Bundesratsbeschluss Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2018­2020. Genehmigung des Gesuches des Kantons Neuenburg vom 11. April 2018

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, nach Prüfung des Gesuches des Kantons Neuenburg, nach Kenntnisnahme des folgenden Vertrages: Übereinkunft vom 23. Januar 2017 zwischen dem Kanton Neuenburg und der Schweizerischen Post über das System zur elektronischen Stimmabgabe, beschliesst:

1

1.

Dem Kanton Neuenburg werden Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe anlässlich der eidgenössischen Volksabstimmungen vom 10. Juni 2018 bis und mit der auf den 9. Februar 2020 geplanten Volksabstimmung bewilligt.

2.

Für die Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe gelten die folgenden kantonsspezifischen Bedingungen:

SR 161.1

2018-0820

2305

Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2018­2020. BRB

BBl 2018

a. Kantonsspezifische Versuchsbedingungen

System der Schweizerischen Post

30 % resp. 50 %3

Kanton Neuenburg

2

3

Räumlicher Geltungsbereich der Versuche (Art. 27d Bst. c VPR)2

Grundbewilligung gilt für folgende Abstimmungen

Gesamtes Gebiet (Stimmberechtigte mit Guichet-Unique-Vertrag)

10. Juni 2018 23. September 2018 25. November 2018 10. Februar 2019 19. Mai 2019 24. November 2019 9. Februar 2020

Gemeinde

Maximal zugelassenes kantonales Betrifft Urnengänge der Stufe Elektorat (nach Art. 27f Abs. 2 VPR werden Auslandschweizer Stimmberechtigte bei der Berechnung der Limiten nicht mitgezählt)

Kanton

Eingesetztes System

Bund

Bedingungen

Der Kanton Neuenburg zeigt der Bundeskanzlei pro Urnengang an, wie viele Inlandschweizer Stimmberechtigte in die Versuche einbezogen werden sollen.

Die Bundeskanzlei erteilt eine Zulassung für den Urnengang nur, wenn die Limiten von 30 % resp. 50 % des kantonalen Elektorats bzw. 10 % resp. 30 % des gesamtschweizerischen Elektorats nicht überschritten werden.

Das maximal zugelassene Elektorat wird gemäss Art. 27f Abs. 1 Bst. b VPR erhöht, sobald der Kanton Neuenburg der Bundeskanzlei mittels Zertifikaten und Belegen nachweist, dass das System und sein Betrieb die entsprechenden Anforderungen der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS, SR 161.116) erfüllen.

2306

Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2018­2020. BRB

b.

c.

d.

e.

BBl 2018

Jeweils am Samstag vor dem Abstimmungssonntag um 12.00 Uhr wird die elektronische Urne geschlossen.

Die elektronische Urne ist erst am Abstimmungssonntag zu entschlüsseln. Der Kanton Neuenburg trifft die geeigneten Massnahmen, damit die Resultate nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungssonntags öffentlich bekannt werden.

Die elektronisch und die konventionell abgegebenen Stimmen werden addiert. Sie werden für das eidgenössische Ergebnis berücksichtigt, sofern die Abstimmung korrekt verlaufen ist.

Der Kanton Neuenburg ist dafür verantwortlich, dass die zugesicherten technischen und prozeduralen Mindeststandards zur Risikominimierung vollumfänglich eingehalten werden.

3.

Die Bundeskanzlei kann, innerhalb des in diesem Beschluss nach Artikel 27d Buchstabe c VPR festgelegten räumlichen Geltungsbereichs, Stimmberechtigte zu den Versuchen zulassen, sofern dadurch die Limiten gemäss Artikel 27f Absatz 1 Buchstabe a VPR nicht überschritten werden.

4.

Die Bundeskanzlei informiert die Regierung des Kantons Neuenburg über den Beschluss des Bundesrates.

11. April 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2018­2020. BRB

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BBl 2018