Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) vom 6. Dezember 2018

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) werden allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt im Rahmen von Absatz 2 für folgende Arbeiten: 1

a.

1

Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören: ­ Herstellung und/oder Montage von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern; ­ Herstellung, Reparatur und/oder Restauration von Möbeln; ­ Herstellung und/oder Montage von Küchenmöbeln; ­ Parqueterie (Verlegen von Parkettböden), als Nebentätigkeit; ­ Skiherstellung; ­ Herstellung und/oder Anbringung von Innen- und Geschäftseinrichtungen sowie von Sauna-Anlagen; ­ Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation ausgeführt werden; ­ Abbundarbeiten;

SR 221.215.311

2018-3782

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­ ­

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Holzbau und Montage von Holzfertighäusern; Asbestsanierungen, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Unternehmen der Möbelfabrikation ausgeführt werden.

b.

Glaserei und technische Glaserei. Dazu gehören Asbestsanierungen, die von Glasereiunternehmen ausgeführt werden.

c.

Gipserei und Malerei. Dazu gehören: ­ Staff und dekorative Elemente; ­ Herstellung und Montage von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung; ­ Anbringung von Tapeten; ­ Aussenisolation; ­ Holzimprägnierung und ­verarbeitung; ­ Sandstrahlarbeiten; ­ Asbestsanierungen, die von Gipsereien und Malereiunternehmen ausgeführt werden.

d.

Plattenlegerarbeiten. Dazu gehören Asbestsanierungen, die von Plattenlegerunternehmen ausgeführt werden.

e.

Dachdeckerei. Dazu gehören: ­ alle Arbeiten an der «Gebäudehülle». Dieser Begriff schliesst ein geneigte Dächer, Flachdächer, Unterdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung); ­ Asbestsanierungen, die von Dachdeckereiunternehmen ausgeführt werden.

f.

Bodenleger und Parkettleger

g.

Gebäudetechnik. Dazu gehören: ­ Spenglerei/Gebäudehülle; ­ Sanitärinstallation einschliesslich Rohr- und Werkleitungen; ­ Heizung; ­ Klima/Kälte; ­ Lüftung; ­ Photovoltaik.

h.

Parks und Gärten (Errichtung und Unterhaltung), Pflanzstätten und Baumzucht. Dazu gehören: ­ Sportplätze und Spielplätze; ­ Installation von vorgefertigten Swimmingpools; ­ Integrierte Beregnung; ­ Park und Gartenarbeiten, die ausserhalb von Gartencentern durchgeführt werden.

i.

Marmor-und Bildhauerarbeiten

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j.

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Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung), Abdichtungen, Innendekoration, Stoffnäharbeiten, Einrahmungen, Storenreparatur, Innenbekleidungen, Asphaltierung, Spezialarbeiten mit Kunstharzen, Herstellung und Montage von Kunststoffdächern, Naturstein- und Bildhauerarbeiten; Linoleumund Spezialbodenarbeiten, Gipserei, dazu gehören Stuck, Trockenbau, Herstellung und Anbringung von Decken, Belag

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber (Betriebe und Betriebsteile), die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten verrichten: 2

a.

Kanton Freiburg: ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei ­ Glaserei und technische Glaserei ­ Gipserei und Malerei ­ Plattenlegerarbeiten ­ Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten

b.

Kanton Jura und Berner Jura: ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei ­ Glaserei und technische Glaserei ­ Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten ­ Plattenlegerarbeiten (nur im Kanton Jura)

c.

Kanton Neuenburg: ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei ­ Glaserei und technische Glaserei ­ Gipserei und Malerei ­ Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten ­ Marmor-und Bildhauerarbeiten

d.

Kanton Wallis: ­ Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei ­ Glaserei und technische Glaserei ­ Gipserei und Malerei ­ Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten

e.

Kanton Waadt: ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei ­ Glaserei und technische Glaserei ­ Gipserei und Malerei ­ Plattenlegerarbeiten ­ Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten ­ Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Abdichtungen; Asphaltierung; Spezialarbeiten mit Kunstharzen 7765

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f.

Genf: ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei ­ Glaserei und technische Glaserei ­ Gipserei und Malerei ­ Plattenlegerarbeiten ­ Dachdeckerei ­ Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten ­ Park- und Gartenarbeiten (Errichtung und Unterhaltung), Pflanzstätten und Baumzucht ­ Marmor-und Bildhauerarbeiten ­ Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Abdichtungen; Innendekoration und Stoffnäharbeiten; Einrahmungen; Storenreparatur; Innenbekleidungen; Asphaltierung; Spezialarbeiten mit Kunstharzen

g.

