Bundesgesetz über die Berufsbildung

Entwurf

(Berufsbildungsgesetz, BBG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 63 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 2000 1, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Grundsatz

1

Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung).

2

Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern.

3

Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes: a.

arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen;

b.

arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.

Art. 2 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen: a.

die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;

b.

die höhere Berufsbildung;

c.

die berufsorientierte Weiterbildung;

d.

die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel;

e.

die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;

f.

die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.

2

Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.

1

BBl 2000 5686

2000-1860

5775

Berufsbildungsgesetz

3 Der Bundesrat kann einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.

4

Die Berufsberatung ist Sache der Kantone.

Art. 3

Ziele

Dieses Gesetz fördert und entwickelt: a.

ein Berufsbildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen;

b.

ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient;

c.

den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht sowie die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in der Berufsbildung;

d.

die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und -formen innerhalb der Berufsbildung sowie zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen;

e.

die Transparenz des Berufsbildungssystems.

Art. 4

Entwicklung der Berufsbildung

1

Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von tragfähigen Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen.

2

Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zum Erreichen der Ziele nach Absatz 1 notwendig ist.

3

Für Pilotversuche kann der Bundesrat nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen des Gesetzes abweichen. Dabei dürfen keine wesentlichen zusätzlichen Pflichten und keine vorhersehbaren Nachteile für die Lernenden und für die Anbieter entstehen.

Art. 5

Information, Dokumentation und Lehrmittel

Der Bund fördert: a.

die Information und Dokumentation, soweit sie von gesamtschweizerischer Bedeutung ist;

b.

die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten.

5776

Berufsbildungsgesetz

Art. 6

Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften

Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung fördern, welche die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften verbessern.

Art. 7

Förderung benachteiligter Regionen und Gruppen

Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen fördern.

Art. 8

Qualitätsentwicklung

1

Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher.

2

Der Bund fördert die Qualitätsentwicklung.

Art. 9

Förderung der Durchlässigkeit

1

Vorschriften über die Berufsbildung gewährleisten grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen.

2

Die ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung werden angemesssen angerechnet.

Art. 10

Mitwirkungsrechte der Lernenden

Die Anbieter der schulischen sowie der betrieblichen oder praktischen Bildung räumen den Lernenden angemessene Mitwirkungsrechte ein.

Art. 11

Private Anbieter

1

Massnahmen nach diesem Gesetz werden so ausgestaltet, dass sie private Anbieter auf dem Bildungsmarkt im Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise benachteiligen.

2

Öffentliche Anbieter, die in Konkurrenz zu nicht subventionierten privaten Anbietern stehen, haben für ihre Angebote der berufsorientierten Weiterbildung Marktpreise zu verlangen.

2. Kapitel: Berufliche Grundbildung 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 12

Gegenstand

1

Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit (nachfolgend Berufstätigkeit) in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld erforderlich sind.

5777

Berufsbildungsgesetz

2

Sie umfasst insbesondere die Vermittlung und den Erwerb: a.

der berufsspezifischen Qualifikationen, die Lernende dazu befähigen, eine Berufstätigkeit kompetent und sicher auszuüben;

b.

der grundlegenden Allgemeinbildung, die sie dazu befähigt, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren;

c.

der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie dazu befähigen, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen;

d.

der Fähigkeit und der Bereitschaft zum lebenslangen Lernen sowie zum selbstständigen Urteilen und Entscheiden.

3 Sie schliesst an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien, nach denen ein Mindestalter für den Beginn der beruflichen Grundbildung festgelegt werden kann.

4

Der Sportunterricht richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport.

Art. 13

Duale Bildung

1

Die berufliche Grundbildung besteht einerseits aus betrieblicher oder praktischer und andererseits aus schulischer Bildung.

2 Die Anteile der betrieblichen oder praktischen und der schulischen Bildung, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche Aufteilung werden nach den Ansprüchen der Berufstätigkeit bestimmt. Die Interessen der Lernenden, der Anbieter der betrieblichen oder praktischen Bildung und der Anbieter der schulischen Bildung werden angemessen berücksichtigt.

3 Zur Erreichung der Ziele der beruflichen Grundbildung arbeiten die Anbieter der betrieblichen oder praktischen und der schulischen Bildung sowie der überbetrieblichen Kurse zusammen.

Art. 14 1

Bildungstypen und Dauer

Die berufliche Grundbildung wird erworben durch: a.

die Berufslehre: sie dauert drei oder vier Jahre und schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab; sie führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis;

b.

Bildungsgänge einer Berufsfachschule: sie dauern drei oder vier Jahre und schliessen in der Regel mit einer Prüfung ab; sie führen zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis;

c.

die berufspraktische Bildung: sie dauert zwei Jahre und schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab; sie führt zum eidgenössischen Berufsattest.

5778

Berufsbildungsgesetz

2

Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen kann die Bildungsdauer angemessen verkürzt, für Personen mit Lernschwierigkeiten angemessen verlängert werden.

3

Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen.

4

Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: a.

Ausnahmen nach Absatz 1;

b.

Fälle nach Absatz 2;

c.

die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Absatz 3.

5

Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und eine erweiterte Allgemeinbildung führen zur Berufsmaturität.

Art. 15

1

Aufsicht

Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung.

2 Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten.

3

4

Die Aufsicht umfasst darüber hinaus insbesondere: a.

die Qualität der betrieblichen oder praktischen Bildung, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse;

b.

die Qualität der schulischen Bildung;

c.

die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren;

d.

die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag;

e.

die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien.

Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: a.

weitergeleitete Beiträge nach Artikel 53 Absatz 2 zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern;

b.

einen Lehrvertrag aufheben.

Art. 16

Bildungsverordnungen

1

Das zuständige Bundesamt2 (Bundesamt) erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus.

2

2

Es regelt in den Bildungsverordnungen insbesondere: a.

den Gegenstand der Grundbildung;

b.

die Ziele und Anforderungen der betrieblichen oder praktischen Bildung;

Zurzeit das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie.

5779

Berufsbildungsgesetz

c.

die Ziele und Anforderungen der schulischen Bildung;

d.

die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.

3

Für die Berufslehren, die Bildungsgänge der Berufsfachschulen und die berufspraktischen Bildungen erlässt es je eigene Bildungsverordnungen.

4

Die Qualifikationsverfahren für die nicht formalisierten Bildungen orientieren sich an den entsprechenden Bildungsverordnungen.

Art. 17

Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung

Die Kantone ergreifen Massnahmen, die Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorbereiten.

Art. 18

Ungleichgewichte auf dem Markt für berufliche Grundbildung

Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung ab oder ist ein solches Ungleichgewicht bereits eingetreten, so kann der Bundesrat im Rahmen der verfügbaren Mittel befristete Massnahmen zur Bekämpfung treffen.

2. Abschnitt: Berufslehre Art. 19

Gegenstand

Die Berufslehre wird für Berufe angeboten, deren Erlernung in der Regel einen Anteil betrieblicher oder praktischer Bildung von mehr als der Hälfte der Bildungszeit erfordert.

Art. 20

Anbieter der betrieblichen oder praktischen Bildung

1

Die betriebliche oder praktische Bildung erfolgt im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund oder in der Lehrwerkstätte.

2 Die Anbieter der betrieblichen oder praktischen Bildung setzen sich für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden ein und überprüfen diesen periodisch.

3

Sie bedürfen einer Bildungsbewilligung des Kantons. Diese wird erteilt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

4 Die Kantone dürfen von den Anbietern der betrieblichen oder praktischen Bildung für die Erteilung von Bildungsbewilligungen keine Gebühren verlangen.

Art. 21 1

Lehrvertrag

Zwischen den Lernenden und den Anbietern der betrieblichen oder praktischen Bildung wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Er richtet sich nach den Bestimmungen

5780

Berufsbildungsgesetz

des Obligationenrechts3 über den Lehrvertrag (Art. 344­346a), soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält.

2

Der Lehrvertrag wird in der Regel für die ganze Dauer der Berufslehre abgeschlossen. Erfolgt die Berufslehre nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils abgeschlossen werden.

3

Der Lehrvertrag ist der zuständigen kantonalen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

Art. 22

Berufsschule

1

Die Berufsschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht.

2

3

Die Berufsschule hat einen eigenständigen Bildungsauftrag; sie a.

fördert die Entfaltung der Persönlichkeit der Lernenden durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen zur Berufsausübung und durch Allgemeinbildung;

b.

berücksichtigt die unterschiedlichen Begabungen und trägt mit speziellen Angeboten den Bedürfnissen besonders befähigter Personen und von Personen mit Lernschwierigkeiten Rechnung;

c.

fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann durch entsprechende Bildungsangebote und -formen.

Der Besuch der Berufsschule ist obligatorisch.

4

Die Berufsschule kann auch Angebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung bereitstellen.

Art. 23

Angebot an Berufsschulen

1

Die Kantone, in denen die betriebliche oder praktische Bildung erfolgt, sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsschulen.

2

Der obligatorische Unterricht ist unentgeltlich.

3

Wer im Lehrbetrieb und in der Berufsschule die Voraussetzungen erfüllt, kann Freikurse ohne Lohnabzug besuchen. Der Besuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Betrieb. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton.

4

Ist eine lernende Person im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Berufsschule auf Stützkurse angewiesen, so kann die Berufsschule im Einvernehmen mit dem Betrieb und mit der lernenden Person den Besuch solcher Kurse anordnen.

Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton. Der Besuch erfolgt ohne Lohnabzug.

Art. 24

Überbetriebliche Kurse

1

Die überbetrieblichen Kurse dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die betriebliche oder praktische und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert.

3

SR 220

5781

Berufsbildungsgesetz

2 Die Kantone sorgen unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen.

3 Der Besuch der Kurse ist obligatorisch. Die Kantone können auf Gesuch des Anbieters der betrieblichen oder praktischen Bildung hin Lernende vom Besuch der Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden.

4

Wer überbetriebliche Kurse durchführt, kann von den Lehrbetrieben eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangen. Organisationen der Arbeitswelt, die überbetriebliche Kurse durchführen, können zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen.

5

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung und deren Umfang fest.

3. Abschnitt: Berufsfachschule Art. 25

Gegenstand und Angebot

1

Die berufliche Grundbildung der Berufsfachschule besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht in der Schule und aus ergänzenden, in die Bildung integrierten Praktika. Sie wird für Berufe angeboten, deren Erlernung einen schulischen Anteil von deutlich mehr als der Hälfte der Bildungszeit erfordert.

2

Die Bestimmungen über die Berufsschule (Art. 22) und das Angebot an Berufsschulen (Art. 23 Abs. 1 und 2) gelten sinngemäss.

Art. 26

Praktika

1

Die Praktika dauern insgesamt mindestens zwölf Monate.

2

Sie können in einem Betrieb oder in einer Lehrwerkstätte stattfinden.

3

Die lernende Person absolviert jedes Praktikum auf Grund eines Vertrages zwischen dem Anbieter des Praktikums einerseits und der Berufsfachschule oder der lernenden Person andererseits.

