Übersetzung

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung Abgeschlossen am 3. Mai 2018 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 In Kraft getreten am ...

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Föderative Republik Brasilien, vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen, in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1

Persönlicher Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

2. Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines Vertragsstaats gänzlich oder teilweise nicht als Steuersubjekte gelten, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur insoweit, als die Einkünfte für die Besteuerung durch diesen Vertragsstaat als Einkünfte einer in diesem Staat ansässigen Person gelten. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind in keinem Fall so auszulegen, als schränkten sie das Recht eines Vertragsstaats ein, die in diesem Staat ansässigen Personen zu besteuern.

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung. Abk. mit Brasilien

Art. 2

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Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere: a)

in Brasilien: (i) die Bundessteuer vom Einkommen, (ii) die Sozialabgabe auf dem Reingewinn, (im Folgenden als «brasilianische Steuer» bezeichnet);

b)

in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinne und andere Einkünfte), (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

3. Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens.

Art. 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a)

bedeutet der Ausdruck «Brasilien» die Föderative Republik Brasilien und im geografischen Sinne verwendet das Hoheitsgebiet der Föderativen Republik Brasilien sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Föderative Republik Brasilien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen oder zur Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien ausübt;

b)

bedeutet der Ausdruck «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht;

c)

bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, die Schweiz oder Brasilien;

d)

umfasst der Ausdruck «Person» eine natürliche Person, eine Gesellschaft und jede andere Personenvereinigung;

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e)

bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» eine juristische Person oder ein Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;

f)

bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g)

bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»: (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, und (ii) jede juristische Person, Personengesellschaft oder andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;

h)

bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Schiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Schiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

i)

bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Brasilien: der Finanzminister, der Sekretär für Bundessteuern oder deren bevollmächtigte Vertreter, (ii) in der Schweiz: der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein bevollmächtigter Vertreter;

j)

bedeutet der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» eines Vertragsstaats ein in einem Vertragsstaat errichteter Rechtsträger, der nach den Steuergesetzen dieses Staates als eigenständige Person gilt und: (i) der ausschliesslich für die Verwaltung oder Auszahlung von Ruhestandsleistungen oder ähnlichen Leistungen an natürliche Personen errichtet und betrieben wird und als solcher von diesem Staat oder von einer seiner politischen Unterabteilungen reguliert wird, oder (ii) der ausschliesslich oder fast ausschliesslich der Anlage von Geldern zugunsten von Rechtsträgern nach Ziffer i errichtet und betrieben wird.

2. Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.

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Art. 4

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Ansässige Person

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, ihres gesetzlichen Sitzes (Eintragungsortes), des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine politischen Unterabteilungen und seine lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist.

2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a)

Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b)

Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c)

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehörige sie ist.

d)

Ist die Person Staatsangehörige beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5

Betriebsstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere: a)

einen Ort der Leitung;

b)

eine Zweigniederlassung;

c)

eine Geschäftsstelle;

d)

eine Fabrikationsstätte;

e)

eine Werkstätte; und

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f)

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ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet.

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a)

Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

c)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

f)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a­e dieses Absatzes genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

5. Ist eine Person ­ mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 6 ­ für ein Unternehmen tätig, besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen dieses Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie diese Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise

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ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.

Art. 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (einschliesslich der Fischzucht), die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.

Art. 7

Unternehmensgewinne

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden unter Vorbehalt von Absatz 3 dieser Betriebsstätte in jedem Vertragsstaat die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen.

4. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.

