Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2019 (1. Arbeitstag: 8. April 2019)

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen Änderung vom 14. Dezember 2018 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20181, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz Zweck Dieses Gesetz soll es leistungs- und entwicklungsfähigen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Schweiz erleichtern, Bankkredite aufzunehmen. ...

1

Art. 2 Bst. d Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass: d.

1 2

Bürgschaften in Ergänzung zum Kreditmarkt angeboten werden.

BBl 2018 1299 SR 951.25

2017-2585

7899

Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen. BG

Art. 3

BBl 2018

Empfänger von Finanzhilfen

Finanzhilfen empfangen können anerkannte Organisationen, welche KMU in der Schweiz bei der Aufnahme von Krediten von Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 19343 Sicherheiten in Form von Solidarbürgschaften bereitstellen.

Art. 4 Abs. 1 Bst. c 1

Anerkannt werden Organisationen, die: c.

rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom Kreditgeber sind;

Art. 6

Bürgschaftslimite und Beitrag des Bundes zur Verlustdeckung

Anerkannte Organisationen können Bürgschaften nach diesem Gesetz bis zu 1 Million Franken gewähren.

1

Der Bund übernimmt 65 Prozent des Bürgschaftsverlustes an Bürgschaften nach diesem Gesetz.

2

Vorbehalten bleiben die Artikel 71a­71d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19824.

3

Art. 7

Verwaltungskosten

Der Bund beteiligt sich an den Verwaltungskosten, die den Organisationen durch Bürgschaftsgewährung entstehen, unabhängig von der Beteiligung der Kantone.

1

Verteilt die Bürgschaftsorganisation den Reinertrag an die Eigentümerinnen und Eigentümer, so kürzt der Bund die Beteiligung an den Verwaltungskosten der betroffenen Organisation in gleicher Höhe.

2

Art. 8

Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss befristete Rahmenkredite für nachrangige Darlehen nach Artikel 5 Absatz 2.

1

Das Volumen der Bürgschaften, die von der Verlustdeckung nach Artikel 6 Absatz 2 profitieren, darf netto 600 Millionen Franken nicht überschreiten.

2

Die Mittel für Finanzhilfen zur Deckung absehbarer Bürgschaftsverluste sowie der Verwaltungskosten werden im Voranschlag eingestellt.

3

Art. 14a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2018

Bürgschaftsverträge, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2018 bestehen, werden nach bisherigem Recht bis zu ihrem ordentlichen Auslaufen weitergeführt.

3 4

SR 952.0 SR 837.0

7900

Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen. BG

BBl 2018

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 14. Dezember 2018

Ständerat, 14. Dezember 2018

Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Jean-René Fournier Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 20185 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2019

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BBl 2018 7899

7901

Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen. BG

7902

BBl 2018