4

Die Anbieter der Praktika bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Sie wird erteilt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

5

Die Kantone dürfen von den Anbietern der Praktika für die Erteilung von Bildungsbewilligungen keine Gebühren verlangen.

5782

Berufsbildungsgesetz

4. Abschnitt: Berufspraktische Bildung Art. 27

Gegenstand

1

In der berufspraktischen Bildung werden die Qualifikationen für einfachere Berufstätigkeiten oder für Berufstätigkeiten von begrenzter fachlicher Reichweite vermittelt und erworben.

2

Die Bestimmungen über die Berufslehre (Art. 19­24) gelten sinngemäss.

Art. 28

Berücksichtigung individueller Bedürfnisse

1

Die Bildungsverordnungen über die berufspraktische Bildung werden so ausgestaltet, dass den individuellen Bedürfnissen der Lernenden besonders Rechnung getragen werden kann.

2

Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen über die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten.

3

Der Bund kann die fachkundige individuelle Begleitung fördern.

5. Abschnitt: Eidgenössische Berufsmaturität Art. 29 1

Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.

2

Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 14 Absatz 5 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.

3

Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.

4

Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.

5

Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.

3. Kapitel: Höhere Berufsbildung Art. 30

Gegenstand

1

Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind.

2 Sie setzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus.

5783

Berufsbildungsgesetz

Art. 31

Formen der höheren Berufsbildung

Die höhere Berufsbildung wird erworben durch: a.

eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;

b.

eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.

Art. 32

Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen

1

Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.

2 Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt.

3

Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.

4

Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.

Art. 33

Höhere Fachschulen

1

Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist.

2 Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre.

3

Das zuständige Departement4 (Departement) stellt für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel.

4

Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten.

5

Sie üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten.

4. Kapitel: Berufsorientierte Weiterbildung Art. 34

Gegenstand

Die berufsorientierte Weiterbildung dient dazu, durch organisiertes Lernen:

4

a.

bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben;

b.

die berufliche Flexibilität zu unterstützen.

Zurzeit das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

5784

Berufsbildungsgesetz

Art. 35

Angebot an berufsorientierter Weiterbildung

Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung.

Art. 36

Massnahmen des Bundes

1

Der Bund fördert die berufsorientierte Weiterbildung.

2

Er unterstützt insbesondere Angebote, die darauf ausgerichtet sind: a.

Personen bei Strukturveränderungen in der Berufswelt den Verbleib im Erwerbsleben zu ermöglichen;

b.

Personen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegeben haben, den Wiedereinstieg zu ermöglichen.

3

Er unterstützt darüber hinaus Massnahmen, welche die Koordination, Transparenz und Qualität des Weiterbildungsangebotes fördern.

4

Die vom Bund geförderten Angebote der berufsorientierten Weiterbildung und die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 5 sind zu koordinieren.

5. Kapitel: Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 37

Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren

Die beruflichen Qualifikationen werden nachgewiesen durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch andere vom Bundesamt anerkannte Qualifikationsverfahren.

Art. 38

Anforderungen an Qualifikationsverfahren

1

Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren. Er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher.

Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren.

2

Die Zulassung zu Qualifikationsverfahren ist nicht vom Besuch bestimmter Bildungsgänge abhängig. Das Bundesamt regelt die Zulassungsvoraussetzungen.

Art. 39

Förderung anderer Qualifikationsverfahren

Der Bund kann Organisationen fördern, die andere Qualifikationsverfahren entwickeln oder anbieten, namentlich die Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker (REG).

5

SR 837.0

5785

Berufsbildungsgesetz

Art. 40

Titelschutz

Nur Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung sind berechtigt, den in den entsprechenden Bildungsverordnungen festgelegten Titel zu führen.

2. Abschnitt: Berufliche Grundbildung Art. 41

Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis

1

Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erhält, wer die Lehrabschlussprüfung oder eine Abschlussprüfung an der Berufsfachschule bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

2

Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.

Art. 42

Eidgenössisches Berufsattest

1

Das eidgenössische Berufsattest erhält, wer die berufspraktische Bildung mit einer Prüfung abgeschlossen oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

2

Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.

Art. 43

Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis

1

Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat.

2 Es berechtigt nach den Bestimmungen des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19956 zum prüfungsfreien Zugang an eine Fachhochschule.

3

Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus. Ergänzend kann auch der Bund solche Prüfungen durchführen.

Art. 44

1

Durchführung der Qualifikationsverfahren

Die Kantone sorgen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren.

2 Das Bundesamt kann Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag die Durchführung der Qualifikationsverfahren für einzelne Landesteile oder für die ganze Schweiz übertragen.

Art. 45 1

Gebühren

Für die Prüfungen zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufsattests und des eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses 6

SR 414.71

5786

Berufsbildungsgesetz

dürfen von den Kandidatinnen und Kandidaten und von den Anbietern der betrieblichen oder praktischen Bildung keine Prüfungsgebühren erhoben werden.

2

Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für die Wiederholung der Prüfung sind Gebühren zulässig.

3. Abschnitt: Höhere Berufsbildung Art. 46

Eidgenössische Berufsprüfung und eidgenössische höhere Fachprüfung

1

Die eidgenössische Berufsprüfung und die eidgenössische höhere Fachprüfung richten sich nach den Vorschriften über diese Prüfungen (Art. 32 Abs. 2).

2

Der Bund sorgt für die Aufsicht über die Prüfungen.

Art. 47

Fachausweis und Diplom; Registereintrag

1

Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis.

Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom.

2

Der Fachausweis und das Diplom werden vom Bundesamt ausgestellt.