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5. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8

Schifffahrt und Luftfahrt

1. Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Schifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als im Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, im Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

3. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9

Verbundene Unternehmen

Wenn: a)

ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b)

dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen beide Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, von einem Vertragsstaat den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Art. 10

Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht übersteigen: a)

10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden 6181

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Gesellschaft während einer Dauer von 365 Tagen, die den Tag der Zahlung der Dividende umfasst, hält (für Zwecke der Berechnung dieser Dauer werden Besitzänderungen nicht berücksichtigt, die unmittelbar aus einer Fusion, einer Spaltung oder einer Umwandlung der Gesellschaft resultieren, die die Anteile hält oder die die Dividende zahlt); b)

15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, nur im anderen Staat besteuert werden, wenn die nutzungsberechtigte Person der Dividenden: a)

eine Vorsorgeeinrichtung des anderen Vertragsstaats ist, sofern: (i) bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer i die natürlichen Personen hauptsächlich im anderen Vertragsstaat ansässige Personen sind, oder (ii) bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer ii die Gelder für einen Rechtsträger angelegt werden, der die Voraussetzungen nach Ziffer i dieses Buchstabens erfüllt; oder

b)

die Nationalbank des anderen Vertragsstaats ist.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können die Durchführung der Absätze 2 und 3 in gegenseitigem Einvernehmen regeln. Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

6. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.

7. Hat eine in einem Vertragsstaat ansässige Person eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so kann diese Betriebsstätte einer Quellensteuer nach dem Recht dieses anderen Vertragsstaats unterliegen. Diese Steuer darf aber 10 Prozent des Bruttobetrags der Gewinne dieser Betriebsstätte, die nach der Entrichtung der direkten Steuer auf diesen Gewinnen ermittelt wurden, nicht übersteigen.

8. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der 6182

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Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Art. 11

Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Zinsen können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; ist aber die zur Nutzung der Zinsen berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig, so darf die Steuer nicht übersteigen: a)

10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen, wenn die nutzungsberechtigte Person eine Bank ist und wenn das Darlehen für eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren zur Finanzierung des Kaufs von Ausrüstung oder Investitionsvorhaben gewährt wurde; und

b)

15 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen Fällen.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden, soweit die Zinsen gezahlt werden: a)

b)

an eine Vorsorgeeinrichtung des anderen Vertragsstaats, sofern: (i) bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer i die natürlichen Personen hauptsächlich im anderen Vertragsstaat ansässige Personen sind, oder (ii) bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer ii die Gelder für einen Rechtsträger angelegt werden, der die Voraussetzungen nach Ziffer i dieses Buchstabens erfüllt; oder an die Regierung des anderen Staates, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften sowie jede dieser Regierung vollständig gehörende Vertretung (einschliesslich eines Finanzinstituts) oder die Nationalbank dieses anderen Staates.

4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

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5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine industrielle oder gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.

6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

7. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 12

Lizenzgebühren

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen: a)

15 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung einer Marke;

b)

10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren in allen anderen Fällen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme oder Aufzeichnungen für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren sowie für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung 6184

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gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrung (Knowhow) gezahlt werden.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine industrielle oder gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.

5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

6. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13

Vergütungen für technische Dienstleistungen

1. Vergütungen für technische Dienstleistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Artikels 15 und unter Vorbehalt der Artikel 8, 17 und 18 können die Vergütungen für technische Dienstleistungen jedoch auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Vergütungen berechtigte Person eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Vergütungen nicht übersteigen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Vergütungen für technische Dienstleistungen» bedeutet Vergütungen jeder Art für das Erbringen von Geschäftsführungsaufgaben, technischen Dienstleistungen oder Beratungsdiensten, sofern diese nicht gezahlt werden:

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a)

an Angestellte der Person, welche die Zahlung vornimmt;

b)

für eine Lehrtätigkeit in einer Ausbildungsstätte oder durch eine solche; oder

c)

von einer natürlichen Person für Dienstleistungen zum persönlichen Gebrauch einer natürlichen Person.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige nutzungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Vergütungen für technische Dienstleistungen stammen, eine industrielle oder gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Vergütungen für technische Dienstleistungen tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.

5. Für die Zwecke dieses Artikels, unter Vorbehalt von Absatz 6, gelten Vergütungen für technische Dienstleistungen dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist oder wenn der Schuldner, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung hat, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütungen für technische Dienstleistungen eingegangen wurde und die die Vergütungen trägt.

