Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Möbelindustrie Änderung vom 15. März 2018 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 20. August 2013, vom 28. März 2014, vom 27. Mai 2016, vom 22. November 2016 und vom 14. November 20171 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Möbelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang zu Artikel 6 Einmalzahlung für das Jahr 2018 1.

Die Arbeitnehmer haben für das Jahr 2018 Anrecht auf eine Einmalzahlung in der Höhe von 650 Franken (13 × 50.­/Mt.). ...

2.

Die ... Einmalzahlung ist von den Arbeitgebern zwischen Ende März 2018 und Ende Juni 2018 an die Arbeitnehmer zu bezahlen.

3.

Lehrlinge sind von dieser Einmalzahlung ausgenommen.

4.

Die Höhe der Auszahlung richtet sich nach der Höhe des Beschäftigungsgrades, für Beschäftigungsgrade unter 50 % wird die Hälfte der Einmalzahlung ausgerichtet. Für Beschäftigte im Stundenlohn ist die gleiche Berechnungsbasis anzuwenden.

5.

Mitarbeiter, deren Arbeitsvertrag nach der Auszahlung der Einmalzahlung endet, haben keine pro rata temporis-Rückzahlung zu leisten.

6.

Mitarbeiter, deren Arbeitsvertrag vor der Auszahlung der Einmalzahlung endet, erhalten pro rata temporis vom 1. Januar 2018 bis zu Ihrem Arbeitsvertragsende (max. bis Ende des Auszahlungsmonates der Einmalzahlung) ihren Anteil an der Einmalzahlung.

1

BBl 2013 7025, 2014 3207, 2016 4661 8779, 2017 7711

2018-0750

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Möbelindustrie. BRB

BBl 2018

7.

Neueintritte ab 1. Januar 2018 sind von dieser Einmalzahlung ausgeschlossen.

8.

Individuelle Lohnerhöhungen für das Jahr 2018 können angerechnet werden.

II Dieser Beschluss tritt am 1. April 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.

15. März 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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