Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2035 für die Eisenbahninfrastruktur

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 58 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Oktober 20183, beschliesst:

Art. 1 Für den Ausbau nach dem Bundesbeschluss vom ...4 über den Ausbauschritt 2035 für die Eisenbahninfrastruktur wird ein Verpflichtungskredit von 11,9 Milliarden Franken bewilligt (Preisstand 2014, exklusive Teuerung und Mehrwertsteuer).

Art. 2 Der Bundesrat kann den Verpflichtungskredit um die ausgewiesene Teuerung und die Mehrwertsteuer erhöhen.

Art. 3 Die Abrechnung des Verpflichtungskredits erfolgt gegliedert nach den Massnahmen gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom ...5 über den Ausbauschritt 2035 für die Eisenbahninfrastruktur.

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SR 101 SR 742.101 BBl 2018 7321 BBl 2018 7437 BBl 2018 7437

2018-0323

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Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2035 für die Eisenbahninfrastruktur. BB

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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BBl 2018