6. Für die Zwecke dieses Artikels gelten Vergütungen für technische Dienstleistungen nicht als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem Drittstaat eine industrielle oder gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Vergütungen für technische Dienstleistungen von dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen werden.

7. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Vergütungen für technische Dienstleistungen, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 14

Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen

1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver6186

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tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

3. Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, erzielt, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft bezieht, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar hauptsächlich aus im anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können in diesem anderen Staat besteuert werden.

5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens, die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, können in diesem anderen Staat besteuert werden.

6. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 nicht genannten Vermögens können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem die veräussernde Person ansässig ist.

Art. 15

Selbstständige Arbeit

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, ausser unter folgenden Umständen, unter denen diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden können: a)

Der Person steht im anderen Vertragsstaat für die Erbringung ihrer Dienstleistung oder die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung; in diesem Fall darf im anderen Staat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der der festen Einrichtung zugerechnet werden kann; oder

b)

die Person hält sich innerhalb eines während des betreffenden Steuerjahrs beginnenden oder endenden Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt länger als 183 Tage im anderen Vertragsstaat auf; in diesem Fall darf im anderen Staat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der aus der dort ausgeübten Tätigkeit stammt.

2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, technische literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

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Art. 16

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Unselbstständige Arbeit

1. Unter Vorbehalt der Artikel 17, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn: a)

der Empfänger sich im anderen Staat innerhalb eines während des betreffenden Steuerjahrs beginnenden oder endenden Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt nicht länger als 183 Tage aufhält;

b)

die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und

c)

die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person bezogene Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

Art. 17

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines anderen Rates einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft bezieht, können in diesem anderen Staat besteuert werden.

Art. 18

Künstler und Sportler

1. Ungeachtet der Artikel 15 und 16 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, in diesem anderen Staat besteuert werden.

2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 15 und 16 im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass weder der 6188

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Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser Person beteiligt sind.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte von Künstlern und Sportlern aus Tätigkeiten in einem Vertragsstaat, wenn der Besuch in diesem Staat vollständig oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften oder einer von einer Regierung beherrschten Einrichtung unterstützt wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

Art. 19

Ruhegehälter

1. Ruhegehälter und Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, einschliesslich der Zahlungen aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung eines Vertragsstaats, können in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften unmittelbar oder aus einem von ihnen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 20

Öffentlicher Dienst

1. a)

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder einer seiner lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

b)

Diese Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und: (i) Staatsangehörige dieses Staates ist; oder (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

2. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter für Dienste, die im Zusammenhang mit einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften geleistet werden, sind die Artikel 16, 17, 18 und 19 anwendbar.

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung. Abk. mit Brasilien

Art. 21

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Studenten und Lehrlinge

1. Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des ersten Staates stammen.

2. Ein Student, Praktikant oder Lehrling nach Absatz 1 kann während des Studiums oder der Ausbildung für Stipendien und Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, die gleichen steuerlichen Befreiungen, Entlastungen und Abzüge in Anspruch nehmen wie eine Person, die im Staat ansässig ist, in dem er sich aufhält.

Art. 22

Andere Einkünfte

1. Unter Vorbehalt von Absatz 3 können Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt werden, ungeachtet ihrer Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine industrielle oder gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 15 anwendbar.

3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 fallen Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt werden und die aus dem anderen Vertragsstaat stammen, nicht unter dieses Abkommen.

Art. 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. In Brasilien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a)

Bezieht eine in Brasilien ansässige Person Einkünfte aus der Schweiz, die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, so gewährt ihr Brasilien eine Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Steuer an die von dieser Person geschuldete brasilianische Steuer. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Schweiz besteuert werden können.

b)

Einkünfte einer in Brasilien ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Brasilien ausgenommen sind, kann Brasilien gleichwohl bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person berücksichtigen.

