Bundesgesetz über die Rüstungsunternehmen des Bundes

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000 1, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 10. Oktober 19972 über die Rüstungsunternehmen des Bundes wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung3 Art. 5a

Rekapitalisierung

1

Der Bund sorgt anlässlich der Überführung der bestehenden Rüstungsbetriebe in Aktiengesellschaften für deren angemessene Ausstattung mit Eigenkapital.

2

Der Bundesrat bestimmt Art der Durchführung, Zeitpunkt und Umfang der notwendigen Rekapitalisierung. Die dem Bund daraus entstehende Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung über mehrere Jahre abgeschrieben.

Art. 5b

Nachträgliche Erhöhung des Deckungkapitals

1

Erhöht sich auf Grund der Dossierbereinigung bei der Pensionskasse des Bundes das statutarisch vorgeschriebene Deckungskapital der Rüstungsunternehmen, so übernimmt der Bund dieses zusätzliche Deckungserfordernis. Zu diesem Zwecke gibt das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport mit Ermächtigung des Bundesrates eine entsprechende Garantie ab. Als Dossierbereinigung gelten die Veränderung des Versichertenbestandes und der Datenfelder.

2

Bei einer Erhöhung des Deckungskapitals nach Absatz 1 sorgt der Bund für eine angemessene Eigenkapitalausstattung der Rüstungsunternehmungen. Massgebend sind die beim Abschluss der Dossierbereinigung geltenden Rechnungslegungsstandards. Der Bundesrat bestimmt Umfang, Durchführung und Zeitpunkt der erforderlichen Rekapitalisierung.

1 2 3

BBl 2000 2259 SR 934.21 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

2274

2000-0080

Rüstungsunternehmen des Bundes. BG

3

Die Belastung, die dem Bund aus diesem Artikel entsteht, wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung über mehrere Jahre abgeschrieben.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

10905

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