Genehmigung der Flugpläne der Linienverkehrsunternehmen mit Flugbewegungen zur Nachtzeit auf den Flughäfen Zürich oder Genf1 vom 21. März 2000

Gestützt auf den Artikel 28 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 19482 über die Luftfahrt, Artikel 111 der Verordnung vom 14. November 19733 über die Luftfahrt sowie Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung vom 23. November 19944 über die Infrastruktur der Luftfahrt, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Sommerflugpläne (26. März 2000 bis 28. Oktober 2000) genehmigt, welche Flugbewegungen zur Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) auf den Flughäfen Zürich oder Genf enthalten.

Rechtsmittel Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren5 zur Beschwerde berechtigt ist, kann diese Verfügung durch Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14, anfechten.

Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren entzogen.

21. März 2000

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: André Auer

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Die Verzeichnisse der Linienflugbewegungen von 22.01 Uhr bis 05.59 Uhr sind beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern, oder bei den Direktionen der Flughäfen Zürich, 8058 Zürich, und Genf, 1215 Genf, erhältlich.

SR 748.0 SR 748.01 SR 748.131.1 SR 172.021

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