Basel-Land ­ Gipserei und Malerei ­ Plattenlegerarbeiten

h.

Basel-Stadt ­ Glaserei und technische Glaserei ­ Gipserei und Malerei ­ Plattenlegerarbeiten ­ Dachdeckerei ­ Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten ­ Andere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung); Herstellung und Montage von Kunststoffdächern; Naturstein- und Bildhauerarbeiten; Linoleum- und Spezialbodenarbeiten

i.

Tessin ­ Plattenlegerarbeiten ­ Bodenleger- und Parkettlegerarbeiten ­ Gebäudetechnik ­ Andere Arbeiten: Herstellung und Montage von Kunststoffdächern; Gipserei, dazu gehören Stuck, Trockenbau, Herstellung und Anbringung von Decken, Belag

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind, sowie die Lernenden.

3

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die 4

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flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne2 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV Bestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge (Art. 6 KVP) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.

6. Dezember 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident, Alain Berset Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

2 3

SR 823.20 EntsV, SR 823.201

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Beilage

Gesamtarbeitsvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) abgeschlossen am 11. November 2017 zwischen der fédération romande des entreprises de charpenterie, d'ébénisterie et de menuiserie (FRECEM), der fédération Suisse romande des entreprises de plâtrerie-peinture (FREPP), der groupe romand des parqueteurs et poseurs de sols (GRPS), der groupement romand des techniverriers, der association fribourgeoise des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpenterie et fabriques de meubles, der association fribourgeoise des maîtres plâtriers et peintres, dem Zimmer- und Schreinermeister-Verband Deutsch-Freiburg, der groupement fribourgeois des carreleurs, die association fribourgoise des métiers du verre, der association neuchâteloise des menuisiers, charpentiers, ébénistes et parqueteurs, der association neuchâteloise cantonale des entreprises de plâtrerie-peinture, der association neuchâteloise des techniverriers, der association neuchâteloise des marbriers-sculpteurs, der association jurassienne des menuisiers, charpentiers, ébénistes, der association du carrelage Arc jurassien, der association des parqueteurs et poseurs de sols BEJUNE, der association genevoise des entrepreneurs de charpente, menuiserie, ébénisterie et parqueterie (ACM), der chambre syndicale des entrepreneurs de gypserie-peinture et décoration du canton de Genève (GPG), der chambre genevoise de carrelage et de la céramique (CGCC), der groupement genevois des métiers du bois (GGMB), der association genevoise des maîtres vitriers, miroitiers, encadreurs et storistes (AMV), der association genevoise des entrepreneurs de revêtements d'intérieur (AGERI), der union genevoise des marbriers (UGM), der association genevoise des décorateurs d'intérieur et courtepointières (AGDI), der association genevoise des toitures et façades (AGTF), der groupement genevois d'entreprises du bâtiment et du génie civil, second oeuvre (GGE), der chambre genevoise de l'étanchéité et des toitures (CGE), JardinSuisse Genève, der association valaisanne des entreprises de menuiserie, ébénisterie, charpente, vitrerie et fabrique de meubles, der association valaisanne des maîtres plâtriers-peintres, die association valaisanne des entreprises de linoléum et sols spéciaux (AVELESS), 7768

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der groupement des vitriers du Valais romand, der fédération vaudoise des entrepreneurs, der groupe vaudois des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie, der groupe vaudois des entreprises de plâtrerie-peinture, der groupe vaudois des entreprises de parqueterie et revêtements de sols, der groupe vaudois des entreprises de carrelages, der groupe vaudois des entreprises de travaux spéciaux en résine, der groupe vaudois des entreprises d'asphaltage et d'étanchéité, der groupe vaudois des entreprises de l'industrie du verre, dem Schweizerischen Plattenlegerverband Sektion beider Basel, dem Glasermeisterverband Basel, dem Dachdeckermeisterverband Basel-Stadt, Bodenbasel, dem Basler Naturstein-Verband, dem Malermeisterverband Basel-Stadt, dem Gipsermeisterverband Basel-Stadt, dem Steinmetzverband Nordwestschweiz, dem Maler- und Gipserunternehmerverband Baselland, der associazione Ticinese Pavimenti, der associazione Svizzera delle Piastrelle ­ Sezione Ticino, der associazione ticinese Mastri Gessatori & Plafonatori, Suissetec Sezione Ticino e Moesano einerseits und der Gewerkschaft UNIA, der Gewerkschaft SYNA, der organizzazione cristiano sociale ticinese, der Syndicat interprofessionnel Genève anderseits

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen Art. 5

Herkunft der Geldmittel

Die Mittel zur Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.

