Elektronische Auszählung von Stimmen (E-Counting) Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Dezember 2017 Kurzbericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 23. März 2018

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Bericht 1

Einleitung

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) begrüsst die grundsätzlich positive Aufnahme ihrer Empfehlungen in der Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Dezember 2017 zum Bericht der GPK-N (Elektronische Auszählung von Stimmen (E-Counting)1 vom 5. September 2017). Diese wurde an der Sitzung vom 15. Februar 2018 von der Subkommission EJPD/BK der GPK-N und an der Sitzung vom 23. März 2018 von der GPK-N zur Kenntnis genommen.

Gewisse Aspekte vermochten die GPK-N jedoch nicht zu überzeugen, weshalb sie den Bundesrat zu den nachfolgenden Ausführungen zu einer vertieften Stellungnahme auffordert.

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Empfehlung 1: Befristete Bewilligung der Betriebskonzepte

Mit Empfehlung 1 verlangte die GPK-N, dass für sämtliche technischen Hilfsmittel zur elektronischen Auszählung Betriebskonzepte vorliegen, welche künftig einer periodischen Überprüfung durch die Bundeskanzlei zu unterziehen sind.

Der Bundesrat stimmt der Ansicht der GPK-N zu, wonach Gemeinwesen über ein Betriebskonzept verfügen müssen, wenn technische Hilfsmittel zur Auszählung von Stimmen herangezogen werden. Zudem erklärt sich der Bundesrat bereit, künftig die Betriebskonzepte einzufordern und einer periodischen Kontrolle durch eine übergeordnete Stelle zu unterziehen. Weiter macht der Bundesrat geltend, dass ihm mit Blick auf die elektronische Auszählung «keine führende Rolle zugedacht» sei und die Aufsicht über den operativen Einsatz technischer Hilfsmittel durch die Gemeinden bei den Kantonen liege. Für eine «präzise und nachvollziehbare Ergebnisermittlung» hätten die Kantone zu sorgen, weshalb der Bundesrat die Kantone in der Pflicht sieht, sicherzustellen, dass die Gemeinden über ein entsprechendes Betriebskonzept verfügen. Die Bundeskanzlei soll dabei lediglich die Anforderungen an die Betriebskonzepte stellen und die Kantone zu deren Überprüfung auffordern.

Die GPK-N begrüsst zunächst die Bereitschaft des Bundesrates, Betriebskonzepte künftig zu verlangen und eine periodische Überprüfung vorzusehen. Im Schreiben des Bundesrates wird nicht restlos geklärt, ob mit den «übergeordneten Stellen», welche in Zukunft die Überprüfung vornehmen sollen, die Kantone gemeint sind.

Aus Sicht der Oberaufsicht wäre es jedoch nicht kongruent, wenn die Genehmigungsinstanz von jener abweicht, welche die Anforderungen an die Betriebskonzepte erlässt. Die Einsetzung der Kantone als Genehmigungsinstanz würde nicht zuletzt auch in jenen Fällen zu Problemen führen, wo ein Kanton selbst mittels technischer Hilfsmittel Stimm- oder Wahlzettel auszählt (Stimm- und Wahlzettel 1

Elektronische Auszählung von Stimmen (E-Counting), Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 5. Sept. 2017 (BBl 2018 149).

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von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, Auszählung des gesamten Kantonsgebietes).

Die GPK-N stellt die Kompetenzordnung in Bezug auf die Durchführung von Abstimmungen und Wahlen keineswegs in Frage. Gerade in diesem Rahmen aber kommt dem Bund die Kompetenz bzw. die Pflicht im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte2 zu, den Einsatz technischer Hilfsmittel zu genehmigen. Weshalb dem Bund in diesem Bereich keine «führende Rolle» zukommen soll, ist für die GPK-N nicht nachvollziehbar und wird vom Bundesrat nicht weiter begründet. Es geht vorliegend darum, den gesetzlichen Auftrag von Artikel 84 Absatz 2 BPR wahrzunehmen, der in der Genehmigung der technischen Mittel liegt. Falls der Bundesrat zukünftig nur noch die Anforderungen an die Betriebskonzepte definiert, stellt sich die Frage, ob es sich dabei noch um eine Genehmigung im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 BPR handelt.

