Änderungsverfügung betreffend Verfügung vom 19. Oktober 2017 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Wolkenmessungen mittels Fesselballon der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich, nachstehend «ETH Zürich» («Kampagne ­ Nebel») vom 1. März 2018

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Verfügung vom 19. Oktober 2017 betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Wolkenmessungen mittels Fesselballon der ETH Zürich (Kampagne ­ Nebel) wird geändert. Deren Gültigkeitsdauer wird bis zum 31. März 2018 verlängert.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 Bst. a der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

1592

1. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 wurde der ETH Zürich ein zeitlich beschränkt aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet («Tempo Restricted Area» bzw.

«Tempo RA») in Aarwangen eingerichtet. In diesem geschützten Luftraum werden die geplanten Wolkenmessungen mit einem Fesselballon durchgeführt. Die Tempo RA darf während 1­5 Tagen zusammenhän2018-0841

BBl 2018

gend aktiviert werden, dies bis zu einem Maximum von insgesamt 20 Tagen.

2. Die Verfügung vom 19. Oktober 2017 ist am 1. November 2017 in Kraft getreten und dauert bis am 1. März 2018.

3. Die ETH Zürich hat aufgrund einer zeitlichen Verzögerung im vorgesehen Zeitplan am 13. Februar 2018 einen schriftlichen Antrag beim BAZL eingereicht, um eine Verlängerung der Tempo RA in Aarwangen bis zum 31. März 2018 zu beantragen.

4. Die betroffenen Luftraumnutzer, welche bereits bezüglich der Verfügung vom 19. Oktober 2017 angehört wurden, konnten dem BAZL bis zum 21. Februar 2018 ihre schriftliche Stellungnahme einreichen.

Hinsichtlich der eingegangen Stellungnahmen kann das BAZL grundsätzlich auf die Anträge und deren Beurteilung auf die Verfügung vom 19. Oktober 2017 sowie dessen Bericht zur Anhörung der temporären Luftraumstrukturänderung in Anhang 1 verweisen.

5. Mit dieser Änderungsverfügung wird die Dauer der errichten Tempo RA in Aarwangen zum letzten Mal bis zum 31. März 2018 verlängert, sämtliche weiteren Auflagen der Verfügung vom 19. Oktober 2017 bleiben bestehen. Folglich werden die maximal 20 Aktivierungstage nicht überschritten.

6. Die Änderungsverfügung tritt am 1. März 2018 in Kraft und dauert bis am 31. März 2018.

7. Diese Verfügung wird der ETH Zürich, Skyguide und der Luftwaffe mit Einschreibebrief eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mit einfacher Post mitgeteilt.

Adressatenkreis:

Die Änderungsverfügung vom 1. März 2018 richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann telefonisch unter der Nummer 058 465 06 57 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

1593

BBl 2018

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) steht die Frist vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

1. März 2018

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

1594