Ablauf der Referendumsfrist: 20. April 2000

Schweizerisches Strafgesetzbuch (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität) Änderung vom 22. Dezember 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 1998 1, beschliesst: I Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert: Ingress ...

gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung3, ...

Bei organisiertem Verbrechen und Wirtschaftskriminalität

Art. 340bis4 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die strafbaren Handlungen nach den Artikeln 260ter, 288, 305bis, 305ter, 315 und 316 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter ausgehen, wenn die strafbaren Handlungen begangen wurden:

1

a. zu einem wesentlichen Teil im Ausland; oder b. in mehreren Kantonen und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.

1 2 3 4

70

BBl 1998 1529 SR 311.0 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) Mit dem Inkrafttreten der Revision des Korruptionsstrafrechts lautet der Einleitungssatz des Art. 340bis Abs. 1 folgendermassen: 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die strafbaren Handlungen nach den Artikeln 260ter, 305bis, 305ter und 322 ter­322septies sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter ausgehen, wenn: ...

1999-6345

Strafgesetzbuch

2 Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels kann die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eröffnen, wenn:

a. die Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen; und b. keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht.

3

Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gemäss Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.

Art. 344 Ziff. 1 Aufgehoben

II Änderung bisherigen Rechts 1. Die Bundesstrafrechtspflege5 wird wie folgt geändert: Ingress ...

gestützt auf die Artikel 106, 112 und 114 der Bundesverfassung 6, ...

Art. 18 1

Der Bundesanwalt kann eine Bundesstrafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit nach Artikel 340 des Strafgesetzbuches7 gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen.

2

Ist in einer Bundesstrafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann der Bundesanwalt die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde oder der kantonalen Behörden anordnen.

3

Ausnahmsweise kann eine Bundesstrafsache im Sinne von Absatz 1 nach Abschluss der Voruntersuchung den kantonalen Behörden zur Beurteilung übertragen werden. Der Bundesanwalt führt in diesem Fall die Anklage vor dem kantonalen Gericht.

5 6

7

SR 312.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 188 und 190 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz [AS ...; BBl 1999 8633] Art. 123, 188 und 189) der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) SR 311.0; AS ... (BBl 2000 70)

71

Strafgesetzbuch

4

Über Anstände zwischen Bundesanwaltschaft und kantonalen Behörden bei Anwendung der Absätze 1­3 entscheidet die Anklagekammer des Bundesgerichts.

Art. 18bis

Der Bundesanwalt kann eine Bundesstrafsache nach Artikel 340bis des Strafgesetzbuches8 nach Abschluss der Voruntersuchung der kantonalen Behörde zur Beurteilung übertragen. Er führt in diesem Fall die Anklage vor dem kantonalen Gericht.

1

2 Er kann einfache Verfahren den kantonalen Behörden zur Untersuchung, Anklage und Beurteilung übertragen.

3

Artikel 18 Absätze 2 und 4 gilt sinngemäss.

Art. 260 Die Anklagekammer des Bundesgerichts entscheidet Anstände zwischen dem Bundesanwalt und kantonalen Strafverfolgungsbehörden über die Ermittlungszuständigkeit bei Wirtschaftskriminalität und organisiertem Verbrechen im Sinne von Artikel 340bis des Strafgesetzbuches9.

IIIbis. Besondere Bestimmungen für Bundesstrafsachen, in denen der Bundesanwalt vor kantonalen Gerichten Anklage führt Art. 265bis 1

Soweit sich aus dem Bundesrecht nichts anderes ergibt, richtet sich ab Einreichung der Anklageschrift bei der zuständigen kantonalen Behörde das Verfahren nach kantonalem Recht.

2

Dieses gilt namentlich für die Anklagezulassung, die Zuständigkeit der einzelnen Gerichtsbehörden, die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung sowie das kantonale Rechtsmittelverfahren.

Art. 265ter

1

Öffentlicher Ankläger ist der Bundesanwalt.

2

Ihm kommen die Verfahrensrechte und -pflichten zu, die das kantonale Recht dem öffentlichen Ankläger des Kantons zuschreibt.

