Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

28. Dezember 2017

Tarifvorlage der

Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Anpassung zum Kollektivtarif 2018 sowie den entsprechenden zugehörigen geänderten allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB 2018).

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Änderungen beim Drehtürtarif für Invalide: Anwendung der aktualisierten SVV-Regelung

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Präzisierung des Rückkaufsabzugs bei Vertragsauflösungen

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Aufnahme der Möglichkeit von bestimmten vertragsindividuellen Vereinbarungen

Mit Schreiben vom 23. November 2017 reichte die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für den Tarif KT 2018 ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 28. Dezember 2018 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2018 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

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2018-0586

BBl 2018

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

6. März 2018

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

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