Verfügung betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Vorführungen anlässlich der öffentlichen Flugveranstaltung «Dittinger Flugtage» in Dittingen (LSPD) vom 24.­26. August 2018 vom 30. Juli 2018

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Der Luftraum gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung wird vorübergehend in temporäre und zeitlich limitiert aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete (TEMPO RAs) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Trainings und Vorführungen unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes vom 21.Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 der Verordnung vom 20.Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

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Inhalt der Verfügung:

1. Gemäss Anhang 2 der Verfügung werden die dort aufgeführte Zonen in temporäre und zeitlich limitiert aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete umklassiert.

Hierzu ist anzumerken, dass die lateralen und vertikalen Abmessungen der TEMPO RA2 für den Trainings- und Vorführungsflug des FA18 vom 24. und 25. August 2018 in einer separaten Verfügung geregelt sind (Verfügung vom 26. Juli 2018 betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz anlässlich von Trainingsflügen und Vorführungen der Patrouille Suisse, des PC-7-Teams und der FA18-Displays).

2. Weiter werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1 Die in der aktivierten TEMPO RAs maximal zulässige Geschwindigkeit für die Durchführung der Trainings- und Displayflüge der zivilen, ehemals militärischen Düsenflugzeuge Hunter und Vampire und den zivilen Düsenflugzeugen des Breitling Jet Teams wird von 1000 ft AGL bis FL 100 auf Mach 0.90 erhöht. Unter FL 100 darf die Durchführung der Trainings- und Displayflüge der zivilen, ehemals militärischen Düsenflugzeuge Hunter und Vampire sowie des Breitling Jet Temas nur unter Einhaltung aller normalerweise geltenden Verkehrsregeln geflogen werden.

2.2 Innerhalb der aktivierten TEMPO RAs sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Kunstflugvorführungen beziehungsweise den dazu notwendigen Trainings teilnehmen, untersagt. SAR- oder HEMS-Flüge sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1­6, erlaubt.

2.3 Die TEMPO RAs können ausschliesslich während der jeweiligen in Anhang 2 zu dieser Verfügung erwähnten Daten und Zeiten aktiviert werden. Die genauen Aktivierungszeiten werden vorgängig zu den Aktivierungen mittels NOTAM bekannt gegeben. Die Veröffentlichung und Visualisierung der TEMPO RAs und der Aktivierungszeiten erfolgt per Notice to Airmen (NOTAM) und wird mittels dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert.

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2.4 Die Segelfluggruppe Dittingen meldet täglich den Beginn und das Ende der im Rahmen der Flugtage stattfinden Flüge dem Supervisor des Towers Basel-Mulhouse an. Die Aktivierungszeiten der TEMPO RA2 koordiniert sie vorab mit dem Kommandanten des FA18 und meldet sie dem Supervisor des Towers Basel-Mulhouse an. Die Aktivierungszeit der TEMPO RA3 meldet sie dem Supervisor des Towers BaselMulhouse an.

2.5. Die Aktivierungen der TEMPO RAs müssen auf der Frequenz 118.175 MHz abgefragt werden können.

3. Diese temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 24. August 2018 in Kraft.

4. Die Kosten für diese Verfügung, bestimmt auf 1000 Franken, werden der Segelfluggruppe auferlegt.

5. Diese Verfügung wird der der Segelfluggruppe Dittingen, der Luftwaffe und Skyguide eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, sowie dem Euroairport Basel-Mulhouse mitgeteilt und im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird allen Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden.

Gemäss Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) steht die Frist still vom 15. Juli bis und mit 15. August.

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Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

7. August 2018

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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Anhang 2 zur Verfügung vom 30. Juli 2018 in Sachen TEMPO RAs betreffend die öffentliche Flugveranstaltung «Dittinger Flugtage» in Dittingen (LSPD) vom 24.­26. August Betroffene Räume TEMPO RAs Dittingen TEMPO RA1 A Circle of 2.5NM radius centered ARP LSPD (47°26'19'' N / 007°29'29'' E ELEV 1759FT), ONLY WITHIN SWISS TERRITORY.

Lower Limit: GND Upper Limit: 6000FT AMSL Dates: 24th and 26th August 2018, between 0800UTC-SS 25thAugust 2018, between 0700UTC-SS

TEMPO RA2 A Circle of 3NM radius centered ARP LSPD (47°26'19'' N / 007°29'29'' E ELEV 1759FT), ONLY WITHIN SWISS TERRITORY.

Lower Limit: GND Upper Limit: FL 100 The lateral and vertical dimension for the training and the demonstration of the FA18 on 24 and 25 August 2018 is regulated by the «Verfügung vom 26. Juli 2018 betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz anlässlich von Trainingsflügen und Vorführungen der Patrouille Suisse, des PC-7-Teams und der FA18-Displays».

Dates: 24th August 2018, between 0915UTC-0945UTC 25th August 2018, between 1455UTC-1525UTC 26th August 2018, between 1300UTC-1315UTC

TEMPO RA3 A Circle of 3 NM radius centered ARP LSPD (47°26'19'' N / 007°29'29'' E ELEV 1759FT), ONLY WITHIN SWISS TERRITORY.

Lower Limit: 2800FT AMSL Upper Limit: 6000FT AMSL Date: 26th August 2018, between 1430 UTC-1500 UTC

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