Bezeichnung technischer Normen für persönliche Schutzausrüstungen gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) 1. Ausgangslage 1.1

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ist gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)1 befugt, technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für persönliche Schutzausrüstungen gemäss Artikel 5 der PSA Verordnung vom 25. Oktober 2017 über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen2 zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

1.2

Die Europäische Kommission hat in der Mitteilung 2018/C209/033 gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/4254 harmonisierte technische Normen bezeichnet.

2. Bezeichnung europäischer Normen 2.1

Das Staatssekretariat für Wirtschaft bezeichnet hiermit die technischen Normen, die in der Mitteilung 2018/C209/03 aufgeführt sind.

2.2

Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.

3. Ersetzung früherer Bezeichnung Diese Bezeichnung ersetzt die Bezeichnung vom 1. Mai 20185.

4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

3. Juli 2018

SECO ­ Direktion für Arbeit Produktesicherheit: Sibylle Bart

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SR 930.11 SR 930.115 Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 15.6.2018, S. 1.

Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51.

BBI 2018 2413

2018-1967

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