Bundesbeschluss über das Immobilienprogramm VBS 2018

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Armeebotschaft 2018 des Bundesrates vom 14. Februar 2018 2, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz

Dem Immobilienprogramm VBS 2018 wird zugestimmt.

Art. 2

Der Ausgabenbremse unterstellter Gesamtkredit

Für die im Anhang verzeichneten Verpflichtungskredite wird ein Gesamtkredit von 463 Millionen Franken bewilligt.

Art. 3

Verschiebungen innerhalb des Gesamtkredits

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird ermächtigt, im Rahmen des Gesamtkredits Verschiebungen vorzunehmen.

1

Mittels Kreditverschiebungen dürfen die Verpflichtungskredite je um höchstens 5 Prozent erhöht werden.

2

Art. 4

Delegation der Spezifikationsbefugnis

Für den Rahmenkredit zum Immobilienprogramm VBS 2018 wird die Spezifikationsbefugnis an das VBS delegiert.

Art. 5

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

1 2

SR 101 BBl 2018 1369

2017-2772

1441

Immobilienprogramm VBS 2018. BB

BBl 2018

Anhang (Art. 2)

Verzeichnis der Verpflichtungskredite Verpflichtungskredite

Mio. Fr.

Einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite

278

­ Ersatz Flugfunk-Bodeninfrastruktur

53

­ Sanierung und Härtung einer militärischen Anlage

39

­ Payerne VD, Umbau der Halle 4 auf dem Flugplatz

27

­ Drognens FR, Erweiterung und Umbau des Waffenplatzes, 1. Etappe

40

­ Wangen a. A. BE, Weiterentwicklung des Waffenplatzes

89

­ Simplon VS, Ausbauen der Ausbildungsinfrastruktur

30

Rahmenkredit ­ Rahmenkredit zum Immobilienprogramm VBS 2018 Gesamtkredit für das Immobilienprogramm VBS 2018

1442

185 185 463