Verfügung betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Vorführungen anlässlich der öffentlichen Flugveranstaltung «75 Jahre Segelfluggruppe Oberaargau» in Langenthal (LSPL) vom 2. September 2018 vom 21. August 2018

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern

Gegenstand:

Der Luftraum gemäss Anhang zu dieser Verfügung wird vorübergehend in ein temporäres und zeitlich limitiert aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet (TEMPO RA) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebietes sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Trainings und Vorführungen unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.

Rechtliche Grundlage: Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG; SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 der Verordnung vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L; SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

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2018-2578

BBl 2018

Inhalt der Verfügung:

1. Gemäss Anhang 2 der Verfügung wird die dort aufgeführte Zone in ein temporäres und zeitlich limitiertes aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet umklassiert.

2. Weiter werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1 Innerhalb der aktivierten TEMPO RA sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Kunstflugvorführungen beziehungsweise den dazu notwendigen Trainings teilnehmen, untersagt. SAR- oder HEMS-Flüge sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1­6, erlaubt.

2.2 Die TEMPO RA kann ausschliesslich während der jeweiligen in Anhang 2 zu dieser Verfügung erwähnten Daten und Zeiten aktiviert werden.

Die genauen Aktivierungszeiten werden vorgängig zu den Aktivierungen mittels Notice to Airmen (NOTAM) und Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) bekannt gegeben.

2.3 Der Gesuchsteller (Verein Segelfluggruppe Oberaargau) koordiniert die Aktivierungszeiten der TEMPO RA vorab mit dem Supervisor des Towers Basel und dem Supervisor des Towers Bern.

2.4 Die in der aktivierten TEMPO RA maximal zulässige Geschwindigkeit für die Durchführung der Trainings- und Displayflüge der zivilen, ehemals militärischen Düsenflugzeuge Hunter und Vampire unter FL 100 wird auf Mach 0.90 erhöht. In der Pufferzone (die zwei äussersten Meilen der RA in die Luftraumklassen E und G über der Schweiz) darf die Durchführung der Trainings- und Vorführflüge der zivilen, ehemals militärischen Düsenflugzeuge Hunter und Vampire nur unter Einhaltung aller normalerweise geltenden Verkehrsregeln geflogen werden.

2.5 Für Instrumentenanflüge auf LSZG meldet skyguide (FMP ZRH) 20 Minuten vor der geplanten Aktivierung bis 20 Minuten nach der geplanten Aktivierung der TEMPO RA eine Rate 0 beim Network Manager Operation Center (NMOC) in Brüssel.

3. Diese temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 2. September 2018 in Kraft.

4. Die Kosten für diese Verfügung, bestimmt auf 1000 Franken werden dem Verein Segelfluggruppe Oberaargau auferlegt.

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5. Diese Verfügung wird der Luftwaffe, Skyguide und dem Verein Segelfluggruppe Oberaargau eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mitgeteilt sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird allen Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung telefonisch (058 467 40 53) beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Für Fristenstillstände wird auf Artikel 22a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) verwiesen. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

28. August 2018

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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BBl 2018

Anhang zur Verfügung vom 16. August 2018 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Vorführungen anlässlich der öffentlichen Flugveranstaltung «75 Jahre Segelfluggruppe Oberaargau» in Langenthal (LSPL) vom 2. September 2018 TEMPO RA Langenthal Circle of 5NM radius (including 2NM activity Buffer), centered at ARP Langenthal (WGS84: 47°10'58''N / 007°44'029''E, ELEV 1575FT) Lower Limit: GND Upper Limit: FL95 Date: 2nd of September 2018, between 1400UTC ­ 1500UTC

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