3

Das Bundesamt führt ein öffentliches Register mit den Namen der Inhaberinnen und Inhaber der Fachausweise und der Diplome.

Art. 48

Höhere Fachschule

1

Wer an einer höheren Fachschule die Prüfung besteht oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchläuft, erhält ein Diplom der Schule.

2

Das Prüfungsverfahren und das gleichwertige Qualifikationsverfahren richten sich nach den Mindestvorschriften (Art. 33 Abs. 3).

6. Kapitel: Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen Art. 49

Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

1

Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die betriebliche oder praktische Bildung vermittelt.

2 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.

3 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest.

4

Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.

5787

Berufsbildungsgesetz

Art. 50

Anforderungen an die Lehrkräfte

1

Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.

2

Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest.

Art. 51

Andere Berufsbildungsverantwortliche

Für die Bildung von anderen Berufsbildungsverantwortlichen wie Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sowie von weiteren in der Berufsbildung tätigen Personen kann der Bund Angebote bereitstellen.

Art. 52

Förderung der Berufspädagogik; Institut für Berufspädagogik

1

Der Bund fördert die Berufspädagogik.

2

Er kann zu diesem Zweck ein Institut führen, das folgende Aufgaben hat: a.

Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen, insbesondere von Lehrkräften, soweit nicht die Kantone zuständig sind;

b.

Forschung, Studien, Pilotversuche und Dienstleistungen im Bereich der Berufsbildung.

3 Der Bundesrat kann das Institut mit weiteren Aufgaben von gesamtschweizerischem Interesse betrauen.

4

Der Bundesrat regelt das Institut. Er kann es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kantone oder der Sprachregionen untergliedern.

5 Für Rechnung, Voranschlag und Finanzplanung des Instituts gilt das Finanzhaushaltsgesetz vom 6. Oktober 19897. Der Bundesrat kann für die Rechnung in besonderen Fällen Abweichungen vorsehen, soweit es die Aufgaben des Instituts rechtfertigen.

6

Für Bildungsangebote und Dienstleistungen des Instituts kann eine Gebühr erhoben werden. Der Bundesrat regelt die Ausführungsbestimmungen.

7

Der Bundesrat kann anstelle des Instituts oder in Ergänzung dazu zusammen mit den Kantonen eine entsprechende Einrichtung schaffen.

7

SR 611.0

5788

Berufsbildungsgesetz

7. Kapitel: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung; Berufsbildungsfonds 1. Abschnitt: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung Art. 53

Grundsatz

1

Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz.

2

Er leistet hauptsächlich Pauschalbeiträge an die Kantone zur Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 54. Die Kantone leiten diese Beiträge in dem Ausmass an Dritte weiter, in dem diesen die genannten Aufgaben übertragen sind.

3

Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an: a.

Kantone und Dritte für die Finanzierung von Projekten zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung (Art. 55);

b.

Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 56);

c.

Dritte für vorbereitende Kurse für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 57).

Art. 54

Pauschalbeiträge an die Kantone

1

Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden.

Sie tragen zudem dem Umfang des Angebots an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Sie werden nach der Finanzkraft der Kantone abgestuft. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen.

2

Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet: a.

Angebote an: 1. Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 17), 2. Berufsschulen für die Berufslehre und die berufspraktische Bildung (Art. 22 und Art. 27), 3. überbetrieblichen Kursen (Art. 24), 4. Berufsfachschulen (Art. 25), 5. fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in der berufspraktischen Bildung (Art. 28), 6. allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 29), 7. vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die höheren Fachprüfungen (Art. 32),

5789

Berufsbildungsgesetz

8. Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 33), 9. berufsorientierter Weiterbildung (Art. 34-36), 10. Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 49); b.

Art. 55

die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 44 Abs. 1).

Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung

Die Beiträge für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 4 Absatz 1 und die Beiträge für Projekte zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 8 Absatz 2 sind befristet.

Art. 56 1

Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse

Als besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gelten namentlich: a.

die Information und Dokumentation (Art. 5 Bst. a);

b.

die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten (Art. 5 Bst. b);

c.

Massnahmen zur Verbesserung der Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6);

d.

Massnahmen zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7);

e.

Massnahmen zur Förderung des Verbleibs im Beruf und des Wiedereinstiegs (Art. 36 Abs.2);

f.

Massnahmen zur Förderung der Koordination, der Transparenz und der Qualität des Weiterbildungsangebotes (Art. 36 Abs. 3);

g.

Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 39).

2

Beiträge für Leistungen im öffentlichen Interesse werden nur gewährt, wenn die Leistungen längerfristig angelegt sind und besonderer Förderung bedürfen, damit sie erbracht werden.

3

Der Bundesrat kann weitere Leistungen im öffentlichen Interesse festlegen, für die Beiträge gewährt werden können.

4 Der Bundesrat legt die Kriterien für die Gewährung und Bemessung der Beiträge fest.

Art. 57

Vorbereitende Kurse für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen

Der Bund kann vorbereitende Kurse für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.

5790

Berufsbildungsgesetz

Art. 58

Bedingungen und Auflagen

1

Beiträge nach den Artikeln 54­57 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben: a.

zweckmässig organisiert ist;

b.

bedarfsgerecht ist;

c.

ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst.

2

Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge.

Art. 59

Kürzung und Verweigerung von Beiträgen

Der Bund kürzt bewilligte Beiträge oder verweigert neue Beiträge, wenn die Beitragsempfänger ihre Aufgaben und Pflichten nach diesem Gesetz in erheblicher Weise vernachlässigen oder verletzen.