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung. Abk. mit Brasilien

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2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a)

Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Brasilien besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Gewinne nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 sowie Einkünfte nach Artikel 19 Absatz 1 werden indessen nur von der Besteuerung ausgenommen, wenn ihre tatsächliche Besteuerung in Brasilien nachgewiesen wird.

b)

Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen, die nach Artikel 10, 11, 12 oder 13 in Brasilien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11, 12 und 13 in Brasilien erhobenen Steuer an die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Brasilien besteuert werden können, (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer, oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Brasilien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen.

Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren.

c)

Bezieht eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft Dividenden einer in Brasilien ansässigen Gesellschaft, so geniesst sie bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

d)

Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Person, wenn Brasilien dieses Abkommen anwendet, um solche Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, oder wenn es Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 oder Artikel 13 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet.

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Art. 24

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Gleichbehandlung

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

2. Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

3. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 6 oder Artikel 13 Absatz 7 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer oder mehreren im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen gehört oder deren Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5. Dieser Artikel gilt nur für Steuern, die unter das Abkommen fallen.

Art. 25

Verständigungsverfahren

1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und kann sie nicht selbst eine befriedigende Lösung herbeiführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die 6192

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Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können sich auch darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder zu ihrer Vertretung befugte Personen Einsitz nehmen und die bei Bedarf zusammentritt.

Art. 26

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten über die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.

3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a)

Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b)

Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

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c)

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Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbeoder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorstehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen.

Art. 27

Anspruch auf Vorteile

1. Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.

2. Enthält das Recht eines Vertragsstaats Bestimmungen oder werden nach der Unterzeichnung dieses Abkommens Bestimmungen eingeführt, wonach ausländische Einkünfte, die eine Gesellschaft bezieht aus: a)

Schifffahrtstätigkeiten;

b)

Bank-, Finanz-, Versicherungs-, Investitions- oder ähnlichen Tätigkeiten;

c)

Tätigkeiten eines Hauptquartiers, einer Koordinationsstelle oder eines Rechtsträgers, der administrative oder sonstige Unterstützung für einen Konzern leistet, der eine industrielle oder gewerbliche Tätigkeit hauptsächlich in Drittstaaten ausübt,

in diesem Staat nicht besteuert werden oder dort einer Besteuerung unterliegen, die weniger als 60 Prozent des Steuersatzes auf Gewinnen aus ähnlichen, in diesem Staat ausgeübten Tätigkeiten beträgt, so ist ungeachtet des Absatzes 1 der andere Vertragsstaat nicht verpflichtet, die Beschränkungen dieses Abkommens hinsichtlich seines Rechts auf Besteuerung der Einkünfte der Gesellschaft aus solchen Tätigkeiten im Ausland oder der von dieser Gesellschaft bezahlten Dividenden anzuwenden.

3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 hat ein in einem Vertragsstaat ansässiger Rechtsträger, der aus Quellen im anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte bezieht, im 6194

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anderen Vertragsstaat keinen Anspruch auf die Vorteile dieses Abkommens, wenn über 50 Prozent der Eigentumsrechte an einem solchen Rechtsträger (oder bei einer Gesellschaft über 50 Prozent der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Aktien) mittelbar oder unmittelbar von einer Person oder Personen gehalten werden, die nicht im ersten Staat ansässig sind. Der vorstehende Satz ist jedoch nicht anwendbar, wenn die Hauptgattung der Aktien dieses Rechtsträgers oder eines anderen Rechtsträgers desselben multinationalen Konzerns regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Börsen gehandelt wird oder wenn dieser Rechtsträger im Vertragsstaat, in dem er ansässig ist, eine tatsächliche Geschäftstätigkeit ausübt, die nicht im blossen Halten von Werten oder sonstigen Aktiven und nicht in einer blossen Hilfstätigkeit oder einer Tätigkeit vorbereitender oder ähnlicher Art im Zusammenhang mit anderen verbundenen Rechtsträgern besteht.

