Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Kollektivvertrages für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 9. Juli 2018 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 30. Juni 2008, vom 19. Februar 2015 und vom 2. Mai 20171 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Kollektivvertrages für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe werden wieder in Kraft gesetzt.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Kollektivvertrages für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 7 Abs. 1 und 2

(Beiträge)

1.

Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 1,2 % des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen.

2.

Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 1,4 % des massgeblichen Lohnes.

1

BBl 2008 6012, 2015 3367, 2017 3575

2018-2018

4541

Allgemeinverbindlicherklärung des Kollektivvertrages für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe

BBl 2018

III Dieser Beschluss tritt am 1. August 2018 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2025.

9. Juli 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident, Alain Berset Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

4542