Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

Entwurf

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Verfahrensregelungen und Informationssysteme) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. März 20181, beschliesst: I Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.

Art. 12 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 22

Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie Entschädigungen für Auslagen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn: 1

a.

die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden; und

b.

die Höhe der Entschädigung nach Absatz 2 orts-, berufs- und branchenüblich ist.

Der Arbeitgeber entschädigt die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die im Zusammenhang mit einer Entsendung im Rahmen eines betrieblichen Transfers oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung entstandenen Auslagen, 2

1 2

BBl 2018 1685 SR 142.20

2017-0455

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Ausländer- und Integrationsgesetz

BBl 2018

wie Auslagen für Reise, Verpflegung und Unterkunft. Diese Entschädigungen gelten nicht als Lohnbestandteil.

Bei langfristigen Entsendungen kann der Bundesrat Bestimmungen zur Dauer der Entschädigungspflicht nach Absatz 2 erlassen.

3

Art. 30 Abs. 1 Bst. d und ebis 1

Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18­29) kann abgewichen werden, um: d.

Aufgehoben

ebis.

den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu regeln, die Prostitution betreiben und während dieser Tätigkeit durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind;

Art. 31 Abs. 3 Staatenlose Personen nach den Absätzen 1 und 2 sowie staatenlose Personen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB3 oder Artikel 49a oder 49abis MStG4 belegt sind, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Artikel 61 AsylG5 gilt sinngemäss.

3

Art. 56 Abs. 6 Es kann Organe bezeichnen, welche die Umsetzung von Massnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung unterstützen und die Einhaltung der Kriterien zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung überprüfen.

6

Art. 59 Sachüberschrift und Abs. 3­6 Ausstellung von Reisedokumenten Keinen Anspruch auf Reisedokumente hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder rechtskräftig zu einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB6 oder Artikel 49a oder 49abis MStG7 verurteilt wurde.

3

4­6

Aufgehoben

Art. 59a

Datenchip

Reisedokumente für ausländische Personen können mit einem Datenchip versehen werden. Der Datenchip kann ein digitalisiertes Gesichtsbild, die Fingerabdrücke und 1

3 4 5 6 7

SR 311.0 SR 321.0 SR 142.31 SR 311.0 SR 321.0

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weitere Personendaten der Inhaberin oder des Inhabers sowie Angaben zum Reisedokument enthalten. Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20038 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA) genannten Daten können ebenfalls auf dem Datenchip gespeichert werden.

Artikel 2a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20109 (AwG) gilt sinngemäss.

Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Reisedokumenten für ausländische Personen mit einem Datenchip versehen werden und welche Daten darauf zu speichern sind.

2

Art. 59b

Biometrische Daten

Die Erfassung der biometrischen Daten und die Weiterleitung der Ausweisdaten an die ausfertigende Stelle können ganz oder teilweise Dritten übertragen werden.

Artikel 6a AwG10 gilt sinngemäss.

1

Das SEM und die kantonalen Behörden, die mit der Entgegennahme der Gesuche um Ausstellung von Reisedokumenten betraut sind, können biometrische Daten, die bereits im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst sind, zur Ausstellung oder Erneuerung eines Reisedokuments bearbeiten.

2

Die für die Ausstellung eines Reisedokuments erforderlichen biometrischen Daten werden alle fünf Jahre neu erhoben. Der Bundesrat kann kürzere Fristen für die Erhebung festlegen, wenn dies aufgrund der Entwicklung der Gesichtszüge der betreffenden Person erforderlich ist.

3

Art. 60 Abs. 2 2

Die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe können beanspruchen:

8 9 10

a.

Personen, die wegen einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere durch Krieg, Bürgerkrieg, oder einer Situation allgemeiner Gewalt den Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen haben oder während der Dauer der Gefährdung nicht in diesen zurückkehren konnten, sofern ihr Aufenthalt nach diesem Gesetz geregelt war und sie zur Ausreise verpflichtet wurden;

b.

Personen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben e und ebis;

c.

vorläufig aufgenommene Personen, die aus eigenem Antrieb die Schweiz verlassen oder deren vorläufige Aufnahme nach Artikel 84 Absatz 2 aufgehoben wurde.