Art. 60

Finanzierung

1

Die Bundesversammlung bewilligt jeweils mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Beitragsperiode: a.

den Zahlungsrahmen für die Pauschalbeiträge an die Kantone gemäss Artikel 54;

b.

den Verpflichtungskredit für die Beiträge an Projekte gemäss Artikel 55, an besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gemäss Artikel 56 und an vorbereitende Kurse für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen gemäss Artikel 57.

2

Als Richtgrösse für die Kostenbeteiligung des Bundes gilt ein Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufsbildung gemäss diesem Gesetz.

2. Abschnitt: Berufsbildungsfonds Art. 61 1

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen kann der Bund Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag ermächtigen, von Betrieben, die nicht freiwillig Beiträge an einen branchenbezogenen Berufsbildungsfonds zur Finanzierung von Massnahmen der Berufsbildung leisten, entsprechende Solidaritätsbeiträge zu erheben.

2

Voraussetzung für diese Ermächtigung ist, dass: a.

die Beiträge für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zugute kommen;

b.

mindestens die Hälfte der Betriebe mit mindestens der Hälfte der Lernenden freiwillig Beiträge leisten.

5791

Berufsbildungsgesetz

3

Aus triftigen Gründen können die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe b im Einzelfall ausnahmsweise gelockert werden.

4

Die Solidaritätsbeiträge richten sich in Art und Höhe nach dem für die Kosten der Berufsbildung bestimmten Beitrag der Mitglieder der entsprechenden Organisation.

Der Bundesrat legt die maximale Höhe der Solidaritätsbeiträge nach der NettoLohnsumme der beitragspflichtigen Betriebe fest; dabei kann er die Höchstbeträge nach Branchen differenzieren. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit zur Festlegung der Solidaritätsbeiträge an das Bundesamt delegieren.

5 Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt legen öffentlich und detailliert Rechnung ab über Herkunft und Verwendung der Mittel des Berufsbildungsfonds.

6

Der Bund übt die Aufsicht über die Berufsbildungsfonds aus, zu deren Äufnung Solidaritätsbeiträge erhoben werden. Er zieht zu diesem Zweck eine oder mehrere befähigte Revisionsgesellschaften bei.

8. Kapitel: Rechtsmittel, Strafbestimmungen, Vollzug 1. Abschnitt: Rechtsmittel Art. 62 1

Rechtsmittelbehörden sind: a.

eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;

b.

das Bundesamt für andere Verfügungen nach diesem Gesetz;

c.

die Rekurskommission des Departements für: 1. erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtes, 2. erstinstanzliche Verfügungen des Departements, 3. Beschwerdeentscheide kantonaler Verwaltungsinstanzen, die nicht an ein kantonales Gericht weitergezogen werden können;

d.

das Bundesgericht für Entscheide der Rekurskommission des Departements und für letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide, soweit sie der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen.

2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

5792

Berufsbildungsgesetz

2. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 63 1

Zuwiderhandlung und Unterlassung

Mit Busse wird bestraft, wer Personen bildet: a.

ohne eine Bewilligung nach den Artikeln 20 Absatz 3 und 26 Absatz 4;

b.

ohne den Lehr- oder Praktikumsvertrag (Art. 21, Art. 26 Abs. 3) oder den Vertrag über die berufspraktische Bildung (Art. 27) abzuschliessen.

2

Bei leichtem Verschulden kann statt der Busse eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 64 1

Titelanmassung

Mit Busse wird bestraft, wer: a.

einen geschützten Titel führt, ohne die erforderlichen Prüfungen bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen zu haben;

b.

einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er oder sie habe die entsprechende Prüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen.

2

Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19868 gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben vorbehalten.

Art. 65

Strafverfolgung

Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

3. Abschnitt: Vollzug Art. 66

Bund

1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.

2

Er kann die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften unter Berücksichtigung von deren Tragweite auf das Departement oder auf das Bundesamt übertragen.

3

Die Kantone und interessierten Organisationen werden angehört vor dem Erlass von:

8

a.

Ausführungsbestimmungen;

b.

Bildungsverordnungen.

SR 241

5793

Berufsbildungsgesetz

4

Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.

5

Die Zuständigkeiten und Aufgaben des Bundes sind in Anhang 1 Ziffern 1­4 zusammengestellt.

Art. 67

Kantone

1

Soweit der Vollzug nicht dem Bund zugewiesen ist, obliegt er den Kantonen.

2

Die Zuständigkeiten der Kantone sind in Anhang 1 Ziffer 5 zusammengestellt.

Art. 68

Organisationen der Arbeitswelt

Die Zuständigkeiten der Organisationen der Arbeitswelt sind in Anhang 1 Ziffer 6 zusammengestellt.

Art. 69

Übertragung von Aufgaben an Dritte

Bund und Kantone können Organisationen der Arbeitswelt Vollzugsaufgaben übertragen.

Art. 70

Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise; internationale Zusammenarbeit und Mobilität

1

Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise der Berufsbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

2

Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Mobilität in der Berufsbildung kann der Bundesrat in eigener Zuständigkeit internationale Vereinbarungen abschliessen.

Art. 71

Eidgenössische Berufsbildungkommission

1

Der Bundesrat bestellt eine eidgenössische Berufsbildungskommission. Diese setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der massgeblichen Kreise der Berufsbildung zusammen.

2

Die Kommission berät die Bundesbehörden in allgemeinen Fragen der Berufsbildung. Sie kann den Bundesbehörden von sich aus zu Fragen der Berufsbildung Empfehlungen abgeben und Anträge stellen.

3

Das Bundesamt führt das Sekretariat der Kommission.

