstechnik; und cc) Einführung einer Pflicht zum Austausch oder zur Nachrüstung alter Anlagen;

Feuerungsanlagen für Nichtwohngebäude mit einer thermischen Nennleistung von 100 kWth-1 MWth: Tabelle 13 Empfohlene Grenzwerte für Staubemissionen aus Kessel- und Prozessfeuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von 100 kWth bis 1 MWth Staub (mg/m3)

feste Brennstoffe 100­500 kWth

neue Anlagen bestehende Anlagen

50 150

feste Brennstoffe 500 kwth­1 MWth neue Anlagen bestehende Anlagen

50 150

Anmerkung: O2-Bezugsgehalt: Holz, andere feste Biomasse und Torf ­ 13 %; Steinkohle, Braunkohle und andere feste fossile Brennstoffe ­ 6 %.

c)

Feuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung > 1­50 MWth: Tabelle 14 Empfohlene Grenzwerte für Staubemissionen aus Kessel- und Prozessfeuerungsanlagen mit einer thermischen Nennleistung von 1 MWth bis 50 MWth Staub (mg/m3)

5772

feste Brennstoffe > 1­5 MWth

neue Anlagen bestehende Anlagen

20 50

feste Brennstoffe > 5­50 MWth

neue Anlagen bestehende Anlagen

20 30

flüssige Brennstoffe > 1­5 MWth

neue Anlagen bestehende Anlagen

20 50

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

Staub (mg/m3)

flüssige Brennstoffe > 5­50 MWth

neue Anlagen bestehende Anlagen

20 30

Anmerkung: O2-Bezugsgehalt: Holz, andere feste Biomasse und Torf ­ 11 %; Steinkohle, Braunkohle und andere feste fossile Brennstoffe ­ 6 %; flüssige Brennstoffe, einschliesslich flüssiger Biobrennstoffe: 3 %

B. Kanada 17. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe für ortsfeste Quellen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der in den Unterabsätzen a bis h nachstehend aufgeführten Dokumente festgelegt. Die Grenzwerte können als PM oder TPM angegeben werden. In diesem Zusammenhang bezeichnet TPM PM mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als 100 µm: (a) Secondary Lead Smelter Release Regulations, SOR/91-155; (b) Environmental Code of Practice for Base Metals Smelters and Refineries; (c) New Source Emission Guidelines for Thermal Electricity Generation; (d) Environmental Code of Practice for Integrated Steel Mills (EPS 1/MM/7); (e) Environmental Code of Practice for Non-Integrated Steel Mills (EPS 1/MM/8); (f) Emission Guidelines for Cement Kilns. PN 1284; (g) Joint Initial Actions to Reduce Pollutant Emissions that Contribute to Particulate Matter and Ground-level Ozone; und (h) Performance testing of solid-fuel-burning heating appliances, Canadian Standards Association, B415. 1-10.

C. Vereinigte Staaten von Amerika 18. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe aus ortsfesten Quellen in den folgenden Kategorien ortsfester Quellen, und die Quellen, für die sie gelten, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt: (a)

Steel Plants: Electric Arc Furnaces ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart AA and Subpart AAa;

(b)

Small Municipal Waste Combustors ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAAA;

(c)

Kraft Pulp Mills ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart BB;

(d)

Glass Manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart CC;

(e)

Electric Utility Steam Generating Units ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart D and Subpart Da; 5773

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

(f)

Industrial-Commercial-Institutional Steam Generating Units ­ 40 C.F.R.

Part 60, Subpart Db and Subpart Dc;

(g)

Grain Elevators ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart DD;

(h)

Municipal Waste Incinerators ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart E, Subpart Ea and Subpart Eb;

(i)

Hospital/Medical/Infectious Waste Incinerators ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart Ec;

(j)

Portland Cement ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart F;

(k)

Lime Manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart HH;

(l)

Hot Mix Asphalt Facilities ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart I;

(m)

Stationary Internal Combustion Engines: Compression Ignition ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart IIII;

(n)

Petroleum Refineries ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart J and Subpart Ja;

(o)

Secondary Lead Smelters ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart L;

(p)

Metallic Minerals Processing ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart LL;

(q)

Secondary Brass and Bronze ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart M;

(r)

Basic Oxygen Process Furnaces ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart N;