4. Wenn: a)

ein Unternehmen eines Vertragsstaats Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und der erste Staat diese Einkünfte einer in einem Drittstaat gelegenen Betriebsstätte zurechnet, und

b)

die Gewinne, die dieser Betriebsstätte zugerechnet werden, im ersten Staat von der Steuer befreit sind,

werden die Vorteile nach diesem Abkommen in Bezug auf Einkünfte nicht gewährt, die im Drittstaat einer Steuerbelastung unterliegen, die weniger als 60 Prozent der Steuer beträgt, die auf diesen Einkünften erhoben würde, wenn die Betriebsstätte im ersten Vertragsstaat gelegen wäre. In einem solchen Fall sind die Einkünfte, für die dieser Absatz gilt, ungeachtet der anderen Bestimmungen des Abkommens nach dem Recht des anderen Vertragsstaats steuerbar.

Art. 28

Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.

Art. 29

Inkrafttreten

1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

2. Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der zweiten dieser beiden Notifikationen in Kraft und findet Anwendung: a)

in Brasilien: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahrs gezahlt, überwiesen oder gutgeschrieben werden, 6195

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(ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Einkünfte, die in Steuerjahren erzielt werden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahrs beginnen, (iii) hinsichtlich Artikel 26 auf Informationen über Steuerjahre oder Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahrs beginnen; b)

in der Schweiz: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden, (ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahres beginnen, (iii) hinsichtlich Artikel 26 auf Informationen über Steuerjahre oder Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahrs beginnen.

3. Ungeachtet dieses Artikels gilt Artikel 25 (Verständigungsverfahren) ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig vom der Steuerperiode, auf die sich das Verfahren bezieht.

4. Der Notenaustausch vom 22. Juni 19562 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Brasilien betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt wird suspendiert und findet nicht mehr Anwendung, solange das vorliegende Abkommen anwendbar ist.

Art. 30

Kündigung

Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen nach dem Inkrafttreten auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen, erstmals fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung mehr: a)

2

in Brasilien: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahrs gezahlt, überwiesen oder gutgeschrieben werden, (ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Einkünfte, die in Steuerjahren erzielt werden, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahrs beginnen;

SR 0.672.919.85

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b)

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in der Schweiz: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden, (ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahrs beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu ..., am ..., im Doppel in französischer, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und portugiesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Föderative Republik Brasilien:

...

...

6197

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Protokoll

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Föderative Republik Brasilien, haben anlässlich der Unterzeichnung in ..., am ..., des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

1. Zu Art. 1

3

a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens eine in einem Vertragsstaat errichtete kollektive Kapitalanlage, die aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte bezieht, für die Anwendung des Abkommens auf diese Einkünfte als natürliche Person gilt, die im Vertragsstaat ansässig ist, in dem die kollektive Kapitalanlage errichtet ist, und als nutzungsberechtigte Person der von ihr bezogenen Einkünfte (vorausgesetzt, dass eine im erstgenannten Staat ansässige natürliche Person, die unter den gleichen Umständen Einkünfte bezieht, als deren nutzungsberechtigte Person gelten würde), jedoch nur insoweit, als die Anteile an der kollektiven Kapitalanlage Personen gehören, die im Vertragsstaat ansässig sind, in dem die kollektive Anlage errichtet ist.

b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Sinne dieses Absatzes der Ausdruck «kollektive Kapitalanlage» im Fall der Schweiz einen vertraglichen Anlagefonds nach Artikel 25 und eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital nach Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20063 über die kollektiven Kapitalanlagen und im Fall Brasiliens einen zum Zweck der Investition von Mitteln von einem oder mehreren Investoren gemäss der Regelung der Finanzmarktkontrollkommission («Comissão de Valores Mobiliários») errichteten Rechtsträger mit oder ohne Rechtspersönlichkeit sowie andere in einem der beiden Vertragsstaaten errichtete Investmentfonds, Gebilde oder Rechtsträger bedeutet, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten als kollektive Kapitalanlage im Sinne dieses Absatzes bezeichnet werden.

