Übersetzung

Protokoll zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in London am 8. Dezember 1977, in der Fassung gemäss den am 5. März 1981 in London, am 17. Dezember 1993 in Bern, am 26. Juni 2007 in London und am 7. September 2009 in London unterzeichneten Protokollen Abgeschlossen am 30. November 2017 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 In Kraft getreten am ...

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in London am 8. Dezember 1977 2, in der Fassung gemäss den am 5. März 1981 in London, am 17. Dezember 1993 in Bern, am 26. Juni 2007 in London und am 7. September 2009 in London unterzeichneten Protokollen (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. I Die folgenden Absätze werden der Präambel des Abkommens hinzugefügt: «vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen, in der Absicht, in Bezug auf die Steuern vom Einkommen eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuch-

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BBl 2018 5517 SR 0.672.936.712

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liche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen,» Die geänderte Präambel lautet somit wie folgt: «Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen, in der Absicht, in Bezug auf die Steuern vom Einkommen eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:» Art. II Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l (Allgemeine Begriffsbestimmungen) des Abkommens wird aufgehoben.

Art. III Artikel 9 Absatz 2 (Verbundene Unternehmen) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «2. Rechnet ein Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Vertragsstaats Gewinne zu, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Vertragsstaat besteuert worden ist, und besteuert diese Gewinne entsprechend und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbart hätten, so nimmt dieser andere Vertragsstaat eine entsprechende Berichtigung der Höhe der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei der Ermittlung dieser Berichtigung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen, und erforderlichenfalls konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander.» Art. IV Artikel 10 Absatz 6 (Dividenden) des Abkommens wird aufgehoben.

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Art. V Artikel 11 Absatz 7 (Zinsen) des Abkommens wird aufgehoben.

Art. VI Artikel 12 Absatz 5 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird aufgehoben.

Art. VII Artikel 21 Absatz 4 (Andere Einkünfte) des Abkommens wird aufgehoben.

Art. VIII Artikel 22 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird mit dem folgenden Absatz 7 ergänzt: «7. Absatz 2 gilt nicht für Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Person, wenn das Vereinigte Königreich dieses Abkommen anwendet, um solche Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, oder wenn es Artikel 10 Absatz 2 für solche Einkünfte anwendet.» Art. IX Der erste Satz von Artikel 24 Absatz 1 (Verständigungsverfahren) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Satz ersetzt: «Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.» Art. X Der folgende Artikel 27a wird dem Abkommen hinzugefügt: «Art. 27a

Anspruch auf Vorteile

Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Kapitalgewinne gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.»

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Art. XI 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.

2. Das Protokoll tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft; die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung: a)

im Vereinigten Königreich: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, (ii) hinsichtlich der Einkommenssteuer und der Kapitalgewinnsteuer auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 6. April des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahrs beginnen, (iii) hinsichtlich der Körperschaftssteuer auf Rechnungsjahre, die am oder nach dem 1. April des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahrs beginnen;

b)

in der Schweiz: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden, (ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.

3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 finden die in Artikel IX dieses Protokolls vorgesehenen Änderungen vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls an Anwendung ohne Berücksichtigung des betroffenen Steuerjahres.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu London, am 30. November 2017 im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.

Für den Schweizerischen Bundesrat: Alexandre Fasel Schweizerischer Botschafter im Vereinigten Königreich

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Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland: Rt Hon Mel Stride MP Financial Secretary to the Treasury