Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N01 Kanton Aargau vom 5. März 2018

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 104 Absatz 3 SSV, Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N01 im Anschluss Baden wie folgt: Badener- und Birmenstorferstrasse zwischen dem Einlenker Huggebüelweg und der Einfahrt Segelhofstrasse sowie der Ausfahrt Baden in FRBE 60 km/h.

II Die Signale können sofort aufgestellt werden.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der 1 2

SR 741.01 SR 741.21

2018-1002

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BBl 2018

Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

4. April 2018

Bundesamt für Strassen ASTRA: Guido Biaggio Abteilungschef Strasseninfrastruktur Ost

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