SR 142.51 SR 143.1 SR 143.1

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Art. 64d Abs. 3 Namentlich die folgenden konkreten Anzeichen lassen befürchten, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will: 3

a.

Sie kommt der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 nicht nach.

b.

Ihr bisheriges Verhalten lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

c.

Sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz.

Art. 65 Abs. 2 und 2bis Die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde erlässt im Namen des SEM innerhalb von 48 Stunden eine begründete Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B des Schengener Grenzkodex11. Gegen diese Verfügung kann beim SEM innerhalb von 48 Stunden nach der Eröffnung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Das SEM entscheidet innerhalb von 48 Stunden über die Einsprache.

2

Gegen den Einspracheentscheid des SEM kann innerhalb von 48 Stunden nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von 72 Stunden über die Beschwerde.

2bis

Art. 69 Abs. 1 Bst. c Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn: 1

c.

diese sich in Haft nach den Artikeln 76 und 77 befinden und ein rechtskräftiger Aus- oder Wegweisungsentscheid oder ein rechtskräftiger Entscheid über die Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB12 oder Artikel 49a oder 49abis MStG13 vorliegt.

Art. 80a Abs. 1 Bst. a 1

Zur Haftanordnung nach Artikel 76a ist zuständig: a.

11

12 13 14

bei Personen, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten: der Kanton, der gestützt auf Artikel 46 Absatz 1bis dritter Satz AsylG14 als für den Vollzug der Wegweisung zuständig bezeichnet wurde, und in den übrigen Fällen der Standortkanton des Zentrums des Bundes;

Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.3.2017, S. 1.

SR 311.0 SR 321.0 SR 142.31

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Art. 81 Abs. 2 Die Haft ist in Haftanstalten zu vollziehen, die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Soweit dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, sind die inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen.

2

Art. 86 Abs. 1 und 1bis Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a­84 AsylG15 für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung ist für vorläufig aufgenommene Personen nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung.

1

Für die folgenden Personen gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat: 1bis

a.

vorläufig aufgenommene Flüchtlinge;

b.

Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB16 oder Artikel 49a oder 49abis MStG17;

c.

staatenlose Personen nach Artikel 31 Absätze 1 und 2; und

d.

staatenlose Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG.

Art. 87 Abs. 1 Bst. d 1

Der Bund zahlt den Kantonen für: d.

jede staatenlose Person nach Artikel 31 Absatz 1 und jede staatenlose Person mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB18 oder Artikel 49a oder 49abis MStG19 eine Pauschale nach den Artikeln 88 Absatz 3 und 89 AsylG.

Art. 99

Zustimmungsverfahren

Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen dem SEM Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide zur Zustimmung zu unterbreiten sind.

1

Das SEM kann die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid einschränken.

2

15 16 17 18 19

SR 142.31 SR 311.0 SR 321.0 SR 311.0 SR 321.0

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Gliederungstitel vor Art. 101

14. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 102 Abs. 1 und 2 Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren kann die zuständige Behörde biometrische Daten von Ausländerinnen und Ausländern in Einzelfällen zu Identifikationszwecken erfassen und speichern. Bei bestimmten Personenkategorien können die Erfassung und die Speicherung systematisch erfolgen.

1

Der Bundesrat legt fest, welche Personenkategorien systematisch erfasst werden und welche biometrischen Daten nach Absatz 1 zu erfassen sind, und regelt den Zugriff.

2

Art. 102a Abs. 2­4 Die Erfassung der biometrischen Daten und die Weiterleitung der Ausweisdaten an die ausfertigende Stelle können ganz oder teilweise Dritten übertragen werden.

2

Die zuständige Behörde kann biometrische Daten, die bereits im ZEMIS erfasst sind, zur Ausstellung oder Erneuerung eines Ausweises bearbeiten.

3

Die für die Ausstellung eines Ausweises erforderlichen biometrischen Daten werden alle fünf Jahre neu erhoben. Der Bundesrat kann kürzere Fristen für die Erhebung festlegen, wenn dies aufgrund der Entwicklung der Gesichtszüge der betreffenden Person erforderlich ist.