1

Art. 6

Beiträge

Der Beitrag des Arbeitnehmers beträgt 1 Prozent des massgeblichen Lohnes, ab dem 1. Januar 2021 1,05 Prozent und ab dem 1. Januar 2023 1,1 Prozent. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen.

1

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Der Beitrag des Arbeitgebers ist gleich wie der in Absatz 1 beschriebene Beitrag des Arbeitnehmers.

2

3

Der massgebliche Lohn ist der AHV-Lohn.

Art. 7

Modalitäten und Erhebung

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer spätestens am Tag vor Arbeitsbeginn bei der Stiftung RESOR zu melden.

1

Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung RESOR (Art. 21) oder deren Inkassoorganen die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

2

Art. 9

Leistungen

Es werden Leistungen erbracht, welche drei Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter die Pensionierung ermöglichen und deren Konsequenzen finanziell abfedern.

Art. 10

Art der Leistungen

Es werden ausschliesslich die folgenden Leistungen erbracht: a.

Überbrückungsrenten;

b.

Pauschalleistungen zu den Sozialabgaben der Rentenbezüger;

c.

Erstattung von Altersgutschriften BVG;

d.

Ersatzleistungen im Härtefall.

Art. 11

Überbrückungsrente

Der Arbeitnehmer kann eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllt: 1

a.

nicht mehr als 3 Jahre vom ordentlichen AHV-Rentenalter entfernt ist;

b.

während mindestens 20 Jahren in einem Betrieb gemäss dem Geltungsbereich des KVP gearbeitet hat, wobei davon vor Leistungsbezug mindestens während 10 Jahren ohne Unterbruch;

c.

die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 12 definitiv aufgibt.

Erfüllt der Arbeitnehmer die Anstellungsvoraussetzungen (Abs. 1 Bst. b dieses Artikels) nicht ganz, kann er seinen Anspruch auf eine anteilmässig reduzierte Überbrückungsrente geltend machen, wenn er während mindestens 10 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre in einem dem KVP unterstellten Betrieb gearbeitet hat, wobei er vor dem Leistungsbezug ununterbrochen während 10 Jahren gearbeitet haben muss.

2

Art. 12

Erlaubte Tätigkeiten

Dem Leistungsempfänger im Sinne dieses KVP sind jegliche Tätigkeiten für Dritte untersagt, welche unter den Anwendungsbereich des vorliegenden KVP fallen.

1

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Ohne Kürzung der Überbrückungsrente kann er eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem maximalen Jahreseinkommen von 7200 Franken ausüben.

2

Der Versicherte, welcher eine reduzierte Rente oder eine Teilrente bezieht, kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sofern die Gesamtheit seines Einkommens den Betrag der maximalen Überbrückungsrente mit Zuschlag des in Absatz 2 genannten Betrages nicht übersteigt.

3

Art. 13 1

Ordentliche Überbrückungsrente

Die ordentliche Überbrückungsrente besteht aus:

80 Prozent des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes ohne Zulagen, Überstundenentschädigung usw. (Rentenbasislohn).

Die gesamte Überbrückungsrente (das heisst vor möglicher Reduzierung pro fehlendem Jahr gemäss Art. 14) darf jedoch die folgenden Schwellen nicht unteroder überschreiten: 2

a.

80 Prozent des Rentenbasislohnes, jedoch mindestens 3800 Franken pro Monat.

b.

80 Prozent des Rentenbasislohnes, jedoch höchstens 4800 Franken pro Monat.

Art. 14

Gekürzte Überbrückungsrente

Derjenige, der die Voraussetzungen von Artikel 11 Absatz 2 erfüllt, erhält eine um 1/20 pro fehlendem Jahr gekürzte Überbrückungsrente.

1

Bei Personen, die pro Kalenderjahr wegen einer saisonalen Anstellung oder wegen verschiedener Funktionen in einem dem Geltungsbereich des KVP unterstellten Betrieb eine dem KVP unterstellte Tätigkeit von weniger als 100 Prozent leisten, sowie bei teilzeitangestellten Personen, werden die Leistungen gekürzt. Die Summe aller vorangehenden Leistungen, diejenigen der Stiftung RESOR eingeschlossen, darf jedoch die Höchstrente, auf die der Arbeitnehmer bei einer 100 ProzentAnstellung einen Anspruch hätte, nicht übersteigen. Die Stiftung RESOR ist befugt, die Leistungen entsprechend zu kürzen.