Art. 72

Eidgenössischer Innovationsrat

1

Der Bundesrat bestellt einen aus sieben bis elf Mitgliedern bestehenden eidgenössischen Innovationsrat. Dieser setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen, Organisationen der Arbeitswelt und der Wissenschaft zusammen.

Im Übrigen konstituiert sich der Rat selbst und gibt sich ein Geschäftsreglement.

2 Der Rat beurteilt Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung nach Artikel 55 und Gesuche um Beiträge für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse nach Arti-

5794

Berufsbildungsgesetz

kel 56. Er stellt den Subventionsbehörden entsprechend Antrag. Er kann selber Projekte nach Artikel 55 und besondere Leistungen nach Artikel 56 anregen.

3

Das Bundesamt führt das Sekretariat des Rates.

Art. 73

Eidgenössische Berufsmaturitätskommission

Das Departement setzt als beratendes Organ in Fragen der Berufsmaturität, insbesondere in Fragen der Anerkennung von Qualifikationsverfahren, eine eidgenössische Berufsmaturitätskommission ein.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 74

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 2 geregelt.

Art. 75

Übergangsbestimmungen

1

Die geltenden kantonalen und eidgenössischen Bildungsverordnungen sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen beziehungsweise zu ersetzen.

2

Nach bisherigem Recht erworbene geschützte Titel sind weiterhin geschützt.

Art. 76

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11110

5795

Berufsbildungsgesetz

Anhang 1 (Art. 66­ 68)

Übersicht über die Vollzugsorganisation 1. Zuständigkeit des Bundes: a.

Entwicklung der Berufsbildung (Art. 4)

b.

Information, Dokumentation und Lehrmittel (Art. 5)

c.

Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Art. 6)

d.

Förderung benachteiligter Regionen und Gruppen (Art. 7)

e.

Förderung der Qualitätsentwicklung (Art. 8)

f.

Förderung der fachkundigen individuellen Begleitung (Art. 28 Abs. 3)

g.

Förderung der berufsorientierten Weiterbildung (Art. 36)

h.

Förderung anderer Qualifikationsverfahren (Art. 39)

i.

Ergänzende Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen (Art. 43 Abs. 3)

j.

Aufsicht über die eidgenössische Berufs- und eidgenössiche höhere Fachprüfungen (Art. 46)

k.

Bildung anderer Berufsbildungsverantwortlicher (Art. 51)

l.

Förderung der Berufspädagogik; Institut für Berufspädagogik (Art. 52)

m. Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung (Art. 53) n.

Vorbereitende Kurse für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen, Bildungsgänge höherer Fachschulen (Art. 57)

o.

Kürzung und Verweigerung von Beiträgen (Art. 59)

p.

Verpflichtung von Betrieben zur Leistung von Beiträgen an einen Berufsbildungsfonds; Aufsicht über die Berufsbildungsfonds (Art. 61)

q.

Anhören interessierter Kreise und Oberaufsicht über Vollzug dieses Gesetzes (Art. 66 Abs. 3 und 4)

r.

Übertragung von Aufgaben an Dritte (Art. 69)

2. Aufgaben und Befugnisse des Bundesrates: a.

Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 2)

b.

Massnahmen zur Bekämpfung von Ungleichgewichten auf dem Markt für berufliche Grundbildung (Art. 18)

c.

Festlegen der Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung an überbetriebliche Kurse (Art. 24 Abs. 5)

d.

Erlass von Bestimmungen für die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten in der berufspraktischen Bildung (Art. 28 Abs. 2)

5796

Berufsbildungsgesetz

e.

Regelung der Berufsmaturität (Art. 29 Abs. 5)

f.

Regelung der Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung von eidgenössischen Berufs- und eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 32 Abs. 3)

g.

Regelung der Anforderungen an Qualifikationsverfahren (Art. 38)

h.

Festlegung der Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbilner (Art. 49 Abs. 3)

i.

Festlegen der Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte (Art. 50)

j.

Regelung des Instituts für Berufspädagogik (Art. 52 Abs. 3­7)

k.

Festlegung der Kriterien für Pauschalbeiträge an Kantone und Dritte (Art. 54)

l.

Bestimmung der besonderen Leistungen im öffentlichen Interesse (Art. 56)

m. Festlegung von Bedingungen und Auflagen für subventionierte Vorhaben (Art. 58) n.

Regelung der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise; internationale Zusammenarbeit und Mobilität (Art. 70)

o.

Einsetzung der eidgenössischen Berufsbildungskommission (Art.71)

p.

Einsetzung des eidgenössischen Innovationsrates (Art.72)

3. Aufgaben des Departementes: a.

Festlegen von Mindestanforderungen für die Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen (Art. 33 Abs. 3)

b.

Einsetzung der eidgenössischen Berufsmaturitätskommission (Art. 73)

4. Aufgaben des Bundesamtes: a.

Erlass der Bildungsverordnungen (Art. 16)

b.

Genehmigung von Vorschriften über die eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen (Art. 32 Abs. 2)

c.

Genehmigung von Regelungen über Prüfungen oder andere Qualifikationsverfahren (Art. 37)

d.

Regelung der Zulassungsvoraussetzungen (Art. 38 Abs. 2)

e.

Übertragung der Durchführung der Qualifikationsverfahren auf Organisationen der Arbeitswelt (Art. 44)

f.

Ausstellung von Fachausweisen und Diplomen: Registerführung (Art. 47)

g.

Führung des Sekretariats der eidgenössischen Berufsbildungskommission (Art. 71 Abs. 3)

h.