8 9

72

SR 311.0; AS ... (BBl 2000 70) SR 311.0; AS ... (BBl 2000 70)

Strafgesetzbuch

Art. 265quater 1

Bussen sowie eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte fallen an den Bund.

2

Soweit nach kantonalem Recht die Kosten zu Lasten des Staates gehen, trägt sie der Bund. Der Kanton kann vom Bund die Erstattung der Kosten fordern, die er beim Beschuldigten nicht einbringen kann.

3

Entschädigungen an den Beschuldigten gehen zu Lasten des Bundes.

Art. 265quinquies Die Kantone vollziehen die Freiheitsstrafen gegen Ersatz der Kosten durch den Bund.

IV. Kantonale Rechtsmittel Art. 266 Der Bundesanwalt kann in jedem Fall gegen Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse kantonaler Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen, wenn: a.

er den Straffall den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung überwiesen hat;

b.

er vor den kantonalen Gerichten die Anklage geführt hat;

c.

die Entscheidung nach Artikel 265 Absatz 1 oder nach einem anderen Bundesgesetz ihm oder einer anderen Bundesbehörde mitzuteilen ist.

Art. 267 1

Enthält der kantonale Entscheid die vollständigen Entscheidungsgründe, so hat der Bundesanwalt das Rechtsmittel innert 20 Tagen nach Mitteilung bei der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich mit Begründung einzureichen.

2

Andernfalls kann der Bundesanwalt innert zehn Tagen nach Mitteilung bei der Entscheidbehörde die Ausfertigung des begründeten Entscheides verlangen; dessen Anfechtung richtet sich nach Absatz 1.

3

Erfolgt die schriftliche Begründung nachträglich von Amtes wegen, so gilt die Rechtsmittelfrist von Absatz 1.

Art. 270 Abs. 6

6

Dem Bundesanwalt steht die Nichtigkeitsbeschwerde zu, wenn: a.

er den Straffall den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung überwiesen hat;

b.

er vor den kantonalen Gerichten die Anklage geführt hat;

73

Strafgesetzbuch

c.

die Entscheidung nach Artikel 265 Absatz 1 oder nach einem anderen Bundesgesetz ihm oder einer anderen Bundesbehörde mitzuteilen ist.

2. Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199410 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes wird wie folgt geändert: Ingress ...

gestützt auf die Artikel 64bis und 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung11, ...

Art. 7 Abs. 2 und 3 2

Sie hat zudem die Aufgabe, Wirtschaftsstraftaten, für welche der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ein Ermittlungsverfahren eröffnen kann (Art. 340bis des Strafgesetzbuches12), zu erkennen und zu bekämpfen.

3

Sie kann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut werden, die sie nach den Bestimmungen des Bundesstrafrechtspflegegesetzes13 durchführt.

Art. 8 Abs. 1 1

Die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen erstatten der Zentralstelle die Meldungen, die schliessen lassen auf das Vorliegen einer Organisation im Sinne von Artikel 260ter Ziffer 1 Absatz 1 des Strafgesetzbuches14 oder einer in Artikel 340bis des Strafgesetzbuches umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ein Ermittlungsverfahren eröffnen kann. Sie melden insbesondere konkrete Verdachtsgründe sowie die Eröffnung und Einstellung von Ermittlungsverfahren, bei denen ein Verdacht besteht auf Mitwirkung krimineller Organisationen oder auf das Vorliegen einer in Artikel 340bis des Strafgesetzbuches umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ein Ermittlungsverfahren eröffnen kann.

Art. 9 Abs. 3 Aufgehoben

10 11 12 13 14

74

SR 172.213.71 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 123 und 173 Absatz 1 Buchstabe b der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) SR 311.0; AS ... (BBl 2000 70) SR 312.0; AS ... (BBl 2000 76) SR 311.0; AS ... (BBl 2000 70)

Strafgesetzbuch

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 22. Dezember 1999

Nationalrat, 22. Dezember 1999

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 11. Januar 2000 15 Ablauf der Referendumsfrist: 20. April 2000

9522

15

BBl 2000 70

75