Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Netzinfrastruktur-Branche Änderung vom 12. Dezember 2018 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 20. August 20181 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Netzinfrastruktur-Branche werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 5, 5.2. und 5.4.
(Lohn)
5.2. Mindestlohn Der monatliche Mindestlohn beträgt 4000 Franken (13 mal ausbezahlt) für Ungelernte (bis 3 Jahre Branchenerfahrung und bis zu einem Alter von maximal 25 Jahren) beziehungsweise 4250 Franken (13 mal ausbezahlt) für Gelernte (mindestens EFZ oder gleichwertige Ausbildung). Anhang 2 legt die weiteren Mindestlöhne und Lohnerhöhungen fest.
Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Jahresendzulage (13. Monatslohn) des durchschnittlichen Monatslohnes. Hat das Anstellungsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, besteht ein Anspruch pro rata. Die Jahresendzulage wird im ungekündigten Arbeitsverhältnis im Dezember ausbezahlt respektive bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
5.4. Spesenregelung Der Betrieb entscheidet, ob er eine Pauschalentschädigung oder eine Entschädigung aufgrund des Einzelereignisses bezahlen will. Die Mitarbeitenden werden entsprechend informiert.
Die monatliche Pauschalentschädigung für auswärtiges Mittagessen beträgt 350 Franken. Die Spesenpauschale wird aufgrund von Langzeitabwesenheit (ab 1 Monat Absenz) wegen Krankheit oder Unfall eingestellt.
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Die Entschädigung aufgrund des Einzelereignisses beträgt für das Morgenessen 8 Franken, das Mittagessen 20 Franken und das Abendessen 24 Franken.
Die effektiven Auslagen der Mitarbeitenden für Reisen und Übernachtungen werden gegen Quittung/Rechnung separat zurückerstattet. Für die Übernachtung gilt mindestens eine Pauschale von 45 Franken.
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Anhang 2
A
Mindestlöhne und Lohnkategorien
In Anwendung von Artikel 5.2. GAV für die Netzinfrastruktur-Branche gelten die Basislöhne je Lohnkategorie in Franken im Monat (13mal ausbezahlt).
A 2.1.
Mitarbeitende ohne fachspezifische Basisausbildung Gilt für alle Fachrichtungen
Ungelernete Fachkräfte (bis 3 Jahre Branchenerfahrung oder maximal Alter 25 Jahre)
Fr. 4000.
Ungelernte Fachkräfte (mehr als 3 Jahre Branchenerfahrung oder älter als 25 Jahre)
Fr. 4100.
A 2.2.
Fachkräfte mit Basisausbildung Fachrichtung Energie
Fachrichtung Telecom
Fachrichtung Fahrleitung
Netzelektriker EFZ nach Berufsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung
Fr. 4250.
Fr. 4250.
Fr. 4500.
Netzelektriker EFZ nach 3 Jahren Berufserfahrung oder gleichwertige Fachausbildung und Berufserfahrung.
Fr. 4450.
Fr. 4600.
Fr. 4800.
A 2.3.
Fachkräfte mit höherer Berufsausbildung
(mit 2 Jahren Berufserfahrung nach Erreichen des höheren Abschlusses)
Fachrichtung Energie
Netzelektriker EFZ mit Berufsprüfung (BP) Netzfachmann mit operativer Führungsaufgabe oder gleichwertige Fachausbildung resp.
gleichwertige Berufserfahrung Fr. 5600.
Fachrichtung Telecom
Fachrichtung Fahrleitung
Fr. 5750.
Fr. 6000.
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(mit 2 Jahren Berufserfahrung nach Erreichen des höheren Abschlusses)
Fachrichtung Energie
Fachrichtung Telecom
Fachrichtung Fahrleitung
Netzelektriker EFZ mit Höherer Fachprüfung (HFP) Netzelektrikermeister mit operativer Führungsaufgabe oder gleichwertige Fachausbildung resp.
gleichwertige Berufserfahrung.
Fr. 6200.
Fr. 6350.
Fr. 6700.
B
Lohnanpassungen
Die Arbeitgeber erhöhen die Gesamtlohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden (ausgenommen Lernende) im Rahmen von individuellen Lohnanpassungen um 0.5%.
II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2019 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 2 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
III Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2019.
12. Dezember 2018
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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