Richtplan des Kantons Appenzell Ausserrhoden Genehmigung der Nachführung 2015 des Richtplans Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2018 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 21. September 2018 wird die Anpassung des kantonalen Richtplans des Kantons Appenzell Ausserrhoden unter Vorbehalt von Ziffern 2­7 genehmigt.

2.

Kapitel S.1 Siedlung: Die Ziffer 3.1 Buchstabe b der richtungsweisenden Festlegungen wird unter dem Vorbehalt genehmigt, als dass a) Verschiebungen des Siedlungsgebiets sowie Erweiterungen von Bauzonen innerhalb des quantitativ festgelegten Siedlungsgebiets erfolgen müssen.

b) eine Auslastung der Wohn-, Misch- und Kernzonen des Kantons von mindestens 100 % gemäss TRB erreicht wird.

3.

Kapitel V.4 Übergeordnete Verkehrsanbindung: Die als Forderungen deklarierten Festlegungen werden vom Bund zur Kenntnis genommen. Die Aussagen werden unter dem Vorbehalt genehmigt, dass sie für den Bund keinerlei Bindungswirkung entfalten.

4.

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden wird aufgefordert, im Rahmen der nächsten Anpassung des Richtplans: a. die Verteilung der erwarteten Einwohner und Beschäftigten im Raumkonzept selbst festzulegen.

b. für die festgelegten Standorte des Kapitels S.6 Entwicklungsschwerpunkte, den Nachweis der räumlichen Abstimmung und der erforderlichen Berücksichtigung des ISOS in der nachgeordneten Planung zu erbringen.

c. die Festlegung 3.3. des Kapitels S.6 Entwicklungsschwerpunkte für neue Entwicklungsschwerpunkte bezüglich der Güte der ÖV-Erschliessung zu präzisieren.

d. die Festlegung 3.2 im Kapitel S.1.4 Festlegungen für Arbeitszonen dahingehend anzupassen, dass die Einzonung von Arbeitszonen immer im Rahmen der Arbeitszonenbewirtschaftung zu erfolgen hat.

e. die Vorhaben in den Abstimmungsanweisungen in Kapitel V.2.1 Kantonsstrassennetz hinsichtlich der Zuständigkeiten zu korrigieren.

f. die richtungsweisenden Festlegungen des Kapitels E.2. Energieversorgung um einen Planungsgrundsatz zur Abstimmung mit den Nachbarkantonen zu ergänzen.

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2018-3557

BBl 2018

5.

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden wird beauftragt, im Rahmen der Weiterentwicklung seines Richtplans: a. in den Kapiteln V3.1 bis V.4 in der Ausgangslage hinsichtlich der übergeordneten Massnahmen zwischen Projekten nationaler und kantonaler Zuständigkeit zu unterscheiden.

b. die Leitsätze des Raumkonzepts mit kantonalen Entwicklungszielen für die Appenzeller Kulturlandschaft zu präzisieren.

c. bis spätestens zur vierjährlichen Berichterstattung das Inventar der FFF zu überprüfen und zu bereinigen.

d. bei der Konkretisierung des Interessengebiets Hochalp zu prüfen, wie die Schutzziele des BLN-Objekts Nr. 1612 «Säntisgebiet» bei der Standortbeurteilung berücksichtigt werden sollen. Bei einer Überlagerung mit dem BLN-Objekt ist zusätzlich die Energieproduktion-Eintrittshürde von jährlich mindestens 20 GWh nachzuweisen.

6.

Im Rahmen der nachgeordneten Planung hat der Kanton Appenzell Ausserrhoden a. für die festgelegten ESP die Schutzziele des ISOS zu berücksichtigen.

b. sich in Bezug auf den Kombiverkehrsterminal Ostschweiz und der Verzweigung und Halbanschluss in Gossau mit dem Bundesamt für Strassen abzustimmen.

7.

Der Kanton Appenzell-Ausserrhoden zeigt im Rahmen der vierjährlichen Berichterstattung auf, welche räumlichen Verschiebungen des Siedlungsgebiets vorgenommen wurden und ob die Kriterien des Richtplans aus seiner Sicht zweckmässig und wirksam sind.

Dieser Beschluss stellt eine Genehmigung im Sinne von Artikel 38a Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) dar. Artikel 38a Absätze 2 und 3 RPG kommen daher im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht mehr zur Anwendung.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Abteilung Raumentwicklung (ARE), Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 58

20. November 2018

Bundesamt für Raumentwicklung

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