SR 951.31

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c)

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Es besteht Einvernehmen darüber, dass ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 98 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen, die aus Brasilien stammende Einkünfte bezieht, nicht als in der Schweiz ansässig gilt, aber für die ansässigen Gesellschafter die Steuerentlastungen, -befreiungen und anderen Steuervorteile nach diesem Abkommen beantragen kann, die diesen gewährt worden wären, wenn sie diese Einkünfte direkt bezogen hätten. Sie kann einen solchen Antrag nur stellen, wenn der Gesellschafter nicht selbst einen Antrag auf Entlastung für seine von der Kommanditgesellschaft bezogenen Einkünfte eingereicht hat.

2. Zu Art. 3 Abs. 1 Bst. j Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Abkommens erlassenen Gesetzen errichtet werden:

4 5 6 7 8

a)

in Brasilien, alle Vorsorgeeinrichtungen nach den folgenden brasilianischen Gesetzen: (i) Ergänzungsgesetz Nr. 108 vom 29. Mai 2001, (ii) Ergänzungsgesetz Nr. 109 vom 29. Mai 2001, oder (iii) Gesetz Nr. 9,477 vom 24. Juli 1997;

b)

in der Schweiz, alle Vorsorgeeinrichtungen nach: (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, (ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung, (iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20066 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, (iv) dem Bundesgesetz vom 25. September 19527 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, (v) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19828 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, und der mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge,

SR 831.10 SR 831.20 SR 831.30 SR 834.1 SR 831.40

6199

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(vi) dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 19939 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, (vii) Artikel 89a Absätze 6 und 7 des Zivilgesetzbuches10, oder (viii) Artikel 331 Absatz 1 des Obligationenrechts11.

3. Zu Art. 4 Abs. 1 Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» insbesondere Folgendes einschliesst: a)

in diesem Staat errichtete Vorsorgeeinrichtungen; und

b)

Organisationen, die zu religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt werden und die in einem Vertragsstaat gemäss seinem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder Gewinne gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuerbefreit sein kann.

4. Zu Art. 7 Abs. 1 und 2

9 10 11

a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass, wenn ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte Waren verkauft oder dort eine industrielle oder gewerbliche Tätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der Gesamteinnahmen des Unternehmens ermittelt werden, sondern nur aufgrund des Anteils an der Gesamtvergütung, die der Betriebsstätte tatsächlich für diese Verkäufe oder diese Tätigkeit zuzurechnen ist.

b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass, wenn ein Unternehmen bei Verträgen über die Überwachung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebsstätte hat, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der aus dem Vertrag erzielten Gesamteinnahmen ermittelt werden, sondern nur aufgrund des Teils am Vertrag, der tatsächlich durch die Betriebsstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird.

Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der tatsächlich durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur im Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, sofern der zu zahlende Betrag nicht unter Artikel 13 fällt.

SR 831.42 SR 210 SR 220

6200

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5. Zu den Art. 9 und 25 Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Fehlen einer Bestimmung, welche die Vertragsstaaten zur Durchführung einer Gegenberichtigung verpflichtet, nicht so auszulegen ist, als hindere dies einen Vertragsstaat, eine solche angemessene Berichtigung vorzunehmen, wenn sie in einem Verständigungsverfahren vereinbart wurde.

6. Zu Art. 10 Abs. 2 Bst. a Es besteht Einvernehmen darüber, dass, wenn die Mindesthaltedauer nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a zum Zeitpunkt der Zahlung der Dividende nicht eingehalten und die Steuer gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b anlässlich der Zahlung zurückbehalten wurde und die Mindesthaltedauer nachträglich erfüllt wird, die zur Nutzung der Dividende berechtigte Person die Rückerstattung der zurückbehaltenen Steuer bis zum Steuersatz nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a verlangen kann.

7. Zu den Art. 10 und 24 Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 10 Absatz 7 den Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 2 nicht entgegensteht.