4

Gliederungstitel vor Art. 103

2. Abschnitt: Passagierdaten, Kontrollen an Flughäfen und Meldepflicht von Luftverkehrsunternehmen Art. 104 Abs. 1­1ter Zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen kann das SEM auf Gesuch der Grenzkontrollbehörden Luftverkehrsunternehmen verpflichten, ihm oder der für die Grenzkontrolle zuständigen Behörde zu bestimmten Flügen Personendaten der beförderten Personen sowie Daten zum Flug zu melden.

1

1bis

Das SEM kann die Meldepflicht auf weitere Flüge ausdehnen:

a.

auf Gesuch des fedpol: zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus;

b.

auf Gesuch des NDB: zur Abwehr von Bedrohungen für die innere und äussere Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichten-

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dienst und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.

Die Daten sind unmittelbar nach dem Abflug zu übermitteln.

1ter

Art. 104a Abs. 1, 1bis, 3bis und 4 1

Das SEM führt ein Passagier-Informationssystem (API-System) zur: a.

Verbesserung der Grenzkontrollen;

b.

Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen;

c.

Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer.

Das API-System enthält die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4.

1bis

Die für die Personenkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen zuständigen Behörden dürfen zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen mittels Abrufverfahren die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 sowie die Ergebnisse der Abgleiche nach Absatz 4 abrufen.

3

Besteht der Verdacht, dass eine Person Straftaten nach Artikel 104 Absatz 1bis Buchstabe a vorbereitet oder durchführt, so kann fedpol die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 mittels Abrufverfahren abrufen.

3bis

Die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 Buchstaben a und b werden automatisch und systematisch mit den Daten des RIPOL, des SIS, des ZEMIS sowie der InterpolDatenbank für gestohlene und verlorene Dokumente (ASF-SLTD) abgeglichen.

4

Art. 104b

Automatische Weiterleitung von Daten des API-Systems

Die Daten nach Artikel 104 Absatz 3 werden automatisch in elektronischer Form an den NDB weitergeleitet.

1

Der NDB darf die Daten für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 104a Absatz 1 Buchstabe c bearbeiten.

2

Art. 104c Bisheriger Art. 104b Gliederungstitel vor Art. 105

3. Abschnitt: Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland

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Gliederungstitel vor Art. 109a

14a. Kapitel: Informationssysteme 1. Abschnitt: Zentrales Visa-Informationssystem und nationales Visumsystem Art. 109a Abs. 2 Bst. d 2

Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen: d.

das Grenzwachtkorps und die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder den Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen.

Art. 109c Bst. e Das SEM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des nationalen Visumsystems gewähren: e.

den kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden und den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden: für ihre Aufgaben im Ausländerbereich;

Gliederungstitel vor Art. 109f

2. Abschnitt: Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr Art. 109f

Grundsätze

Das SEM betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung nach diesem Gesetz oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB20 oder Artikel 49a oder 49abis MStG21 sowie der freiwilligen Rückkehr, einschliesslich der Rückkehrhilfe und -beratung (System eRetour).

1

2

Das Informationssystem dient:

20 21

a.

der Bearbeitung von Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung sowie der freiwilligen Rückkehr oder im Zusammenhang mit Rückkehrhilfe oder -beratung, einschliesslich der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten;

b.

der Verwaltung und Kontrolle der verschiedenen Phasen der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung und der Aufgaben im Rückkehrbereich, einschliesslich der Rückkehrhilfe und -beratung und der mit der Rückkehr verbundenen finanziellen Leistungen;

c.

der Erstellung von Statistiken.

SR 311.0 SR 321.0

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Art. 109g 1

2

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Inhalt

Das Informationssystem enthält Daten zu Ausländerinnen und Ausländern: a.

deren Wegweisung, Ausweisung oder Landesverweisung vollzogen werden soll;

b.

die die Schweiz freiwillig verlassen;

c.

die eine Rückkehrberatung beantragt oder eine Rückkehrhilfe erhalten haben.