Schliesslich hält die GPK-N zu Empfehlung 1 fest, dass diese auch für jene technischen Hilfsmittel gilt, die bereits heute zum Einsatz kommen. Die GPK-N hält an der Empfehlung 1 im Sinne der genannten Präzisierungen fest und fordert den Bundesrat auf, hierzu vertieft Stellung zu nehmen.

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Empfehlung 2: Erhebung statistisch relevanter Stichproben

Mit Empfehlung 2 forderte die GPK-N den Bundesrat auf, sicherzustellen, dass beim Einsatz technischer Hilfsmittel für die Auszählung von Stimmen statistisch relevante, zufällig und unabhängig ausgewählte Stichproben erhoben werden.

Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass das konkrete Vorgehen in den Betriebskonzepten festzuhalten sei. Obwohl das Kreisschreiben des Bundesrates Stichproben vorsieht, seien es die Kantone, welche die Grösse der Stichproben festlegen. Zudem zeigt sich der Bundesrat bereit, das Thema der Stichproben mit den Kantonen erneut zu diskutieren.

Nach Ansicht der GPK-N betreffen die Ausführungen des Kreisschreibens bezüglich der Stichproben in erster Linie die korrekte Funktionsweise der eingesetzten technischen Hilfsmittel und vermögen das ermittelte Endergebnis nicht in jedem Fall zu plausibilisieren. Die GPK-N begrüsst die Bereitschaft des Bundesrates mit den Kantonen das Thema der Plausibilisierung wiederaufzunehmen. Gleichzeitig mit der Stellungnahme des Bundesrates ging unabhängig davon eine solche der Schweizerischen Staatsschreiberkonferenz bei der GPK-N ein. Aus diesem Brief geht hervor, dass die Bedeutung der Ziehung statistisch relevanter Stichproben zur Plausibilisierung seitens gewisser Kantone nicht erkannt wurde. Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) kam im Rahmen der Evaluation teils auch zu diesem Schluss.

Vor diesem Hintergrund ist es für die GPK-N fraglich, ob Empfehlung 2 ohne verbindliche Vorgaben des Bundes mittels Dialog zwischen Bund und Kantonen umgesetzt werden kann.

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Bundesgesetz vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1).

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Die GPK-N fordert den Bundesrat deshalb erneut dazu auf, sicherzustellen, dass insbesondere das Endergebnis durch zufällige und unabhängige Stichproben, die statistisch relevant sind, plausibilisiert wird. Die Kommission bittet den Bundesrat, sie über das konkrete Vorgehen, die Ziele und den vorgesehenen Zeitplan zu informieren.

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Empfehlung 3: Prüfung der Stimmzettel

Empfehlung 3 fordert die Überprüfung der ausgefüllten Stimmzettel, bevor diese elektronisch ausgezählt werden. Dies soll in den Betriebskonzepten explizit vorgesehen sein.

Der Bundesrat hält hierzu fest, dass die Überprüfung der Stimmzettel bereits etabliert sei. Auch hier zeigt sich der Bundesrat bereit, zusammen mit den Kantonen zu analysieren, ob ein Handlungsbedarf besteht. Die GPK-N begrüsst dieses Vorgehen, auch weil die Evaluation der PVK gezeigt hat, dass vereinzelt Stimmzettel nicht aussortiert wurden, welche später bei der elektronischen Auszählung falsch erfasst wurden. Insgesamt ist die erhaltene Stellungnahme des Bundesrates bezüglich der gemeinsamen Prüfung mit den Kantonen sehr allgemein, weshalb die GPK-N Präzisierungen hierzu wünscht.

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Weiteres Vorgehen

Die GPK-N ersucht den Bundesrat, bis spätestens am 25. Mai 2018 zu den vorstehenden Ausführungen Stellung zu nehmen. Im Übrigen bittet sie den Bundesrat darum, ihr die von der Bundeskanzlei vorzuschlagenden Änderungen des Kreisschreibens, welche bis Ende des 3. Quartals vorliegen sollen, nach deren Fertigstellung zukommen zu lassen.

23. März 2018

Im Namen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates: Die Präsidentin: Doris Fiala Die Sekretärin: Beatrice Meli Andres Der Präsident der Subkommission EJPD/BK: Alfred Heer Der Sekretär der Subkommission EJPD/BK: Stefan Diezig

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Abkürzungsverzeichnis BK

Bundeskanzlei

BPR

Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1)

EJPD

Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement

GPK-N

Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates

PVK

Parlamentarische Verwaltungskontrolle

SR

Systematische Rechtssammlung des Bundes

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