8. Zu Art. 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 Gewährt Brasilien nach der Unterzeichnung dieses Abkommens aufgrund einer Vereinbarung oder eines Abkommens einem Drittstaat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist, tiefere Steuersätze (einschliesslich einer Befreiung) als in diesen Artikeln, so sind diese Steuersätze ab ihrem Inkrafttreten und für die Dauer ihrer Gültigkeit ebenso für dieses Abkommen anwendbar.

9. Zu Art. 11 Abs. 4 Es besteht Einvernehmen darüber, dass Zinsen, die nach brasilianischem Recht als «Eigenkapitalverzinsung» («remuneração sobre o capital próprio») der Gesellschaft gezahlt werden, ebenfalls als Zinsen nach Absatz 4 gelten.

10. Zu Art. 12 Abs. 3 Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 12 Absatz 3 für Zahlungen jeder Art gilt, die als Vergütungen für technische Unterstützungsleistungen empfangen wurden.

11. Zu den Art. 12 und 24 Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestimmungen des brasilianischen Steuerrechts, die den Abzug der Lizenzgebühren nach Artikel 12 Absatz 3, die durch 6201

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eine in Brasilien gelegene Betriebsstätte an eine in der Schweiz ansässige Person gezahlt werden, die in Brasilien eine industrielle oder gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt, nicht zulassen, für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns dieser Betriebsstätte den Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 2 dieses Abkommens nicht entgegenstehen.

12. Zu Art. 19 Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Einkünfte, auf die in Artikel 19 verwiesen wird, nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen einschliessen.

13. Zu den Art. 19 und 24 Es besteht Einvernehmen darüber, dass hinsichtlich der Artikel 19 und 24 Beiträge, die von oder für Rechnung einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat tätig ist, an eine Vorsorgeeinrichtung, die im anderen Vertragsstaat errichtet ist, entrichtet werden, für Zwecke der Ermittlung der im erstgenannten Staat von der natürlichen Person zu zahlenden Steuer und der Ermittlung der Unternehmensgewinne, die dort besteuert werden können, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln sind wie Beiträge, die an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden, sofern die natürliche Person unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in diesem Staat nicht ansässig war und der Vorsorgeeinrichtung angehörte.

14. Zu Art. 24 Abs. 4 Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall Brasiliens in Bezug auf Artikel 24 Absatz 4 andere als die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Steuerpflicht stehende Bedingungen (d. h. «obrigações acessórias» / «National Tax Code» ­ Law n. 5.172/66 and «Income Tax Regulation» ­ Decree n. 3,000/1999), die für Unternehmen in Brasilien gelten können, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar von einer oder mehreren in der Schweiz ansässigen Personen gehalten oder beherrscht wird, keine Diskriminierung schaffen.

15. Zu Art. 25 Im Sinne von Artikel XXII Absatz 3 (Konsultationen) des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen12 besteht Einigkeit zwischen den Vertragsstaaten, dass ungeachtet jener Bestimmung eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob eine Massnahme unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fällt, nur mit Zustimmung beider Vertragsstaaten im Sinne jener Bestimmung vor den
Rat für Dienstleistungshandel gebracht werden kann. Zweifel über die Auslegung dieses Absatzes sind in Anwendung von Artikel 25 Absatz 3 dieses Artikels oder, wenn 12

SR 0.632.20, Anhang 1B

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eine Einigung nicht zustande kommt, aufgrund eines anderen von den beiden Vertragsstaaten vereinbarten Verfahrens zu beseitigen.

16. Zu Art. 26 a)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.

b)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden, (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht, (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden, (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.

c)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Ziffern i­v von Buchstabe b nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.

d)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

e)

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der steuerpflichtigen Person vorbehalten bleiben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.

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17. Zu Art. 27 Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestimmungen des Abkommens einen Vertragsstaat nicht hindern, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung anzuwenden.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu ..., am ..., im Doppel in französischer, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und portugiesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Föderative Republik Brasilien:

...

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