(s)

Basic Process Steelmaking Facilities ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart Na;

(t)

Phosphate Rock Processing ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart NN;

(u)

Sewage Treatment Plant Incineration ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart O;

(v)

Nonmetallic Minerals Processing Plants ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart OOO;

(w)

Primary Copper Smelters ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart P;

(x)

Ammonium Sulfate Manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart PP;

(y)

Wool Fiberglass Insulation ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart PPP;

(z)

Primary Zinc Smelters ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart Q;

(aa)

Primary Lead Smelters ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart R;

(bb)

Primary Aluminum reduction plants ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart S;

(cc)

Phosphate Fertilizer Production ­ 40 C.F.R. Part 60, Subparts T, U, V, W, X;

(dd)

Asphalt Processing and Asphalt Roofing Manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart UU;

(ee)

Calciners and Dryers in Mineral Industries ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart UUU;

(ff)

Coal Preparation Plants ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart Y;

(gg)

Ferroalloy Production Facilities ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart Z;

5774

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

(hh)

Residential Wood Heaters ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAA;

(ii)

Small Municipal Waste Combustors (after 11/30/1999) ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart AAAA;

(jj)

Small Municipal Waste Combustors (before 11/30/1999) ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart BBBB;

(kk)

Other Solid Waste Incineration Units (after 12/9/2004) ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart EEEE;

(ll)

Other Solid Waste Incineration Units (before 12/9/2004) ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart FFFF;

(mm) Stationary Compression Ignition Internal Combustion Engines ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart IIII; und (nn)

Lead Acid BatteryManufacturing Plants ­ 40 C.F.R. Part 60, Subpart KK.

19. Die Grenzwerte zur Begrenzung der Emissionen partikelförmiger Stoffe aus Quellen, die den Bestimmungen der Nationalen Emissionsnormen für gefährliche Luftschadstoffe (National Emission Standards for Hazardous Air Pollutants ­ HAPs) unterliegen, werden in folgenden Dokumenten aufgeführt: (a)

Coke oven batteries ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart L;

(b)

Chrome Electroplating (major and Area sources) ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart N;

(c)

Secondary lead smelters ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart X;

(d)

Phosphoric Acid Manufacturing Plants ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart AA;

(e)

Phosphate Fertilizers Production Plants ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart BB;

(f)

Magnetic Tape Manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart EE;

(g)

Primary Aluminum ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart L;

(h)

Pulp and paper II (combustion) ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart MM;

(i)

Mineral wool manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart DDD;

(j)

Hazardous waste combustors ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEE;

(k)

Portland cement manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLL;

(l)

Wool fiberglass manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart NNN;

(m)

Primary copper ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart QQQ;

(n)

Secondary aluminum ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart RRR;

(o)

Primary lead smelting ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart TTT;

(p)

Petroleum refineries ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart UUU;

(q)

Ferroalloys production ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart XXX;

(r)

Lime manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart AAAAA;

(s)

Coke Ovens: Pushing, Quenching, and Battery Stacks ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart CCCCC; 5775

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

(t)

Iron and steel foundries ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEEE;

(u)

Integrated iron and steel manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFFF;

(v)

Site remediation ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart GGGGG;

(w)

Miscellaneous coating manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart HHHHH;

(x)

Asphalt Processing and Roofing Manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart LLLLL;

(y)

Taconite Iron Ore Processing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart RRRRR;

(z)

Refractory products manufacturing ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart SSSSS;

(aa)

Primary magnesium refining ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart TTTTT;

(bb)

Electric Arc Furnace Steelmaking Facilities ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart YYYYY;

(cc)

Iron and steel foundries ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart ZZZZZ;

(dd)

Primary Copper Smelting Area Sources ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart EEEEEE;

(ee)

Secondary Copper Smelting Area Sources ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart FFFFFF;

(ff)

Primary Nonferrous Metals Area Sources: Zinc, Cadmium, and Beryllium ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart GGGGGG;

(gg)

Lead Acid Battery Manufacturing (Area sources) ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart PPPPPP;

(hh)

Glass manufacturing (area sources) ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart SSSSSS;

(ii)

Secondary Nonferrous Metal Smelter (Area Sources) ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart TTTTTT;

(jj)

Chemical Manufacturing (Area Sources) ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart VVVVVV;