Es enthält folgende Datenkategorien: a.

den Namen und Vornamen, das Geburtsdatum und die Adresse (Grunddaten), das Geschlecht, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, die Religion, die Muttersprache und den Zivilstand der Ausländerin oder des Ausländers sowie den Namen der Eltern;

b.

die biometrischen Daten;

c.

den Ordner Rückkehr des elektronischen Dossiers nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d BGIAA22;

d.

die Art der Wegweisung oder die freiwillige Rückkehr, das verwendete Reisedokument und die finanziellen Leistungen, die bei der Abreise ausbezahlt werden;

e.

die Daten betreffend die Rückkehrberatung und die Gewährung von Rückkehrhilfe;

f.

die Daten betreffend die Massnahmen zur Beschaffung von Reisedokumenten;

g.

die Daten, die für die Verwaltung und Kontrolle der verschiedenen Phasen der Ausreise aus der Schweiz erforderlich sind;

h.

die medizinischen Daten, die für die Beurteilung der Transportfähigkeit einer Person erforderlich sind;

i.

das Ergebnis der Abfrage im RIPOL und im SIS;

j.

Ort, Dauer und Art der Inhaftierung;

k.

die Verhaltensmerkmale der Person und die Zwangsmassnahmen, die während des Fluges verordnet werden können oder verordnet wurden;

l.

Angaben zu den Flugtickets und zur Reiseroute;

m. die Daten der Personen, die mit der medizinischen, sozialen oder polizeilichen Begleitung betraut sind; n.

22

die Daten, die für die Erstellung von Kostenabrechnungen und Geldzahlungen im Rahmen der Rückkehr erforderlich sind.

SR 142.51

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Die Personendaten nach Absatz 2 Buchstaben a­c und j werden automatisch aus dem ZEMIS übernommen. Werden diese Daten im Informationssystem verändert, so werden die aktualisierten Daten automatisch in das ZEMIS übernommen.

3

Das SEM informiert die Personen, deren Daten im System erfasst sind, über den Zweck der Bearbeitung dieser Daten, die Datenkategorien und die Datenempfänger.

4

Art. 109h

Datenbearbeitung

Folgende Personen und Stellen haben Zugriff auf das Informationssystem, der sich auf die in den Klammern genannten Daten beschränkt, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist: a.

die Mitarbeitenden des SEM: 1. um die Reisedokumente für die Rückkehr zu beschaffen, die Ausreise zu organisieren und Rückkehrhilfe zu gewähren (Daten nach Art. 109g Abs. 2), 2. um die Kostenabrechnung zu erstellen (Grunddaten von Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. c­h und j­n);

b.

die kantonalen Behörden, die mit der Durchführung der Rückkehr betraut sind, um Fälle zu melden, welche die Unterstützung des SEM erfordern nach Artikel 71 AuG (Daten nach Art. 109g Abs. 2);

c.

die für die Rückkehrhilfe zuständigen kantonalen Behörden (Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a­h und k­n);

d.

die für die Kostenabrechnung zuständigen kantonalen Behörden (Grunddaten von Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. c­g, j und l­n);

e.

die kantonalen Polizeibehörden für die Begleitung von weg- oder auszuweisenden Personen (Grunddaten von Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art 109g Abs. 2 Bst. b, d, g und i­n);

f.

die kantonalen Polizeibehörden an den Flughäfen und das Grenzwachtkorps für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausreisekontrolle (Grunddaten von Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. b, d, g und i­n);

g.

beauftragte Dritte im Rahmen von Artikel 109i.

Art. 109i

Beauftragte Dritte

Das SEM und die kantonalen Behörden, die mit der Durchführung der Rückkehr betraut sind, können im Rahmen der Rückkehrhilfe bestimmte Aufgaben den Rückkehrberatungsstellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. a AsylG23) sowie internationalen Organisationen (Art. 93 Abs. 3 AsylG). Sie können auch Aufgaben an weitere Dritte im Bereich der Rückreiseorganisation nach Artikel 71 Buchstabe b dieses Gesetzes übertragen.

1

23

SR 142.31

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Das SEM kann beauftragten Dritten Zugriff auf die zur Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Daten des Informationssystems gewähren: 2

a.

für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Rückkehrhilfe und -beratung;

b.

für die Aufgaben zur Vorbereitung der Ausreise am Flughafen;

c.

für die Abklärung der Transportfähigkeit der betroffenen Person und die Bestimmung der medizinischen Begleitung.

