Ablauf der Referendumsfrist: 5. Juli 2018
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Änderung vom 16. März 2018 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 20171, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19872 über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 168, 171 und 174 wird «des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs» ersetzt durch «SchKG».
Art. 166 I. Anerkennung
1 2
Ein ausländisches Konkursdekret wird auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung, des Schuldners oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn: 1
a.
das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist;
b.
kein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 vorliegt; und
c.
es ergangen ist: 1. im Wohnsitzstaat des Schuldners, oder 2. im Staat des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt
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der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz.
Hat der Schuldner eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bis zur Veröffentlichung der Anerkennung nach Artikel 169 dieses Gesetzes zulässig.
2
Ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bereits eröffnet und die Frist nach Artikel 250 SchKG nicht abgelaufen, so wird dieses Verfahren nach der Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets eingestellt. Bereits angemeldete Forderungen werden nach Massgabe von Artikel 172 in den Kollokationsplan des Hilfskonkursverfahrens aufgenommen. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten werden dem Hilfskonkursverfahren zugeschlagen.
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Art. 167 Abs. 1 und 2 Hat der Schuldner in der Schweiz eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung, so ist der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets an das zuständige Gericht an ihrem Sitz zu richten. In allen anderen Fällen ist der Antrag an das Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz zu richten. Artikel 29 ist sinngemäss anwendbar.
1
Hat der Schuldner mehrere Zweigniederlassungen oder befindet sich Vermögen an mehreren Orten, so ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.
2
Art. 169 Abs. 2 zweiter Satz ... Das Gleiche gilt für den Abschluss und die Einstellung des Hilfskonkursverfahrens, für den Widerruf des Konkurses sowie für den Verzicht auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens.
2
Art. 170 Abs. 3 Der Konkurs wird im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht die ausländische Konkursverwaltung oder ein Gläubiger nach Artikel 172 Absatz 1 vor der Verteilung des Erlöses beim Konkursamt das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
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Art. 171 Abs. 2 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 285 288a und 292 SchKG ist der Zeitpunkt der ausländischen Konkurseröffnung.
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Art. 172 Abs. 1 und 2 1
In den Kollokationsplan werden nur aufgenommen: a.
die pfandgesicherten Forderungen nach Artikel 219 SchKG4;
b.
die nicht pfandgesicherten, aber privilegierten Forderungen von Gläubigern mit Wohnsitz in der Schweiz; und
c.
die Forderungen aus Verbindlichkeiten, die auf Rechnung einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung des Schuldners eingegangen worden sind.
Zur Kollokationsklage nach Artikel 250 SchKG sind nur Gläubiger nach Absatz 1 sowie die ausländische Konkursverwaltung berechtigt.
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Art. 174a 5. Verzicht auf Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens
Auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung kann auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichtet werden, wenn keine Forderungen nach Artikel 172 Absatz 1 angemeldet wurden.
1
Haben Gläubiger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, andere als die in Artikel 172 Absatz 1 erwähnten Forderungen angemeldet, so kann das Gericht auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichten, wenn die Forderungen dieser Gläubiger im ausländischen Verfahren angemessen berücksichtigt werden. Diese Gläubiger werden angehört.
2
Das Gericht kann den Verzicht mit Bedingungen und Auflagen versehen.
3
Wird auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichtet, so darf die ausländische Konkursverwaltung unter Beachtung des schweizerischen Rechts sämtliche Befugnisse ausüben, die ihr nach dem Recht des Staates der Konkurseröffnung zustehen; sie darf insbesondere Vermögenswerte ins Ausland verbringen und Prozesse führen. Diese Befugnisse umfassen nicht die Vornahme hoheitlicher Handlungen, die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, Streitigkeiten zu entscheiden.
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Art. 174b IIIbis. Koordination
Bei Verfahren, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, können die beteiligten Behörden und Organe ihre Handlungen untereinander sowie mit ausländischen Behörden und Organen koordinieren.
Art. 174c
IIIter. Anerkennung ausländischer Entscheidungen über Anfechtungsansprüche und ähnlicher Entscheidungen
Ausländische Entscheidungen über Anfechtungsansprüche und andere gläubigerschädigende Handlungen, die in einem engen Zusammenhang mit einem in der Schweiz anerkannten Konkursdekret stehen, werden nach den Artikeln 2527 anerkannt, wenn sie im Ursprungsstaat des Konkursdekrets ergangen sind oder in diesem Staat anerkannt werden und der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte.
Art. 175 zweiter Satz ... Die Artikel 166170 und 174a174c gelten sinngemäss. ...
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 16. März 2018
Nationalrat, 16. März 2018
Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Die Sekretärin: Martina Buol
Der Präsident: Dominique de Buman Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 27. März 20185 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Juli 2018
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 11. April 18896 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 292 Abs. 2 Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach Artikel 169 IPRG7 nicht mitberechnet.
2
2. Bankengesetz vom 8. November 19348 Art. 37g Abs. 4bis und 5 Hat die Bank eine Zweigniederlassung in der Schweiz, so ist ein Verfahren nach Artikel 50 Absatz 1 SchKG bis zur Rechtskraft des Kollokationsplanes nach Artikel 172 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19879 über das Internationale Privatrecht (IPRG) zulässig.
4bis
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Im Übrigen sind die Artikel 166175 IPRG massgebend.
3. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201510 Art. 88 Abs. 1 Für Finanzmarktinfrastrukturen gelten die Artikel 2437 und 37d37g mit Ausnahme von Artikel 37g Absatz 4bis des Bankengesetzes vom 8. November 193411 sinngemäss, sofern das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
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SR 281.1 SR 291 SR 952.0 SR 291 SR 958.1 SR 952.0
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