Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Kollektivvertrages für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 9. Juli 2018 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 30. Juni 2008, vom 19. Februar 2015 und vom 2. Mai 20171 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Kollektivvertrages für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe werden wieder in Kraft gesetzt.
II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Kollektivvertrages für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 7 Abs. 1 und 2
(Beiträge)
1.
Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 1,2 % des massgeblichen Lohnes. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen.
2.
Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 1,4 % des massgeblichen Lohnes.
1
BBl 2008 6012, 2015 3367, 2017 3575
2018-2018
4541
Allgemeinverbindlicherklärung des Kollektivvertrages für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Marmor- und Granitgewerbe
BBl 2018
III Dieser Beschluss tritt am 1. August 2018 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2025.
9. Juli 2018
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident, Alain Berset Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr
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