Führung des Sekretariats des eidgenössischen Innovationsrates (Art. 72 Abs. 3)

zu

Qualifikationsverfahren

5797

Berufsbildungsgesetz

5. Zuständigkeit der Kantone: a.

Qualitätsentwicklung (Art. 8)

b.

Sicherstellung der Mitwirkungsrechte der Lernenden (Art. 10)

c.

Regelung der Ausnahmen in der beruflichen Grundbildung und in der Ausbildungsdauer sowie der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen (Art. 14 Abs. 4)

d.

Aufsicht über die berufliche Grundbildung (Art. 15)

e.

Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 17)

f.

Erteilen von Bildungsbewilligungen für Lehrbetriebe (Art. 20 Abs. 3)

g.

Angebot an Berufsschulen (Art. 23)

h.

Angebot an überbetrieblichen Kursen (Art. 24)

i.

Erteilen von Bildungsbewilligungen für Praktikumsbetriebe (Art. 26 Abs. 4)

j

Angebot an Berufsmaturitätunterricht (Art. 29 Abs. 3)

k.

Angebot an vorbereitenden Kursen für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 32 Abs. 4)

l.

Angebot an Bildungsgängen an höheren Fachschulen und Aufsicht (Art. 33 Abs. 4 und 5)

m. Angebot an berufsorientierter Weiterbildung (Art. 35) n.

Ausstellung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (Art. 41)

o.

Ausstellung des eidgenössisches Berufsattests (Art. 42)

p.

Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen (Art. 43)

q.

Durchführen der Qualifikationsverfahren (Art. 44)

r.

Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 49 Abs. 4)

s.

Beteiligung an einem Institut für Berufspädagogik (Art. 52 Abs. 7)

t.

Weiterleitung von Beiträgen an Dritte (Art. 53 Abs. 2)

u.

Strafverfolgung (Art. 65)

v.

Stellungnahme zu Ausführungsbestimmungen und Bildungsverordnungen des Bundes (Art. 66 Abs. 3)

w.

Vollzug (Art. 67)

x.

Übertragung von Aufgaben an Dritte (Art. 69)

6. Zuständigkeit der Organisationen der Arbeitswelt: a.

Qualitätsentwicklung (Art. 8)

b.

Sicherstellung der Mitwirkungsrechte der Lernenden (Art. 10)

c.

Ausarbeitung von Bildungsverordnungen und Antragstellung an das Bundesamt (Art. 16)

5798

Berufsbildungsgesetz

d.

Angebot an betrieblicher oder praktischer Bildung (Art. 20)

e.

Angebot an überbetrieblichen Kursen (Art. 24)

f.

Vorbereitungskurse und Prüfungen im Rahmen der eidgenössischen Berufsund höheren Fachprüfung (Art. 32 Abs. 2)

g.

Angebot an berufsorientierte Weiterbildung (Art. 36)

h.

Angebot an Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren (Art. 37)

i.

Angebot an höheren Fachschulen (Art. 48)

j.

Antragsstellung zur Erhebung von Solidaritätsbeiträgen und Rechenschaft über Berufsbildungsfonds (Art. 61 Abs. 1 und 5)

k.

Stellungnahme zu Ausführungsbestimmungen und Bildungsverordnungen des Bundes (Art. 66 Abs. 3)

l.

Ausführung der übertragenen Vollzugsaufgaben (Art. 69)

5799

Berufsbildungsgesetz

Anhang 2 (Art. 74)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1.

Bundesgesetz vom 19. April 19789 über die Berufsbildung

2.

Bundesgesetz vom 19. Juni 199210 über Finanzhilfen an die Höheren Fachschulen im Sozialbereich

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194311 Ingress gestützt auf die Artikel 103 und 106­114 bis der Bundesverfassung12, ...

Art. 99 Abs. 1 Bst. f 1

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen: f.

9 10 11 12

13

Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom ...13 sowie von andern Fähigkeitsprüfungen;

AS 1979 1687, 1985 660, 1987 600, 1991 857, 1992 288 2521, 1996 2588, 1998 1822, 1999 2374 AS 1992 1973 SR 173.110 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 143 ­ 145, 168 Absatz 1, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buchstabe d und 188 ­ 191 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) SR ...; AS ... (BBl 2000 5775)

5800

Berufsbildungsgesetz

2. Obligationenrecht14 Art. 344 I. Begriff und Entstehung 1. Begriff

Durch den Lehrvertrag verpflichten sich der Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden, und die lernende Person, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten.

2. Entstehung und Inhalt

1

Art. 344a Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

2

Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln; die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.

2bis

Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten.

2ter

Die Probezeit kann vor ihrem Ablauf durch Abrede der Parteien und unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.

3

Der Vertrag kann weitere Bestimmungen enthalten, wie namentlich über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beiträge an Unterkunft und Verpflegung, Übernahme von Versicherungsprämien oder andere Leistungen der Vertragsparteien.

4

Abreden, die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nichtig.

Art. 345 1 Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen.

II. Wirkungen 1. Besondere 2 Die gesetzliche Vertretung der lernenden Person hat den ArbeitgePflichten der lernenden Person und ihrer gesetz- ber in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zu unterstützen und lichen Vertretung das gute Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und der lernenden

Person zu fördern.

Art. 345a 2. Besondere Pflichten des Arbeitgebers

14

1 Der

Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Berufslehre unter der Verantwortung einer Fachkraft steht, welche die dafür nötigen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt.

SR 220

5801

Berufsbildungsgesetz

2 Er hat der lernenden Person ohne Lohnabzug die Zeit freizugeben, die für den Besuch der Berufsschule und der überbetrieblichen Kurse und für die Teilnahme an den Lehrabschlussprüfungen erforderlich ist.