(kk)

Plating and Polishing Operations (Area sources) ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart WWWWWW;

(ll)

Area Source Standards for Nine Metal Fabrication and Finishing Source Categories ­ 40 C.F.R.Part 63, Subpart XXXXXX;

(mm) Ferroalloys Production (Area Sources) ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart YYYYYY; (nn)

Aluminum, Copper, and Nonferrous Foundries (Area Sources) ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart ZZZZZZ;

(oo)

Asphalt Processing and Roofing Manufacturing (Area Sources) ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart AAAAAAA;

(pp)

Chemical Preparation (Area Sources) ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart BBBBBBB;

5776

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

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(qq)

Paints and Allied Products Manufacturing (Area Sources) ­ 40 C.F.R.

Part 63, Subpart CCCCCCC;

(rr)

Prepared animal feeds manufacturing (Area Sources) ­ 40 C.F.R. Part 63, Subpart DDDDDDD; und

(ss)

Gold Mine Ore Processing and Production (Area Sources) ­ 40 C.F.R.

Part 63, Subpart EEEEEEE.»

X. Anhang XI Der folgende neue Anhang XI wird angefügt: «Anhang XI

Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in Produkten 1. Abschnitt A gilt für Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, Abschnitt B für Kanada und Abschnitt C für die Vereinigten Staaten von Amerika.

A. Vertragsparteien mit Ausnahme von Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika 2. Dieser Abschnitt behandelt die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) aufgrund der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung.

3. Für die Zwecke des Abschnitts A dieses Anhangs: a)

bedeutet «Stoffe» chemische Elemente und deren Verbindungen, in ihrer natürlichen Form oder industriell hergestellt, unabhängig davon, ob sie in fester oder flüssiger Form oder gasförmig vorliegen;

b)

bedeutet «Gemisch» Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen;

c)

bedeutet «organische Verbindung» eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;

d)

bedeutet «flüchtige organische Verbindung (VOC)» eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa;

e)

bedeutet «VOC-Gehalt» die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse flüchtiger organischer Verbindungen in der Formulierung des gebrauchsfer5777

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

tigen Produkts. Die Masse flüchtiger organischer Verbindungen in einem bestimmten Produkt, die während der Trocknung chemisch reagieren und somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden, gilt nicht als Teil des VOC-Gehalts; f)

bedeutet «organisches Lösungsmittel» eine VOC, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung oder Verdünnung von Rohstoffen, Produkten oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Dispersionsmittel, als Mittel zur Regulierung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird;

g)

bedeutet «Beschichtungsstoff» ein Gemisch ­ einschliesslich aller organischen Lösungsmittel oder Gemische, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten ­, das dazu dient, auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen;

h)

bedeutet «Film» eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf ein Substrat entsteht;

i)

bedeutet «Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb)» Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird;

j)

bedeutet «Beschichtungsstoffe auf Lösungsmittelbasis (Lb)» Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösungsmitteln eingestellt wird;

k)

bedeutet «Inverkehrbringen» die Bereitstellung für Dritte, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich. Die Einfuhr in das Zollgebiet der Vertragsparteien gilt als Inverkehrbringen im Sinne dieses Anhangs.

4. Der Ausdruck «Farben und Lacke» bezeichnet die in den nachstehenden Unterkategorien aufgeführten Produkte mit Ausnahme von Aerosolen. Dabei handelt es sich um Beschichtungsstoffe für Gebäude, Gebäudedekorationen und Einbauten sowie zugehörige Strukturen zu dekorativen, funktionalen oder schützenden Zwecken: a)

«Innenanstriche für Wände und Decken (matt)» sind Beschichtungsstoffe für Innenwände und Decken mit einer Glanzmasszahl 25 @ 60°;

b)

«Innenanstriche für Wände und Decken (glänzend)» sind Beschichtungsstoffe für Innenwände und Decken mit einer Glanzmasszahl > 25 @ 60;

c)

«Aussenanstriche für Wände aus Mineralsubstrat» sind Aussenbeschichtungsstoffe für Mauerwerk, Backsteinwände oder Gipswänd;

d)

