Verfügung im Widerspruchsverfahren 2070/1997 Widersprechende/r Deutsche Telekom AG, D-53113 Bonn, Internationale Marke Nr. 650 290 (T (fig.)), Vertreter/in Schmauder & Wann, Patentanwaltsbüro, Zwängiweg 7, 8038 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in KG, D-10827 Berlin, Internationale Marke Nr. 669 642 (T1) Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 27. April 2000 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch nr. 2070/1997 gegen die internationale Marke Nr. 669 642 (T 1) wird abgewiesen.

3.

Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids wird die internationale Marke Nr. 669 642 (T 1) definitiv zum Schutz in der Schweiz zugelassen.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dieser Entscheid wird den Parteien eröffnet, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

9. Mai 2000

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

2000-0926

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