Das SEM stellt sicher, dass die Dritten die Vorschriften zum Datenschutz und zur Informatiksicherheit einhalten.

3

Der Bundesrat legt fest, welche Kategorien von Personendaten die in Absatz 1 genannten beauftragten Dritten im Informationssystem bearbeiten dürfen.

4

Art. 109j

Überwachung und Vollzug

Das SEM ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.

1

2

Der Bundesrat regelt: a.

die Organisation und den Betrieb des Systems;

b.

den Katalog der Daten des Systems und den Umfang der Zugriffsrechte der in Artikel 109h genannten Behörden;

c.

die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;

d.

die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten.

Gliederungstitel vor Art. 110

3. Abschnitt: Personendossier- und Dokumentationssystem Art. 110 Sachüberschrift Aufgehoben Art. 111 Aufgehoben

1779

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Gliederungstitel vor Art. 111a

14b. Kapitel: Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen Gliederungstitel vor Art. 111i

14c. Kapitel: Eurodac Art. 115 Abs. 4 Ist ein Aus- oder Wegweisungsverfahren vorgesehen oder hängig, so kann bei Ausländerinnen und Ausländern, die rechtswidrig ein- oder ausgereist sind oder die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten, von einer Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung abgesehen werden.

4

II Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Asylgesetz vom 26. Juni 199824 Art. 61 Abs. 1 Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, sowie Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB25 oder Artikel 49a oder 49abis MStG26 können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AIG27).

1

Art. 63 Abs. 1bis Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass: 1bis

a.

die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte;

b.

keine Absicht bestand, sich unter den Schutz des Heimat- oder Herkunftsstaates zu stellen; oder

c.

der Heimat- oder Herkunftsstaat keinen tatsächlichen Schutz gewährt hat.

Art. 99a Abs. 3 Bst. f und 4 3

MIDES enthält folgende Personendaten: f.

den Vermerk «Medizinalfall», um die Asylsuchenden auf die Kantone zu verteilen.

Die Personendaten nach Absatz 3 Buchstaben a, c und e werden ins ZEMIS übernommen.

4

24 25 26 27

SR 142.31 SR 311.0 SR 321.0 SR 142.20

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Gliederungstitel vor Art. 102f

3. Abschnitt: Videoüberwachung Art. 102f Das SEM kann innerhalb und ausserhalb der Gebäude, die es im Rahmen des Asylverfahrens verwaltet, Videoüberwachungsgeräte und -anlagen einsetzen und Bild- und Tonaufzeichnungen machen, um Güter und Personen, namentlich die Asylsuchenden, die Mitarbeitenden des SEM und die für die Betreuung und die Sicherheit zuständigen Mitarbeitenden, vor Gefährdung zu schützen.

1

Die Bild- und Tonaufzeichnungen werden während vier Monaten aufbewahrt und danach automatisch vernichtet, sofern sie nicht für ein Strafverfahren oder eine vom SEM geführte administrative Untersuchung benötigt werden.

2

3

Die Aufzeichnungen dürfen nur an Strafverfolgungsbehörden übergeben werden.

Bei einer administrativen oder strafrechtlichen Untersuchung können die Sicherheitsverantwortlichen des SEM sowie ihre Vorgesetzten die Aufzeichnungen einsehen.

4

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Videoüberwachung. Er legt namentlich fest, welche Gebäude und Gebäudeteile videoüberwacht werden dürfen, und regelt die Aufbewahrung der Aufzeichnungen, ihren Schutz vor Missbrauch sowie ihre Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden.

5

2. Bundesgesetz vom 20. Juni 200328 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich Art. 3 Abs. 2 Bst. b und 3 Bst. b Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländerbereich: 2

b.

3

die Ausstellung von Ausländerausweisen, schweizerischen Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise für registrierte Personen, einschliesslich solcher mit biometrischen Daten;

Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asylbereich: b.

28

die Ausstellung von Ausländerausweisen, schweizerischen Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise für registrierte Personen, einschliesslich solcher mit biometrischen Daten;

SR 142.51

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Art. 4 Abs. 1 Bst. abis und e­g 1

Das Informationssystem enthält: abis. Gesichtsbild, Fingerabdrücke und Unterschrift (biometrische Daten); e.