«Holz-, Metall- oder Kunststofffarben für Gebäudedekorationen und verkleidungen (Innen und Aussen)» sind deckende Beschichtungsstoffe für Gebäudedekorationen und -verkleidungen. Diese Beschichtungsstoffe sind für Holz-, Metall- oder Kunststoffsubstrate bestimmt. Diese Unterkategorie umfasst auch Untergrundfarben und Zwischenbeschichtunge;

e)

«Lacke und Holzbeizen für Gebäudedekorationen (Innen und Aussen)» sind transparente oder halbtransparente Beschichtungsstoffe für Gebäudedekorationen, die zu Dekorations- und Schutzzwecken auf Holz, Metallen und Kunststoffen aufgetragen werden. Diese Unterkategorie umfasst auch de-

5778

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

BBl 2018

ckende Holzbeizen. Deckende Holzbeizen sind Beschichtungsstoffe, die eine deckende Beschichtung gemäss der Norm EN 927-1 (semistabile Kategorie) bewirken und zu Dekorationszwecken oder zum Schutz des Holzes vor Witterungseinflüssen diene; f)

«Hauchdünne Holzbeizen» sind Holzbeizen, die gemäss der Norm EN 9271:1996 eine durchschnittliche Dicke von weniger als 5 µm haben (Prüfung gemäss ISO 2808: 1997, Verfahren 5A;

g)

«Grundierungen» sind Beschichtungsstoffe mit Versiegelungs- und/oder Verblockungseigenschaften für Holz oder Wände und Decke;

h)

«Bindende Grundierungen» sind Beschichtungsstoffe zur Stabilisierung loser Substratpartikel oder zur Übertragung hydrophober Eigenschaften und/oder zum Schutz des Holzes vor Blaufärbun;

i)

«Einkomponenten-Speziallacke» sind Spezialbeschichtungsstoffe auf der Grundlage von Film bildenden Stoffen. Sie dienen Anwendungen mit besonderen Anforderungen wie Grundierungen und Decklacke für Kunststoffe, Grundierungsbeschichtungen für Eisensubstrate, Grundierungsbeschichtungen für reaktive Metalle wie Zink und Aluminium, Rostschutzanstriche, Bodenbeschichtungen, einschliesslich für Holz- und Zementböden, Graffitischutz, Beschichtungen mit flammhemmender Wirkung und Beschichtungen für die Einhaltung von Hygienenormen in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie oder in Gesundheitseinrichtungen;

j)

«Zweikomponenten-Speziallacke» sind Beschichtungsstoffe für die gleichen Zwecke wie Einkomponenten-Speziallacke, wobei jedoch vor der Anwendung eine zweite Komponente (z. B. tertiäre Amine) hinzugefügt wird;

k)

«Multicolorlacke» sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung eines Zwei- oder Mehrfarbeneffekts direkt bei der ersten Anwendung;

l)

«Lacke für Dekorationseffekte» sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung besonderer ästhetischer Effekte auf speziell vorbereiteten, vorgestrichenen Substraten oder Grundbeschichtungen, die anschliessend während der Trocknungsphase mit verschiedenen Werkzeugen behandelt werden.

5. Der Ausdruck «Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung» bezeichnet die in den nachstehenden Unterkategorien aufgeführten Produkte. Sie werden zur Lackierung von Kraftfahrzeugen oder eines Teils von Kraftfahrzeugen im Zuge einer Reparatur, Konservierung oder Verschönerung ausserhalb der Fertigungsanlagen verwendet. In diesem Zusammenhang bedeutet «Fahrzeug» mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie allen anderen Arbeitsmaschinen, alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten vollständigen oder unvollständigen Kraftfahrzeuge, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre Anhänger: a)

«Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte» sind Produkte zur mechanischen oder chemischen Entfernung von alten Beschichtungen und Rost oder zur Vorbereitung neuer Beschichtungen:

5779

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

i)

ii)

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«Vorbereitungsprodukte» umfassen Gerätereiniger (Produkte zur Reinigung von Sprühpistolen und anderen Geräten), Lackentferner, Entfettungsmittel (einschliesslich antistatischer Mittel für Kunststoffe) und Silikonentferner, «Vorreiniger» sind Reinigungsprodukte zur Entfernung der Oberflächenverschmutzung als Vorbereitung der Anwendung von Beschichtungsmitteln;

b)

