Kraftwerk Reckingen AG ­ Konzessionserneuerungsgesuch Publikation und öffentliche Auflage vom 14. Dezember 2018

Beim Bundesamt für Energie BFE ist das nachfolgende Konzessionsgesuch eingegangen. Gestützt auf Artikel 62b ff. des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG; SR 721.80) erfolgt hiermit die amtliche Publikation und öffentliche Auflage.

1.

Gesuchstellerin

Kraftwerk Reckingen AG, 5332 Rekingen AG

2.

Projekt und Gesuch

Die bestehende Konzession für das Kraftwerk Reckingen ist bis am 10.10.2020 befristet. Die Kraftwerk Reckingen AG beantragt beim Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die Erneuerung der Konzession, um das Kraftwerk für weitere 60 Jahre zu betreiben. Dies beinhaltet, das Gefälle des Rheins in der Konzessionsstrecke von Rhein-km 79.040 bis Rhein-km 91.105 zu nutzen, den Rhein im Normalbetrieb bis auf 331,94 m NSH aufzustauen und eine Wassermenge von 600 m3/s zu nutzen. Gegenüber der derzeit genutzten Ausbauwassermenge von 580 m3/s bedeutet dies eine Steigerung um 20 m3/s, die allerdings nur wirksam werden soll, falls die Kraftwerk Reckingen AG sich zum Umbau der Maschinengruppe 2 entscheidet.

Zusammen mit dem Weiterbetrieb des Kraftwerks beantragt die Kraftwerk Reckingen AG die Plangenehmigung für Umweltmassnahmen zur Milderung der Auswirkungen des Kraftwerkbetriebes auf die Umwelt. Die Umweltmassnahmen umfassen: ­

den Neubau einer Fischaufstiegsanlage am deutschen Ufer,

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Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushaltes

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11 weitere Umweltmassnahmen am deutschen und schweizerischen Ufer

Die beantragten Umweltmassnahmen beinhalten jene Massnahmen, die in Umsetzung der Sanierungspflichten gemäss Artikel 83a f. des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz (GSchG; SR 814.20) in Verbindung mit Artikel 9 und 10 des Bundesgesetz über die Fischerei (BGF; SR 923.0) zu realisieren sind.

Zur Umsetzung dieser Massnahmen beantragt die Kraftwerk Reckingen AG die Erteilung sämtlicher nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen und Ausnah2018-3947

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mebewilligungen. Dies sind die Baubewilligung, die Bewilligung nach Artikel 21 und 22 Absatz 2 Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG; SR 451) für die Beseitigung der Ufervegetation, die fischereirechtliche Bewilligung nach Artikel 8 BGF und die Rodungsbewilligung nach Artikel 5 Waldgesetz (WaG; SR 921.0).

3.

Betroffene Gemeinden

5466 Kaiserstuhl AG 5467 Fisibach AG 5464 Rümikon AG 5465 Mellikon AG 5332 Rekingen AG 5330 Bad Zurzach AG 5323 Rietheim AG 8192 Glattfelden ZH 8187 Weiach ZH

4.

Planauflage

Das Gesuch vom 14. Dezember 2018 wird vom 7. Januar 2019 bis zum 6. Februar 2019 öffentlich aufgelegt. In dieser Zeit können die Pläne und weiteren Gesuchsunterlagen (inklusive Umweltverträglichkeitsbericht, Fachgutachten und Gesuche für die notwendigen Ausnahmebewilligungen) während den Schalteröffnungszeiten bei den folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Entfelderstrasse 22 (Buchenhof), Turm E, 1. Stock, 5001 Aarau

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Verwaltung2000, Alte Dorfstrasse 1, 5332 Rekingen

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Gemeindeverwaltung Fisibach, Dorfstrasse 165, 5467 Fisibach

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Gemeindeverwaltung Bad Zurzach, Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach

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Gemeindeverwaltung Rietheim, Feldstrasse 4, 5323 Rietheim

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Gemeindeverwaltung Weiach, Stadlerstrasse 7, 8187 Weiach

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Gemeindekanzlei Glattfelden, Dorfstrasse 74, 8192 Glattfelden

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Bundesamt für Energie, Papiermühlestrasse 4, 3063 Ittigen

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5.

Einsprache

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt für Energie vorzubringen.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (Enteignungsgesetz, EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt für Energie, Sektion Wasserkraft, 3003 Bern, schriftlich Einsprache erheben. Einsprachen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Sie sind zu unterzeichnen. Auf Einsprachen, die diesen Anforderungen nicht genügen, wird nicht eingetreten. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so haben sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter zu bestellen. Kommen die Einsprechenden dieser Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so bezeichnet die Behörde einen oder mehrere Vertreter (Art. 11a VwVG).

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39­41 EntG sind beim Bundesamt für Energie einzureichen. Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

6.

Enteignungsbann

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42­44 EntG zur Folge.

7.

Weitere Bestimmungen

Wird durch das aufgelegte Projekt in Miet- und Pachtverhältnisse eingegriffen, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, so haben Vermieter und Verpächter ihre Mieter und Pächter davon in Kenntnis zu setzen.

28. Dezember 2018

Bundesamt für Energie BFE Sektion Wasserkraft 3003 Bern

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