Notifikation Art. 27 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz; DSG; SR 235.1) Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB), Feldeggweg 1, 3003 Bern gegen Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Eigerstrasse 65, 3003 Bern Das Eidgenössische Finanzdepartement hat mit Verfügung vom 20. September 2018 erkannt: 1.

Der Antrag des EDOB, die ESTV sei zu verpflichten, «dass sie in der USSteueramtshilfe sowie in allen anderen Bereichen des internationalen Steueramtshilfe, wo sich das Recht auf Information mangels abweichender Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens nach dem StAhiG richtet, die vom Amtshilfeersuchen nicht formell betroffenen Personen (d. h.

Drittpersonen), betreffend welcher Informationen offen an die ersuchende Behörde übermittelt werden sollen, in Übereinstimmung mit Artikel 14 Absatz 2 i. V. m. Artikel 19 Absatz 2 StAhiG vorgängig der Übermittlung zu informieren hat. wird abgelehnt.

2.

Es wird keine Entscheidgebühr erhoben.

Rechtsmittelbelehrung Diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, angefochten werden.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des oder der Beschwerdeführenden oder deren Vertretung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Der vollständige Entscheid kann während der Rechtsmittelfrist beim Generalsekretariat EFD (Rechtsdienst) bezogen werden.

2. Oktober 2018

2018-2981

Eidgenössisches Finanzdepartement

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