«Füller und Spachtelmasse» sind dickflüssige Verbindungen, die aufgebracht werden und dazu dienen, vor Auftragen der Vorbeschichter tiefe Unebenheiten in der Oberfläche aufzufüllen;

c)

«Grundierungen» sind dem Rostschutz dienende Beschichtungsstoffe, die vor Auftragen eines Vorbeschichters auf blankem Metall oder bereits vorhandenen Beschichtungen aufgebracht werden: i) «Vorbeschichter» sind Beschichtungsstoffe, die unmittelbar vor Auftragen des Decklacks zur Verbesserung der Korrosionsbeständigkeit und des Haftvermögens des Decklacks sowie zur Bildung einer einheitlichen Oberfläche durch Korrektur geringfügiger Oberflächenunebenheiten aufgebracht werden, ii) «Metallgrundierungen» sind Beschichtungsstoffe, die als Grundierungen dienen, wie Haftverbesserer, Versiegelungsmittel, Vorbeschichter, Zwischenlacke, Kunststoffgrundierungen, Nass-auf-Nass, andere Füller als Sand und Sprühfüllmittel, iii) «Waschgrundierungen» sind Beschichtungsstoffe mit einem Anteil von mindestens 0,5 Gewichtsprozent Phosphorsäure, die direkt auf blanke metallische Oberflächen aufgebracht werden und Korrosionsbeständigkeit und Haftvermögen verleihen; Beschichtungsstoffe, die als schweissbare Grundierungen verwendet werden; und Beizmittel für galvanisierte Metall- und Zinkoberflächen;

d)

«Decklacke» sind Pigmentbeschichtungsstoffe, die als Einfach- oder Mehrschichtlacke Glanz und Dauerhaftigkeit verleihen. Hierunter fallen alle dabei verwendeten Produkte wie Grund- und Transparentlacke: i) «Grundlacke» sind Pigmentanstriche, die der Farbgabe und optischen Effekten dienen, jedoch nicht der Glanz und die Widerstandsfähigkeit der Gesamtlackierung, ii) «Transparentlacke» sind transparente Beschichtungsstoffe, die der Gesamtlackierung Glanz und Widerstandsfähigkeit verleihen;

e)

«Speziallacke» sind Beschichtungsstoffe, die als Decklage mit einem einzigen Auftrag besondere Eigenschaften wie Metall- oder Perleffekte verleihen, sowie einfarbige oder transparente Hochleistungslacke (z. B. kratzfeste, fluorierte Transparentlacke), reflektierende Grundlacke, Struktureffektlacke (z. B. Hammerschlag), rutschhemmende Beschichtungen, Unterbodenversiegelungsmittel, Schutzlacke gegen Steinschlag, Lacke für die Innenlackierung, und Aerosole;

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Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

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6. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in diesem Anhang aufgeführten Produkte, die in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, den in den Tabellen 1 und 2 festgelegten Höchstgehalt an flüchtigen organischen Verbindungen einhalten. Für die Restaurierung und Unterhaltung von Gebäuden und OldtimerFahrzeugen, die von den zuständigen Behörden als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft werden, können die Vertragsparteien für den Verkauf und den Kauf von strikt begrenzten Mengen von Produkten, die die VOC-Grenzwerte dieses Anhangs nicht einhalten, Einzellizenzen erteilen. Die Vertragsparteien können zudem Produkte von der Einhaltung der genannten Anforderungen freistellen, die für die ausschliessliche Verwendung im Rahmen einer von Anhang VI erfassten Tätigkeit verkauft werden, soweit diese Tätigkeit in einer gemäss diesem Anhang registrierten oder genehmigten Anlage durchgeführt wird.

Tabelle 1 VOC-Höchstgehalt von Farben und Lacken Produktunterkategorie

Typ

(g/l)*

Innenanstriche für Wände und Decken (matt) (Glanz 25 @ 60°)

Wb Lb

30 30

Innenanstriche für Wände und Decken (glänzend) (Glanz > 25 @ 60°)

Wb Lb

100 100

Aussenanstriche für Wände aus Mineralsubstrat

Wb Lb

40 430

Holz- und Metallfarben für Gebäudedekorationen und -verkleidungen (Innen und Aussen)

Wb Lb

130 300

Lacke und Holzbeizen für Gebäudedekorationen (Innen und Aussen), einschliesslich deckender Holzbeizen

Wb Lb

130 400

Holzbeizen mit Mindestschichtdicke (Innen und Aussen)

Wb Lb

130 700

Grundierungen

Wb Lb

30 350

Bindende Grundierungen

Wb Lb

30 750

Einkomponenten-Speziallacke

Wb Lb

140 500

Zweikomponenten-Reaktionslacke für bestimmte Verwendungszwecke Wb Lb

140 500

Multicolorlacke

Wb Lb

100 100

Lacke für Dekorationseffekte

Wb Lb

200 200

* g/l gebrauchsfertig.