2

Bezieht der verunfallte oder kranke Versicherte Leistungen der Krankenversicherung für Lohnausfall, Leistungen der Invalidenversicherung oder Leistungen der Unfallversicherung, hat er lediglich für die verbleibende Arbeitsfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen wegen vorzeitiger Pensionierung.

3

Art. 15

Pauschalleistung an die Sozialabgaben

Dem Versicherten wird eine monatliche Pauschalleistung an die Sozialabgaben von 50 Franken gezahlt. Diese Leistung wird zusätzlich zur Rente gezahlt.

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Art. 16

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Subsidiarität

Die Überbrückungsrenten können gekürzt werden, wenn sie sich mit anderen vertraglichen oder gesetzlichen Leistungen bündeln. (...)

Art. 17

Ausgleich der BVG-Altersgutschriften

Die Stiftung RESOR (Art. 21) übernimmt während der Zeitspanne der Rentenauszahlung die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung. Dieser Betrag darf 10 Prozent des für die Bestimmung der Übergangsrente für die vorzeitige Pensionierung massgeblichen Rentenbasislohnes keinesfalls überschreiten.

Art. 18

Beibehaltung des Anschlusses an die berufliche Vorsorgeeinrichtung

Der Rentenberechtigte muss der Stiftung RESOR den Namen seiner Vorsorgeeinrichtung angeben, um der Stiftung RESOR zu erlauben, die in Artikel 17 festgelegten Beiträge zu zahlen.

Art. 19

Ersatzleistungen im Härtefall

Der Stiftungsrat kann im Härtefall Ersatzleistungen an Arbeitnehmende sprechen, welche unfreiwillig und auf endgültige Weise aus dem Ausbaugewerbe ausgeschieden sind (z. B. bei Konkurs des Arbeitgebers, Kündigung, Arbeitsunfähigkeitsentscheid der SUVA oder des Versicherers bei Ausfall im Krankheitsfall).

1

Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung RESOR aus.

2

Art. 20

Gesuchsverfahren und Kontrolle

Zum Erhalt der Leistungen hat der Anspruchsberechtigte ein Gesuch zu stellen und seine Berechtigung glaubhaft zu machen.

1

Leistungen, welche von der Stiftung RESOR ausbezahlt worden sind, ohne dass dazu ein Anspruch nach vorliegendem Kollektivvertrag bestanden hat, sind zurückzuerstatten.

2

Art. 21

Stiftung RESOR

Die Parteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung im Sinne von Artikel 357b Obligationenrecht.

1

Die «Fondation pour la retraite anticipée en faveur des métiers du second oeuvre romand» (RESOR) hat den Zweck, den vorliegenden KVP zu vollziehen und vollziehen zu lassen. (...)

2

Die Stiftung kann Kontroll- und Inkassoaktivitäten Dritten übertragen, namentlich den paritätischen Berufskommissionen, welche gebildet wurden für die Kontrolle des GAV des Ausbaugewerbes der Westschweiz, oder der Gesamtarbeitsverträge, die von den anderen Unterzeichnern des vorliegenden KVP geschlossen wurden.

3

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Art. 22 1

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Stiftungsrat

Der Stiftungsrat ist für die Verwaltung verantwortlich.

Dem Stiftungsrat obliegt die Verantwortung für die Kontrolltätigkeiten. Er kann diese Kontrolle fachkundigen Gremien übertragen.

2

Art. 23

Sanktionen im Falle der Verletzung des Kollektivvertrages

Verletzungen von Pflichten aus diesem Kollektivvertrag können durch die Vollzugsorgane mit Konventionalstrafen von bis zu 60 000 Franken geahndet werden.

Absatz 2 bleibt vorbehalten.

1

Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, können mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden.

2

3

Die Zuwiderhandelnden tragen die Kontroll- und Verfahrenskosten.

4

(...)

Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet in keinem Fall von der Pflicht zur Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen.

5

6

Die Konventionalstrafen dienen der Kostendeckung.

Art. 24

Gerichtliche Zuständigkeit

Für Auslegungsfragen des KVP ist die westschweizerische paritätische Berufskommission des Ausbaugewerbes zuständig.

1

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