3 Er

hat der lernenden Person bis zum vollendeten 20. Altersjahr für jedes Lehrjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.

4

Er darf die lernende Person zu anderen als beruflichen Arbeiten und zu Akkordlohnarbeiten nur so weit einsetzen, als solche Arbeiten mit dem zu erlernenden Beruf in Zusammenhang stehen und die Bildung nicht beeinträchtigt wird.

Art. 346 III. Beendigung 1. Vorzeitige Auflösung

1 Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.

2

Aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 337 kann das Lehrverhältnis namentlich fristlos aufgelöst werden, wenn: a.

der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Bildung der lernenden Person fehlen;

b.

die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist;

c.

die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann.

Art. 346a 2. Lehrzeugnis

1 Nach

Beendigung der Berufslehre hat der Arbeitgeber der lernenden Person ein Zeugnis auszustellen, das die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der Berufslehre enthält.

2 Auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlichen Vertretung hat sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person auszusprechen.

3. Bundesbeschluss vom 13. Juni 195115 betreffend das Schweizerische Rote Kreuz Art. 2 Abs. 1 1

Die wichtigsten Aufgaben des Schweizerischen Roten Kreuzes sind: die freiwillige Sanitätshilfe, der Blutspendedienst für zivile und militärische Zwecke und die Förderung der Krankenpflege.

15

SR 513.51

5802

Berufsbildungsgesetz

Art. 3 Abs. 2 und 3 2

Der Bund richtet dem Schweizerischen Roten Kreuz jährlich einen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 2 umschriebenen Aufgaben aus.

3

Die Höhe dieses Beitrages wird im Voranschlag festgesetzt.

4. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199816 Ingress gestützt auf die Artikel 31bis, 31octies, 32 und 64 bis der Bundesverfassung17, ...

Gliederungstitel vor Art. 113

6. Titel: Forschung und Beratung sowie Förderung der Pflanzen- und Tierzucht 2. Kapitel (Art. 118­135) Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 136

2. Kapitel: Beratung Art. 136

Aufgaben und Organisation

1

Die Kantone können Beratungsdienste errichten, die den in der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft Beschäftigten behilflich sind, berufsbezogene Probleme zu lösen und sich den ändernden Verhältnissen anzupassen. Die Beratungsdienste erarbeiten namentlich Entscheidungsgrundlagen und bieten Weiterbildungsmöglichkeiten an.

2

Der Bund fördert die Beratungsdienste. Im Einvernehmen mit den Kantonen kann er auch private Beratungsdienste fördern.

3

Der Bund kann Beratungszentralen, welche die Beratungsdienste unterstützen, fördern oder betreiben.

4

Die Beratungsdienste und Beratungszentralen arbeiten mit den Bildungsinstitutionen, den landwirtschaftlichen Forschungsanstalten, den Landjugend- und anderen Organisationen zusammen.

5

Der Bund sorgt für die Koordination der Beratung unter den Kantonen.

16 17

SR 910.1 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 45, 46 Absatz 1, 102­104, 123 und 147 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

5803

Berufsbildungsgesetz

Gliederungstitel vor Art. 137 Aufgehoben Art. 137

Anforderungen an Beraterinnen und Berater

1

Beraterinnen und Berater verfügen über eine qualifizierte fachliche Ausbildung sowie über ausreichende pädagogische und methodisch-didaktische Fähigkeiten.

2

Der Bund legt die Mindestanforderungen an die Beraterinnen und Berater fest.

Gliederungstitel vor Art. 138 Aufgehoben Art. 138

Finanzhilfen

1

Im Rahmen der bewilligten Kredite richtet der Bund zur Förderung der Beratung Finanzhilfen aus.

2 Der Bundesrat legt die Beitragssätze fest, bezeichnet die Beitragsempfänger und bestimmt die anrechenbaren Kosten.

Art. 139

Höchstbeitragssätze

1

Der Bund richtet den Kantonen Beiträge von höchstens 50 Prozent aus an die anrechenbaren Kosten für: a.

die Beratung ausserhalb des Berggebietes;

b.

die Aus- und Weiterbildung der Beraterinnen und Berater.

2

Er richtet den Kantonen Beiträge von höchstens 75 Prozent an die anrechenbaren Kosten für die Beratung im Berggebiet aus.

3

Er richtet Beiträge bis zur Höhe der anrechenbaren Kosten aus für: a.

die Beratungszentralen;

b.

die Organisation obligatorischer Weiterbildungskurse für Beraterinnen und Berater sowie die Teilnahme an solchen Kursen.

5. Waldgesetz vom 4. Oktober 199118 Ingress gestützt auf die Artikel 24, 24sexies, 24septies und 31 bis der Bundesverfassung19 ...

18 19

SR 921 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 41, 74, 76­78 und 101­103 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

5804

Berufsbildungsgesetz

Art. 29 Abs. 4 4

Für die Berufsbildung des Forstpersonals gilt die Gesetzgebung über die Berufsbildung. Der Bundesrat legt die forstlichen Ausbildungsbereiche fest, in denen das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation diese Gesetzgebung vollzieht.

Art. 39 Abs. 1 und 2

1

Der Bund leistet an die Ausbildung des Forstpersonals Beiträge nach den Artikeln 53 bis 60 des Berufsbildungsgesetzes vom ... . 20 2 In Abweichung zu Absatz 1 übernimmt er bis zu 50 Prozent der berufsspezifischen Kosten, namentlich für die ortsgebundene praktische Ausbildung des Forstpersonals und die Schaffung von Lehrmitteln für das Forstpersonal.

11110

20

SR ...; AS ... (BBl 2000 5775)

5805