5781

Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

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Tabelle 2 VOC-Höchstgehalt von Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung Produktunterkategorie

Beschichtungen

VOC (g/l)*

Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte

Vorbereitungsprodukte Vorreiniger

850 200

Füller und Spachtelmasse

alle Typen

250

Grundierungen

Vorbeschichter und (Metall-) Grundierungen 540 Waschgrundierungen 780

Decklacke

alle Typen

420

Speziallacke

alle Typen

840

* g/l gebrauchsfertiges Produkt. Ausser bei der Unterkategorie «Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte» sollte der Wassergehalt des gebrauchsfertigen Produkts abgezogen werden.

B. Kanada 7. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen aus der Verwendung von Verbrauchsgütern und Handelserzeugnissen werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Informationen über die verfügbaren Minderungstechniken, -verfahren und -massnahmen, der in anderen Hoheitsgebieten angewandten Grenzwerte und der folgenden Dokumente festgelegt: (a) VOC Concentration Limits for Architectural Coatings Regulations, SOR/2009-264; (b) VOC Concentration SOR/2009-197;

Limits

for

Automotive

Refinishing

Products,

(c) Regulations Amending the Prohibition of Certain Toxic Substances Regulations, 2005 (2-Methoxyethanol, Pentachlorobenzene and Tetrachlorobenzenes), SOR/2006-279; (d) Federal Halocarbon Regulations, SOR/2003-289; (e) Prohibition of Certain Toxic Substances Regulations, SOR/2003-99; (f) Solvent Degreasing Regulations, SOR/2003-283; (g) Tetrachloroethylene (Use in Dry Cleaning and Reporting Requirements) Regulations, SOR/2003-79; (h) Order Adding Toxic Substances to Schedule 1 to the Canadian Environmental Protection Act, 1999; (i)

Notice with Respect to Certain Substances on the Domestic Substances List (DSL);

(j)

Order Amending Schedule 1 to the Canadian Environmental Protection Act, 1999 (Miscellaneous Program);

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Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot.

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(k) Ozone-depleting Substances Regulations, SOR/99-7; (l)

Proposed regulations for VOC Concentrations Limits for Certain Products;

(m) Proposed notice requiring the preparation and implementation of pollution prevention plans in respect of specified substances on Schedule 1 of the Canadian Environmental Protection Act, 1999, related to the resin and synthetic rubber manufacturing sector; (n) Proposed notice requiring the preparation and implementation of pollution prevention plans in respect of specified substances on Schedule 1 of the Canadian Environmental Protection Act, 1999, implicated in the polyurethane and other foam sector (except polystyrene); (o) Notice with Respect to Certain Hydrochlorofluorocarbons; (p) Notice with Respect to Certain Substances on the Domestic Substances List (DSL); und (q) Environmental Code of Practice for the Reduction of Solvent Emissions from Dry Cleaning Facilities. PN 1053.

C. Vereinigte Staaten von Amerika 8. Die Grenzwerte zur Begrenzung von VOC-Emissionen aus Quellen, die den Bestimmungen der Nationalen Emissionsnormen für flüchtige organische Verbindungen in Verbrauchsgütern und Handelserzeugnissen (National Volatile Organic Compound Emission Standards for Consumer and Commercial Products) unterliegen, werden in den folgenden Dokumenten aufgeführt: (a) Automobile refinish coatings ­ 40 C.F.R. Part 59, Subpart B; (b) Consumer products ­ 40 C.F.R. Part 59, Subpart C; (c) Architectural coatings ­ 40 C.F.R. Part 59, Subpart D; und (d) Aerosol coatings ­ 40 C.F.R. Part 59, Subpart E.»

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