Audioaufzeichnungen für Sprachgutachten im Asylbereich;

f.

den Vermerk «Medizinalfall», um die Asylsuchenden auf die Kantone zu verteilen;

g.

die Erwähnung allfälliger Behinderungen, Prothesen oder Implantate, wenn die betreffende Person darum ersucht.

Art. 7 Abs. 1 Das SEM bearbeitet Personendaten im Informationssystem in Zusammenarbeit mit den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben e, f und m­o sowie 2 Buchstaben e und m­o aufgeführten Stellen und unter Mitwirkung der Kantone.

1

Art. 7a

Biometrische Daten

Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben biometrische Daten direkt ins Informationssystem eingeben: 1

a.

das SEM;

b.

Dritte, die vom SEM mit der Feststellung der Identität von asylsuchenden oder schutzbedürftigen Personen in den Empfangs- und Verfahrenszentren betraut sind;

c.

die Ausweise ausstellenden Behörden;

d.

die Behörden, die vom SEM mit der Erfassung biometrischer Daten im Zusammenhang mit Reisedokumenten betraut sind;

e.

die kantonalen Migrationsbehörden.

Die Erfassung biometrischer Daten und deren Übermittlung an die mit der Ausfertigung der Ausweise oder Reisedokumente betrauten Stellen können teilweise oder ganz Dritten übertragen werden.

2

Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die biometrischen Daten im Informationssystem abfragen: 3

a.

das SEM;

b.

Dritte, die vom SEM mit der Sicherheit in den Empfangs- und Verfahrenszentren betraut sind;

c.

die Ausweise oder Reisedokumente ausstellenden Behörden;

d.

die kantonalen Migrationsbehörden;

e.

das Grenzwachtkorps;

f.

die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden;

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g.

das SIRENE-Büro von fedpol;

h.

der Nachrichtendienst des Bundes.

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Die Behörden übermitteln den mit der Ausfertigung der Ausweise oder Reisedokumente betrauten Stellen die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Daten.

4

Art. 8a

Übermittlung von Daten an das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr

Folgende Daten können automatisch an das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr nach Artikel 109f AuG29 übermittelt werden: a.

der Name und Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, die Religion, die Muttersprache, der Zivilstand und die Adresse der Ausländerin oder des Ausländers sowie der Name der Eltern;

b.

die biometrischen Daten;

c.

der Ordner Rückkehr des elektronischen Dossiers nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d;

d.

Ort, Dauer und Art der Inhaftierung.

Art. 9 Abs. 1 Bst. m­o und 2 Bst. m­o Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: 1

m. der mit der Ausfertigung der Reisedokumente beauftragten Stelle; n.

den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Entgegennahme von Gesuchen um Ausstellung von Reisedokumenten;

o.

den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Erfassung des Gesichtsbilds und der Fingerabdrücke im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisedokumenten.

Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen: 2

m. der mit der Ausfertigung der Reisedokumente beauftragten Stelle;

29

n.

den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Entgegennahme von Gesuchen um Ausstellung von Reisedokumenten;

o.

den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Erfassung des Gesichtsbilds und der Fingerabdrücke im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisedokumenten.

SR 142.20

1784

Ausländer- und Integrationsgesetz

BBl 2018

3. Entsendegesetz vom 8. Oktober 199930 Art. 2 Abs. 3 und 5 zweiter Satz Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die im Zusammenhang mit der Entsendung entstandenen Auslagen, wie Auslagen für Reise, Verpflegung und Unterkunft, entschädigen. Diese Entschädigungen gelten nicht als Lohnbestandteil.

3

Zudem kann er für langfristige Entsendungen Bestimmungen zur Dauer der Pflicht nach Absatz 3 erlassen.

5

4. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194631 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 50a Abs. 1 Bst. e Ziff. 8 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG32 bekannt geben: 1

e.

30 31 32 33

im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 8. den Migrationsbehörden nach Artikel 97 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200533.

SR 823.20 SR 831.10 SR 830.1 SR 142.20

1785

Ausländer- und Integrationsgesetz

1786

BBl 2018